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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 14 Wx 23/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 20
BGB § 157
BGB § 1941
BGB § 2113 Abs. 1
BGB § 2136
BGB § 2333
1. Zur Auslegung eines Erbvertrags, wonach der darin eingesetzte Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit sein soll, wenn ein Abkömmling des letztwillig Verfügenden "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält".

2. Gegen die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins hat der Nacherbe kein Beschwerderecht.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluß

Geschäftsnummer: 14 Wx 23/08

07.08.2008

Nachlaßsache

wegen Einziehung und Erteilung eines Erbscheins

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 31.01.2008 - 1 T 125/07 - insoweit aufgehoben, als der Vorbescheid des Notariats II - Nachlaßgericht - B. vom 22.08.2007 auch in Ziff. 1 aufgehoben und das Nachlaßgericht angewiesen wurde, den am 01.02.2005 erteilten Erbschein aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird als unzulässig verworfen, soweit sie darauf gerichtet war, auch Ziff. 1 dieses Vorbescheids aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein vom 01.02.2005 aufrechtzuerhalten.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 zu tragen. 3. Der Geschäftswert für den von der Zurückweisung der weiteren Beschwerde betroffenen Teil wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte Ziff. 1 ist die Witwe des am 21.11.2004 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblassers E. G.. Die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 sind dessen Enkelinnen, nämlich die Töchter seines aus einer früheren Ehe stammenden Sohnes. E. G. und die Beteiligte Ziff. 1 haben im Laufe der Jahre eine Reihe notariell beurkundeter Erbverträge abgeschlossen. In dem jüngsten Erbvertrag vom 15.09.1995 hat E. G. die Beteiligte Ziff. 1 als Vorerbin und die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 als Nacherbinnen auf den Tod der Vorerbin eingesetzt. Ferner hat E. G. seinem Sohn den Pflichtteil entzogen und zur Begründung ausgeführt, dieser habe seine Ehefrau verlassen und sei zu einer anderen verheirateten Frau gezogen, seine Ehe sei später geschieden worden, er lehne jeglichen Kontakt zu seinen Töchtern ab, habe bei einem Besuch seiner Tochter sogar die Polizei geholt und verweigere ihm - dem herzleidenden Vater - jede Hilfeleistung bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten. Weiter heißt es in dem Erbvertrag, daß die Vorerbin zur Verfügung über Grundbesitz der Zustimmung der Nacherben bedürfe und von allen sonstigen gesetzlichen Beschränkungen befreit sei. Für den Fall, daß der Sohn "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält", war die Vorerbin soweit zulässig von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Der Notar hatte die Eheleute in einem Erbvertragsentwurf darüber belehrt, daß sehr zweifelhaft sei, ob die geschilderten Pflichtteilsentziehungsgründe ausreichten, um den Pflichtteil wirksam zu entziehen.

Am 01.02.2005 hat das Notariat II B. - Nachlaßgericht - der Beteiligten Ziff. 1 einen Erbschein erteilt, der sie als alleinige und bezüglich des beweglichen Nachlasses befreite Vorerbin ausweist und die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 als Nacherben benennt. Am 13.06.2007 hat die Beteiligte Ziff. 1 beantragt, diesen Erbschein einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Sohn des Erblassers habe seinen Pflichtteil gefordert und sie habe den Pflichtteil in Höhe von 98.210,21 € auf anwaltlichen Rat am 30.07.2005 ausbezahlt. Es sei gewollt gewesen, daß sie - wie in einem Erbvertrag aus dem Jahr 1991 vorgesehen - Alleinerbin wird, wenn der Sohn seinen Pflichtteil verlangt und erhält. Im weiteren Verlauf hat die Beteiligte Ziff. 1 geltend gemacht, sie habe für die Auszahlung des Pflichtteils alle Aktien verkaufen und die Sparguthaben auflösen müssen. Ihr Ehemann habe gewußt, daß für sie nicht viel Bargeld übrig bleibe, wenn sie den Pflichtteil ausbezahlen müßte. Durch Vorbescheid vom 22.08.2007 hat das Nachlaßgericht angekündigt, den Erbschein vom 01.02.2005 einzuziehen (Ziff. 1) und einen neuen Erbschein zu erteilen, nach dem die Beteiligte Ziff. 1 alleinige von allen gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbin ist (Ziff. 2). Zur Begründung hat das Nachlaßgericht ausgeführt, die Entziehung des Pflichtteils sei offenkundig unwirksam. Deshalb sei der Beteiligten Ziff. 1 nicht zuzumuten gewesen, sich von einem Gericht zur Erfüllung des Pflichtteils verurteilen zu lassen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Im Hinblick auf die Pflichtteilsentziehung sei der Erblasser offensichtlich völlig uneinsichtig gewesen, so daß die Forderung nach einer gerichtlichen Verurteilung nur als sittenwidrig bezeichnet werden könne.

Hiergegen hat die Beteiligte Ziff. 2 Beschwerde eingelegt, mit der sie begehrt hat, den Vorbescheid aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein vom 01.02.2005 aufrechtzuerhalten. Die Beteiligte Ziff. 2 hat geltend gemacht, die Pflichtteilsentziehung sei nicht offenkundig unwirksam und die Forderung nach einer gerichtlichen Klärung sei weder sittenwidrig noch widersinnig, zumal im Nachhinein offen bleibe, ob und mit welchem Ausgang ihr Vater Klage erhoben hätte. Nach der eindeutigen Regelung in dem Erbvertrag sollte die Beschränkung der Vorerbenstellung nur entfallen, wenn die Beteiligte Ziff. 1 durch ein Gerichtsurteil zur Auszahlung des Pflichtteils gezwungen wurde; durch eine freiwillige außergerichtliche Zahlung sollte die Beschränkung der Vorerbenstellung nach dem Willen des Erblassers dagegen nicht entfallen. Sollte die Bedingung nichtig sein, würde die ganze Regelung entfallen und es bliebe bei dem gesetzlichen Regelfall der nicht befreiten Vorerbschaft.

Die Beteiligte Ziff. 1 ist der Beschwerde entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, sie sei als Vorerbin von allen Beschränkungen befreit. Der ihr von der Beteiligten Ziff. 2 empfohlene Rechtsanwalt, der zuvor für die Beteiligte Ziff. 2 tätig gewesen sei, habe erklärt, daß die Pflichtteilsentziehung unwirksam sei. Die Beteiligte Ziff. 2 habe an den Gesprächen teilgenommen und eine außergerichtliche Einigung unterstützt. Daher sei es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, geltend zu machen, daß sie - die Beteiligte Ziff. 1 - die Bedingung in dem Erbvertrag unterlaufen habe. Die Pflichtteilsentziehung sei unwirksam gewesen. Wäre es nicht zu der Einigung gekommen, hätte der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt; es hätte die Gefahr bestanden, daß eine höhere Zahlung fällig wird. Ihr Ehemann habe sicherlich das Anliegen gehabt, dem Pflichtteilsverlangen seines Sohnes möglichst hohe Hürden entgegenzusetzen, zumal der Notar ihm bereits erklärt hatte, daß die Pflichtteilsentziehung einer Überprüfung nicht standhalten werde. Andererseits sei es sicherlich nicht im Interesse ihres Mannes gewesen, daß der Sohn im Fall einer erfolgreichen Anspruchstellung möglichst viel bekommt. Für sie sei es nicht zumutbar gewesen, einen aussichtlosen Prozeß zu führen und den Nachlaß zu schmälern, nur um einem Formalismus zu genügen. Sie habe die erbvertraglichen Verfügungen ihres Ehemannes nicht mitgetragen; dieser sei ein autoritärer Patriarch gewesen, der Unterwürfigkeit und unbedingten Gehorsam von seiner jeweiligen Ehefrau verlangt habe.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Vorbescheid durch Beschluß vom 31.01.2008 aufgehoben und das Nachlaßgericht angewiesen, den am 01.02.2005 erteilten Erbschein aufrechtzuerhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Pflichtteilsentziehung wirksam gewesen sei. Es sei der Wille der Vertragsschließenden gewesen, dem Sohn den Pflichtteil zu entziehen. Er sollte den Pflichtteil mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen müssen. Wenn er damit Erfolg hatte, sollte die Beteiligte Ziff. 1 von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit sein. Es sei weder widersinnig noch sittenwidrig, es auf eine Entscheidung in einem förmlichen Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Auch bei einer objektiv betrachtet klaren Rechtslage ließen Leute es immer wieder auf einen Prozeß ankommen, weil sie sich nur dem Spruch eines Gerichts beugen wollten. Daher und wegen des klaren Wortlauts könne der Erbvertrag auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Vorerbenbeschränkung auch dann entfallen sollte, wenn die Beteiligte Ziff. 1 zu der Ansicht gelangte, daß die Pflichtteilsentziehung unwirksam war, und den Pflichtteilsanspruch unter Vermeidung eines Rechtsstreits erfüllte. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Eheleute die getroffene Regelung bei Vertragsschluß in einem solchen weiten Sinn verstanden hätten. Der Einwand der Treuwidrigkeit sei nicht begründet, selbst wenn die Beteiligte Ziff. 2 eine gütliche Einigung mit ihrem Vater im Interesse des Familienfriedens oder aus wirtschaftlichen Erwägungen befürwortet habe. Es stehe nicht in ihrem Belieben, darüber zu befinden, wie die Verfügung über den Wegfall der Vorerbenbeschränkung zu verstehen sei. Es wäre sogar unschädlich, wenn die Beteiligte Ziff. 2 zum Ausdruck gebracht hätte, sie werde sich einer weiten Auslegung des Erbvertrags im Fall einer Einigung nicht verschließen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte Ziff. 1 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die landgerichtliche Entscheidung könne schon wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Beteiligten Ziff. 2 keinen Bestand haben; der Rechtsanwalt habe ihr auf Veranlassung und im Beisein der Beteiligten Ziff. 2 geraten, den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich zu erledigen. Es sei davon auszugehen, daß der Sohn seinen Pflichtteil andernfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt hätte. Daher wäre es widersinnig gewesen, sie mit unnötigen Gerichts- und Anwaltskosten zu belasten, um zur Stellung der befreiten Vorerbschaft zu gelangen.

Die Beteiligte Ziff. 2 ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet, soweit die Beteiligte Ziff. 1 die Erteilung des in Ziff. 2 des Vorbescheids angekündigten Erbscheins begehrt.

Das Landgericht hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß die Bedingung, unter der die Beteiligte Ziff. 1 auch von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreit war, nicht eingetreten ist. Die Auslegung eines Erbvertrags ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung - ohne zwingend sein zu müssen - möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen, darunter auch das Interesse der Beteiligten zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, berücksichtigt (Keidel/Kuntze /Winkler/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 27 Rdn. 49). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen. Nach dem Wortlaut des Erbvertrags sollte die Beteiligte Ziff. 1 als Vorerbin nur dann von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein, wenn der Sohn des Ehemannes "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält". Die Eheleute waren von dem Notar darüber belehrt worden, daß die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung sehr zweifelhaft ist. Sie haben für möglich gehalten, daß sich der Sohn der angeordneten Pflichtteilsentziehung nicht beugen, sondern den Pflichtteil verlangen, auch vor einem Rechtsstreit nicht zurückschrecken und vor Gericht obsiegen wird. In diesem Fall also sollte die Vorerbin auch ohne die Zustimmung der Nacherbinnen mit Wirkung gegen diese über Nachlaßgrundstücke verfügen können. Da die Befreiung davon abhing, daß ein Gericht dem Sohn den Pflichtteil zusprach, haben die Eheleute vorausgesetzt, daß die Beteiligte Ziff. 1 ein außergerichtliches Pflichtteilsverlangen des Sohnes zurückweist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Entscheidung darüber, ob die Entziehung des Pflichtteils wirksam oder unwirksam ist, nach dem Willen der Eheleute der Beteiligten Ziff. 1 oder einem von ihr zu Rate gezogenen Rechtsanwalt obliegen und die Befreiung von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB auch dann eintreten sollte, wenn die Beteiligte Ziff. 1 die Pflichtteilsentziehung nach anwaltlicher Beratung für unwirksam hielt und den Pflichtteil ausbezahlte. In dem vorliegenden Verfahren könnte zwar der Frage nachgegangen werden, ob der Sohn ohne die Zahlung der Beteiligten Ziff. 1 Klage erhoben und diese bei richtiger Rechtsanwendung durch das zuständige Gericht erfolgreich gewesen wäre. Auch wenn dies zu bejahen wäre, bliebe es aber dabei, daß der Pflichtteil nicht von einem Gericht zugesprochen worden ist, die Beteiligte Ziff. 1 die Hürden, die ihr Ehemann dem Pflichtteilsverlangen seines Sohnes entgegensetzen wollte, in ihrem eigenen finanziellen Interesse aus dem Weg geräumt und sich damit - für den Sohn ersichtlich - über die Wünsche ihres verstorbenen Mannes hinweggesetzt hat. Daß der Ehemann sie auch in diesem Fall von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreien wollte, kann nicht angenommen werden, zumal die Beteiligte Ziff. 1 selbst vorgetragen hat, er sei ein autoritärer Patriarch gewesen und habe unbedingten Gehorsam von ihr verlangt.

Der Aufhebung von Ziff. 2 des Vorbescheids steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligte Ziff. 2 eine außergerichtliche Einigung über den Pflichtteilsanspruch befürwortet hat. Selbst wenn sie zugesagt hätte, die außergerichtliche Einigung wie ein Gerichtsurteil im Sinne des Erbvertrags ansehen zu wollen, hätte die Beteiligte Ziff. 1 hieraus nur einen - nicht von den Voraussetzungen des § 2120 BGB abhängigen - Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Verfügung über ein Nachlaßgrundstück gegen die Beteiligte Ziff. 2 herleiten können. Dies änderte nichts daran, daß die Bedingung, unter der die Beteiligte Ziff. 1 von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreit war, nicht eingetreten ist und der Erbschein, dessen Erteilung das Nachlaßgericht in dem Vorbescheid angekündigt hat, unrichtig wäre.

Soweit die Beteiligte Ziff. 2 auch begehrt hat, Ziff. 1 des Vorbescheids aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, den Erbschein vom 01.02.2005, in dem im übrigen die Angabe fehlt, unter welcher Voraussetzung die Nacherbfolge eintritt (§ 2363 BGB) aufrechtzuerhalten, war die Beschwerde dagegen unzulässig. Der Nacherbe kann nicht die Erteilung eines Erbscheins an den Vorerben beantragen (Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. § 2363 Rdn. 1). Die Einziehung des dem Vorerben erteilten Erbscheins beeinträchtigt kein Recht des Nacherben und dieser hat kein Beschwerderecht gegen die Einziehung (BayObLGZ 1961, 200; BayObLGZ 1975, 62).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Wirtschaftliche Bedeutung hat nur der von der Zurückweisung der weiteren Beschwerde betroffene Teil.

Ende der Entscheidung

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