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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 14 U 73/01
Rechtsgebiete: BGB, BRAO, RABerufsO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BRAO § 59 b
RABerufsO § 12
1. Ein Anwalt, der bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits mit der Gegenseite hinter dem Rücken ihres Anwalts über den Streitgegenstand verhandelt, handelt auch dann standeswidrig, wenn die Initiative hierzu von der Gegenseite ausging.

2. Ein durch standeswidriges Verhalten eines Beteiligten zustandegekommenes Rechtsgeschäft kann auch dann infolge Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn der standeswidrig Handelnde nicht selbst Vertragspartei, sondern Vermittler ist.

3. Ein durch den Anwalt einer Seite hinter dem Rücken des Anwalts der Gegenseite in standeswidriger Weise vermittelter Vergleich ist jedenfalls dann nichtig, wenn die Gegenseite aus einem fremden Rechts- und Kulturkreis stammt und der deutschen Sprache nur in beschränktem Maße mächtig ist, wenn ferner der Gegenanwalt vom vermittelnden Anwalt bewußt ausgeschaltet worden war und von den ohne sein Wissen geführten Verhandlungen sowie dem Vergleichsschluß nicht unverzüglich informiert wird und wenn der Vergleich nur mündlich geschlossen wurde, so daß bei einem Streit über den Vergleichsinhalt als Beweismittel allein der vermittelnde Anwalt zur Verfügung steht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

14 U 73/01

Verkündet am: 15. November 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 07.03.2001 - 3 O 130/00 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens - tragen die Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 04.05.1998 (AH 1/17) haben die Beklagten den Klägern - alle Beteiligte sind Aussiedler aus den GUS-Staaten - das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück K...weg 8 in W. verkauft. § 4 des Vertrags enthält einen Gewährleistungsausschluß der Verkäufer für Sachmängel, ferner die Versicherung der Verkäufer, daß ihnen keine versteckten wesentlichen Mängel bekannt seien.

In einem von den Klägern angestrengten selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Offenburg 3 OH 8/99) hat der Sachverständige S. unter dem 10.02.2000 ein schriftliches Gutachten über von den Klägern behauptete Feuchtigkeitsschäden in der Kellerwohnung erstattet (dort AS. 279/293), das unter dem 06.02.2001 (dort AS. 345/351) und unter dem 16.05.2001 (dort AS. 385/389) schriftlich ergänzt wurde.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2000 (AH 51/53) haben die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zur Zahlung von 33.515,33 DM bis zum 06.03.2000 aufgefordert. Nach Fristablauf haben sie erstinstanzlich die vom Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten, Mietausfall bis einschließlich März 2000 und die im Beweisverfahren entstandenen Aufwendungen mit insgesamt 37.201,92 DM nebst Zinsen eingeklagt. Nach Klageerhebung haben die Parteien ohne Wissen des Beklagtenvertreters außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Diese führten zu einer am 17.04.2000 in den Kanzleiräumen der Klägervertreter - wiederum ohne Wissen des Beklagtenvertreters - geschlossenen und nicht schriftlich fixierten Vereinbarung, in der sich die Beklagten verpflichteten, an die Kläger am 15.05., 01.06. und 01.07.2000 jeweils 16.000,-- DM zu bezahlen; der weitere Inhalt der Vereinbarung, von der der Beklagtenvertreter zunächst nicht informiert wurde, ist streitig. Bezahlt wurde lediglich die erste Rate, insoweit haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger haben vorgetragen, schon kurze Zeit nach ihrem am 01.08.1998 erfolgten Einzug in das Haus seien sie von der Mieterin der Kellerwohnung darauf hingewiesen worden, daß im Kellergeschoß Schimmelspuren vorhanden seien. Die Schimmelbildung sei darauf zurückzuführen, daß bei der Isolierung der Außenwände die die Abdichtung von Bauwerken gegen nicht drückendes Wasser betreffende DIN 18.195 nicht beachtet worden sei. Der Schimmelbefall sei bereits bei Abschluß des Kaufvertrags vorhanden und den Beklagten bekannt gewesen. Wegen der Mängel habe die Mieterin der Kellerwohnung den Mietvertrag zum 31.12.1998 gekündigt. Da die Wohnung seitdem nicht wieder habe vermietet werden können, sei bis einschließlich November 2000 ein Mietausfall in Höhe von 13.800,-- DM (23 Monatsmieten zu je 600,00 DM) entstanden. Für die nachträgliche Isolierung der Kelleraußenwände und zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden seien 52.050,65 DM aufzuwenden gewesen. Durch die Inanspruchnahme von Krediten sei ein Zinsschaden von 5,95 % entstanden. - Die Kläger haben weiter vorgetragen, in der nach Klageerhebung getroffenen Vereinbarung vom 17.04.2000 - zu der es aufgrund des an den Klägervertreter gerichteten und bei diesem am 18.03.2000 eingegangenen Schreiben der Beklagten ohne Datum (I 53) gekommen sei - hätten die Beklagten ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt und sich bereit erklärt, den vorläufig berechneten Gesamtschaden auszugleichen. Nach dem Inhalt der Vereinbarung hätten mit der zugesagten Zahlung von 48.000,-- DM nicht sämtliche Schadensersatzansprüche abgegolten sein sollen, vielmehr habe es möglich sein sollen, über den genannten Betrag hinausgehende Schäden weiterhin geltend zu machen. Die Kläger haben ihre Klage über zunächst 37.201,92 DM daher um den nach Rechtshängigkeit entstandenen Mietausfall und um den die Schätzung des Sachverständigen übersteigenden Sanierungsaufwand erweitert; hinsichtlich der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten haben sie die Klage zurückgenommen. Ihren mit der Klage geltend gemachten Schaden haben sie zuletzt (I 83/99) berechnet mit 49.150,13 DM (Sanierungskosten gemäß Schlußrechnung Roll GmbH) + 2.900,52 DM (Kosten Malerarbeiten gemäß Schlußrechnung Schiff) + 13.800,00 DM (entgangene Mieteinnahmen) = 65.850,65 DM. Unter Berücksichtigung seitens der Beklagten bereits geleisteter 16.000,00 DM haben die Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 49.850,65 DM nebst 5,95 % Zinsen aus 37.201,92 DM seit 07.03.2000 und aus weiteren 12.648,73 DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie haben die Auffassung vertreten, vertragliche Verpflichtungen des Beklagten Nr. 1 aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom 04.05.1998 bestünden schon deshalb nicht, weil er im Grundbuch nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen sei. Weiter haben sie behauptet, mit dem am 17.04.2000 vereinbarten Vergleichsbetrag von 48.000,00 DM hätten sämtliche Schadensersatz-ansprüche der Kläger abgegolten werden sollen.

Durch Urteil vom 07.03.2001 hat das Landgericht die Beklagten dem Antrag der Kläger gemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten den schlüssigen Vortrag der Kläger lediglich pauschal und unsubstantiiert bestritten; der Vortrag zur Passivlegitimation des Beklagten Nr. 1 sei unerheblich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Dabei wiederholen sie ihre Auffassung, wonach eine vertragliche Haftung des Beklagten Nr. 1 von vornherein deshalb ausscheide, weil er nicht Miteigentümer des an die Kläger verkauften Hausgrundstücks gewesen sei. Sie bestreiten, den Klägern das Vorliegen von Mängeln verschwiegen zu haben. Die Kläger hätten das Objekt eingehend besichtigt gehabt, der von ihnen später gerügte Gebäudezustand im Erdgeschoß sei ihnen bekannt gewesen. Weiter tragen sie vor, durch den außergerichtlichen Vergleich vom 17.04.2000 habe eine abschließende Regelung dahingehend getroffen werden sollen, daß die Beklagten über den darin vereinbarten Betrag hinaus nicht zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten. Hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Kläger beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wobei sie ihren erstinstanzlichen Vortrag im wesentlichen wiederholen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig und hat - freilich erst aufgrund ihres zweitinstanzlichen Vorbringens - auch in der Sache Erfolg. Der von den Beklagten geltendgemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht.

1. Gewährleistungsansprüche (§§ 459 ff. BGB) stehen den Klägern nicht zu, weil eine Sachmängelhaftung der Verkäufer in § 4 des Kaufvertrags (S. 5 der Vertragsurkunde = AH, S. 11) ausgeschlossen worden ist. Diese Vereinbarung ist nicht gemäß § 476 BGB nichtig. Hierfür wäre Voraussetzung, daß die Beklagten den von den Klägern vorgetragenen Mangel arglistig verschwiegen haben. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sind die Kläger als die Käufer (vgl. BGH NJW-RR 1987, S. 1415 f.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. I, 2. Aufl. 1991, Rn. 2 zu § 476 - jeweils m.w.N.). Ihrer diesbezüglichen Obliegenheit sind die Kläger nicht nachgekommen:

a) Zwar haben sie vorgetragen, die Beklagten hätten ihnen bei Abschluß des Kaufvertrags trotz entsprechender Kenntnis nicht offenbart, daß das Kellergeschoß des Hauses infolge nicht fachgerechter Abdichtung der Außenwände gegen drückendes Wasser von Schimmel befallen sei. Träfe dieser Vortrag zu, wären die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln - mangelhafte Abdichtung der Außenwände, Schimmelbefall - erfüllt.

b) Indessen ist dieser Vortrag bestritten. Die Beklagten haben nämlich substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, den Klägern sei der Schimmelbefall im Kellergeschoß aufgrund der Besichtigung des Anwesens bekannt gewesen (II 45). Entspräche dies der Wahrheit, wäre ein arglistiges Verschweigen der Mängel ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für den Schimmelbefall selbst als auch für dessen Ursache. Daß Baumängel als Ursache für die - nach dem Vortrag der Beklagten - von den Klägern erkannte Schimmelbildung in den Kellerräumen in Betracht kommen, war den Klägern nicht weniger bekannt als den - wie diese nicht fachkundigen und aus den GUS-Staaten und damit aus einem anderen Kulturkreis stammenden - Beklagten.

c) Den - wie oben vor a) ausgeführt - ihnen obliegenden Beweis für ihre eine Arglist der Beklagten indizierende Behauptung, der gerügte Zustand des Hauses sei ihnen nicht bekannt gewesen, Mängel seien nicht ersichtlich gewesen (II 63), haben die Kläger nicht angetreten.

2. Weder daraus, daß sich die Beklagten in einem von ihnen unterschriebenen Schreiben (I 53) zum Schadensersatz bereiterklärt haben, noch aus einem am 17.04.2000 in den Kanzleiräumen des Klägervertreters geschlossenen Vergleich können die Kläger Rechte herleiten. Dabei kommt es auf den streitigen Inhalt des nicht schriftlich niedergelegten Vergleichs nicht an.

a) Das an den Klägervertreter gerichtete Schreiben der Beklagten ohne Datum (I 53) stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zum Grunde dar. Zwar heißt es dort, daß man nach Kenntnisnahme von dem im Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen S. einsehe, daß die vorhandenen Schäden ihre Ursachen in Baumängeln haben und daß man bereit sei, den Schaden zu bezahlen. Nach dem Gesamtinhalt des Schreibens wollten die Beklagten damit aber nicht in rechtlich verbindlicher Weise zum Ausdruck bringen, daß sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen oder bestätigen wollten; mit der genannten Formulierung sollte vielmehr lediglich die Bitte der Beklagten um einen Gesprächstermin mit dem Klägervertreter begründet werden.

b) Der am 17.04.2000 im Büro des Klägervertreters geschlossene Vergleich ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

aa) Gemäß § 12 der - aufgrund § 59 b BRAO ergangenen - Berufsordnung für Rechtsanwälte (BO) darf der Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Gegen dieses Verbot der Umgehung des Gegenanwalts hat der Klägervertreter verstoßen, indem er am 17.04.2000 mit der Beklagten Nr. 2 - wie sich erst in der mündlichen Berufungsverhandlung herausstellte: in Abwesenheit ihres Ehemannes, des Beklagten Nr. 1 - hinter dem Rücken des Gegenanwalts Verhandlungen zur Höhe des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes führte, die in einen lediglich mündlich geschlossenen Vergleich mündeten, von dem der Gegenanwalt nicht unverzüglich informiert wurde. Daran ändert nichts der Umstand, daß die Initiative zu den unter Umgehung des Beklagtenvertreters erfolgten Verhandlungen nicht vom Klägervertreter, sondern von den Beklagten selbst ausgegangen war (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, Rn. 6 zu § 12 BO; vgl. auch Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl. 1988, Rn. 11 zu § 24 der Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO [a.F.]). Aufgrund des vorangegangenen Selbständigen Beweisverfahrens (§§ 584 ff. ZPO) und des anhängigen Hauptsacheverfahrens war dem Klägervertreter nämlich bekannt, daß die Beklagten anwaltlich vertreten waren, und für eine Annahme, daß das Mandatsverhältnis beendet sei, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Besonderes Gewicht erhält der Verstoß des Klägervertreters gegen seine Standespflichten noch dadurch, dass die Ausschaltung des Gegenanwalts gezielt erfolgt ist - wie der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, hatte er die Frage seiner Mandanten, ob sie die Beklagten zu einem mit ihm vereinbarten Besprechungstermin mitbringen sollten, dahin beantwortet, daß ihm dies recht sei -, daß es sich bei den der deutschen Sprache nur in begrenztem Maße mächtigen Beklagten um aus einem anderen Rechts- und Kulturkreis stammende und daher in besonderem Maße schutzbedürftige GUS-Aussiedler handelt, daß er den Gegenanwalt über die ohne dessen Wissen geführten Verhandlungen und den in Abwesenheit des Beklagten Nr. 1 mit der Beklagten Nr. 2 geschlossenen Vergleich nicht unverzüglich informiert hat und daß er den Inhalt des Vergleichs nicht zumindest von der Beklagten Nr. 2 durch Unterschrift hat autorisieren lassen mit der Folge, daß als einziges Beweismittel zum Vergleichsinhalt der Klägervertreter zur Verfügung steht.

bb) Die Standeswidrigkeit des Verhaltens des Klägervertreters hat zur Folge, daß der von ihm vermittelte Vergleich über die Schadensersatzpflicht der Beklagten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Es ist allgemein anerkannt, daß standeswidrige Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein können (vgl. etwa BGH, NJW 1992, S. 681 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, Rn. 57 zu § 138 - jeweils m.w.N.). Nach Auffassung des Senats hat dies in Fällen wie dem vorliegenden auch dann zu gelten, wenn der sich standeswidrig verhaltende Rechtsanwalt nicht selbst Vertragsteil ist, sondern wenn das Rechtsgeschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist. Das standesrechtliche Verbot der Umgehung des Gegenanwalts dient nämlich nicht nur dem Schutz des gegnerischen Anwalts vor Eingriffen in sein Mandatsverhältnis, sondern insbesondere auch dem Schutz der gegnerischen Mandanten (Feuerich/Braun, a.a.O., Rn. 1 zu § 12 BO). Deren Belange wurden durch das hier vorliegende Verhalten des Klägervertreters in einem derart eklatanten Maße verletzt, daß es als grob unbillig erschiene, sie an dem vom Klägervertreter vermittelten Vertrag, über dessen Inhalt mangels schriftlicher Fixierung auch noch Streit besteht, festzuhalten. Anderenfalls wäre eine derartige Vorgehensweise von Anwälten nicht wirksam zu verhindern. Die Rechtsfolge gem. § 138 Abs. 1 BGB erscheint als umso mehr geboten, als der Klägervertreter sein Verhalten in der Berufungsverhandlung als "üblich" bezeichnet hat.

II.

Nach alledem war das landgerichtliche Urteil dahin zu ändern, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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