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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 12 U 96/03
Rechtsgebiete: ARB 94


Vorschriften:

ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
Ein Rechtsstreit über die sachliche Berechtigung an einem Vermögenswert, der zur Sicherung der Finanzierung eines Bauvorhabens geschaffen und eingesetzt worden ist, unterfällt jedenfalls dann nicht dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94, wenn der Kredit vollständig zurückgeführt ist und der Kreditgeber die Sicherheit freigegeben hat.
Geschäftsnummer: 12 U 96/03

Verkündet am 29. Januar 2004

Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung von Versicherungsschutz

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2003 - 10 O 306/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. .. Versicherungsschutz zu gewähren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den von dem Kläger gegen Herrn E jr. geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zum Eintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn E jr. und der KL- AG Vertrags-Nr..

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen seinen Bruder F E jun. . Er unterhält bei der K - AG (nachfolgend: K-AG) u.a. eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde. Die Beklagte ist von der K-AG gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 VVG als selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.

Der Kläger und sein Bruder hatten sich im Jahre 1991 entschlossen, gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Baukosten wurden durch Bankdarlehen finanziert. Als Sicherheiten wurden zwei Lebensversicherungen bei der KL-AG (Versicherungsschein Nr. 664068 und Nr. 664082, jeweils beginnend am 01.08.1991) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war jeweils der Bruder des Klägers, da dieser als damaliger Inhaber einer Agentur der KL- AG günstige Konditionen erhielt. Versicherter der Versicherung Nr. 664068 war der Kläger, Versicherte der Versicherung Nr. 664082 der Kläger und sein Bruder.

Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinem Bruder sei stets klar gewesen, dass die Rechte aus der Versicherung Nr. 664068 allein dem Kläger und aus der Versicherung Nr. 664082 beiden gemeinsam zustehen sollten. Dementsprechend habe der Kläger auch Versicherungsbeiträge entrichtet. Im Jahr 1999 seien die Darlehen vollständig getilgt und die Lebensversicherungen damit "frei" geworden.

Nachdem zwischen dem Kläger und seinem Bruder aus anderen Gründen Streit entstanden war, forderte er ihn im September 2001 auf, schriftliche Erklärungen über die begehrte Umschreibung der Versicherungsverträge gegenüber der K-AG abzugeben, was dieser jedoch verweigerte. Nach Einschaltung seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten im August 2002 stimmte der Bruder der Umschreibung des Versicherungsvertrages Nr. 664068 zu, weigerte sich jedoch weiterhin, den Kläger als zweiten Versicherungsnehmer in den Vertrag Nr. 664082 aufzunehmen. Die beabsichtigte Klage (Entwurf Anlage K 12) ist auf Erteilung dieser Zustimmung gerichtet.

Das Landgericht hat die Feststellungklage abgewiesen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 lit. d) dd) ARB 94 falle.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,

festzustellen, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den seitens des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung gegenüber Herrn F E jr. gerichtet auf Miteintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn F E jr. und der KL- AG, Versicherungs-Nr. 664082, Kostendeckung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2004 verwiesen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.

1. Die Beklagte hatte ihre Eintrittspflicht im zweiten Rechtszug zunächst auch deshalb bestritten, weil der Versicherungsfall entweder vor dem Beginn des Versicherungsschutzes gemäß dem mit Versicherungsschein vom 08.02.2002 (Anlage K 1) dokumentierten Vertrag oder innerhalb der dreimonatigen Wartezeit danach eingetreten sei (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 c i.V.m. Satz 2 oder 3, § 28 Abs. 1, 3 ARB 94). Diesen Einwand hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2004 unter Verweis auf den Nachtrag vom 25.01.2002 (K 8) dargelegt hatte, dass das Versicherungsverhältnis unter derselben Vertragsnummer bereits seit dem 26.01.1996 bestanden hat und gemäß dem Versicherungsschein vom 08.02.2002 lediglich mit einigen - hier nicht interessierenden - Änderungen fortgeführt worden ist.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Rechtsschutzgewährung auch nicht durch § 3 Abs. 1 d ARB 94 ausgeschlossen. Der Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger von der K-AG aufgrund des Risikoausschlusses des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 keine Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verlangen kann, folgt der Senat nicht.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlussklauseln wie § 3 Abs. 1 d ARB 94 geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).

b) Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 reicht es aus, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines unter aa bis cc genannten Vorhabens steht. Hier diente der Lebensversicherungsvertrag, in den der Kläger als Versicherungsnehmer aufgenommen werden will, ursprünglich der Sicherung der Bankdarlehen, die der Kläger und sein Bruder im Jahr 1991 zum Zwecke der Errichtung eines Mehrfamilienhauses aufgenommen hatten. Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non mit der Finanzierung eines Bauvorhabens jedenfalls nach § 3 Abs. 1 d bb ARB 94 (Errichtung eines Gebäudes) besteht daher.

c) Der verständige Versicherungsnehmer erkennt jedoch, dass bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Ausschlussklausel der bloße Ursachenzusammenhang eines Rechtsstreits mit der Baufinanzierung für ein Eingreifen des Ausschlusses nicht genügen kann. Zwar muss sich nach Auffassung des Senats - anders als bei der enger gefassten Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2) - im Rahmen von § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 nicht zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Denn der Versicherungsschutz soll erkennbar für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden (Senatsurteil vom 03.07.2003 - 12 U 53/03 - VersR 2004, 59 unter 3). Unerlässlich ist jedoch, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. dazu auch Maier VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer aaO § 3 ARB 94 Rn. 6: Umschuldung einer Baufinanzierung).

d) Ein solcher innerer, sachlicher Zusammenhang der vom Kläger beabsichtigten Interessenwahrnehmung mit der Baufinanzierung besteht nach Auffassung des Senats nicht. In dem Zeitpunkt, als die Verpflichtung des Bruders, dem Eintritt des Klägers in den Vertrag zuzustimmen, zwischen den Beteiligten erstmals streitig wurde - nach dem Vortrag der Beklagten im September 2001, nach der Behauptung des Klägers erst später - diente die Lebensversicherung unstreitig nicht mehr der Sicherung der Bankdarlehen, die bereits im Jahr 1999 vollständig abgelöst worden waren. Dementsprechend zielt die Rechtsverfolgung des Klägers nicht etwa darauf ab, zum Zwecke der Finanzierung eines Bauvorhabens ein eigenes Sicherungsrecht zu erlangen. Ihm geht es vielmehr allein darum, in die ihm aus der Vereinbarung mit dem Bruder vermeintlich zustehende Rechtsposition aus dem Lebensversicherungsvertrag einzurücken. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - was allerdings zweifelhaft erscheint - die Rechtsverfolgung, wäre sie bereits zu einem Zeitpunkt angestrengt worden, als die Lebensversicherung noch die Darlehen besicherte, als ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko anzusehen gewesen wäre. Jedenfalls mit der Ablösung der Darlehen ist ein solcher Risikozusammenhang nicht mehr gegeben. Mit Rückführung der Darlehen war die Finanzierung des Bauvorhabens abgeschlossen. Der Streit des Klägers mit dem Bruder steht damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Baufinanzierung, sondern betrifft allein die gegenwärtige Beteiligung am Versicherungsverhältnis. Damit ist die vom Kläger beabsichtigte Interessenwahrnehmung nicht mehr dem für das Eingreifen des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 erforderlichen Baufinanzierungsrisiko zuzuordnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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