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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 14 U 209/04
Rechtsgebiete: GG, BGB, StGB


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 1004
StGB § 186
StGB § 193
1. Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.

2. Zur Frage der Beweislast im Prozeß auf Unterlassung.

3. Ein Presseorgan, das über Vorgänge berichtet, die bereits Gegenstand eines von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gesendeten Fernsehbeitrags waren, genügt seiner pressemäßigen Sorgfaltspflicht, wenn es sich durch Nachfrage bei der Anstalt darüber vergewissert hat, daß der Betroffene gegen die gesendeten Äußerungen presserechtlich nicht vorgegangen ist.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 209/04

Verkündet am 13. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 05.11.2004 - 3 O 449/04 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die (Verfügungs-) Klägerin betreibt einen Versandhandel. Die (Verfügungs-) Beklagte verlegt u.a. auch das in O. und Umgebung vertriebene Wochenblatt "S...anzeiger". Im Wege des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Äußerungen in Anspruch, die in einem in der Ausgabe des "S...anzeigers" vom 22.09.2004 erschienen Artikel mit der Überschrift "Das Verwirrspiel hinter der Abzocke mit dem Gewinnspiel" unter der Zwischenüberschrift "Letzter Ausläufer des Geflechts: Dr. H." im Zusammenhang mit dem Bericht über einen Fernsehbeitrag des MDR-Magazins "exakt" vom 20.04.2004 enthalten sind. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lauten:

1. "Hier geht es um die Variante, wie Gewinnversprechen trickreich mit Kaufforderung verknüpft werden. Im Fall von Gerda K. begann alles mit einem 'Gewinnerscheck' über 50.000 € der Dr. H. Versand GmbH aus O.. Die Frau reagierte darauf und wurde in der Folge in umfängliche Warenbestellungen verstrickt. 'exakt'-Autor Frank Wolfgang Sonntag: "Gerda K. bestellte zweifelhafte Waren, um versprochene hohe Geldgewinne ausgezahlt zu bekommen".

2. " 'Dr. H.' war nur der Anfang. Gerda K., als naives und leichtgläubiges Opfer ausgemacht, bekam plötzlich eine Flut von Briefen unterschiedlicher Firmen, die ihr Gewinne suggerieren .... 'exakt' nennt neben Dr. H. die Firmen S. & G., F. M. und E".

3. " 'Dr. H.' sitzt in S. .... im selben Haus wie die 'O.', bei beiden Firmen bemühten sich die MDR-Journalisten vergebens um ein Interview".

Wegen der von der Klägerin verfolgten Ansprüche und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 05.11.2004 hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Beklagte sich von den zitierten Äußerungen des MDR-Magazins distanziert habe, so daß sie die beeinträchtigenden Behauptungen lediglich verbreitet habe und schon deshalb nicht auf deren Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Denn auch unabhängig davon bestehe kein Unterlassungsanspruch. Weil nämlich ein öffentliches Informationsinteresse bestanden habe und sie bei der Erfüllung ihrer Recherchierungspflicht den pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen genügt habe, habe die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, so daß die Klägerin die Unwahrheit der von ihr beanstandeten Behauptungen glaubhaft zu machen habe. Soweit nicht ohnehin schon auf Grund des von der Beklagten vorgelegten Materials sowie abgespielter Ton- und Videoaufzeichnungen die Wahrheit der beanstandeten Äußerungen feststehe, habe die Klägerin deren Unwahrheit nicht glaubhaft gemacht.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Unterlassungsbegehren weiter.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf Unterlassung der inkriminierten Äußerungen gerichteten Verfügungsansprüche bestehen nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin die hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung durch rechtswidrige Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht dargetan. Insbesondere wird das Bevorstehen derartiger Rechtsbeeinträchtigungen nicht durch die im Artikel vom 22.09.2004 enthaltenen Erstmitteilung begründet. Auf die "Distanzierungs-Frage" kommt es daher nicht an.

1. a) Wiederholungsgefahr wird nur in bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vermutet, die rechtswidrig erfolgt sind. Waren sie es nicht, kann ihre Unterlassung nur bei bestehender Erstbegehungsgefahr durchgesetzt werden (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl. 2001, Rn. 595 m.w.N.).

b) Eine Tatsachenbehauptung, die - wie hier - keine besonders geschützte Rechtssphäre des Betroffenen zum Gegenstand hat, ist nur dann rechtswidrig, wenn sie unwahr ist. Die Beweislast dafür, daß eine schon verbreitete oder erst zu erwartende Tatsachenbehauptung unwahr ist, so daß ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht, trägt nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller. Soweit es um ehrverletzende Behauptungen geht, kann der davon Betroffene nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB Unterlassung im Grundsatz auch dann verlangen, wenn die Unwahrheit der Äußerung zwar nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Äußerung durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt ist (§ 193 StGB): dann bleibt es bei der allgemeinen Beweislastregel. Bei Presseveröffentlichungen ist dies der Fall, wenn ihnen ein öffentliches Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht wird (BGHZ 139, S. 95 ff., 105; BGH, NJW 1987, S. 2225 ff., 2227; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 501 und 595).

2. Bei Anwendung dieser - auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - Grundsätze ergibt sich, daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungs- noch unter dem der Erstbegehungsgefahr besteht: Hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Äußerungen steht fest, daß sie nicht unwahr sind. Soweit der Wahrheitsgehalt nicht feststeht, geht dies zu Lasten der Klägerin, weil diese die Unwahrheit glaubhaft zu machen hat. Das Landgericht hat dies alles richtig ausgeführt. Was die Berufung dagegen vorbringt, greift nicht durch. Im einzelnen:

a) Die in der ersten der beanstandeten Passagen enthaltene Aussage "Im Fall von Gerda K. begann alles mit einem 'Gewinnerscheck' über 50.000 € ..." ist nicht unwahr. Sie besagt entgegen der Auffassung der Berufung nicht, daß die Empfängerin einen Gewinnerscheck erhalten hat, sondern lediglich, daß ein solcher Ausgangspunkt und Auslöser der weiteren Ereignisse war. Daß dies der Wahrheit entspricht, ergibt sich aus dem Inhalt der bespielten Tonbandkassette, die Frau K. unstreitig mit dem ersten Werbeschreiben der Klägerin zugegangen war, und auf der der Sprecher - ebenfalls unstreitig - u.a. sagt (vgl. AG 2):

"... Mein Name ist Hans Peter F.. Ich spreche zu Ihnen als Leiter der Abteilung Gewinnvergabe bei der Dr. H. Versand GmbH. Für Sie habe ich diese Kassette aufgenommen. Denn jetzt geht es ums Ganze. Der vor mir liegende Gewinnerscheck weist einen Betrag von 50.000 € aus. ..."

b) Die ebenfalls im ersten beanstandeten Textteil enthaltene Aussage, Frau K. sei "in der Folge in umfängliche Warenbestellungen verstrickt" worden und habe "zweifelhafte Waren" bestellt, um "versprochene hohe Geldgewinne ausgezahlt zu bekommen", ist geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Soweit diese Äußerungen durch wertende Elemente geprägt sind, scheitert ein Unterlassungsanspruch bereits daran, daß wertende Äußerungen bis zur - hier auch nicht annähernd erreichten - Grenze zur Schmähkritik hinzunehmen sind. Soweit sie hingegen tatsächlicher Natur sind, hatte die Klägerin zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs - wie oben zu 1. a). ausgeführt - deren Unwahrheit glaubhaft zu machen, wenn die Beklagte nicht in berechtigter Interessenwahrnehmung gehandelt hatte.

Letzteres - Handeln in berechtigter Interessenwahrnehmung - ist indessen entgegen der Auffassung der Berufung zu bejahen. Denn zum einen berührt der Gegenstand der hier in Rede stehenden Berichterstattung - Vorgehensweise von Gewinnspielveranstaltern und mit der Teilnahme an solchen Spielen verbundene Gefahren - zweifellos die Interessen der Öffentlichkeit. Und zum anderen ist die Beklagte ihrer pressemäßigen Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie sich durch Nachfrage beim MDR darüber vergewissert hat, daß die Klägerin gegen die von diesem ausgestrahlte Sendung, in der die streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet worden waren, presserechtlich nicht vorgegangen ist. Dieser sowie der Umstand, daß es sich beim Mitteldeutschen Rundfunk um eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt handelt, bei der im Zweifel von seriöser Recherche ausgegangen werden kann, durften die Beklagte davon ausgehen lassen, daß die nunmehr beanstandeten Aussagen der Wahrheit entsprechen. Soweit die Klägerin meint, die in O. ansässige Beklagte sei schon deshalb zu weiteren Recherchen verpflichtet gewesen, weil es "in der Meldung um eine lokale Angelegenheit im Raum O. ging, so daß die Beklagte hier ohne weiteres selbst hätte recherchieren können", kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Gewinnspielproblematik handelt es sich nicht um eine O...er Lokalangelegenheit. Sie hat vielmehr bundesweite Bedeutung, wie sich ohne weiteres schon daran zeigt, daß die davon betroffene Frau K. in Sachsen wohnt und der Mitteldeutsche Rundfunk sich zu einer Reportage veranlaßt gesehen hat.

Für ihre Behauptung, die hier in Rede stehende Äußerung entspreche nicht der Wahrheit, hat die Klägerin kein zur Glaubhaftmachung geeignetes Beweismittel gestellt.

c) Mit der Berufung - und anders als das Landgericht - ist der Senat der Auffassung, daß die im zweiten beanstandeten Textteil enthaltene Aussage vom unbefangenen Durchschnittsleser dahin verstanden wird, daß die Klägerin die Adresse der Frau K. an Dritte - etwa Adressenhändler - weitergegeben hat. Die Unwahrheit der sonach ehrenrührigen Aussage hatte - die obigen Ausführungen zu b) gelten entsprechend - wiederum die Klägerin glaubhaft zu machen. Zu weiteren Recherchen war die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Insbesondere brauchte sie nicht bei den Frau K. kontaktierenden Versandhäusern nachzufragen, wie sie an deren Adresse gelangt waren. Es wäre nämlich zu erwarten gewesen, daß entsprechende Anfragen in ähnlicher Weise beantwortet worden wären wie die vom MDR an die Klägerin gerichtete: Die Klägerin hatte die an sie gerichtete Frage nach "Adressentausch mit evtl. Partnerfirmen" unter dem 02.12.2003 mit dem Hinweis verbeschieden, es handele sich um Geschäftsinterna, "die selbstverständlich kein Unternehmen Preis geben kann".

d) Die im dritten beanstandeten Textteil enthaltene Aussage, die MDR-Journalisten hätten sich bei der Klägern "vergebens um ein Interview" bemüht, entspricht der Wahrheit: Den Interviewwunsch des MDR hat die Geschäftsführerin der Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2003 zurückgewiesen. Dies hat die Beklagte mit der inkriminierten Äußerung zum Ausdruck gebracht. Soweit die Klägerin meint, damit sei der Eindruck erweckt worden, sie habe Fragen der MDR-Redaktion unbeantwortet gelassen und eine Stellungnahme verweigert, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Ende der Entscheidung

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