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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 14 Wx 75/02
Rechtsgebiete: EWGRL 69/335/EWG, EGV, GG, AO, KostO


Vorschriften:

EWGRL 69/335/EWG Art. 10
EGV Art. 220
EGV Art. 234
GG Art. 3
GG Art. 70
GG Art. 105
GG Art. 106
GG Art. 138
AO § 3 Abs. 1
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 142
KostO § 143
1. Kostenansätze nach der KostO für die Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar sind nur dann mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL) unvereinbar, wenn der Beurkundungsvorgang von einem der Verbotstatbestände des Art. 10 RL erfasst wird (gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, S. 89 f. = ZMR 2002, S, 360 f.).

2. § 140 KostO ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Modelo; Gründerzentrum) nicht außer Kraft gesetzt worden (gegen AG Freiburg, a.a.O.).

3. Die Anwendung der KostO auch auf nicht von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfasste Beurkundungen durch badische Amtsnotare ist weder aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) noch aufgrund der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 106 GG) ausgeschlossen.

4. Der Inhalt europarechtlicher Begriffe ist mit dem in der Übersetzung gleichlautender nationaler Rechtsbegriffe nicht notwendigerweise deckungsgleich.


Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer: 14 Wx 75/02

Beschluß vom 20.08.2003

Kostenrechnung des Notariats 8 Freiburg vom 17.04.1996, 8 UR 554/1996

hier: weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 - 4 T 113/02

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 - 4 T 113/97 - wird in bezug auf Nr. 1 der Beschlußformel als unbegründet zurückgewiesen

2. Soweit das Landgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 14.01.2002 - 13 UR 111/02 - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1. Der Notar beim Notariat 8 Freiburg hat am 16.04.1996 in der aus zwei Teilen bestehenden Urkunde 8 UR 554/1996 (AS. 1/53) zwei Verträge beurkundet, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts (Beschluß vom 14.01.2002, AS. 377) vom Kostenschuldner Nr. 5 - Notar beim Notariat 9 Freiburg - vorbereitet worden waren.

In dem mit "Auseinandersetzungs- und Kaufvertrag" überschriebenen Teil I der Urkunde setzte sich eine Erbengemeinschaft, welcher der Kostenschuldner Nr. 3 angehörte, bezüglich des Hausgrundstücks S-straße 59 in F. auseinander. Sie übertrug einen Miteigentumsanteil von 270/1000 an den Kostenschuldner Nr. 3, der seinerseits 1/2 Anteil hiervon an seine Ehefrau, die Kostenschuldnerin Nr. 4, als ehebedingte unbenannte Zuwendung übertrug. Weiter verkauften die Erben 460/1000 Miteigentumsanteile an die zwischen den Kostenschuldnern Nr. 1 und Nr. 2 bestehende BGB-Gesellschaft sowie 270/1000 Miteigentumsanteile an den Kostenschuldner Nr. 5.

In dem mit "Gesellschaftsvertrag und Nutzungsregelung" überschriebenen Teil II der Urkunde ließen die Kostenschuldner Nr. 1 bis 5 einen Vertrag über die Gründung einer aus ihnen bestehende BGB-Gesellschaft protokollieren, deren Zweck es gemäß § 1 Abs. 1 ist, "das Anwesen S-straße 59 um- und auszubauen, insbesondere die nachfolgend beschriebenen Baumaßnahmen gemeinschaftlich durchzuführen". In § 2 des Vertrags werden die geplanten Baumaßnahmen im einzelnen aufgeführt. In § 12 wird eine "als Vereinbarung nach § 1010 BGB" bezeichnete (S. 25 der Urkunde, AS. 49) Nutzungsregelung getroffen.

2. Unter dem 17.04.1996 hat die Kostenbeamtin des Notariats 8 Freiburg für die Beurkundung des Vertragswerks eine Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 8.620,00 DM, für die Beglaubigung von Abschriften eine Gebühr nach § 55 Abs. 1 KostO in Höhe von 20,00 DM, ferner eine Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1, Abs. 4 KostO) in Höhe von 431,00 DM, zusammen - einschließlich Schreibauslagen (114,80 DM) und 15 % MwSt. aus 9.185,00 DM (1.377,87 DM) - 10.563,67 DM in Ansatz gebracht (AS. 71). Dabei hat sie folgende Geschäftswerte zugrundegelegt:

Auseinandersetzung 500.000,00 DM Kaufvertrag 1.000.000,00 DM Zuwendung 250.000,00 DM Gesellschaftsvertrag 1.000.000,00 DM 50.000,00 DM 2.800.000,00 DM

Die den Beteiligten anteilsmäßig in Rechnung gestellten Kosten sind bezahlt.

3. In ihrem Prüfungsbericht 1997 hat die Bezirksrevisorin die Geschäftswert-festsetzung in bezug auf die den Wert des Gesellschaftsvertrags (Teil II der Urkunde) bildenden Faktoren beanstandet. Mit Schreiben vom 08.07.1997 (AS. 119/123) hat auch der Kostenschuldner Nr. 5 den Kostenansatz vom 17.04.1996 beanstandet, wobei er sich insbesondere gegen die Bemessung des Gegenstandswertes des Gesellschaftsvertrags wandte.

4. Nachdem die daraufhin vom Notariat durchgeführten Maßnahmen zur Wertermittlung nicht weitergeführt hatten und der Kostenschuldner Nr. 5 unter dem 13.08.1997 um die Einleitung des gerichtlichen Wertfestsetzungsverfahrens gebeten hatte (AS. 141), hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 14.10.1997 (AS. 151/153) beim Amtsgericht Freiburg die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts bezüglich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß Teil II der Urkunde beantragt (§§ 31, 142 KostO). Das Amtsgericht hat sodann weitere diesbezügliche Ermittlungen angestellt (Beschluß vom 18.08.1998, AS. 179 f.). Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hat die Beziksrevisorin mit Schriftsatz vom 13.08.1999 (AS 255/257) Anträge zur Geschäftswertberechnung gestellt.

Mit Beschluß vom 07.03.2001 (AS. 345) hat das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des Amtsgerichts Müllheim vom 20.06.2000 (AS. 329/343) unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen ausgesetzt. Dieser Beschluß wurde auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 08.05.2001 (AS. 349/351) durch Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 30.07.2001 (AS. 359/361) aufgehoben.

5. Mit Beschluß vom 14.01.2002 (BWNotZ 2002, S. 89 f. [AS. 377/385]) hat das Amtsgericht Freiburg die Kostenansätze vom 17.04.1996 insgesamt aufgehoben und die Gebühren "für die Beurkundung des Teilauseinandersetzungs-, Zuwendungs- und Kaufvertrags vom 16.04.1996" - auf 450,00 € festgesetzt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, in Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999 - Modelo - hätten keine Gebühren nach der KostO, sondern nur eine leistungsbezogene Gebühr - die das Amtsgericht mit der Begründung, der Betrag sei "durchaus angemessen", mit 450,00 € angenommen hat - erhoben werden dürfen, denn durch die Rspr. des EuGH sei § 140 S. 1 KostO für den Bereich des OLG-Bezirks Karlsruhe außer Kraft gesetzt worden.

6. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse (AS. 389/391) hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.07.2002 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Geschäftswert der beurkundeten Gegenstände an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es in erster Linie ausgeführt, das Amtsgericht habe über den Kostenansatz nach § 14 KostO nicht entscheiden dürfen, weil ihm nur der Antrag der Bezirksrevisorin bezüglich der Geschäftswertberechnung für die Gründung der BGB-Gesellschaft vorgelegen habe und ein Verfahren über den Kostenansatz nicht anhängig gewesen sei. Hilfsweise hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, daß der zur Beurteilung stehende Vorgang nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates unterliege; aus Art. 3 GG ergebe sich nichts anderes.

7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde, die mit einem von den Kostenschuldnern Nr. 3 bis 5 unterschriebenen Schriftsatz vom 20.08.2002, in dessen Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 und 2 aufgeführt sind, eingelegt wurde. Die Bezirksrevisorin ist dem Rechtsmittel unter dem 09.12.2002 entgegengetreten (AS. 531).

Auf entsprechenden Antrag des Kostenschuldners Nr. 5 (Schriftsatz vom 31.08.1998 [AS. 195] und vom 27.12.2002 [AS. 537]) hat der Notar beim Notariat 8 Freiburg mit Beschluß vom 07.01.2003 (AS. 539) "die Beurkundungskosten gemäß § 16 KostO niedergeschlagen, soweit sie für die Beurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags entstanden sind und erhoben wurden". Zur Begründung hat der Notar ausgeführt, es sei versehentlich unterlassen worden, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß für eine - erheblich höhere Beurkundungskosten auslösende - Mitbeurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Notwendigkeit bestehe. Die Bezirksrevisorin hat dagegen unter dem 14.02.2003 (AS. 541/543) u.a. mit der Begründung Erinnerung eingelegt, den Notar beim Notariat 8 habe die vom Kostenschuldner Nr. 5 vorgetragene Belehrungspflicht nicht getroffen, weil der Kostenschuldner Nr. 5 seit mehr als 15 Jahren selbst als Notar tätig sei, und davon viele Jahre als Notar des Notariats 9 Freiburg, wobei sich die Notare der Notariate 8 und 9 seit vielen Jahren gegenseitig vertreten. Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden.

II.

Die infolge Zulassung (§ 134 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) statthafte und auch im übrigen zulässige (vgl. § 14 Abs. 4 KostO) weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung an das Landgericht. Dieses hat die amtsgerichtliche Entscheidung zwar jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben, indessen lagen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der - gegenüber dem Verfahren nach §§ 16, 141 KostO vorrangigen Sache - an das Amtsgericht nicht vor.

1. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, wonach das Amtsgericht mangels Anhängigkeit eines Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz nicht hätte entscheiden dürfen. Denn dem Amtsgericht lagen nicht nur der auf Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Antrag der Staatskasse (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 142 KostO), sondern auch der Schriftsatz des Kostenschuldners Nr. 5 vom 08.07.1997 (AS. 119/123) vor, in welchem dieser mit der Begründung, der Kostenansatz vom 17.04.1996 sei zum Nachteil der Vertragsteile falsch, um Neuberechnung bittet. Angesichts des erkennbaren Ziels des Begehrens war dieses als Erinnerung (§ 14 Abs. 2 KostO) zu werten, für die es keines förmlichen Antrags bedurfte (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl. 2002, Rn. 54 zu § 14).

2. Der vom Amtsgericht vorgenommene Kostenansatz war indessen fehlerhaft, weil die ihm zugrundeliegende Auffassung, wonach die KostO hier keine Anwendung findet, unzutreffend ist.

a) Gemäß § 140 S. 1 KostO bestimmen sich die Kosten der Notare grundsätzlich nach der KostO, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt - wie sich aus den §§ 142, 143 KostO ergibt - uneingeschränkt auch für die Amtsnotare im badischen Rechtsgebiet, deren Gebühren zwar zur Landeskasse fließen, denen aber gem. §§ 8, 9 LJKG i.d.F. vom 25.03.1975 (GBl. S. 261, 580) außer den Dienstbezügen auch Gebührenanteile zustehen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., Rn. 1 bis 3 zu § 143).

b) Die somit gesetzlich gebotene Anwendung der KostO ist hier weder aufgrund europarechtlicher noch aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen:

aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Kostenerhebung nach der KostO im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unvereinbar mit der Regelung gem. Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985 ("Gesellschaftssteuer-richtlinie"), weil die Beurkundungshandlung von keinem der Verbotstatbestände des Art. 10 der Richtlinie erfaßt wird. Insbesondere handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft nachTeil II der Urkunde vom 16.04.1996 weder um eine Gesellschaft mit Erwerbszweck, noch war die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben. Demgemäß ist die von den Kostenschuldnern zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde mitgeteilte Auffassung, es sei "davon auszugehen, daß innerhalb des staatlich organisierten Notariats für Vorgänge, die unter die Richtlinie fallen, nur aufwandsbezogene Gebühren nach europäischem Recht zulässig sind" (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 20.08.2002, AS. 517; Hervorhebung nicht im Original) zwar richtig aber nicht weiterführend, weil der hier zu beurteilende Vorgang eben nicht unter die Richtlinie fällt.

bb) Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Beschluß vom 14.01.2002 vertretenen Auffassung ist § 140 KostO durch die Rechtsprechung des EuGH nicht "außer Kraft gesetzt" worden mit der Folge, daß "jetzt völlig andere Kostenberechnungsgrundsätze als bisher" gelten (Amtsgericht Freiburg, a.a.O.). Insbesondere hat der EuGH die genannte Vorschrift weder durch seinen Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - (ZIP 2002, S. 663 ff.) noch - und erst recht nicht - durch das sich mit portugiesischen Gebühren befassende Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , auf das sich das Amtsgericht ebenfalls stützt, unwirksam werden lassen. Hierzu hätte der EuGH auch gar nicht die Kompetenz gehabt. Ausschließliche Aufgabe des EuGH ist es gemäß Art. 220 EGV nämlich, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV zu sichern, was bedeutet, daß er die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der EU zu garantieren hat. Dem entspricht es, daß das Gericht im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV - was in dessen Satz 1 auch unmißverständlich zum Ausdruck kommt - lediglich solche Auslegungsfragen zu entscheiden hat, die das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht betreffen (hierzu Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2002 Rn. 6 zu Art. 234); nicht dagegen ist der EuGH zur Auslegung oder Anwendung nationalen Rechts befugt (Geiger, a.a.O., Rn. 5 zu Art. 234), und erst recht nicht kann er nationales Recht außer Kraft setzen.

Dementsprechend gehen sowohl der Tenor als auch die Gründe der beiden vom Amtsgericht zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen EuGH-Entscheidungen jeweils nicht etwa auf eine Außerkraftsetzung von § 140 KostO - und sei es auch nur für das badische Rechtsgebiet - , sondern dahin, daß "die Gebühren für die notariellen Beurkundungen eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts ... in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt" (Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , Tz. 23) bzw. "in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet" (Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - , Tz. 34) "als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG anzusehen" sind (Hervorhebung nicht im Original). Damit hat der EuGH - seinen Kompetenzen entsprechend - den Begriff "Steuer im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie" ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung sodann gefolgert, daß die Erhebung derartiger Gebühren für die Beurkundung unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte verboten ist (vgl. Modelo, Tz. 28, und Gründerzentrum, Tz. 34). Daß die Erhebung solcher Gebühren auch für die Beurkundung nicht unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte unzulässig sei, ist damit auch nicht andeutungsweise gesagt.

cc) Aus den obigen Ausführungen zu bb) folgt zugleich, daß die genannte EuGH-Rechtsprechung auch nicht mittelbar zur Unanwendbarkeit der KostO für Beurkundungen der hier in Rede stehenden Art führt. Bei den für die Beurkundungen badischer Amtsnotare zu erhebenden Abgaben nach der KostO handelt es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Gebühren und nicht etwa - wovon die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 offenbar ausgehen - um Steuern ohne hinreichende Rechtsgrundlage.

Zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde haben die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 zwar die Auffassung vertreten, ausgehend vom "Gleichlauf der deutschen mit der europäischen Rechtsordnung" gebe es "keinen Grund, nur die Abgaben als Steuern zu qualifizieren, die der Richtlinie 69/335/EWG unterfallen, während anderen Abgaben, die aufgrund sonstiger notarieller Dienstleistungen dem Staat geschuldet werden, dieser Charakter abgesprochen werden soll" (AS 519). Dies ist indessen schon im Ansatz verfehlt. Der durch Auslegung einer EU-Richtlinie ermittelte Inhalt eines in dieser Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffs besagt nämlich nichts darüber, welchen Sinn ein - in der entsprechenden Übersetzung - gleichlautender Begriff im nationalen Recht hat. Mit anderen Worten und auf den Fall bezogen: Was unter den in der deutschen Fassung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie als "Steuer" bezeichneten Begriff zu subsumieren ist, ist nicht notwendigerweise auch "Steuer" nach deutschem Recht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn entgegen der Prämisse der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 sind die gemeinschaftsrechtlichen Wortbedeutungen nicht mit denen in den einzelnen Mitgliedsstaaten identisch. Dies ist die zwingende Folge dessen, daß Rechtsinstitute der - mehreren verschiedenen Rechtskreisen zugehörigen - nationalen Rechtsordnungen schon wegen der unterschiedlichen Strukturen der verschiedenen Gemeinschaftssprachen häufig voneinander abweichen. Deshalb können sie mit den in den verschiedenen Amtssprachen der EG zur Verfügung stehenden Rechtsbegriffen auch nicht exakt erfaßt werden. Demgemäß bedient sich der EuGH zur Auslegung europarechtlicher Rechtsbegriffe notwendigerweise vor allem der teleologischen Auslegungsmethode, die - ausgehend vom Wortlaut in seiner gewöhnlichen (also nicht einer in den verschiedenen Amtssprachen oft unterschiedlichen rechtstechnischen) Bedeutung - für die Sinnermittlung an den Zweck der auszulegenden Norm anknüpft (ähnlich Geiger, a.a.O., Rn. 11 zu Art. 220 EGV; vgl. auch Bleckmann, Zu den Auslegungsmethoden des Europäischen Gerichtshofes, NJW 1982, S. 1177 ff., 1180). Gemeinschaftsrechtliche Wortbedeutungen sind daher zwar vor dem Hintergrund der ihnen zugrundeliegenden mitgliedsstaatlichen Vorstellungsbilder zu sehen, müssen aber zur Wahrung eines einheitlichen EG-Rechts zu einem gemeinsamen "EG-Wortsinn" verschmolzen werden (Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 579l), der dann aber für die Auslegung nationalen Rechts nichts hergibt (eingehend Groux, in: Festschrift für Pierre Pescatore, 1987, S. 275 ff.).

Danach hat die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftssteuerrichtlinie nichts daran geändert, daß es sich nach dem für nicht unter die Richtlinie fallende Sachverhalte maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis bei den für die Beurkundungen durch badische Notare zu erhebenden Abgaben nicht um Steuern, sondern - als Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen - um Gebühren handelt (zum Gebührenbegriff nach deutschem Recht vgl. zuletzt BVerfG, DÖV 2003, S. 549 ff., unter Abschnitt C I 1. a) der Gründe).

dd) Entgegen der Auffassung der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 führt auch Art. 3 GG nicht dazu, daß aufgrund der genannten EuGH-Rechtsprechung nunmehr "alle Gebühren im staatlichen Notariat ausschließlich nach konkretem Aufwand, nämlich dem Kostendeckungsprinzip, zu erheben sind" (S. 5 des Schriftsatzes vom 20.08.2002, AS. 521). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet - im Gegenteil - daß die bundeseinheitliche KostO grundsätzlich, soweit also höherrangiges Recht nichts anderes vorsieht, auch im badischen Rechtsgebiet angewendet wird.

Der Gleichheitsgrundsatz besagt, daß wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Ungleichbehandlung ist demnach nur dann zulässig, wann sie auf einem sachlichen Grund beruht (vgl. etwa die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Rn. 4 f. zu Art. 3). Es ist zwar richtig, daß im badischen Rechtsgebiet solche Protokollierungen, die unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallen und daher nach konkretem Aufwand zu entgelten sind, gegenüber von der Richtlinie nicht erfaßten und daher nach der KostO abzurechnenden Vorgängen gebührenmäßig privilegiert sind. Diese Ungleichheit stellt aber deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil sie sich aus dem spezifischen Zweck der Gesellschafts-steuerrichtlinie (hierzu Urteil des EuGH vom 29.09.1999 - Modelo - , Tz. 23) ergibt. Sie zum Anlaß zu nehmen, die KostO im früheren Land Baden und im früheren Land Württemberg - in Württemberg aber wiederum nur bezüglich der Bezirks-, nicht auch hinsichtlich der in diesem Landesteil ebenfalls tätigen Nur- und Anwaltsnotare - nicht mehr anzuwenden, hieße, im Gegenteil, den Gleichheitssatz auf den Kopf zu stellen (vgl. hierzu, bezogen auf das Land Baden-Württemberg, den zutreffenden Hinweis von Poetzl, Das Badische Notariat, in: Festschrift 200 Jahre Badisches Oberhofgericht - Oberlandesgericht Karlsruhe, 2003, S. 185 ff., 198 [Fn. 47], auf die Verhältnisse in der Stadt Villingen-Schwenningen mit dem ehemals badischen Stadtbezirk Villingen und dem ehemals württembergischen Stadtbezirk Schwenningen). Denn für die dann bestehende eklatante Ungleichheit innerhalb Deutschlands stellte der Umstand, daß die Notare im früheren Baden aus historischen Gründen (hiezu Poetzl, a.a.O.), mit Billigung des Grundgesetzgebers (vgl. Art.138 GG) und ohne daß darin seinerseits ein Verstoß gegen Art. 3 GG läge (hierzu Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand 2003, Anm. 13 zu Art. 138 m.w.N.), Beamte sind, keinen sachlichen Grund dar. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG erschiene in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage als diskussionswürdig, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfaßte Vorgänge außerhalb Badens weiterhin nicht nach Aufwand, sondern nach der KostO abzurechnen. Diese vom Bundesgesetzgeber zu entscheidende Frage spielt aber für die Frage der Anwendbarkeit der KostO auf nicht von der Richtlinie erfaßte Beurkundungen keine Rolle. Soweit der Kostenschuldner Nr. 5 in seinem - im Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 bis 4 führenden - Schriftsatz vom 24.05.2003 auf einen Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschafts-registersachen hinweist, in dem sich das Ministerium unter Hinweis auf Art. 3 GG auch für die nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterstehenden Gebühren "vom Wertgebührensystem verabschiedet", ist dem entgegenzuhalten, daß der vom Kostenschuldner Nr. 5 genannte ministerielle Gesetzentwurf nicht die KostO betrifft und Gesetzeswürfe zudem noch kein geltendes Recht sind.

ee) Schließlich führt auch die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - (DÖV 2003, S. 549 ff.) nicht zur Unanwendbarkeit der KostO im vorliegenden Fall.

Der im BGBl. I 2003, S. 530 veröffentlichte Tenor mit Gesetzeskraft besagt, daß § 120a Abs. 1 S. 1 des bad.-württ. Universitätsgesetzes mit Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 105, 106 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit danach eine Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung jeder Rückmeldung zu entrichten ist.

Der vom Beteiligten Nr. 5 mit Schreiben vom 24.05.2003 (S. 4, AS. 557) vertretenen Auffassung, aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergebe sich, daß "die Notariatsgebühren im staatlich organisierten Notariat den Bestimmungen der Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG" widersprächen, da die Gebühren den Aufwand überschritten, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine vom BVerfG für § 120a des bad.-württ. Universitätsgesetzes angenommene und deshalb zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift führende Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Landes (BVerfG, a.a.O., Abschnitt C - vor I - der Gründe) liegt bei der KostO schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei nicht um ein Landes-, sondern um ein Bundesgesetz handelt, das anzuwenden das Land verpflichtet ist. Daß das Land - wie der Kostenschuldner Nr. 5 vorträgt - aus der Beurkundungstätigkeit seiner Amtsnotare den Aufwand übersteigende Gebühreneinnahmen erzielt, ist Reflex dessen, daß bei einem - grundgesetzlich gebilligten (Art. 138 GG) und damit der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden - Nebeneinander freier und staatlicher Notariate mit einheitlicher Gebührenordnung bei der Gebührenbemessung auch die betriebswirtschaftlichen Belange der Nur- und Anwaltsnotare zu berücksichtigen sind, und deshalb sowie wegen des sich aus Art. 3 GG ergebenden Grundsatzes der Gebührengleichheit hinzunehmen.

III.

Nach alledem war die weitere Beschwerde in bezug auf Nr. 1 der landgerichtlichen Beschlußformel zurückzuweisen. Aufzuheben war die Entscheidung dagegen, soweit das Landgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung waren nicht gegeben, weil das amtsgerichtliche Verfahren, in dem Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt worden waren, keinen schwerwiegenden Mangel aufwies (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 25).

Die Beurteilung, wieweit das Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen zum Geschäftswert der Gebührenfestsetzung zugrundegelegt werden kann, ist eine nicht vom Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilende Tatsachenfrage. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

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