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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: 14 W 35/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 407a Abs. 4
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
1. Ordnet das Gericht auf Antrag einer Partei die Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen an, so ist dagegen keine sofortige Beschwerde statthaft.

2. Beim Widerspruch gegen einen Antrag des Gegners - hier: auf Anordnung der Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen - handelt es sich nicht um ein das Verfahren betreffendes Gesuch i. S. v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 14 W 35/06

07. August 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Beweissicherung

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners Nr. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 08.05.2006 - 3 OH 6/05 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem beim Landgericht Offenburg anhängigen selbständigen Beweisverfahren hat der zum Sachverständigen bestellte Dipl.-Ing. Z. sein unter dem 17.01.2006 schriftlich erstattetes Gutachten in der Sitzung des Landgerichts vom 08.05.2006 mündlich erläutert. Dabei hat er auch auf Werkstattzeichnungen Bezug genommen, die ihm mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Nr. 1 vom 07.12.2005 überlassen worden waren. In der genannten Sitzung hat das Landgericht auf Antrag der Antragsstellerin des Beweisverfahrens dem Sachverständigen durch Beschluß aufgegeben, die ihm vom Antragsgegner Nr. 1 überlassenen Werkstattzeichnungen zu den Akten zu reichen. Dagegen richtet sich die zu Protokoll erklärte und mit Schriftsatz vom 10.05.2006 begründete sofortige Beschwerde des Antragsgegners Nr. 1, der nach seinem Vortrag befürchtet, durch eine nach Vorlage der Pläne erfolgende Akteneinsicht in seinen Urheberrechten verletzt zu werden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 23.05.2006).

II.

Da keiner der Fälle des § 567 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist die Beschwerde unstatthaft, so daß sie als unzulässig zu verwerfen war (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

1. Das Rechtsmittel ist nicht nach § 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das Gesetz die Beschwerde gegen Anordnungen nach § 407 a Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich vorsieht.

2. Auch ein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben.

a) Da das Gesetz ein auf die Anordnung der Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen gerichtetes Antragsrecht nicht vorsieht, kann schon zweifelhaft sein, ob es sich bei einem entsprechenden Gesuch einer Partei nicht lediglich um eine bloße Anregung handelt, deren Verbescheidung nicht beschwerdefähig ist (vgl. hierzu OLG Hamburg, FamRZ 1990, S. 423). Sollte aber in dem Antrag ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu sehen sein, so wäre doch zweifelhaft, ob eine Entscheidung hierüber auch ohne mündliche Verhandlung hätte ergehen dürfen.

b) Diese Fragen können indessen offen bleiben, denn eine Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO scheitert jedenfalls schon daran, daß dem Antrag auf Anordnung der Herausgabe der Pläne durch den Sachverständigen stattgegeben wurde. Zurückgewiesen wurde allerdings der sich gegen den Herausgabeantrag der Gegenseite richtende Widerspruch des Antragsgegners. Bei diesem Widerspruch handelte es sich indessen nicht um ein "Gesuch" im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dies ist spätestens seit dem - die entsprechende Vorgängervorschrift betreffenden - Beschluß des Reichsgerichts vom 27.04.1900 (RGZ 46, S. 366 ff., 367) ständige Rechtsprechung und auch in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. etwa Braun, in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2000, Rdn. 5 zu § 567; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Auf. 2005, Rdn. 32 zu § 567 - j.m.w.N.).

III.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war nach dem zu schätzenden Interesse des Antragsgegners an der Nichtherausgabe der Werkstattpläne auf 3.000,00 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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