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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.11.2003
Aktenzeichen: 15 AR 40/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt auch dann nicht in Betracht, wenn am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Ziff. 1 ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 gegeben ist; es ist in diesem Fall - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht erforderlich, dass für beide Beklagte ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 AR 40/03

16. November 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe 4 O 116/03 liegen nicht vor. Es besteht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner, so dass eine Bestimmung durch das Oberlandesgericht nicht erforderlich ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ist es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht erforderlich, dass in Karlsruhe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner gegeben ist; es reicht vielmehr aus, dass die Klage vor dem selben Gericht hinsichtlich der Antragsgegnerin Ziffer 1 auf deren allgemeinen Gerichtsstand gestützt werden kann und hinsichtlich des Antragsgegners Ziffer 2 auf einen besonderen Gerichtsstand (vgl. BayObLGZ 1962, 297, 298; BayObLG Juristisches Büro 1989, 248; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 1994, § 36 ZPO Rn. 40).

Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist Karlsruher: Auch für die Klage gegen den Antragsgegner Ziffer 2 ist ein Gerichtsstand in Karlsruhe gegeben, nämlich gemäß § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner Ziffer 2 einen Betrug vor. Bei eher Klage aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Begehungsort ist in einem derartigen Fall auch der Ort, an dem das Vermögen der Antragstellerin beeinträchtigt wurde (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 32 ZPO Rn. 16). Dies ist vorliegend Karlsruhe, da der Betrug des Antragsgegners Ziffer 2 - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - die Folge hatte, dass ein bestimmter Betrag dem Konto der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Ziffer 1 belastet wurde; das heißt, dass Forderungen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 entsprechend vermindert wurden (vgl. zum Ort des Vermögens bei Forderungen auch § 23 S. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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