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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 12 W 125/04
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 109
ZPO § 110
RPflG § 20 Nr. 3
Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit ist die isolierte Abänderung der Anordnung im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO nicht zulässig.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 125/04

03. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Prozesskostensicherheit

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 55.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Das Landgericht (Prozessgericht) hat mit Zwischenurteil gemäß § 110 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 110.000 € zu leisten habe. Seinen auf Rückgabe der Sicherheit gerichteten Antrag hat die Rechtspflegerin zurückgewiesen. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei nicht weggefallen im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag des Klägers genüge nicht für die Annahme, er habe nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstatt der EU bzw. einem Vertragstaat.

Gründe:

1. Der Antragsteller begehrt die Bestimmung einer Frist für die Erklärung der Einwilligung in die Rückgabe einer von ihm als Sicherheitsleistung gestellten Bankbürgschaft. Das Landgericht (Prozessgericht) hat mit Zwischenurteil vom 2.10.2003 gemäß § 110 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 110.000 € zu leisten habe. Seinen auf Rückgabe der Sicherheit gerichteten Antrag hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei nicht weggefallen im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag des Klägers genüge nicht für die Annahme, er habe nunmehr in Marbella seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 110 Abs. 1 ZPO. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie betrifft eine ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 109 Abs. 1 ZPO, gegen die dem Antragsteller gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 109 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde offen steht.

3. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Allerdings hätte die angegriffene Sachentscheidung über die Frist zur Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit nicht ergehen dürfen. Der darauf gerichtete Antrag war unzulässig. Die Anordnung der Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff ZPO durch das Zwischenurteil des Landgerichts als Prozessgericht vom 2.10.2003 kann nicht im Wege des Verfahrens nach § 109 ZPO rückgängig gemacht werden.

Der Zwischenstreit über die Verpflichtung des Klägers, eine Sicherheit nach § 110 ZPO leisten zu müssen, soll im Interesse einer zügigen Prozessführung möglichst zügig entschieden werden (OLG Hamburg WM 1991, 925). Das der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgebende Zwischenurteil ist nicht selbständig anfechtbar (§§ 303, 512, 557 Abs. 2 ZPO). Insbesondere handelt es sich - anders als wenn das Gericht die Einrede verwirft - nicht um ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage im Sinne von § 280 ZPO. Ein solches Zwischenurteil lässt vielmehr die Zulässigkeit der Klage noch offen. Über sie ist erst in einem etwa nachfolgenden Verfahrensabschnitt durch (echtes) Endurteil gemäß § 113 Satz 2 ZPO zu entscheiden (BGHZ 102, 232 unter 1). Würden selbständige Rechtsmittel auch gegen solche Zwischenurteile zugelassen, die die Sicherheitsleistung anordnen, könnte das zu einer unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren beträchtlichen Erschwerung und Verlängerung des Verfahrens führen. Durch ein selbständiges Rechtsmittel würde das Hauptverfahren auch nicht von den im Zwischenverfahren behandelten Fragen der Prozesskostensicherheit vollständig entlastet. Das ergibt sich vor allem aus § 112 Abs. 3 ZPO, wonach der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits gegebenenfalls eine weitere Sicherheit verlangen kann (vgl. BGH aaO).

Wollte der Gesetzgeber gegen das Zwischenurteil selbst kein Rechtsmittel einführen, kann nach Überzeugung des Senats auch nicht angenommen werden, dass die isolierte Abänderung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO zulässig sein soll. Hierdurch wäre das Hauptverfahren in gleicher Weise beeinträchtigt. Die mögliche Beeinträchtigung verstärkt sich sogar, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber Entscheidungen nach § 109 ZPO gemäß § 20 Nr. 3 RPflG dem Rechtspfleger übertragen hat. Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit könnte der Rechtspfleger der von dem Prozessgericht bejahten Hürde für die Zulässigkeit der Klage während des laufenden Hauptverfahrens - wenn auch aufgrund neuer Tatsachen - "den Boden entziehen". Anschließend käme ein erneuter Antrag der Beklagtenseite beim Prozessgericht nach § 110 ZPO in Betracht usw.. Die darin liegende Gefahr wiederholter divergierender Entscheidungen von Prozessgericht und Rechtspfleger über eine für die Zulässigkeit der Klage wesentliche Voraussetzung erscheint nicht hinnehmbar. Das Hauptverfahren wäre unverhältnismäßig stark belastet und in einer prozessökonomisch unvertretbaren Art und Weise erschwert und verzögert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfalle - über die Frage, ob die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist, nicht ohne Weiteres anhand unstreitiger oder offenkundiger Tatsachen entschieden werden kann (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg WM 1991, 925), sondern zunächst nähere Ermittlungen angestellt oder Beweis erhoben werden müssen.

Ob der Antragsteller den Antragsgegner im Wege einer gesonderten Klage auf Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit mit Erfolg in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGH NJW 1994, 1351 unter I), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Streit würde jedenfalls den Fortgang des vorliegenden Hauptverfahrens nicht belasten.

b) Kann die Abänderung des im Streitfall gemäß § 110 ZPO ergangenen Zwischenurteils über die Prozesskostensicherheit nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache geltend gemacht werden, war der auf § 109 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag unzulässig. Die sofortige Beschwerde hat demnach im Ergebnis keinen Erfolg.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 ZPO.

Ende der Entscheidung

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