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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.08.2004
Aktenzeichen: 14 Wx 21/04 (1)
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 27
1. Hat das Beschwerdegericht die vom Nachlassgericht angeordnete Nachlaßpflegschaft aufgehoben, so kann diese nicht rückwirkend wiederhergestellt werden.

2. Sprechen in einem solchen Fall bei fehlender Entscheidungsreife beachtliche Gesichtspunkte für ein Sicherungsbedürfnis, so müssen - jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung und zeitlich begrenzt - die Nachlaßpflegschaft neu angeordnet und ein Nachlasspfleger neu bestellt werden. Diese Ausführungshandlungen kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen, es hat vielmehr das Nachlassgericht hierzu anzuweisen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat Beschluß

Geschäftsnummer: 14 Wx 21/04

27. August 2004

Nachlaßsache

Tenor:

Im Wege der einstweiligen Anordnung (§§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 FGG) wird das Notariat 2 - Nachlaßgericht - Staufen angewiesen,

eine Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses der am 21.07.2001 in H. verstorbenen Erblasserin M.G. geb. H., anzuordnnen.

Diese Pflegschaft hat anzudauern bis zur Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, längstens bis zum 30.06.2005.

Gründe:

I.

Die Erblasserin hat mit öffentlichem Testament vom 03.11.1997 die Beteiligte Nr. 1 zur alleinigen und unbeschränkten Erbin eingesetzt. Zwischen der Beteiligten 1 einerseits und den neben der Beteiligten Nr. 1 als gesetzliche Erben in Betracht kommen Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 andererseits besteht Streit, ob die Erblasserin am 03.11.1997 testierfähig war; ein Rechtsstreit ist beim Landgericht Freiburg anhängig.

Mit Beschluß vom 21.11.2003 hat das Nachlaßgericht Staufen auf Anregung der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 eine Nachlaßpflegschaft angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erbe sei unbekannt und es liege ein Bedürfnis für eine Sicherung des u.a. aus mehreren Grundstücken und Geldvermögen bestehenden Nachlasses vor.

Gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft hat die Beteiligte Nr. 1 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 26.02.2004 hat das Landgericht Freiburg den Beschluß des Nachlaßgerichts Staufen vom 21.11.2003 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 auf Anordnung der Nachlaßpflegschaft zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom heutigen Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II.

Der Senat hält es für angemessen, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Nachlasses das Nachlaßgericht anzuweisen, eine - zeitlich bis zu der zu erwartenden Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft durch das Nachlaßgericht begrenzte - Nachlasspflegschaft anzuordnen (vgl. Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15 Aufl. 2003, Rdn. 27 zu § 24). Für ein Sicherungsbedürfnis sprechen beachtliche Gesichtspunkte, auf die das Nachlaßgericht in seiner vom Landgericht aufgehobenen Entscheidung vom 21.11.2003 hingewiesen hat. Die nunmehrige Anordnung einer Nachlaßpflegschaft ist deshalb erforderlich, weil die ursprünglich angeordnete Pflegschaft mit ihrer Aufhebung durch das Langericht ihr Ende gefunden hatte. Der Beschluß des Landgericht ist nämlich mit der Bekanntgabe wirksam geworden, weil gegen ihn nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde gegeben war (§§ 16, 26 FGG) und insbesondere kein Fall des § 60 FGG vorlag. Dabei kann die Nachlaßpflegschaft nicht etwa - auch nicht durch eine etwaige künftige Entscheidung des Landgerichts - mit rückwirkender Kraft wiederhergestellt werden, vielmehr muß sie neu angeordnet werden und muß ein Nachlaßpfleger neu bestellt werden (vgl. BayObLGZ 1965, S. 348 ff., 349; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rdn. 57 zu § 27). Diese Anordnungshandlung kann der Senat nicht selbst vornehmen, sie ist vielmehr dem Nachlassgericht vorzubehalten (Meyer-Holz, a.a.O., m.w.N. in Fn. 318).

Ende der Entscheidung

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