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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.04.2002
Aktenzeichen: 14 U 129/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 346
BGB § 705
BGB § 706
BGB § 723
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
1. Eine Vereinbarung, wonach die eine Vertragspartei ein sich in ihrem Eigentum stehendes Grundstück der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, damit diese ein darauf stehendes historisches Gebäude renoviert und erhält, kann sich als Gesellschaftsvertrag darstellen, der mangels entgegenstehender Vereinbarung ohne daß es eines wichtigen Grundes bedarf jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

2. Hat der Grundstückseigentümer den Gesellschaftvertrag gekündigt, so stehen der anderen Vertragspartei allenfalls Auseinandersetzungsansprüche (§§ 730 ff. BGB) zu. Ihre bis dahin erbrachten vertraglichen Leistungen kann sie weder nach Rücktrittsrecht noch nach Bereicherungsrecht noch nach Auftragsrecht zurückverlangen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

14 U 129/00

Verkündet am: 19. April 2002

In Sachen

wegen Duldung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 27.06.2000 - 2 O 32/00 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien betreiben zwei benachbarte, auf Gemarkung G. am Ende des S.......tals gelegene Höfe: Der Kläger den "Müllerjörgenhof", der Beklagte den "Jungbauernhof". Das Hofgebäude des Müllerjörgenhofs steht auf dem Grundstück Flst.Nr. 1210 (Eigentümer: der Kläger und seine Ehefrau), das des Jungbauernhofs auf dem Grundstück Flst.Nr. 1209 (Eigentümer: der Beklagte). Beide Hofgebäude haben einen Abstand von ca. 60 m voneinander. Etwa 30 m vom Hofgebäude des Müllerjörgenhofs befindet sich auf dem dem Beklagten gehörenden Grundstück Flst.Nr. 1203 eine unter Denkmalschutz stehende Mühle, die bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts von den Betreibern beider Höfe gemeinsam als Hausmahlmühle benutzt wurde, dann aber verfallen ist.

Im Grundbuch von G. Band IV Heft 29 (AH 1) befindet sich im Bestandsverzeichnis I bei Flst.Nr. 1203 die gerötete Eintragung "Auf der Wiese b Plan No 61 steht eine Hausmahlmühle, welche zwischen den Besitzern der Grundstücke Lgb.No 1209 und 1210 gemeinschaftlich ist". - Im Grundbuch von Gutach Band 11 Heft 4 (AH 1) ist im Bestandsverzeichnis I bei Flst.Nr. 1210 der gleichfalls gerötete Vermerk eingetragen: "Ferner Anteil an der auf Lgb.No 1203 stehenden Hausmahlmühle". In den 70-er und 80-er Jahren haben die Parteien - zunächst gemeinsam, später der Kläger allein, aber in Absprache mit dem Beklagten - unter Einsatz von Eigenmitteln sowie Inanspruchnahme von gemeinsam beantragten Zuschüssen des Landesdenkmalamts die Mühle wieder aufgebaut und restauriert.

Der Kläger beabsichtigt, nunmehr die Mühleneinrichtung zu restaurieren und das Strohdach zu erneuern. Auf seinen Antrag vom 25.09.1995 hat das Landesdenkmalamt hierfür mit Bescheid vom 10.07.1996 (I 15/19) einen Zuschuß von 12.300,00 DM bewilligt. Der Beklagte lehnt die Durchführung der Restaurierungsarbeiten durch den Kläger ab und hat dem damit beauftragten Handwerker das Betreten des Grundstücks untersagt, als dieser im November 1999 mit den Arbeiten beginnen wollte.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei aufgrund zwischen den Parteien geschlossener Vereinbarung, die der Beklagte nicht grundlos kündigen könne, zur Duldung der Renovierungsarbeiten verpflichtet. In die Mühle, die für ihn von ideeller Bedeutung sei, habe er viel Geld und Arbeit gesteckt. Wenn nicht bald mit der Renovierung begonnen werde, drohe der Zuschuß des Landesdenkmalamts zu verfallen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Restaurierung der Mühleneinrichtung sowie die Erneuerung des Strohdachs der auf dem Grundstück Flst.Nr. 1203 der Gemarkung Gutach gelegenen Mühle durch den Kläger zu dulden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

den Kläger zu verurteilen, die Löschung der im Lagerbuch der Gemeinde Gutach bezüglich Flst.Nr. 1203 enthaltenen Eintragung mit dem Wortlaut "Die Hausmahlmühle ist zwischen den Besitzern der Grundstücke Flst.Nr. 1209 und 1210 gemeinschaftlich" zu bewilligen.

Zur Begründung hatte er ausgeführt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Restaurierung der Mühle oder sonstige Absprachen über eine Nutzung gebe es nicht, insbesondere auch nicht über die im Jahre 1996 vom Kläger beantragten Zuschüsse des Landesdenkmalamts für die Renovierung. - Die vom Kläger angeführte Grundbucheintragung habe den Eigentümer des Müllerjörgenhofs allenfalls dazu berechtigt, die Mühle zu Mahlzwecken zu benutzen. Die Voraussetzungen für eine derartige Grunddienstbarkeit bestünden aber nicht mehr, da die Mühle seit ca. 50 Jahren nicht mehr zum Mahlen genutzt werde. Zu anderen Zwecken aber habe die Eintragung nicht berechtigt. Da der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück entfallen sei, sei sie zu löschen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen

und ausgeführt, aus der Mitwirkung des Beklagten bei der Antragstellung gegenüber dem Landesdenkmalamt und der Baubehörde ergebe sich, daß zwischen den Parteien eine vom Kläger nicht grundlos zu kündigende Rechtsgemeinschaft bestehe.

Nach Vernehmung der Zeugin C. W. - Ehefrau des Klägers - (I 113/117) hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine dingliche Berechtigung des Klägers am Mühlengrundstück des Beklagten bestehe nicht, und eine Zusage des Beklagten, wonach die auf seinem Grundstück stehende Mühle zeitlich unbefristet vom Kläger genutzt werden könne, sei nicht erfolgt. - Die Widerklage sei nicht begründet, weil die von ihr vorausgesetzte dingliche Belastung des Grundstücks des Beklagten nicht bestehe. - Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Während der Beklagte das landgerichtliche Urteil hinnimmt, verfolgt der Kläger mit der Berufung in erster Linie seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er im wesentlichen seinen früheren Vortrag, wonach der Beklagte zur Duldung der Renovierung seiner Mühle durch den Kläger dinglich und schuldrechtlich verpflichtet ist. Hilfsweise für den Fall, daß sein Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, verlangt der Kläger vom Beklagten Erstattung seiner auf das Grundstück gemachten Investitionen, die er für die Zeit von 1978 bis 1983 - unter Darlegung im einzelnen - mit 29.579,-- DM angibt.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, die Restaurierung der Mühleneinrichtung sowie die Erneuerung des Strohdachs der Mühle auf dem Grundstück Flst-Nr. 1203 der Gemarkung G. durch den Kläger zu dulden,

hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 29.579,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Hilfsantrags (30.08.2000) zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wobei auch er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Weiter trägt er vor, der Kläger habe in der Vergangenheit die Arbeiten an der Mühle im Interesse seines eigenen - auch Touristen beherbergenden - Betriebes durchgeführt und die Mühle, die er durch seine Gäste habe besuchen lassen, 20 Jahre lang praktisch wie ein Eigentümer genutzt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, hierfür stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 36.000,00 DM zu, mit dem er fürsorglich gegen den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch - den er auch der Höhe nach bestreitet - aufrechnet.

Der Kläger bestreitet den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht.

I.

1. Zu Unrecht meint der Kläger, eine Befugnis zur Renovierung und Erhaltung der Mühle aus einem dinglichen Recht am Mühlengrundstück herleiten zu können: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht ein solches Recht nicht.

a) Alleiniger Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1203 ist der Beklagte. Dies ergibt sich aus dem sich in Fotokopie bei der Akte befindlichen Grundbuchauszug (Blatt-Nr. 306 des Grundbuchs von Gutach) und ist unstreitig.

b) Dem Kläger steht auch kein beschränktes dingliches Recht an dem genannten Grundstück zu. Die im Grundbuch in den Bestandsverzeichnissen bei den Grundstücken Flst.Nr. 1203 und Flst.Nr. 1210 vorhandenen Eintragungen, wonach die auf Flst.Nr. 1203 stehende Hausmahlmühle den Eigentümern der Grundstücke 1209 und 1210 "gemeinschaftlich" ist, sind unstreitig gerötet und damit gelöscht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben welche Bedeutung diesen Eintragungen zukam. Der Behauptung des Klägers, die Löschung sei zu Unrecht erfolgt, steht die von § 891 Abs. 2 BGB begründete Vermutung entgegen, daß ein im Grundbuch gelöschtes Recht nicht besteht. Beweis dafür, daß das gelöschte Recht - mit welchem Inhalt auch immer - gleichwohl bestehe, hat der Kläger nicht angetreten.

2. Auch schuldrechtlich ist der Beklagte nicht zur Duldung der in der vom Kläger beabsichtigten Restaurierung der Mühle liegenden Störung seines Eigentumsrechts verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).

a) Zutreffend ist freilich die im Berufungsverfahren vom Kläger vertretene Auffassung, wonach zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zustande gekommen war:

Nach Aussage der Zeugin Christine XX - die bei der Unterredung allerdings nicht zugegen gewesen, sondern durch den Kläger vom Gesprächsinhalt informiert worden war - hatte sich der Beklagte um 1976/1977 im Zusammenhang mit einer ihm die Jagdausübung ermöglichenden Waldteilung damit einverstanden erklärt, daß an seiner Mühle Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten seitens des Klägers durchgeführt werden (I 115). Unstreitig ist, daß der Beklagte sich in den späten 70-er und frühen 80-er Jahren an den Arbeiten beteiligt hat und daß er im Jahr 1979 für eine Dachreparatur ca. 2.700,-- DM bezahlt hat. Fest steht ferner, daß die Parteien beim Landesdenkmalamt Baden-Württemberg gemeinsam einen das Datum "30.02.1981" tragenden "Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals", der die hier in Rede stehende Mühle betraf, gestellt (I 87/90) und daß sie auf den 01.01.1979 gemeinsam eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück Flst-Nr. 1203 mit dem Zusatz "Instandsetzung der Mühle beim Müllerjörgenhof u. Jungbauernhof" abgegeben haben.

Dieses Verhalten der beiden Parteien läßt den Schluß zu, daß sie sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengetan hatten, die den Zweck verfolgte, die auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Mühle zu restaurieren, zu erhalten und zu verwalten. Der vom Beklagten zu erbringende Beitrag sollte dabei insbesondere in der Zurverfügungstellung des in seinem Eigentum stehenden Mühlengrundstücks, der des Klägers in der Bereitstellung der sonstigen erforderlichen Mittel und in der Erbringung der organisatorischen Leistung bestehen. Damit haben die Parteien konkludent einen Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) geschlossen. Daß Erhaltung und Verwaltung eines Gebäudes einen möglichen Gesellschaftszweck darstellen, steht außer Frage (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, Rn. 20 zu § 705). Da das vom Beklagten einzubringende Grundstück nur zur Nutzung überlassen werden sollte, bedurfte der Gesellschaftsvertrag keiner Form (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 9 zu § 313).

b) Indessen ist die Gesellschaft infolge Kündigung durch den Beklagten aufgelöst worden:

Dadurch, daß er im November 1999 dem vom Kläger Beauftragten das Betreten seines Grundstücks und die Durchführung weiterer Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten untersagte, hat der Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß er am Gesellschaftsvertrag nicht länger festhalten wolle. Darin liegt die konkludente Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Da die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen worden war, konnte sie vom Beklagten "jederzeit" gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es hierfür keines wichtigen Grundes. Mangels entsprechender Vereinbarung war auch keine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigung ist auch nicht "zur Unzeit" (§ 723 Abs. 2 S. 1 BGB) erfolgt, was im übrigen - vom hier offensichtlich nicht vorliegenden Fall der Rechtsmißbräuchlichkeit abgesehen - nicht die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zur Folge gehabt hätte (§ 723 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Kündigung ist dann unzeitgemäß, wenn gerade dieser Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt bzw. dem einzigen Mitgesellschafter Schaden zufügt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 6 zu § 723). Davon kann im vorliegenden Fall indessen keine Rede sein. Die Kündigung hat hier vielmehr lediglich die mit einer Auflösung der Gesellschaft stets und notwendigerweise verbundene Folge, daß der Gesellschafszweck nicht mehr gemeinsam weiterverfolgt werden kann. Der Umstand, daß infolge der Kündigung der Gesellschaft bereits zugesagte Zuschüsse des Landesdenkmalamts möglicherweise verfallen, vermag eine "Unzeitigkeit" der Kündigung schon deshalb nicht zu begründen, weil sich der damit verbundene materielle Schaden allein beim Beklagten als dem Eigentümer der Mühle, nicht aber beim Kläger auswirkt. Nicht zu verkennen ist zwar, daß der Kläger ein immaterielles Interesse am Erhalt der Mühle hat, dieses ist aber nicht stärker geschützt als der Bestand der diesem Interesse dienenden Gesellschaft.

c) Rechtsfolge der Kündigung ist, daß der bisherige Gesellschaftszweck durch den der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens ersetzt wird (§ 730 Abs. 1 BGB). Die bisherigen Vertragspflichten der Gesellschaft entfallen, soweit ihre Erfüllung nicht für die Auseinandersetzung erforderlich ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.0., Rn. 2 vor § 723). Daraus folgt, daß die bis zur Kündigung der Gesellschaft gem. § 706 BGB bestehende Pflicht des Beklagten, sein Grundstück zum Zwecke der Restaurierung und Erhaltung der darauf stehenden Mühle zur Verfügung zu stellen, erloschen ist.

II.

Ohne Erfolg verlangt der Kläger im Berufungsverfahren vom Beklagten hilfsweise Ersatz seiner zur Restaurierung und zum Erhalt der Mühle geleisteten Aufwendungen.

1. Es liegt im Wesen der Kündigung, daß sie das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beendet. Daraus folgt, daß bis dahin erbrachte vertragliche Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind und nicht zurückzugewähren sind (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 8 vor § 346). Der hiervon abweichenden Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden.

a) Ohne gesetzliche Grundlage ist die Ansicht des Klägers, nach Kündigung der Gesellschaft bestehe ein Anspruch auf Rückerstattung seiner - in Geld-, Material- und Arbeitsleistungen bestehenden - Beiträge. Der Kläger verkennt dabei, daß bei Dauerschuldverhältnissen wie der Gesellschaft die Kündigung das gesetzliche Rücktrittsrecht mit der Folge ersetzt, daß bei ihrer Ausübung nicht die §§ 346 ff. BGB, sondern die für das jeweilige Dauerschuldverhältnis geltenden Sondervorschriften zur Anwendung kommen (vgl. schon RG vom 19.06.1917, RGZ 90, S. 328 ff., 330). Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind das die Vorschriften über die Auseinandersetzung (§§ 730 - 735 BGB).

b) Auch der vom Kläger erwogene Bereicherungsanspruch besteht nicht. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die von ihm bis zur Kündigung erbrachten, dem Gesellschaftszweck dienenden Einlagen und Beiträge ihren Rechtsgrund in dem zwischen den Parteien bestehenden gesellschaftlichen Verhältnis hatten (§ 705 BGB). Die inzwischen erfolgte Kündigung ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Kündigung insbesondere nicht zu einem Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB (Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs). Es ist zwar naheliegend, daß der Kläger erhebliche Leistungen zu Wiederaufbau und Restaurierung der gleichsam "vor seiner Haustür" stehenden Mühle des Beklagten in der Erwartung erbracht hat, daß er in bezug auf Erhaltung und Verwaltung des Bauwerks auf unabsehbare Zeit ein rechtlich gesichertes Mitspracherecht habe. In dieser verständlichen Erwartung ist er indessen nicht geschützt, weil sie im vorliegenden Fall der Sache nach auf eine Unkündbarkeit der hier in Rede stehenden Gesellschaft hinauslaufen würde. Unkündbarkeit der Gesellschaft ist aber nicht vereinbart worden und hätte wirksam auch nicht vereinbart werden können (§ 723 Abs. 3 BGB).

c) Vom Kläger weiter ins Spiel gebrachte Ansprüche aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Geschäftsbesorgung scheiden von vornherein schon deshalb aus, weil es sich bei den fraglichen Leistungen um Einlagen und Beiträge handelt, die der Kläger in Erfüllung seiner Verpflichtung als Gesellschafter (§ 705 BGB) erbracht hat. Er hat damit also ein eigenes und nicht ein Geschäft des Beklagten geführt.

2. Über nach Kündigung der Gesellschaft - wie ausgeführt - allein in Betracht kommende Auseinandersetzungsansprüche (§§ 730 ff. BGB) war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Zum einen sind solche Ansprüche nicht geltend gemacht. Und zum anderen sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf diesbezügliche Ansprüche hindeuten; deshalb war auch nicht etwa gem. § 139 ZPO auf entsprechende Antragstellung hinzuwirken.

III.

Da nach allem das Landgericht richtig entschieden hat und auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben konnte, war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Eines Ausspruchs über die Abweisung des mit der Berufung hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs bedurfte es nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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