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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 13 W 92/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, VwGO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 35
BRAGO § 33 Abs. 1
BRAGO § 114 Abs. 3
VwGO § 130a
"Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Absatz 2 ZPO fällt weder eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO an noch eine halbe Verhandlungsgebühr in entsprechender Anwendung von § 33 Absatz 1 BRAGO oder von § 114 Absatz 3 BRAGO i. V. m. § 130a VwGO (im Anschluss an OLG Nürnberg JurBüro 2003, 249)."
Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 92/03

25. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.08.2003 - 1 O 67/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf € 621,30 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger haben in erster Instanz ein im wesentlichen obsiegendes Urteil erstritten mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten. Dessen Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2003 (AS. 189) beantragten die Kläger u.a. die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr und begründeten dies unter Hinweis auf § 35 BRAGO und beantragten hilfsweise die Festsetzung einer 6,5/10 Verhandlungsgebühr.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2003 hat der Rechtspfleger des Landgerichts die Verhandlungsgebühr abgesetzt mit der Begründung, im Berufungsverfahren habe kein Verhandlungstermin stattgefunden und es sei auch kein schriftliches Verfahren angeordnet worden. Die Voraussetzungen des § 35 BRAGO lägen nicht vor.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.08.2003 (AS. 207), mit der sie geltend machen, die Sachlage sei vorliegend mit den Fallgestaltungen des § 35 BRAGO vergleichbar, wenn in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO abgeschlossenen Berufungsverfahren eine Berufungserwiderung gefertigt werden müsse. Ansonsten bleibe dieser Aufwand, welcher durch die Prozessgebühr zweifelsohne nicht abgedeckt werde, ohne jede Vergütung. Hilfsweise weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass auch die Fälle des §§ 33 Abs. 1 BRAGO mit den vorliegenden Gegebenheiten vergleichbar seien.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 03.09.2003, AS. 211).

II.

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat zu Recht die zur Festsetzung beantragte Verhandlungsgebühr abgesetzt, weil im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO weder eine Verhandlungsgebühr in Anwendung der §§ 35, 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anfällt noch eine halbe Verhandlungsgebühr in analoger Anwendung des § 114 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 130 a VwGO (OLG Nürnberg JürBüro 2003, 249). Ein vergleichbarer Sachverhalt, der eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO rechtfertigt, liegt hier nicht vor, weil § 522 Abs. 2 ZPO vorschreibt, die Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss ohne mündliche Verhandlung unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision nicht vorliegen. Das gilt auch dann, wenn nicht sofort nach Eingang der Berufungsbegründung eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO getroffen wird, sondern dem Berufungsgegner zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung eine Frist gesetzt wird. Auch eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 1 BRAGO scheidet aus, da bei Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO überhaupt keine Verhandlung stattfindet. Mit zutreffenden Erwägungen hat das OLG Nürnberg auch eine analoge Anwendung von § 114 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 130 a VwGO abgelehnt, da ein vergleichbarer Fall nicht vorliegt.

Die sofortige Beschwerde der Kläger kann somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert war entsprechend der abgesetzten Verhandlungsgebühr einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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