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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 14 U 9/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB §§ 823 ff.
BGB § 1004
GG Art. 17
1. Ehrenrührige Äußerungen, die gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben werden, um diese zur Überprüfung eines bestimmten Verhaltens zu veranlassen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig und führen deshalb auch grundsätzlich nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Betroffenen.

2. Das sich aus dem Petitionsrecht herleitende Recht zur Dienstaufsichtsbeschwerde findet seine Grenzen bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betreffende Person ganz allgemein verächtlich zu machen.

3. Pauschale und unsubstantiierte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, für die keinerlei greifbare und der Überprüfung zugängliche Anhaltspunkte mitgeteilt werden, können nur der Verunglimpfung des Betroffenen dienen, sind durch das Petitionsrecht nicht mehr gedeckt und daher zu unterlassen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 9/06

Verkündet am 09. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. Mai 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richter am Oberlandesgericht Hörster

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 14.11.2005 - 3 O 467/05 C - abgeändert:

a) Den Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - wobei gegen die Beklagte Nr. 2 zu verhängende Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist - folgende Behauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten:

- Der Kläger veröffentliche Artikel, um Aktienkurse zu manipulieren und um sich persönlich zu bereichern;

- Der Kläger sei Teil einer Seilschaft aus kriminellen Daytradern und Händlern und der Kläger sei bei jeder Schweinerei der letzten Zeit dabei gewesen.

b) Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der (Verfügungs-)Kläger ist Chef vom Dienst und Redakteur bei "boerse.ARD.de", einem federführend vom Hessischen Rundfunk betreuten Gemeinschaftsangebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Sender. Am 31.08.2005 veröffentlichte boerse.ARD.de auf ihren Internetseiten unter den Überschriften "Leasing. 99 oder wie die Lüge laufen lernte" und "Wie der Vorstand der Lüge überführt wurde" einen vom Kläger verfassten zweiteiligen Bericht über die am 30.08.2005 in K. abgehaltene Hauptversammlung der Beklagten Nr. 2. Mit Schreiben vom 02.09.2005 hat sich der Beklagte Nr. 1 bei der Rechtsabteilung des Hessischen Rundfunks über die genannte Berichterstattung beschwert. Nachdem der Beklagte Nr. 1 eine von ihm verlangte entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, hat der Kläger beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagten zu verpflichten, näher bezeichnete Äußerungen zu unterlassen. Die Beklagten sind dem Antrag entgegengetreten.

Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie des Petitionsrechtes der Beklagten andererseits ergebe, daß die vom Kläger beanstandeten Äußerungen nicht als rechtswidrig anzusehen seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiter. Er meint, auf das Petitionsrecht könnten sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil für Beschwerden gegen Beiträge der von der Beklagten beanstandeten Art nicht die Rechtsabteilung des Hessischen Rundfunks, sondern der Rundfunkrat zuständig sei. Im übrigen habe auch im Rahmen einer Beschwerde niemand das Recht, bewusst falsche Tatsachen zu behaupten. Die Äußerungen des Beklagten Nr. 1 seien auch nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung den Beklagten bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmaßnahmen die Aufstellung und/oder Verbreitung folgender wörtlicher oder sinngemäßer Behauptungen zu untersagen:

- der Kläger lüge wider besseres Wissen und versuche, die Beklagte Nr. 2 nach allen Regeln der Kunst niederzumachen;

- der Kläger werfe vorsätzlich alle Regeln einer neutralen Berichterstattung über Bord und betreibe pure Meinungsmache;

- der Kläger veröffentliche Artikel, um Aktienkurse zu manipulieren und um sich persönlich zu bereichern;

- der Kläger sei Teil einer Seilschaft aus kriminellen Daytradern und Händlern und der Antragsteller sei bei jeder Schweinerei der letzten Zeit dabei gewesen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt zu einem Teilerfolg in der Sache: Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich sämtlicher vom Kläger beanstandeter Äußerungen verneint.

1. Der von einer zu erwartenden ehrverletzenden Äußerung Betroffene kann in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 ff. BGB deren Unterlassung verlangen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist. Dabei wird das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr vermutet, wenn eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzende Äußerung bereits in rechtswidriger Weise erfolgt ist und die Gefahr einer erneuten Begehung nicht durch das Verhalten des Verletzers ausgeräumt ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdn. 20 vor § 823 m.w.N.).

2. Außer Frage steht, daß die vom Verfügungsantrag erfassten Äußerungen des Beklagten ehrenrührig waren und damit einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellten. Bei der Beurteilung, ob dieser Eingriff rechtswidrig war, ist - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - zu berücksichtigen, daß die Äußerungen im Rahmen einer aus konkretem Anlaß erfolgten Beschwerde beim Dienstherrn des Klägers erfolgt sind. Der Kläger zieht das zu Unrecht mit der Begründung in Zweifel, daß zuständige Beschwerdestelle nicht die Rechtsabteilung des Hessischen Rundfunks, sondern der die Einhaltung der Programmgrundsätze kontrollierende Rundfunkrat sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche der beiden Stellen tatsächlich für die Beschwerde zuständig war. Angesichts des Impressums der "boerse.ARD.de"-Meldungen (I, 7), wonach boerse.ARD.de federführend vom Hessischen Rundfunk betreut wird, war dessen Rechtsabteilung jedenfalls nicht offensichtlich für die Beschwerde unzuständig. Das die vom Kläger beanstandeten Äußerungen enthaltende Schreiben des Beklagten war seinem Inhalt nach deutlich als Beschwerde zu erkennen. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, daß die Rechtsabteilung des Hessischen Rundfunks im Falle ihrer Unzuständigkeit die Beschwerde pflichtgemäß (vgl. Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Rdn. 42 zu Art. 17 m.w.N.) an die zuständige Stelle innerhalb oder außerhalb des Hauses weiterleiten werde. Dies läßt den Schluß zu, daß der Beklagte Nr. 1 mit seinem Schreiben keine außerhalb der Beschwerde liegenden weiteren Zwecke verfolgt hat, so daß bei der rechtlichen Beurteilung der darin enthaltenen Äußerungen die für anlaßbezogene Beschwerden gegenüber dem Dienstherrn geltenden Maßstäbe anzulegen sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, S. 1399 ff., 1400).

3. Werden - wie hier - ehrenrührige Äußerungen als Anzeige gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben, um diese zur Überprüfung eines bestimmten Verhaltens zu veranlassen, so ist das - mit der Folge, daß der Betroffene keine Unterlassung fordern kann - grundsätzlich nicht rechtswidrig (OLG Hamm, a.a.O., S. 1399 f. m.w.N.). Dies folgt aus der durch Art. 17 GG gewährten (vgl. Brenner, a.a.O., Rdn. 20 zu Art. 17) Möglichkeit, im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde auf eine Korrektur behördlichen Verhaltens oder auf die Ergreifung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Bediensteten hinzuwirken: Das Petitionsrecht liefe leer, wenn der Petent in seiner Beschwerde nicht auch ehrenrührige Äußerungen vorbringen dürfte, weil ihm dann die Möglichkeit genommen wäre, von ihm als fehlerhaft angesehenes Verhalten eines Bediensteten zur Überprüfung durch den Dienstherrn zu stellen.

Das - verfassungsimmanenten Grenzen unterliegende (BVerfG, NJW 1991, S. 1475 ff., 1476) - Petitionsrecht wird bei Wahrung seines Kerngehalts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit u.a. durch den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz des Persönlichkeitsrechts Dritter - und damit auch durch den Schutz der persönlichen Ehre - beschränkt (BVerfG, a.a.O.; Brenner, a.a.O., Rdn. 57 zu Art. 17 m.w.N.). Die sonach vorzunehmende Rechtsgüterabwägung ergibt, daß das Beschwerderecht seine Grenzen findet bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betroffene Person ganz allgemein verächtlich zu machen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei OLG Hamm, a.a.O., S. 1400).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die Voraussetzungen für das mit dem Verfügungsantrag des Klägers geltend gemachte Unterlassungsbegehren für die beiden ersten vom Antrag erfassten Äußerungen des Beklagten nicht bestehen, für die beiden anderen aber zu bejahen sind.

a) Kein Unterlassungsanspruch besteht aufgrund der im Beschwerdeschreiben enthaltenen Äußerung "Es wird wider besseres Wissen gelogen, ich werde wider besseres Wissen als Lügner tituliert, und es wird versucht, das Unternehmen L. AG ... nach allen Regeln der Kunst niederzumachen". Sie stellt keine falsche - erst recht keine bewußt falsche - Tatsachenbehauptung dar, sondern eine vom Petitionsrecht noch gedeckte Meinungsäußerung.

Die genannte Formulierung bezog auf die in dem vom Beklagten mit der Beschwerde beanstandeten Internetbericht des Klägers enthaltene Äußerung, der Beklagte Nr. 1 sei in Hinblick darauf "der Lüge überführt" worden, daß er der Wahrheit zuwider in der Hauptversammlung der Beklagten Nr. 2 behauptet habe, Porsche veröffentliche keine Halbjahresberichte und für solche bestehe eine Testierpflicht. Diese Behauptungen des Beklagten Nr. 1 waren zwar objektiv falsch. Das bedeutet aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, daß die im Beschwerdeschreiben enthaltene Äußerung, es werde wider besseres Wissen gelogen und der Beklagte Nr. 1 werde wider besseres Wissen als Lügner tituliert, eine vom Beschwerderecht nicht mehr gedeckte Tatsachenbehauptung darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Meinungsäußerung, da bei ihr die Bewertung der subjektiven Komponente der mit dem Beschwerdeschreiben angegriffenen - ihrerseits eine Wertung enthaltenden - ins Internet gestellten Aussage des Klägers erkennbar im Vordergrund steht. Der mit ihr verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ohne Sachbezug wäre, vielmehr als in erster Linie der Diffamierung des Klägers dienende Schmähkritik auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung hinausliefe (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 5.97, mit Hinweis auf BVerfG, NJW 1993, S. 1462 f. und BGH, NJW 1966, S. 1617 ff., 1619). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist offensichtlich, denn es handelt sich um die Entgegnung auf einen gleichartigen - insbesondere auch mit vergleichbarer Schärfe - im Internet und damit in der Öffentlichkeit geführten Angriff des Klägers gegen den Beklagten Nr. 1. Angesichts der vom Kläger in seinem Internetartikel verwendeten herabsetzenden und nicht mehr als sachlich zu bezeichnenden Formulierungen ist auch die Äußerung des Beklagten Nr. 1, wonach versucht werde, die Beklagte Nr. 2 "nach allen Regeln der Kunst niederzumachen", vom Beschwerderecht gedeckt.

b) Auch die im Beschwerdeschreiben enthaltene und vom Kläger beanstandete Formulierung, er habe "alle Regeln einer neutralen Berichterstattung über Bord" geworfen und "pure Meinungsmache ins Netz" gestellt, stellt eine schlagwortartige Bewertung der Berichterstattung des Klägers und damit eine Meinungsäußerung des Beklagten Nr. 1 dar. Da sie sich erkennbar gegen die durch den Kläger vorgenommene Beurteilung von Äußerungen des Beklagten Nr. 1 in einer Hauptversammlung der Beklagten Nr. 2 wendet, ist ihr Sachbezogenheit nicht abzusprechen. Daran ändert nichts der Umstand, daß die vom Beklagten Nr. 1 verwendeten Formulierungen durchaus drastisch sind. Es ist vielmehr naheliegend, daß auf als unsachlich empfundene Kritik auch mit Schärfe reagiert wird. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des so kritisierten Kritikers ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen.

c) Rechtswidrig und daher zu unterlassen sind dagegen die beiden weiteren vom Verfügungsantrag erfassten Äußerungen.

Die Aussage "Der Kläger veröffentlicht Artikel, um Aktienkurse zu manipulieren und um sich persönlich zu bereichern" findet sich in dem Beschwerdeschreiben zwar nicht wörtlich, aber dem Sinne nach und zwar als sich im wesentlichen auf innere Vorgänge beziehende Tatsachenbehauptung. Ebenfalls als Tatsachenbehauptung stellt sich die Aussage dar, die vom Kläger verantworteten Veröffentlichungen - und damit auch der Kläger selbst - seien "ein fester Bestandteil einer Seilschaft aus kriminellen Daytradern und Händlern" und der Kläger sei "bei jeder Schweinerei der letzten Zeit dabei". Diese Formulierungen teilen zwar auch Bewertungen und damit Meinungen mit, sind aber in ihrer Gesamtheit geeignet, auch beim oberflächlichen Leser die Vorstellung von einem den Vorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigenden Sachverhalt hervorzurufen. Da dieser der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich ist, ist auch die Wiedergabe der ihn näher kennzeichnenden moralischen Einordnung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren (vgl. BGH, NJW 1982, S. 2248 f., 2249; auch Burkhardt, a.a.O., Rdn. 4.55 ff.).

Diese Tatsachenbehauptungen sind angesichts ihrer Pauschalität und mangelnden Substantiiertheit als unwahr anzusehen (Erman/Ehmann; BGB, 11. Aufl. 2004, Anh. § 12 Rdn. 60, mit Hinweis auf BGH, NJW 1974, S. 1710). Da für die in ihnen enthaltenen Vorwürfe schwerer Dienstvergehen und im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers stehenden strafbaren Verhaltens nicht nur im Beschwerdeschreiben selbst, sondern auch im Verfügungsverfahren keinerlei greifbare und der Überprüfbarkeit zugängliche tatsächliche Anhaltspunkte mitgeteilt wurden, konnten sie nur der Verunglimpfung des Klägers dienen. Ein solches Verhalten ist durch das Petitionsrecht nicht mehr gedeckt und daher zu unterlassen..

Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten Nr. 1, sondern auch die Beklagte Nr. 2, deren Vorstand er ist (§ 31 BGB).

III.

Soweit die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen sind, war dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu entsprechen. Insoweit mußte das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert werden. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Landgerichts am Bestehen eines Verfügungsgrundes (§ 940 ZPO). Das Bedürfnis an einer vorläufigen Regelung ist insbesondere nicht aufgrund langen Zuwartens entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), so daß es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf.

Ende der Entscheidung

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