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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 14 Wx 33/03
Rechtsgebiete: EWGRL 335/69, UmwG, KostO


Vorschriften:

EWGRL 335/69 Art. 1
EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 1 lit. a
EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 3 lit. a
EWGRL 335/69 Art. 10
UmwG § 190 ff.
UmwG § 226 ff.
KostO § 36 Abs. 1
KostO § 44 Abs. 1 Satz 1
KostO § 47
1. Die bloße Umwandlung - Formwechsel - einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie) unterliegt nicht der Gesellschaftssteuer, weil sie nicht mit einer Kapitalzuführung verbunden ist (Anschluß an EuGH, Urteil vom 16.05.2002, C-508/99 - "Palais am Stadtpark").

2. Die von einem badischen Amtsnotar vorgenommene Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (im Sinne der Richtlinie; hier: Formwechsel von GmbH in KG) wird von der Gesellschaftssteuerrichtlinie nicht erfaßt, so daß die KostO Anwendung findet.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 14 Wx 33/03

05. August 2004

Kostenrechnung des Notariats 2 Waldkirch vom 01.02.2001 zu 2 UR 411/00 Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 16.03.2001 betreffend Notariat Waldkirch 2 UR 411/00

hier: weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 06.12.2002 - 4 T 279/01 -

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 06.12.2002 - 4 T 279/01 - dahin abgeändert, daß die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Waldkirch vom 11.09.2001 - UR II 17/01 - als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

1. Die Notarin beim Notariat 2 Waldkirch hat am 29.08.2000 in der Urkunde 2 UR 411/00 beurkundet:

a) den in der Gesellschafterversammlung der M. GmbH nach den §§ 190 ff. i.V. m. den §§ 226 ff. UmwG gefaßten Beschluß über die Umwandlung der GmbH in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma H. M. KG und

b) die zugleich erteilten Zustimmungen zu dem Umwandlungsbeschluß sowie die das Klagerecht, den Umwandlungsbericht und die ein Abfindungsangebot betreffenden Verzichtserklärungen.

Ferner hat die Notarin am 29.08.2000 die Zeichnung der Firma der genannten KG durch deren Komplementär sowie dessen Unterschrift unter der Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister beim Amtsgericht Emmendingen beglaubigt (II UR 412/00).

2. Die der formwechselnden Rechtsträgerin als Kostenschuldnerin übermittelte Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 16.03.2001 weist folgende in der Kostenberechnung der Kostenbeamtin des Notariats 2 Waldkirch vom 12.03.2001 angesetzten Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer aus:

Beurkundung einer einseitigen Erklärung (§ 36 Abs. 1 KostO) 1.610,00 DM

Unterschriftsbeglaubigung (§ 45 Abs. 1 KostO) 65,00 DM

Beurkundung Gesellschafterbeschluß (§ 47 KostO) 3.220,00 DM

Schreibauslagen (§ 136 Abs. 1, Abs. 2 KostO) 8,00 DM

16 % Umsatzsteuer aus 4.903,00 DM 784,48 DM

5.687,48 DM

3. Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999, C-56/98 - "Modelo" - hingewiesen. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, die am 29.08.2000 beurkundeten Verzichtserklärungen bildeten keinen gesonderten Gegenstand im Sinne von § 44 KostO.

Das Amtsgericht Waldkirch hat die Erinnerung durch Beschluß vom 11.09.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kostenansatz entspreche den Vorschriften der KostO und die Gesellschaftssteuerrichtlinie finde hier keine Anwendung. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Kostenschuldnerin hat das Landgericht Freiburg durch Beschluß vom 06.12.2002 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert, die Kostenansätze des Notariats zur Urkunde 2 UR 411/00 aufgehoben und den Kostenbeamten angewiesen, über den die genannte Urkunde betreffenden Kostenansatz neu zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Staatskasse, die die hier beurkundeten Vorgänge als nicht unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallend ansieht.

B.

Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Entscheidung des Landgerichts liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten für von einem badischen Amtsnotar vorgenommene Beurkundungen, soweit sie der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital i. d. F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985 ("Gesellschaftssteuerrichtlinie"; im folgenden auch als "Richtlinie" oder "RL" bezeichnet) unterfallen, lediglich Abgaben mit Gebührencharakter erhoben werden. Deren Berechnung habe nach Aufwand zu erfolgen. Bezüglich der in der Urkunde 2 UR 411/00 vorgenommenen Beurkundungen gelte dies jedenfalls für den Umwandlungsbeschluß, weil zum einen der hier vorgenommene Formenwechsel von der Richtlinie erfaßt werde und zum anderen die Beurkundung des Beschlusses nach dem Gesetz zwingend vorgeschrieben sei; der diesbezügliche Aufwand sei vom Kostenbeamten noch zu ermitteln. Ob die für die gleichfalls vorgenommene Beurkundung von Zustimmungs- und Verzichtserklärungen ausgelöste einheitliche Gebühr sich nach Aufwand oder nach § 36 Abs. 1 KostO richte, hänge gemäß § 44 Abs. 1 KostO davon ab, welche dieser Erklärungen die höhere Gebühr auslöse; auch dies sei vom Kostenbeamten noch zu ermitteln. Zu berücksichtigen sei dabei, daß die Beurkundung der Zustimmungserklärungen nach dem Gesetz zwingend gewesen sei und somit - mit der Folge, daß die ausgelöste Gebühr sich nach Aufwand berechne - von der Richtlinie erfaßt werde; demgegenüber habe für die Verzichtserklärungen kein gesetzlicher Beurkundungszwang bestanden, so daß die Beurkundung nicht der Richtlinie unterfalle und sich die dadurch ausgelöste Gebühr nach der KostO richte.

II.

Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.

1. Zutreffend sind freilich die Ausführungen des Landgerichts zur Reichweite der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei Beurkundungen durch beamtete badische Notare:

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Beschluß vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - ) sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im OLG-Bezirk Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen. Nach deren Art. 1 können die Mitgliedsstaaten der EG eine als "Gesellschaftssteuer" bezeichnete harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie (Art. 3 Abs. 1 RL) oder ihnen gemäß Art. 3 Abs. 2 RL gleichzusetzende Vereinigungen erheben. In Art. 4 RL sind die Vorgänge, die der Gesellschaftssteuer unterliegen (Abs. 1) oder ihr unterworfen werden können (Abs. 2), abschließend aufgeführt. In Art. 10 RL ist bestimmt, daß von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck - abgesehen von der Gesellschaftssteuer - keine "Steuern oder Abgaben" erhoben werden auf "die in Art. 4 genannten Vorgänge" (Art. 10 lit. a), auf "die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Art. 4 genannten Vorgänge" (Art. 10 lit. b) sowie auf "die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann" (Art. 10 lit. c). Art. 12 Abs. 1 RL normiert Ausnahmen von diesem Verbot.

Demgemäß sind - auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen - die den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildenden Kostenansätze mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbar, wenn sie, ohne unter die Ausnahmeregelung nach Art. 12 Abs. 1 RL zu fallen, vom Verbotstatbestand des Art. 10 RL erfaßt werden.

2. Für die einzelnen den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildenden Kostenansätze gilt danach folgendes:

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über den Formwechsel nicht von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfaßt. Die in Anwendung von § 47 KostO angesetzte Gebühr von 3.220,00 DM unterfällt daher nicht dem Verbotstatbestand gem. Art. 10 lit. c RL.

aa) Die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses ist gerichtet auf die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (im Sinne der Richtlinie) in eine andersartige Kapitalgesellschaft (im Sinne der Richtlinie). Art. 4 Abs. 3 lit. a RL stellt ausdrücklich klar, daß eine derartige Umwandlung nicht als "Gründung einer Kapitalgesellschaft" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a RL gilt. Darin liegt nicht, wie das Landgericht meint, eine bloße "Freistellung" - im Sinne einer Befreiung von an sich gegebener Unterworfenheit - des Formwechsels von der Gesellschaftssteuer. Vielmehr "unterliegt" die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art nicht der Gesellschaftssteuer (EuGH, Urteil vom 16.05.2002, C-508/99 - "Palais am Stadtpark", Tz. 29 [EuZW 2002, Seite 479 f. = NZG 2002, S. 690 ff.]), d.h. sie erfüllt nicht deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen. Der Grund liegt darin, daß es sich bei der Gesellschaftssteuer nach der in Art. 1 RL enthaltenen Legaldefinition um eine "Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften" handelt, eine derartige Zuführung mit einem bloßen Formwechsel nach Art. 4 Abs. 3 lit. a aber nicht verbunden ist.

bb) Da der der hier in Rede stehendenBeurkundung zugrunde liegende Formwechsel somit von der Gesellschaftssteuer nicht erfaßt wird, besteht auch keine Gefahr einer Doppelbesteuerung. Die Folge ist, daß das von Art. 10 RL normierte Verbot der Erhebung von anderen Steuern als der Gesellschaftssteuer im vorliegenden Fall nicht eingreift. Dies ergibt sich schon aus dem erklärten Ziel der Richtlinie, die Erhebung anderer Steuern als der Gesellschaftssteuer auf die "Einbringungen in Gesellschaften" zu verhindern (zweite und achte Begründungserwägung zur Richtlinie). Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird dieses Verständnis aber auch vom Wortlaut des Art. 10 RL getragen. Danach erheben die Mitgliedsstaaten "abgesehen von der Gesellschaftssteuer" keine anderen Steuern auf die im Art. 4 genannten Vorgänge und mit ihnen zusammenhängende Formalien. Damit ist zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß das in Art. 10 normierte Besteuerungsverbot sich allein auf diejenigen der "in Art. 4 genannten Vorgänge" bezieht, die der Gesellschaftssteuer unterliegen. Dem entspricht die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 27.10.1998, C-152/97 - "Agas" - , Tz. 21 [WM 1999 S. 343 ff., 345]), wonach das Besteuerungsverbot nach Art. 10 sich auf Kapitalzuführungen als solche (Art. 10 lit. a und b) sowie auf Instrumente zur Kapitalansammlung (Art. 10 lit. c) bezieht.

b) Auch die gemäß § 36 Abs. 1 KostO für die Beurkundung einseitiger Erklärungen angesetzte Gebühr von 1.610,00 DM unterfällt keinem Verbotstatbestand nach Art. 10 RL.

Die dem diesbezüglichen Kostenansatz zugrundeliegenden notariellen Leistungen betreffen Zustimmungs- und Verzichtserklärungen zu dem Beschluß über einen Formwechsel nach Art. 4 Abs. 3 lit. a RL und stellen damit eine sich auf einen solchen beziehende Formalie dar. Da dieser Formwechsel nicht mit einer Kapitalzuführung im Zusammenhang steht und damit auch nicht der Gesellschaftssteuer unterliegt (EuGH, Urteil vom 16.05.2002 - "Palais am Stadtpark" -, Tz. 29 [a.a.O.]), stellen die beurkundeten Erklärungen kein Instrument zur Kapitalansammlung dar mit der Folge, daß sie ebenfalls nicht vom Besteuerungsverbot nach Art. 10 RL - insbesondere auch nicht von einem solchen nach dessen lit. c (vgl. wiederum Urteil des EuGH vom 27.10.1998 - "Agas" - , Tz. 21 (a.a.O.) - erfaßt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die notariellen Beurkundungen der abgegebenen Erklärungen vom Gesetz zwingend vorgeschrieben war oder freiwillig erfolgt ist.

Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO für die Zustimmungs- und Verzichtserklärungen nur eine Gebühr zu berechnen. Dem entspricht die von der Kostenschuldnerin angegriffene Kostenrechnung. Auf die Richtigkeit der von der Kostenschuldnerin ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, wonach die am 29.08.2000 beurkundeten Verzichtserklärungen keinen besonderen Gegenstand i.S.v. § 44 KostO bilden, kommt es nicht an, weil weder Zustimmungs- noch Verzichtserklärungen der Gesellschaftsrichtlinie unterfallen.

3. Für eine Fehlerhaftigkeit des die Schreibauslagen betreffenden Gebührenansatzes ist nichts ersichtlich.

III.

Nach allem war die Entscheidung des Landgerichts wie aus der Beschlußformel ersichtlich abzuändern.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO.



Ende der Entscheidung

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