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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 14 U 169/05
Rechtsgebiete: GG, BGB, KUG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
BGB § 823
BGB § 1004
KUG § 22
KUG § 23
1. Stellt die Veröffentlichung von Äußerungen und Abbildungen durch die Presse einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, so ist dadurch in der Regel Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines presserechtlichen Unterlassungsanspruchs begründet.

2. War die Presseveröffentlichung rechtmäßig, so kommt bei späterem Wegfall der Umstände, die den mit der Presseveröffentlichung verbundenen Eingriff in die Rechtssphäre des davon Betroffenen gerechtfertigt haben, ein Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern nur unter dem der Erstbegehungsgefahr in Betracht.

3. Die Intimsphäre ist absolut geschützt. Ihr sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzurechnen, wobei es darauf ankommt, wie weit auf Einzelheiten eingegangen wird.

4. Eine die - insbesondere den häuslichen und familiären Bereich umfassende - Privatsphäre berührende Presseveröffentlichung kann dann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, daß das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt.

5. Da das Vorhandensein männlicher Nachkommen des Thronfolgers für eine konstitutionelle Erbmonarchie von eminenter Bedeutung ist, überwiegt das Informationsinteresse der - nicht nur auf das betreffende Staatsvolk beschränkten - Öffentlichkeit zu dieser Frage gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Wahrung seiner Privatsphäre.

6. Die Veröffentlichung von Bildern aus der Privatsphäre einer absoluten Person der Zeitgeschichte kann dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer zulässigen Berichterstattung zu unterstreichen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 169/05

Verkündet am 18. November 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2005 unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2005 - 14 O 199/05 - abgeändert:

a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, das in der Ausgabe Nr. 19 vom 14.05.2005 der Zeitschrift "BUNTE" auf Seite 24 erschienene Photo, welches den Antragsteller zusammen mit Frau Nicole Coste zeigt, nicht erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

b) Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Der Streitwert der Berufung wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der (Verfügungs-) Kläger, zunächst noch Thronfolger, ist inzwischen aufgrund Erbfolge nach seinem am 06.04.2005 verstorbenen Vater, dem Fürsten Rainier von Monaco, Staatsoberhaupt des gleichnamigen Fürstentums geworden. Die (Verfügungs-) Beklagte verlegt und vertreibt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift "BUNTE". In deren Ausgaben Nrn. 19 und 20 vom 04. bzw. 12.05.2005 hat die Beklagte im Rahmen der Wiedergabe eines Interviews mit der aus Togo stammenden Kindesmutter N. C. ohne Einwilligung des Klägers über deren Beziehungen zum Kläger und dessen auf ihren damals etwa 2 Jahre alten Sohn Alexandre bezogene Vaterschaft berichtet. Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Darstellungen hat der Kläger nicht bestritten. Zusammen mit den Berichten hat die Beklagte Photos veröffentlicht, die die genannten Personen allein oder zu zweit zeigen.

Der Kläger hat nach mehrfacher vorgerichtlicher Abmahnung beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, eine Reihe der in den genannten Artikeln enthaltenen Behauptungen nicht zu wiederholen sowie verschiedene der in diesem Zusammenhang veröffentlichten Photos nicht erneut zu veröffentlichen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die von ihm beanstandete Wort- und Bildberichterstattung greife in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in sein Recht am eigenen Bild ein.

Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Durch Urteil vom 19.07.2005 hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und seines Rechts am eigenen Bild auf der einen Seite gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit auf der anderen Seite ergebe ein Überwiegen des allgemeinen Informationsinteresses.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte lediglich einen Teil seiner erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er ist der Auffassung, das vom Landgericht zur Begründung seiner Beurteilung mit herangezogene Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit sei dadurch weggefallen, daß der Kläger die Vaterschaft für das Kind Alexandre C. in einer öffentlichen Erklärung vom 07.07.2005 - also nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts - anerkannt habe. Wiederholungsgefahr bestehe weiterhin, was sich insbesondere aus einem am 14.07.2005 in Heft Nr. 29 der Zeitschrift "Bunte" veröffentlichten Artikel ergebe. - Im übrigen habe das Landgericht verkannt, daß die in zweiter Instanz noch beanstandeten Äußerungen zum Teil der Intimsphäre des Klägers zuzuordnen seien. Aber auch insoweit, als die jetzt noch angegriffenen Äußerungen nicht der Intim-, sondern der Privatsphäre des Klägers angehörten, sei ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Vorgänge nicht zu erkennen, weil es dabei um ein absolut vertrauliches Verhalten des Klägers gegenüber N. C. gehe. - Die Veröffentlichung der den Kläger zusammen mit dem Kind Alexandre zeigenden Bilder sei, da sie die Privatsphäre dokumentierten, unzulässig. Dabei sei unerheblich, ob die Bilder heimlich bzw. unter Ausnutzung einer Überrumpelungssituation oder aber mit Einwilligung des Klägers aufgenommen worden seien.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, es zu unterlassen,

I.

in bezug auf den Verfügungskläger, wie in der Ausgabe der Zeitschrift "Bunte" Nr. 19 vom 04.05.2005 im Rahmen des Interviews mit Frau N. C. geschehen und nachstehend wiedergegeben, folgendes - wörtlich oder sinngemäß - zu behaupten und/oder zu verbreiten:

(4.)

"Ungefähr zwei Wochen später hat er auf meinen Anrufbeantworter gesprochen, hat eine Nachricht hinterlassen, die mich ein bisschen überrascht hat, weil er sagte: 'Guten Tag, hier spricht Albert. Ich weiß nicht ob Sie sich an mich erinnern. Wir haben uns auf einem Flug Nizza - Paris kennengelernt. Hier meine Telefonnummer. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen'";

(5.)

"Wir haben ein paar Mal auf unseren Anrufbeantwortern aneinander vorbeitelefoniert. Ich stand im Shuttle-Bus, als er mich erreichte und fragte, ob ich ihn in Monaco besuchen wolle. Ich habe ihn gefragt, ob das nicht kompliziert sei. Er sagte: 'Nein, machen Sie sich keine Sorgen, ich habe eine Wohnung dort, es gibt keine Probleme.' Als ich ihn dort traf, war er vom vielen Sport müde. Er ging in ein anderes Zimmer, weil seine Schwester St. ihn anrief. Später besuchten wir ein Restaurant, ein Freund von ihm kam dazu. Dann sind wir im Park hinter dem Casino spazieren gegangen";

(6.)

"Ich kann mich noch genau daran erinnern, wie er meine Hand hielt. Wir lagen uns dann zuhause bis zum Morgen einfach in den Armen";

(10.)

"Ich merkte aber, daß ihm meine Art gefiel. Auch in der Öffentlichkeit und vor anderen jungen Frauen hatte er zärtliche Gesten für mich. Er zeigte sein Vertrauen. So gab er mir schnell seine Wohnungsschlüssel";

(13.)

"Eines Abends wurde ein Diner mit 20 Gästen gegeben. Albert hatte mir gesagt, daß wir nicht gemeinsam hingehen könnten, da sein Vater teilnehme. Um 19.00 Uhr hat er mich angerufen, daß ich doch an dem Diner teilnehmen solle. Er konnte mich nicht abholen, hat stattdessen seine Bodyguards geschickt. Albert erwartete mich vor dem Restaurant. Ich habe ihm gesagt, daß ich etwas nervös sei bei diesem fast offiziellen Anlaß und mit meinem grauen Kostüm mein Bestmögliches getan hätte. Er sagte: 'Mach dir keine Sorgen, du bist sehr schön.' Er führte mich zu seinem Vater und sagte ihm: 'Hier ist N., von der ich Ihnen erzählt habe.' In der Aufregung habe ich statt des protokollarischen 'Monseigneur' 'Bonsoir Monsieur' gesagt. Niemand hatte mich gebrieft. Seine Reaktion war ein wenig kalt, aber während des Diners hatte ich den Eindruck gewonnen, daß er sehr sympathisch ist, nicht so streng, wie er auf Bildern wirkte. Am Ende des Diners hat er dann zu seinem Sohn gesagt: 'Wir müssen sprechen.' Albert ist mit ihm weggefahren, hat mir aber bei dieser Gelegenheit sein schönstes indirektes Kompliment gemacht. Einem Freund sagte er: 'Pass gut auf N. auf, sie ist mir sehr teuer'. Dann hat er mich geküsst. Fast zwei Stunden später holte er mich wieder ab";

(14.)

"Wir haben am nächsten Morgen geredet. Ich fand ihn seltsam, war beunruhigt. 'Ich habe nachgedacht', sagte er mir, 'ich glaube, es wäre besser, wenn wir nur Freunde bleiben.' Ich habe gleich an das Treffen mit seinem Vater gedacht und habe ihn darauf angesprochen. Er sagte zu mir: 'Selbst wenn mein Vater etwas sagen würde, mit dem ich nicht einverstanden wäre, würde ich es Dir nicht erzählen'";

(15.)

"(...), also rief ich ihn an und sagte ihm: 'Es geht mir dreckig, ich liebe dich, muß wissen, ob jetzt Schluß ist. Jetzt will ich dich etwas fragen und möchte eine ehrliche Antwort von dir: Was würdest du an meiner Stelle tun?' Da sagte er: 'An deiner Stelle würde ich warten, nicht lange, aber ich würde trotzdem warten'";

(19.)

"Ich wurde in der Nacht schwanger, wobei weder er noch ich es wollten";

(20.)

"Als er kam, habe ich von meinen Symptomen gesprochen und ihn gefragt: *Was machen wir, wenn ich schwanger bin?' Da sagte er: "Wenn es so ist musst du das Kind behalten.' Später am gleichen Tag fing er an, Jungennamen zu suchen - und ich Mädchennamen. Ich fragte ihn: 'Warum suchst du Jungennamen, du weißt, daß ich schon zwei Jungen habe?' Er sagte: 'Weil ich weiß, daß du nur Söhne kriegst!'";

(21.)

"Ich habe einen Test gemacht und war dermaßen unruhig, daß ich es ihm am Telefon sagen wollte. Ich wollte daß er sehr, sehr schnell eine Entscheidung triff. Er konnte mich nicht sprechen, rief am übernächsten Abend zurück. Zwei Stunden haben wir telefoniert. Er sagte mir: 'Behalte das Kind. Ich kümmere mich darum. Euch wird es an nichts fehlen. Ich verspreche dir nicht die Heirat, aber behalte es und habe keine Angst. Ich werde es peu à peu in die Familie einführen. Ich möchte, daß es erst mal unter uns bleibt. Ich muß es nur meinem Anwalt und Jungendfreund sagen'";

(23.)

"Er reservierte mir eine Suite im Hotel 'Columbus' wo ich drei Tage blieb. Er ist jeden Tag gekommen, jedes Mal ungefähr eine Stunde. Er zeigte sich jedes Mal sehr zärtlich, er streichelte mich, war aber auch nervös. Am zweiten und letzten Abend wollte er bei mir übernachten. (...) Bei diesem Treffen habe ich ihm auch gesagt, daß ich in dem Falle, daß er das Kind nicht anerkennt, gerichtlich gegen ihn vorgehen müßte. Noch etwas wollte ich: Daß er für uns ein Haus ganz in seiner Nähe findet. Er versprach, sich umzuhören, wie man eine Vaterschaftsanerkennung diskret regelt und ebenso diskret ein Haus finden könnte. Übrigens haben wir bei diesem Treffen wieder über Vornamen gesprochen, er mochte Eric, Stéphane und auch seinen eigenen zweiten Vornamen Alexandre";

(24.)

"Ich glaube tatsächlich, daß er sich wegen seiner katholischen Erziehung vorwarf, ein uneheliches Kind gezeugt zu haben";

(25.)

"Albert hat mir einmal gesagt: 'Wäre ich jemand anderer, wäre es kein Problem.' Nach fünf Monaten Schwangerschaft hat er aber den Kontakt zu mir abgebrochen";

(27.)

"Zunächst hatte unser Sohn einen anderen Vornamen. Eric Alexandre Stéphan. Ich mochte Eric überhaupt nicht, tat es aber für Albert, um ihm zu zeigen, wie wichtig er mir als Vater war. Letztendlich fand er Eric aber auch nicht so schön und inzwischen heißt unser Sohn Alexandre, was auch der zweite Vorname von Albert ist";

(28.)

"Er war überwältigt und sagte, daß es schwer für ihn sein würde, seiner Vaterrolle gerecht zu werden. Letztendlich hat er den Kleinen mit 2 1/2 Monaten zum ersten Mal gesehen. Er hat ein wenig gewartet, bevor er ihn auf den Arm genommen hat";

(33.)

"Ich wollte, daß er sich zumindest regelmäßig meldet, er tut es. Einmal allerdings tauchte er 5 Monate nicht auf. Beim letzten Mal, als er da war, schlief der Kleine, also habe ich was gekocht und wir haben eine DVD angeschaut (...). Zuletzt hat er nicht mehr bei uns übernachtet, sondern in der Pariser Wohnung seines Vaters, die nicht weit weg ist. Wenn er mal einen Monat nicht kommen konnte, dann reiste ich zu ihm an die Côte d'Azur in eine Wohnung, die mir ein Freund geliehen hatte, und er besuchte uns dort. Wir waren dann nur noch wie Vater und Mutter. 'Für den Moment möchte ich, daß nichts passiert, denn wenn wir weiter machen, glaube ich, daß wir ein zweites Kind kriegen', sagte er. (...) Er hat sich auch um Alexandre gekümmert als ich krank war, er hat ihn sogar gewickelt";

(IV.)

folgende Photos erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:

1.

in der Ausgabe der Zeitschrift "BUNTE" Nr. 19 vom 04.05.2005

a)

das kleine Photo auf der Titelseite, das den Antragsteller mit einem Kind auf dem Arm zeigt und mit dem Text "Albert von Monaco mit dem kleinen Alexandre" versehen ist und auf Seite 25 im Heftinneren erneut abgedruckt ist mit dem Text "Schnappschuß Prinz Albert hält den kleinen Alexandre auf dem Arm. Er scheint Kinder zu mögen";

b)

das Foto auf Seite 24 dieser Ausgabe, das den Antragsteller zusammen mit Frau N. C. zeigt und mit dem Zitat versehen ist "Wir lagen uns einfach in den Armen. Das war sehr süß";

2.

in der Ausgabe der Zeitschrift "BUNTE" Nr. 20 vom 12.05.2005

a)

das auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 20 groß veröffentlichte Photo, das den Antragteller mit einem Kind auf dem Arm zeigt und mit dem Text "Fürst Albert und Alexandre" versehen ist;

b)

die auf dem Titelblatt veröffentlichten zwei kleinen Photos, die den Antragsteller zusammen mit einem Kind zeigen;

c)

sämtliche auf den Seiten 28 und 29 veröffentlichten Photos, die den Antragsteller mit einem Kind zeigen;

d)

die auf Seite 32 veröffentlichten zwei kleinen Photos, die den Antragsteller mit einem Kind zeigen (Vater und Sohn? (...)).

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt zu einem geringen Teilerfolg in der Sache: Von lediglich einer der inkriminierten Abbildungen abgesehen, hat das Landgericht die den Gegen-stand des Berufungsverfahrens bildenden Unterlassungsansprüche mit Recht verneint.

1. Voraussetzung für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist, daß die beanstandeten Veröffentlichungen vom 04.05. und vom 12.05.2005 rechtswidrig waren.

a) Wer durch eine zu erwartende Text- oder Bildberichterstattung der Presse in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beeinträchtigt würde, kann in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG vom potentiellen Störer deren Unterlassung dann verlangen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff nicht durch die gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG gleichfalls geschützte Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt wäre. Dabei wird die konkrete Gefahr einer künftigen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung vermutet, wenn eine solche Äußerung bereits in rechtswidriger Weise erfolgt ist und eine Wiederholungsgefahr nicht durch das Verhalten des Verletzers ausgeräumt ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 12.8; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 334; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl. 2001, Rdn. 574 - jeweils m.w.N.). Ein Unterlassungsanspruch ist ferner dann begründet, wenn ein Rechtsverstoß zwar noch nicht erfolgt ist, aber in nicht allzu ferner Zukunft ernstlich droht (Burkhardt, a.a.O., Rdn. 12.33, m.w.N.).

b) Im hier zu entscheidenden Fall kommt ein Unterlassungsanspruch allein unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht, so daß es darauf ankommt, ob die inkriminierten Äußerungen und Abbildungen zum damaligen Zeitpunkt rechtwidrig waren oder nicht. Hierfür ist es - entgegen der Auffassung der Berufung - ohne Bedeutung, daß der Kläger inzwischen seine Vaterschaft offiziell anerkannt hat, denn es widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen, ein rechtmäßiges Verhalten aufgrund späterer Entwicklungen rückwirkend als rechtswidrig zu behandeln. Ob in Hinblick auf das zwischenzeitlich erfolgte Anerkenntnis künftige Veröffentlichungen der beanstandeten Art - wegen des nunmehr weggefallenen Aufklärungsinteresses - rechtwidrig wären, kann offen bleiben. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Veröffentlichung, die dann angesichts der veränderten Verhältnisse eine Erstbegehungsgefahr begründen würden, sind weder vorgetragen - geschweige denn glaubhaft gemacht - noch sonst ersichtlich. Daran ändern auch nichts die vom Kläger ins Feld geführten Veröffentlichungen in den Heften vom 14.07. und vom 21.07.2005 der Zeitschrift "BUNTE", denn sie stehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Bekenntnis des Klägers zu seiner Vaterschaft und haben ersichtlich zusammenfassenden und abschließenden Charakter.

2. Die angegriffene Wortberichterstattung war nicht rechtswidrig, so daß sie keine Wiederholungsgefahr und damit auch keine Unterlassungsansprüche begründet: Sie berührt weder die absolut geschützte (BVerfG, NJW 2000, S. 2189 f.) Intimsphäre des Klägers, noch stellt sie einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine - nicht den engsten Persönlichkeitsbereich umfassenden und daher in eine Interessenabwägung mit den Belangen Dritter einzubeziehende - Privatsphäre dar.

a) Der Auffassung des Klägers, wonach jedenfalls die Äußerungen Nr. I 6 und 19, aber auch die Äußerungen Nr. I 4, 5, 13, 14, 15, 20, 21, 25, 33 seiner Intimsphäre zuzurechnen seien, kann nicht gefolgt werden. Die Intimsphäre umfaßt, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, den "unantastbaren innersten Lebensbereich" des Menschen (BVerfGE 35, S. 202 ff., 220). Ihr sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzurechnen (Burkhardt, a.a.O., Rdn. 5. 48; Damm/Rehbock, a.a.O., Rdn. 118; Prinz/Peters, Rdn. 54), wobei es darauf ankommt, wie weit auf Einzelheiten eingegangen wird (Burkhardt, a.a.O., Rdn. 5.49). So berührt etwa die Äußerung, jemand sei Elternteil eines Kindes, sicherlich nicht die Intimsphäre; anders liegt es dagegen, wenn der Zeugungsakt näher beschrieben wird.

Daß die Äußerungen Nr. I 4, 5, 13, 14, 15, 20, 21, 25 und 33 nicht die Intimsphäre, sondern lediglich die nicht absolut geschützte Privatsphäre betreffen, steht nach Ansicht des Senats außer Zweifel. Sie haben zwar die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau N. C. zum Gegenstand - wobei zum Teil durchaus auch der emotionalen Ebene zuzurechnende Aspekte angesprochen sind -, befassen sich aber nicht mit dem Sexualleben oder anderen Bereichen, die der der öffentlichen Erörterung verschlossenen Tabuzone des Klägers angehören.

Auch die Äußerungen Nr. I 6 und 19 berühren nicht seine Intimsphäre. In Nr. I 6 wird nicht mehr gesagt, als daß der Kläger die Hand der Frau C. gehalten hat und daß sich beide dann zu Hause "bis zum Morgen einfach in den Armen" lagen. Mit diesen Formulierungen wird zwar über ein Verhalten der Beteiligten berichtet, das auf eine gefühlsmäßige Verbundenheit schließen läßt. Die Grenze zum engsten Persönlichkeitsbereich des Klägers wird aber nicht überschritten. Dies gilt auch für die Äußerung Nr. I 19, die ohne Nennung von Einzelheiten lediglich mitteilt, daß weder der Kläger noch Frau C. die Schwangerschaft wollten.

b) Sämtliche inkriminierten Äußerungen berühren die Privatsphäre des Klägers. Bei ihr handelt es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewährt (Prinz/Peters, Rdn. 62 m.w.N.; Burkhardt, Rdn. 5.54). Umfaßt werden von ihr insbesondere der häusliche und familiäre Bereich (Damm/Rehbock, a.a.O., Rdn. 97), aber auch persönliche Verhältnisse wie religiöse Überzeugungen (Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 71; Burkhardt, a.a.O., Rdn. 5.58). Sie ist nicht absolut geschützt, sondern stellt die Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf einer Ebene dar, in der dieses bei einer Presseveröffentlichung "zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt" (Burkhardt, Rdn. 5.60). Dies führt dazu, daß eine die Privatsphäre berührende Presseveröffentlichung dann zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, daß das Informationsinteresse gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Burkhardt, Rdn. 5.60). Außer Frage steht dabei, daß auch die Privatsphäre solcher Personen geschützt ist, die - wie der Kläger - an prominenter Stelle im öffentlichen Leben stehen.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß im vorliegenden Fall dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein größeres Gewicht zukommt als dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre. Dies ergibt sich weniger daraus, daß der Kläger als früherer Thronfolger und jetziger Regent eines europäischen Fürstentums eine absolute Person der Zeitgeschichte ist, an deren Lebensumständen zahlreiche Menschen Anteil nehmen. Entscheidend ist vielmehr - worauf auch das Landgericht in erster Linie abstellt -, daß die Frage des Vorhandenseins männlicher Nachkommenschaft des Klägers für Monaco als einer konstitutionellen Erbmonarchie von eminenter Bedeutung ist. Das Interesse nicht nur des monegassischen Staatsvolkes, sondern auch zahlreicher außerhalb des Fürstentums lebender Menschen an dieser Frage ist schutzwürdig und hat nicht etwa deshalb gegenüber den Belangen des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre zurückzustehen, weil nach gegenwärtiger Rechtslage allein eheliche Kinder des Fürsten als Thronfolger in Betracht kommen. Denn eine Änderung dieser Regelung kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

3. Rechtswidrig - und daher eine Wiederholungsgefahr begründend - war die Veröffentlichung der auf Seite 24 der Ausgabe Nr. 19 vom 04.05.2005 der Zeitschrift "BUNTE" erschienenen Abbildung. Im übrigen sind die angegriffenen Bildveröffentlichungen nicht zu beanstanden.

a) Gem. § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind u.a. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), es sei denn, daß dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Ob dies der Fall ist, muß durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der - nicht anders als bei der Wortberichterstattung - im Einzelfall darüber zu befinden ist, ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 GG), auf die sich die Beklagte auch hier berufen kann, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) den Vorgang genießt (BGHZ 131, S. 332 ff., 337 m.w.N.). Dabei gilt auch hier, daß die Intimsphäre anders als die Privatsphäre absolut geschützt ist (vgl. Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 875).

b) Eine Interessenabwägung ergibt, daß die Veröffentlichung der - durchweg nicht der Intim-, sondern der Privatsphäre angehörenden - inkriminierten Bilder, von der oben vor a) genannten Abbildung abgesehen, zulässig war:

Das auf die Frage, ob der Kläger der Vater des Kindes der Frau N. C. ist, bezogene Informationsinteresse ergibt sich wiederum aus den oben zu 2. b) genannten Umständen. Dieses Interesse rechtfertigt die Veröffentlichung von Bildern, die den Kläger zusammen mit dem Kind zeigen. Da der Kläger seine Vaterschaft bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bilder noch nicht offiziell anerkannt hatte, der Kindesmutter vielmehr bedeutet worden war, daß sich eine solche Anerkennung auf längere Zeit werde hinziehen können, war es insbesondere auch gerechtfertigt, den Kläger in sich seinem Sohn liebevoll zuwendender Weise zu zeigen und zwar in häuslicher Atmosphäre. Durch diese Art der Präsentation konnte der Aussagegehalt der gesamten Wort- und Bildveröffentlichung - Vaterschaft des Klägers - in glaubwürdiger Weise demonstriert werden. Mit der Veröffentlichung von insgesamt 11 Bildern war die Grenze dessen, was der Kläger angesichts der gesamten Umstände hinzunehmen hatte, nach Auffassung des Senats möglicherweise zwar erreicht, jedenfalls aber noch nicht überschritten. Soweit der Kläger für seine Auffassung, durch die Veröffentlichung der Bilder sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden, die Entscheidungen BGHZ 131, S. 332 ff., BVerfGE 101, S. 361 ff. sowie EGMR, NJW 2004, S. 2647 ff. in Anspruch nimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen nämlich waren Gegenstand der genannten Entscheidungen Bilder, die ohne Kenntnis der Abgebildeten gefertigt worden waren ("Paparazzi-Photos"). Zum anderen sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Grundsätze auf die Schwester des Klägers bezogen, die vom EGMR mit der Begründung, sie fülle keinerlei offizielle Funktionen aus, nicht als absolute Person der Zeitgeschichte angesehen wurde. Die Stellung des Klägers, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zwar noch Thronfolger war, aber unmittelbar vor der Nachfolge seines bereits verstorbenen Vaters als mit weitgehenden verfassungsrechtlichen Befugnissen ausgestattetes Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco stand, ist mit dem seiner Schwester insoweit nicht vergleichbar.

Unzulässig war indessen die Veröffentlichung des oben vor a) bezeichneten Photos, das den Kläger zusammen mit Frau N. C. auf einem Sofa sitzend zeigt. Die Abbildung zeigt das Paar in vertraulichem Zusammensein, in bezug auf die Frage, ob der Kläger der Vater des Kindes Alexandre Coste ist, kommt ihr keinerlei Aussagegehalt zu. Der mit der ohne den Willen des Klägers erfolgten Veröffentlichung dieses Bildes - mit im Vergleich zu einer reinen Wortberichterstattung höherer Eingriffsintensität - verbundene Eingriff in die Privatsphäre war daher nicht gerechtfertigt.

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahin abzuändern, daß der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt wird, das in der Urteilsformel bezeichnete Photo nicht erneut zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

Da die Beklagte lediglich zu einem geringfügigen Teil unterlegen ist, waren die Kosten beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist rechtskräftig, so daß es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf.

Ende der Entscheidung

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