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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 13 U 134/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1612 a
1 Eine fehlgeschlagene Familienplanung liegt nicht nur vor, wenn diese bereits - im Sinne gewünschter endgültiger Kinderlosigkeit - abgeschlossen ist, sondern ist auch dann denkbar, wenn die gegenwärtige Planung durchkreuzt wird und die zukünftige Planung endgültig noch gar nicht absehbar ist.

2. In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist ( zumindest ) auch der gegenwärtige Partner einer ungefestigten Partnerschaft einbezogen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 134/04

Verkündet am 01. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.07.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin € 14.082,00 (Unterhaltsschadensersatz für den Zeitraum 12/02 bis 12/05) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.458,00 € seit 8.11.2004 sowie aus 8.624,00 € seit 18.01.2006 zu zahlen,

b) an die Klägerin für das Kind J., geboren am 23.12.2002, bis zum Eintritt der Volljährigkeit ( 23.12.2020) monatlich im Voraus, beginnend mit dem Monat Januar 2006, Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich dem jeweiligen gesamten Kindergeld zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages bezüglich des Urteilstenors 1a), im übrigen (Urteilstenor 1b) durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 30.798 €.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Tatbestand des angefochtenen Urteils lautet wie folgt:

Die am 04.06.1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung für den am 23.12.2002 geborenen Sohn entstandenen und noch entstehenden Unterhaltsschadens, da der Beklagte das von der Klägerin gewünschte Kontrazeptivum "Implanon" am 21.02.2002 fehlerhaft bzw. gar nicht appliziert habe.

Die Klägerin war am 21.01.2002 bei dem Beklagten, um sich das von ihr gewünschte langwirkende Kontrazeptivum "Implanon" legen zu lassen. Bei diesem Präparat handelt es sich um ein ca. 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge mittels eines Applikators subcutan eingebracht wird (Beschreibung AS 35 - 49). Der Beklagte hat seine Behandlung mit 315,00 € in Rechnung gestellt (AS 17). Die Klägerin hat die Rechnung bezahlt.

Bei einem Wiedervorstellungstermin am 08.07.2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

Am 23.12.2002 gebar die Klägerin einen gesunden Sohn.

Die Klägerin ist gelernte Erzieherin, die 2002 mit ihrer Ausbildung fertig wurde. Sie hatte ab August 2002 eine Arbeitsstelle als Erzieherin in der Schweiz gefunden, die sie aber wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes nicht antreten konnte.

Die Vaterschaft zu dem Sohn der Klägerin hat mit Zustimmung der Klägerin ein am 30.08.1972 geborener Schweizer Staatsangehöriger anerkannt (AS 177), den die Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, der aber damals und auch heute noch bei seinen Eltern in der Schweiz wohnt. Er kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn der Klägerin nach und nimmt auch sonst alle Aufgaben eines Vaters wahr. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 21.01.2002 das "Implanon" entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft mit der Folge des alsbaldigen unbemerkten Verlustes implantiert. Der Vater des Kindes und sie hätten weder zum damaligen Zeitpunkt noch später ein Kind haben wollen, da sie sich erst ein halbes Jahr gekannt hätten und da die Klägerin ihre sehr gute Arbeitsstelle in der Schweiz habe antreten wollen.

Sie meint, der Beklagte schulde deswegen sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt in Höhe von zusammen 270 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung abzüglich Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und danach 200 % des jeweiligen Regelbetrags der Altersstufe 4 nach der Düsseldorfer Tabelle.

(Es folgen die Anträge)

Der Beklagte bestreitet jeden Behandlungsfehler und behauptet, es sei entgegen den Herstellerangaben durchaus möglich, dass das "Implanon"-Implantat unbemerkt verloren gehe.

Der Beklagte meint, die Klägerin könne den Unterhalt für ihren Sohn nicht als Schaden geltend machen, sie habe den Schaden zudem falsch berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien wurden von der Kammer persönlich gehört. Dabei hat die Klägerin über ihre Lebens- und Familienplanung keine weitergehenden Angaben machen wollen.

Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen, sie habe überhaupt keine Kinder haben wollen (AS 183).

Die schriftlichen Angaben der Arzthelferin des Beklagten (AS 173) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin die Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht angerufen hatte, welche feststellte, dass dem Beklagten zu Lasten der Antragstellerin ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Der Beklagte wandte schon in erster Instanz gegen die klägerischen Ansprüche auch ein, dass der Vater des Kindes nicht in den Schutzbereich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einbezogen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um eine junge und gesunde Erstgebärende handle, die verhütet habe, weil sie derzeit keine Kinder haben wollte, um zunächst in ihrem Beruf weiter zu kommen. Angaben dazu, wie ihre Lebensplanung aussah, ob sie Kinder haben wollte oder nicht, habe sie nach anwaltlicher Beratung im Termin verweigert. In diesem Falle könne nach Auffassung des Landgerichts nicht von einem "ungewollten" Kind im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Denn bei der Klägerin könne ganz sicher nicht von einer abgeschlossenen Familienplanung gesprochen werden, vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass sie nach einigen Jahren der Berufstätigkeit durchaus die Gründung einer Familie wenn nicht geplant, so doch nicht ausgeschlossen habe. Den Unterhalt für ein jetzt noch nicht, wohl aber später geplantes Kind als ersatzfähigen Schaden zu verstehen, verbiete sich aber. Was heute an Unterhalt aufgewandt werde, werde später erspart. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass in diesen Verhältnissen von der Mutter ein späteres Kind möglicherweise nicht mit diesem Vater geplant gewesen sei. Schadensrechtlich sei es für den aufzuwendenden Unterhalt unerheblich, von welchem Vater das Kind stamme.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin und macht geltend, ihr Vortrag sei von Anfang an so zu verstehen gewesen, dass sie dauerhaft für alle Zukunft keinen Kinderwunsch gehegt habe. Sie stellte zuletzt folgende Anträge:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.07.2004 verurteilt,

a) an die Klägerin Unterhaltsschadensersatz für den Zeitraum 12/02 bis 12/05 in Höhe von € 14.082,00 nebst gesetzlichen Zinsen aus 5.458,00 € seit Zustellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29.10.2004 sowie aus 8.624,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.01.2006 zu zahlen,

b) an die Klägerin für das Kind J., geboren am 23.12.2002, bis zum Eintritt der Volljährigkeit ( 23.12.2020) monatlich im Voraus, beginnend mit dem Monat Januar 2006, Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gemäß Düsseldorfer Tabelle i.V. m. der Regelbetragsverordnung abzüglich dem jeweiligen gesamten Kindergeld zu bezahlen.

Den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag auf Zahlung von Unterhalt nach dem 18. Lebensjahr des Kindes für den Fall von dessen Bedürftigkeit hat die Klägerin zurückgenommen.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten zur Frage des ärztlichen Behandlungsfehlers - unter seiner nachträglichen Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen - durch den Sachverständigen Prof.Dr. Z. eingeholt (II 115 ff.).

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet .

1. Die Unterhaltslast für das Kind J. stellt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - einen Schaden im Rechtssinne dar.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts referiert ( vgl. dazu die Übersicht von Müller, NJW 2003,697 " Unterhalt für ein Kind als Schaden ").

In Frage steht die haftungsrechtliche Zurechnung der wirtschaftlichen Belastung durch das Kind zu der (etwaigen) Verletzung eines Arztvertrages, der auf die Verhinderung einer Schwangerschaft gerichtet ist. Diese kann im Einzelfall fehlen, wenn der innere Grund dieser Zurechnung, nämlich die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (BGH NJW 1984, 2625).

Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die von der Rechtsprechung entschiedenen Ausgangsfälle sich auf die geschuldete ärztliche Leistung wegen hoher Kinderzahl oder gesundheitlicher Risiken für die Mutter bezogen und dort die Familienplanung endgültig abgeschlossen sein sollte, wogegen es sich bei der Klägerin um eine junge und gesunde Erstgebärende handle.

Dieser Ansatz ist verfehlt. Die Begründung des Landgerichts findet in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Auch und (u.U.) gerade bei einer jungen Frau kann sich die geschilderte haftungsrechtliche Zurechnung eines "unerwünschten" Kindes stellen. Eine fehlgeschlagene Familienplanung liegt nicht nur vor, wenn diese bereits - im Sinne gewünschter endgültiger Kinderlosigkeit - abgeschlossen ist, sondern ist auch dann denkbar, wenn die gegenwärtige Planung durchkreuzt wird und die zukünftige Planung endgültig noch gar nicht absehbar ist. Die Familienplanung der Klägerin bestand darin, dass sie (jedenfalls noch) keine Ehe eingehen wollte und dass sie kein Kind gemeinsam mit ihrem Partner haben wollte. Diese Planung ist durch die fehlgeschlagene Verhütung gestört. Ob die Klägerin irgendwann ein Kind gewollt hätte, spielt keine Rolle, wobei es von vorne herein unzumutbar erscheint, von einer jungen Frau eine endgültige und verbindliche entsprechende Aussage über ihre künftige Familienplanung mit einem (möglicherweise) noch gar nicht bekannten Partner zu verlangen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das Landgericht zu Recht die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, dass sie endgültig und für alle Zukunft kein Kind haben wollte.

Bei der vorliegenden Konstellation kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Störung der Familienplanung nachträglich weggefallen wäre. Der Bundesgerichtshof sah seinerzeit keinen Anlass, Beispiele für einen derartigen Wegfall zu entwickeln ( BGH NJW 84,2625). Nach Ansicht des Senats könnte vorliegend theoretisch die Störung in der Zukunft wegfallen, z.B. dann, wenn die Klägerin sich mit einem Partner ein gemeinsames Kind wünschen würde, dies etwa aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre und der Partner statt einer anderweitigen Adoption das Kind der Klägerin annehmen würde. In diesem Fall wäre die Familienplanung nicht mehr gestört.

Für die Klägerin liegt ein Schaden in der - auch angesichts ihrer beruflichen Situation (I 7 ) - unerwünschten Unterhaltsbelastung, vor der die fehlgeschlagene Verhütung schützen sollte. Entgegen dem Landgericht kann dem nicht rein hypothetisch eine Ersparnis entgegengehalten werden wegen einer etwa nicht mehr "notwendigen" Realisierung eines möglichen, derzeit in allen Details völlig offenen späteren Kinderwunsches.

2. Es steht nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass dem Beklagten beim Einsetzen des Präparates ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

a) Zu dieser Frage hat der Senat Beweisbeschluss erlassen und Prof. Dr. G. zum Sachverständigen bestimmt (II 81). Erstattet wurde das Gutachten jedoch von Prof. Dr. Z. Diesen - auf dem fraglichen Gebiet besonders sachkundigen (GA 3) - Fachmann hat der Senat - entsprechend seinem vorherigen schriftlichen Hinweis - in der mündlichen Verhandlung zum Sachverständigen bestellt, so dass das schriftliche Gutachten als gerichtliches Sachverständigengutachten verwertbar ist (BGH NJW 85, 1399; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 404, Rn. 1 a).

b) Das Gutachten ist überzeugend und nachvollziehbar. Danach kommt als einziger Grund dafür, dass sich das Präparat nicht im Körper der Klägerin befand, ein nicht ordnungsgemäßes Vorgehen des Beklagten in Frage, mit der Folge, dass das wirkstoffhaltige Stäbchen entweder vor der Einlage aus der Einführungskanüle herausgeglitten ist oder aber, dass die Einführungskanüle zwar unter die Haut gebracht wurde, beim Zurückziehen aber das implanonhaltige Stäbchen wieder mitentfernt wurde (GA 3 unten, 4 oben). Ein ungewollter Verlust des Stäbchens ist, wenn es ordnungsgemäß eingebracht wurde, nicht denkbar (GA 5). Diese Aussage des Sachverständigen entspricht auch den Angaben des Herstellers, der das Risiko einer Expulsion mit 0 % angibt (I 37), nur dann, wenn es nicht richtig eingelegt wurde, kann es ausgestoßen werden (Fachinformation, I 43, Mitte, oben).

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen den Erkenntnissen der Gutachterkommission.

c) Gegen die Aussagen des Gutachtens hat der Beklagte keinerlei Einwände erhoben.

Nur auf Nachfrage des Senats blieb er bei seiner erstinstanzlichen Behauptung, er habe nach dem Einlegen das Stäbchen ertastet. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wiederholt, die Klägerin hat bestätigt, dass der Beklagte noch einmal an ihrem Oberarm gefühlt habe. Was er dabei ertastet habe, könne sie nicht sagen. Auf die vom Beklagten gegenbeweislich benannte Sprechstundenhilfe als Zeugin wurde daraufhin verzichtet. Damit steht nur fest, dass der Beklagte getastet, nicht aber, dass er das Präparat auch positiv ertastet hat. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, bleibt immer noch die nach dem Sachverständigen einzig denkbare andere Ursache des Verlustes nach nicht ordnungsgemäßem Einbringen des Präparates, was dem Beklagten ebenfalls vorzuwerfen wäre. Nach den Herstellerangaben und den Sachverständigenaussagen muss der Arzt mit der besonderen Technik des Einsetzens vertraut sein, der Hersteller bietet spezielle Trainingsveranstaltungen an, an denen der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ( nicht protokolliert ) nicht teilgenommen hat. Nur anlässlich einer Tagung hat er sich - ohne praktische Einweisung - über das Präparat informiert. Eine Fehlimplantation in der geschilderten Form bleibt vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Senats die einzig denkbare Ursache des fehlgeschlagenen Vorganges.

d) Die erstinstanzliche Behauptung des Beklagten, die Klägerin könne das Präparat ja willentlich oder versehentlich selbst entfernt haben (I 105 ), hat der Beklagte nicht aufrechterhalten.

e) Der Beklagte wiederholt in der Berufungsinstanz nicht mehr seine Behauptung, eine andere Patientin habe das Stäbchen beim Badevorgang verloren (I 29, I 111). Diese Behauptung könnte das eindeutige Sachverständigengutachten aber ohnehin nicht in Frage stellen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch dieses Präparat nicht ordnungsgemäß eingeführt hat.

3. Der Behandlungsfehler des Beklagten ist als kausal für die Schwangerschaft anzusehen, wie auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt wird. Bei ordnungsgemäßer Einlage gewährt das Präparat eine volle kontrazeptive Sicherheit (GA 3), die Versagerrate wird vom Arbeitskreis Lakon (Langzeitkontrazeption) mit 0 angegeben (II 137). Es kann deshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass bei ordnungsgemäßem Einlegen des Präparats eine Schwangerschaft nicht eingetreten wäre.

4. Der erhobene Mitverschuldenseinwand des Beklagten greift nicht durch.

Nach dem Gutachten steht fest, dass das Auftreten von Blutungen kein Alarmzeichen für die Klägerin darstellen musste. Einen etwaigen Verlust des Stäbchens hätte die Klägerin nur dann bemerken müssen, wenn sie es zuvor ertastet hätte, was wiederum voraussetzt, dass das Stäbchen überhaupt ordnungsgemäß eingebracht worden wäre. Dies steht gerade nicht fest.

Auch die Einwände, die Klägerin hätte die Schwangerschaft abbrechen lassen können bzw. ihren Sohn zur Adoption freigeben können (Schriftsatz vom 10.04.2004, I 109), greifen nicht durch (BGHZ 76, 249; BGH NJW 84, 2625).

Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerin zu einem Wiedervorstellungstermin in drei Monaten aufgefordert hat bzw. ob dies dokumentationspflichtig gewesen wäre. Denn der Eingriff erfolgte am 21.01.2002 (nicht - wie GA 1, 2: 21.02.2002), so dass die Klägerin bei einer nach drei Monaten gebotenen Nachuntersuchung Mitte April schon schwanger gewesen wäre (GA 2) und deshalb ein etwa fehlender Hinweis auf eine Wiedervorstellung nicht kausal für den eingetretenen Unterhaltsschaden geworden wäre.

Dahinstehen kann auch, ob der Beklagte die Klägerin auf eine bestehende Unsicherheit des vorliegenden Präparates hingewiesen hat.

Dies folgt schon daraus, dass eine derartige Unsicherheit des Präparates weder bzgl. der kontrazeptiven Wirkung noch bzgl. einer Expulsion vorliegt.

5. Die Klägerin ist aus eigenem Recht ersatzberechtigt bzgl. des von ihr geleisteten bzw. künftig zu leistenden Betreuungsunterhaltes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bezüglich des vom Vater des Kindes zu leistenden Barunterhaltes besteht - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein eigener Schadensersatzanspruch, da dieser Barunterhalt vom Vater geleistet wird.

6. Der Klägerin stehen aber auch Ansprüche aus dem abgetretenen Recht des Vaters zu.

a) Die ursprünglich streitige Abtretung ist - nach Vorlage der Abtretungserklärung, I 175 - nicht mehr streitig.

b) Das in erster Instanz erfolgte Bestreiten, dass der Abtretende tatsächlich der Vater ist, wurde in der Berufungsinstanz fallengelassen.

c) Der Vater ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. Die Klägerin kannte zur Zeit der Schwangerschaft den Vater seit ca. 1/2 Jahr. Der Vater lebte damals wie auch heute noch bei seinen Eltern in der Schweiz, es war schon damals nicht geplant, dass beide zusammen ziehen. Eine gefestigte Partnerschaft lag nicht vor (I 143, 185). Die Klägerin suchte den Beklagten zusammen mit ihrer Mutter auf und teilte dem Beklagten den Wunsch auf Schwangerschaftsverhütung im Hinblick auf den beabsichtigten Verkehr mit dem (späteren) Vater mit.

In Fällen, in denen ein ärztlicher Behandlungsfehler mitursächlich für ein unerwünschtes Kind ist, ist der Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. (BGH NJW 2002, 2636; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249, Rn. 48 m.w.N.). Ob auch der nichteheliche Erzeuger des Kindes ebenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist, hat der Bundesgerichtshofs bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1985, 671) und in einem Sonderfall (zeitlicher Aspekt) verneint (BGH NJW 2002, 1489; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 328, Rn. 23).

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers in dem Sinne erforderlich, dass der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und dies für den Schuldner auch erkennbar ist, ohne dass Name und Zahl der zu schützenden Dritten ihm bekannt sein müssten. Grundsätzlich sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 16 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats nach heutigen Maßstäben für eine - jedenfalls eheähnliche - nichteheliche Lebensgemeinschaft die Einbeziehung des Vaters in den Schutzbereich des Vertrages in derartigen Fällen nicht mehr zweifelhaft sein (Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rn. 48; Staudinger-Jagmann, BGB, 2004, § 328 Rn. 132; Gehrlein, MDR 2002, 638).

Die Frage, ob die Einbeziehung weitergehend ganz allgemein auf eine sonstige, ungefestigte Partnerschaft auszudehnen ist, wird von Gehrlein (a.a.O.) bejaht. Er führt aus, dass gerade in einer nicht auf die Herstellung einer Lebensgemeinschaft gerichteten Partnerschaft der übereinstimmende Wille gegeben sein könne, keine Familie zu gründen. Gemeinsame Familienplanung - auch im Sinne eines ablehnenden Kindwunsches - sei kein Privileg ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaften. In diesem Sinne sei auch zu entscheiden, wenn man das Ziel der Arztleistung in der Vermeidung einer Unterhaltsbelastung erkenne. Nach dieser Auffassung wäre wegen des für beide Partner übereinstimmenden Zwecks der Behandlung eine Leistungsnähe schwerlich abzulehnen. Eine Erkennbarkeit für den Arzt ergäbe sich daraus, dass ein selbstverständliches Interesse der Patientin dahin geht, den jeweiligen ( auch künftigen ) Partner in den vertraglichen Schutzbereich einzubeziehen . Der Senat neigt zu diesem Ergebnis, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass durch die Einbeziehung mehrerer Partner sich keine unzumutbare Risikoerhöhung bzw. -vervielfältigung für den Arzt ergibt, weil es nur um den Schutz vor einer einzigen Schwangerschaft geht. Die Frage bedarf in dieser Allgemeinheit jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Denn jedenfalls ist aufgrund der angeführten Argumente grundsätzlich von einem Interesse der Patientin auszugehen, zumindest den gegenwärtigen Partner durch den Vertrag , der die - regelmäßig abgesprochene - Art der Empfängnisverhütung ermöglicht, in gleicher Weise vor Unterhaltslasten zu schützen wie sich selbst, was für den behandelnden Arzt auch ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt vorliegend um so mehr, als dem Beklagten der konkrete Anlass für die Schwangerschaftsverhütung ausdrücklich mitgeteilt wurde.

d) Deshalb besteht auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts nach § 1612 a BGB.

7. Zur Höhe der Ansprüche:

a) Die in den letzten Anträgen vorgenommene Klageerweiterung ( von 200% auf 270% der Regelbetragsverordnung) ist wegen unveränderter Tatsachengrundlagen zulässig.

b) Für den Barunterhalt sind 135 % der Regelbetragsverordnung in derartigen Fällen anzusetzen, zusätzlich ist Ersatz für den Betreuungsunterhalt zu leisten (Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rn. 48 c). Wegen des Betreuungsunterhaltes ist eine pauschale Verdoppelung des Baraufwandes geboten (BGH NJW 1997, 1638; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 1422).

c) Auf dieser Grundlage sind die Ansprüche der Klägerin im Schriftsatz vom 10.01.2006 (II 207) zutreffend dargestellt und errechnet.

8. Insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Einbeziehung des Vaters in den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat der Senat die Revision zugelassen .

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und hinsichtlich der Klagerücknahme wegen Ansprüchen über das 18. Lebensjahr hinaus aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die bezifferten Ansprüche beträgt 14.082,00 €, für die künftigen Ansprüche (anwendbar ist § 9 ZPO, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, Anh. I zu § 48 GKG, § 9 ZPO Rn. 2 m.w.N.) 16.716 € (398 € x 12 x 3,5 x 0,8), insgesamt somit 30.798 €.

Ende der Entscheidung

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