Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 12 U 90/03
Rechtsgebiete: VHB 84


Vorschriften:

VHB 84 § 5 Nr. 1a
VHB 84 § 10 Nr. 2
VHB 84 § 10 Nr. 3
Gelangt ein Dieb nach einem Einbruch in die Geschäftsräume des Versicherten durch eine unverschlossene Tür in dessen darüber liegende Wohnung, so besteht für die Entwendung von Gegenständen aus der Wohnung kein Versicherungsschutz aus der Einbruchdiebstahlversicherung.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 90/03

Verkündet am 20. November 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 unter Mitwirkung von

Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2003 - 4 O 189/03 - wird zurückgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen eines Einbruchdiebstahls Leistungen aus einem Hausratsversicherungsvertrag. Dem Vertrag liegen die VHB 84 zugrunde.

Die Geschäftsräume des Klägers (Ausstellungsraum und Büro) befinden sich im Erdgeschoss seines Anwesens. Im ersten Obergeschoss liegt seine Wohnung, die von dem Ausstellungsraum über eine Zwischentür zum Treppenhaus sowie eine weitere Wohnungseingangstür zu erreichen ist. Die Betriebseinrichtung der Geschäftsräume ist bei einem anderen Versicherer u. a. gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Ein Unbekannter drang durch Aufhebeln eines geschlossenen Kippfensters in den Ausstellungsraum im Erdgeschoss ein und gelangte von dort aus durch die nicht verschlossenen Türen über das Treppenhaus in den Wohnbereich im ersten Stock. Dort wurden nach der Behauptung des Klägers Schmuck, Bargeld und Uhren entwendet, wofür er die seiner Auffassung nach bedingungsgemäße Versicherungsleistung von € 18.543,90 nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen eines Einbruchdiebstahls Leistungen aus einem Hausratsversicherungsvertrag. Dem Vertrag liegen die VHB 84 zugrunde.

Der Kläger betreibt ein Autohaus. Die Geschäftsräume (Ausstellungsraum und Büro) befinden sich im Erdgeschoss seines Anwesens. Im ersten Obergeschoss des selben Gebäudes liegt die Wohnung des Klägers, die von dem Ausstellungsraum über eine Zwischentür zum Treppenhaus sowie eine weitere Wohnungseingangstür zu erreichen ist. Die Betriebseinrichtung der Geschäftsräume ist bei einem anderen Versicherer u. a. gegen Einbruchsdiebstahl versichert.

In der Nacht vom 30. auf den 31.03.2002 drang ein Unbekannter durch Aufhebeln eines geschlossenen Kippfensters in den Ausstellungsraum im Erdgeschoss ein und gelangte von dort aus durch die nicht verschlossenen Türen über das Treppenhaus in den Wohnbereich im ersten Stock. Dort wurden nach der Behauptung des Klägers mehrere Hausratgegenstände (u. a. Schmuck, Bargeld und Uhren) entwendet, wofür er die seiner Auffassung nach bedingungsgemäße Versicherungsleistung von € 18.543,90 nebst Zinsen verlangt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Einbruchdiebstahl im Sinne von § 5 Nr. 1 a in Verbindung mit § 10 Nr. 2 und 3 VHB 84 liegt seiner Auffassung nach nicht vor. Gemäß § 10 Nr. 3 müssten sich bei Schäden durch Einbruchdiebstahl alle Voraussetzungen gemäß § 5 oder § 6 VHB 84 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht haben. Gemäß § 10 Nr. 2 VHB 84 sei Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Diesbezüglich sei ein gewaltsames Eindringen jedoch nicht gegeben. § 10 Nr. 3 VHB 84, wonach ein Einbrechen oder ein Einsteigen in angrenzende Geschäftsräume nicht ausreiche, sei nicht derart ungewöhnlich, dass man die Klausel als unwirksam nach § 3 AGBG ansehen müsse. Dementsprechend fehle es auch an einem etwaigen Beratungsverschulden des Versicherungsvertreters der Beklagten bei Abschluss des Vertrages.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seiner Ansicht nach kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Bedingungen nicht entnehmen, dass in der vorliegenden Konstellation kein Versicherungsschutz bestehe. Jedenfalls widersprächen die Bedingungen bei einer anderen Auslegung dem AGB-Gesetz und dem versicherungsrechtlichen Transparenzgebot. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf ein Beratungsverschulden des Versicherungsagenten Zimmermann, welches sich die Beklagte über § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Der Agent, der die örtlichen Verhältnisse gekannt habe, hätte darauf hinweisen müssen, dass zur Wahrung des Versicherungsschutzes die Verbindungstür zwischen gewerblichem und privatem Bereich stets verschlossen gehalten werden müsse.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist zu Versicherungsleistungen nicht verpflichtet, da gemäß § 10 Nr. 3 der vertraglich vereinbarten VHB 84 ein bedingungsgemäßer Schaden durch Einbruchdiebstahl nicht vorliegt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach den VHB 84 der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall eindeutig ausgeschlossen. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, die der Kläger geltend macht, müssen nach § 10 Nr. 3 VHB 84 "alle Voraussetzungen gemäß § 5 oder § 6 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein." Gemäß § 10 Nr. 2 Satz 1 ist Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Nach § 10 Nr. 2 Satz 3 gehören nicht zur Wohnung Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Damit ist nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung ankommt (vgl. BGHZ 123, 83, 85), das versicherte Risiko eindeutig begrenzt. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass Risikobegrenzungs- oder Ausschlussklauseln eng auszulegen sind (vgl. BGH VersR 2003, 360 unter I 2 a m.w.N.).

Nach dem Versicherungsschein vom 13.07.1993 (Anlagenheft I 1) ist Versicherungsort allein die Wohnung des Klägers im ersten Obergeschoss mit der angegebenen Wohnfläche von 115 m². Damit besteht hinsichtlich des streitgegenständlichen Diebstahls in der Nacht vom 30. zum 31.03.2002 kein Versicherungsschutz, da der Einbruch im Sinne von § 5 Nr. 1 a VHB 84 in den ausschließlich gewerblich genutzten Ausstellungsraum des Gebäudes erfolgt ist.

2. Die Regelung des § 10 Nr. 3 i.V.m. § 10 Nr. 2 VHB 84 ist nicht so ungewöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchte; sie ist daher wirksamer Vertragsbestandteil geworden (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB, früher § 3 AGBG).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, die sich auf eine bestimmte Wohnung bezieht, muss damit rechnen, dass nach den Versicherungsbedingungen schon das Ereignis, das als versicherte Gefahr (Schadenursache) in Betracht kommt, innerhalb des vereinbarten Versicherungsorts eintreten muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnung von nicht oder anderweit versicherten Gewerberäumen, in denen zu den üblichen Geschäftszeiten auch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers tätig sind, räumlich vollkommen abgegrenzt ist und separat verschlossen werden kann. Hier erscheint bei natürlicher Betrachtung eine entsprechend klare Trennung auch des versicherungsrechtlichen Risikobereichs, die letztlich an einen gesonderten Verschluss der Abschlusstür zum Wohnbereich anknüpft, keineswegs fernliegend. Dabei bedarf keiner Entscheidung, auf welche der beiden unverschlossenen Türen zum Treppenhaus hier zur Begrenzung des Wohnbereichs abzustellen ist. Ob etwas anderes gelten kann, wenn im selben Gebäude die Wohnbereiche mehrerer Versicherungsnehmer mit selbständigen Haushalten wegen freundschaftlicher oder familiärer Beziehungen üblicherweise nicht gegeneinander abgeschlossen werden (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, Anmerkung G II 5; OLG Saarbrücken VersR 1994, 720), bedarf keiner Entscheidung. Um eine solche Situation handelt es sich hier nicht. Ebenso wenig geht es darum, dass ein ausschließlich gewerblich genutzter Raum in eine Wohnung integriert ist, so dass ein Risikoausschluss beim Einbruch durch ein Fenster des Gewerberaums über die unverschlossene Zimmertür zum Wohnbereich möglicherweise überraschend sein könnte.

3. Der Kläger wird durch die angegriffene Risikobegrenzung auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB, früher § 9 AGBG). Bei der hier zugrunde liegenden räumlichen Situation ist es schon im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers geboten, die Trennungstür zum Wohnbereich grundsätzlich verschlossen zu halten. Es ist davon auszugehen, dass sich während der Öffnungszeiten des Autohauses regelmäßig fremde Personen bzw. Kunden in dem Ausstellungsraum aufhalten. Außerhalb der Geschäftszeiten, insbesonders des Nachts, ist das Einbruchsrisiko insofern erhöht, als sich dort üblicherweise kein Geschäftsmitarbeiter mehr aufhält. Auch dies lässt es sinnvoll erscheinen, die Trennungstür zum Wohnbereich grundsätzlich verschlossen zu halten.

Im Übrigen sprechen auf Seiten des Versicherers für die Lokalisierung nicht nur der Wegnahme, sondern auch der qualifizierten Merkmale des Diebstahls am Versicherungsort selbst - hier also der Wohnung - vernünftige Gründe der Risikobeurteilung und der Prämienkalkulation, die auch der Versicherungsnehmer respektieren muss (vgl. Martin, a. a. O. G II 8, OLG Frankfurt VersR 1988, 820, 821). In der Hausratversicherung übernimmt der Versicherer ohne weiteres das Risiko der jeweiligen Wohnung, weil er unterstellt, dass sie stets ein gewisses Mindestmaß an Sicherheit bietet. Die Prämienkalkulation würde deshalb stark erschwert, wenn der Versicherer bauliche und sonstige technische Gegebenheiten außerhalb des so beschriebenen Versicherungsorts berücksichtigen müsste (vgl. Martin a. a. O.). Abgesehen davon darf der Versicherer bei der Beschreibung des versicherten Risikos durchaus auch die Gefahr betrügerischer Schadensmeldungen einbeziehen. Dies spricht nicht nur für eine Anknüpfung an die Begehungsformen des Einbruchdiebstahls, der regelmäßig Spuren hinterlässt, weil der Täter hierzu Sicherungen gewaltsam überwinden muss. Darüber hinaus haben derartige Spuren eine hinreichende Aussagekraft vor allem dann, wenn sie unmittelbar am Versicherungsort selbst zu finden sind (vgl. OLG Frankfurt VersR 1987, 706, 707).

4. Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen eines Beratungsverschuldens des Versicherungsagenten der Beklagten, das diese sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, nicht dargetan. Der Umstand, dass der Agent entsprechend der Behauptung des Klägers die örtlichen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages gekannt hat, erforderte allein keinen besonderen Hinweis darauf, dass die Durchgangstür zu den Geschäftsräumen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes bei Einbruchsdiebstählen gesondert verschlossen gehalten werden müsse. Dies hätte der Kläger auch so erkennen bzw. sich im Zweifelsfalle durch Nachlesen der Bedingungen darüber vergewissern können.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere wirft der vorliegende Einzelfall keine Rechtsfragen von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf.

Ende der Entscheidung

Zurück