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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 15 AR 5/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
Eine Verweisung kann auch dann gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sein, wenn das verweisende Gericht einer wenig verbreiteten Mindermeinung in der juristischen Literatur folgt. (Hier: Kommentierung von Baumbach/Hartmann zur "unbeabsichtigten Erschleichung" der Zuständigkeit bei einem Verstoß des Klägers gegen ein - nach Auffassung von Baumbach/Hartmann bestehendes - "Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit")
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 AR 5/04

21. April 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Karlsruhe bestimmt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist als Estrichleger tätig, der Beklagte als Bauunternehmer. Die Parteien arbeiteten in der Vergangenheit ständig zusammen; der Kläger übernahm bei verschiedenen Bauvorhaben jeweils als Subunternehmer des Beklagten die Estricharbeiten.

Der Kläger ist der Auffassung, aus einem Bauvorhaben in G. stehe ihm ein Werklohn in Höhe von 2.463,12 € zu und aus einem weiteren Bauvorhaben in F. ein Werklohn in Höhe von 3.149,71 €.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zwei Mahnbescheide über die beiden Forderungen erwirkt. Nach Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht Stuttgart die Verfahren an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Amtsgericht Philippsburg abgegeben. Das Amtsgericht Philippsburg hat zunächst unter den Aktenzeichen 1 C 451/03 und 1 C 452/03 gesonderte Verfahren geführt, in denen der Kläger jeweils mit Schriftsatz vom 24.11.2003 seinen Anspruch begründet hat. Mit Verfügung vom 25.11.2003 hat das Amtsgericht Philippsburg - in beiden Verfahren gleichlautend - darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtige, die Verfahren 1 C 451/03 und 1 C 452/03 zu verbinden. Außerdem hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, für das verbundene Verfahren sei das Landgericht Karlsruhe zuständig. Das Amtsgericht hat angefragt, ob Verweisung im schriftlichen Verfahren an das sachlich zuständige Landgericht beantragt werde.

Der Kläger hat daraufhin in beiden Verfahren Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe "nach Verbindung der Verfahren" beantragt. Der Beklagte ist einer Verbindung und einer Verweisung entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 16.12.2003 hat das Amtsgericht Philippsburg die Verfahren 1 C 451/03 und 1 C 452/03 verbunden und den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei einem Streitwert von mehr als 5.000 € sei das Landgericht sachlich zuständig. Die beiden ursprünglich getrennt geltend gemachten Ansprüche hätten in einem Verfahren geltend gemacht werden können. Die Anspruchszerlegung gleichartiger Ansprüche durch den Kläger sei als "eine wenn auch unbewusste Erschleichung der Zuständigkeit des Amtsgerichts" nicht zulässig.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.01.2004 das Verfahren an das Amtsgericht Philippsburg zurückgegeben. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, für die sachliche Zuständigkeit sei der jeweils unter 5.000 € liegende Streitwert der ursprünglich selbständigen Prozesse maßgeblich. Eine Zuständigkeitserschleichung liege nicht vor, da der Kläger zwei selbständige Werklohnansprüche, die verschieden Bauvorhaben betreffen, getrennt rechtshängig gemacht habe und nicht etwa einen einheitlichen Anspruch in zwei Teile zerlegt habe. Das Landgericht hält den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Philippsburg für nicht bindend, da die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich daher als willkürlich erweise. Die Verweisung beruhe außerdem auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht Philippsburg habe den Parteien vor der Verweisung keine Gelegenheit gegeben, zu dem aus der Sicht des Amtsgerichts entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt der Zuständigkeitserschleidung Stellung zu nehmen.

II.

Das Landgericht Karlsruhe ist sachlich zuständig.

1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zuständig zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor; denn sowohl das Amtsgericht Philippsburg als auch das Landgericht Karlsruhe haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt.

2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Philippsburg ist nach dieser Vorschrift für das Landgericht Karlsruhe bindend. Eine Überprüfung, ob die Verweisung rechtlich zutreffend war, findet grundsätzlich nicht statt.

3. Allerdings ist eine Verweisung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn sie als objektiv willkürlich erscheint (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24, Aufl. 2004, § 281 ZPO Rn. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine "objektiv willkürliche" Verweisung kann der Senat jedoch nicht feststellen. Nach Auffassung des Senats erscheint die Entscheidung des Amtsgerichts Philippsburg jedenfalls nicht gänzlich unvertretbar.

a) Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ist für den Zuständigkeits-Streitwert normalerweise der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgeblich. Diese Regelung führt dazu - worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat -, dass die Verbindung von zwei verschiedenen Prozessen beim Amtsgericht normalerweise nicht dazu führen kann, dass anstelle des Amtsgerichts das Landgericht sachlich zuständig wird, wenn erst durch die Verbindung ein Streitwert von mehr als 5.000 € entsteht.

b) Das Amtsgericht Philippsburg hat allerdings die Auffassung vertreten, die Geltendmachung der Werklohnforderungen des Klägers in zwei verschiedenen Prozessen sei als ein Fall der sogenannten "Zuständigkeitserschleichung" anzusehen. Daher sei das Landgericht für das verbundene Verfahren - in Abweichung der gesetzlichen Regelung in § 4 ZPO - zuständig. Diese Auffassung hält der Senat für nicht gänzlich unvertretbar.

Das Amtsgericht stützt seine Auffassung auf die Kommentierung von Baumbach/Hartmann (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 2 ZPO Rn. 7, 8). Baumbach/Hartmann vertritt die Auffassung (a.a.O., Grundzüge vor § 128 ZPO Rn. 14, 15), es gebe einen prozessualen Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, der die Parteien dazu verpflichte, einen Prozess möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1152, 1153). Jede Partei sei verpflichtet, den einfachsten und billigsten Weg zur Erreichung eines bestimmten Ziels zu wählen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit, beispielsweise bei einer "Anspruchszerlegung", führe zur Unzulässigkeit der Klage. Baumbach/Hartmann will mit dieser Argumentation auch Fälle einer "vielleicht unbeabsichtigten Erschleichung" der Zuständigkeit erfassen (Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 2 ZPO Rn. 7). Folgt man dieser Argumentation, dann ist eine Klage vor dem Amtsgericht nicht nur dann unzulässig, wenn ein an sich einheitlicher Anspruch in mehrere Teilklagen zerlegt wird (vgl. dazu beispielsweise LG Berlin, JW 1931, 1766), sondern auch dann, wenn es "prozesswirtschaftlich" gewesen wäre, von vornherein mehrere verschiedene Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer einzigen Klage (statt in zwei verschiedenen Verfahren) zu verfolgen. Hält man - mit Baumbach / Hartmann a.a.O. - den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit für entscheidend, kann man mit dem Amtsgericht Philippsburg in der Tat zu dem Ergebnis gelangen, im vorliegenden Fall handele es sich um eine "vielleicht unbeabsichtigte Erschleichung" der amtsgerichtlichen Zuständigkeit. Wenn das Amtsgericht Philippsburg keinen sachlichen Grund dafür erkannt hat, der die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers in zwei getrennten Verfahren rechtfertigen könnte, lässt sich dies nach Auffassung des Senats nicht beanstanden.

Die Auffassung von Baumbach/Hartmann zu den Voraussetzungen einer "Zuständigkeitserschieichung" geht allerdings sehr weit. Sie wird, soweit ersichtlich, von anderen ZPO-Kommentatoren nicht geteilt (vgl. beispielsweise Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung ZPO Rn. 57 sowie § 1 ZPO Rn. 23; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. Band 1 2003, § 1 ZPO Rn. 12; Patzina in MünchKomm, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 12 ZPO Rn. 103 sowie § 23 ZPO Rn. 3). Dem Senat ist auch keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung bekannt, die - Baumbach/Hartmann folgend - in einem Fall der vorliegenden Art eine Erschleichung der sachlichen Zuständigkeit angenommen hätte. Die von Baumbach/Hartmann als Beleg zitierten Entscheidungen (KG, FamRZ 89, 1105; AG Frankfurt Versicherungsrecht 1978, 878) stützen seine Auffassung nicht. Die von ihm zu dem - sicherlich problematischen - Begriff einer "unbeabsichtigten Erschleichung" herangezogene Entscheidung des Kammergerichts (KG, FamRZ 1989, 1105) beschäftigt sich mit einer Frage der örtlichen Zuständigkeit und nicht mit der sachlichen Zuständigkeit. Es gibt zu Einzelfällen einer "Zuständigkeitserschleichung" zwar eine reichhaltige Rechtsprechung (vgl. beispielsweise BGH, Beschluss vom 17.01.1995 - XI ZR 182/94; BGH, NJW 2000, 3566; OLG Hamm, NJW 1987, 138; KG, FamRZ 1989, 1105; AG Frankfurt, Versicherungsrecht 1978, 878). Eine "Zuständigkeitserschleichung" nur wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit lässt sich diesen Entscheidungen jedoch nicht entnehmen.

Man muss nach alledem wohl davon ausgehen, dass Baumbach/Hartmann mit seiner sehr weitgehenden Auffassung zur Zuständigkeitserschleichung wohl eine in Rechtsprechung und Literatur wenig verbreitete Mindermeinung vertritt. Ein Amtsgericht, das dieser Mindermeinung folgt, entscheidet jedoch nicht "objektiv willkürlich".

c) Auch ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs steht einer Bindungswirkung der Verweisung nicht entgegen. Zutreffend weist das Landgericht Karlsruhe darauf hin, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung eine Versagung des rechtlichen Gehörs die Bindung der Verweisung entfallen lässt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 a). Allerdings wurde dieser Grundsatz von der Rechtsprechung in Fällen entwickelt, in denen der Beklagte zur Zuständigkeitsfrage überhaupt nicht gehört wurde und vor der Verweisung keine Kenntnis davon hatte, dass eine solche Verweisung an ein anderes Gericht eventuell in Betracht kommen könnte (vgl. beispielsweise BGH, FamRZ 1978, 402; BGH, EzFamR aktuell 1992, Nr. 8, 7; BGH, NJW-RR 1996, 254). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Amtsgericht Philippsburg hat den Beklagten mit der Verfügung vom 25.11.2003 darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe in Betracht kommen könne nach einer - vom Amtsgericht beabsichtigten - Verbindung der zunächst noch getrennten Verfahren.

Allerdings kommt eine - der Bindungswirkung der Verweisung entgegenstehende - Gehörsverletzung auch dann in Betracht, wenn der Beklagte zwar von der Möglichkeit einer Verweisung Kenntnis hatte, wenn das Gericht jedoch seine Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Umstände stützt, zu denen der Beklagte nicht gehört wurde (vgl. BGH, FamRZ 1995, 1135; BGH, NJWE-FER 1997, 115). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Amtsgericht Philippsburg hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2003 keine tatsächlichen Umstände verwertet, zu denen ein abweichender Vortrag des Beklagten in Betracht gekommen wäre.

Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Philippsburg - wie das Landgericht meint - vor der Verweisung verpflichtet gewesen wäre, auf den nach seiner Auffassung entscheidenden Gesichtspunkt der Zuständigkeitserschleichung hinzuweisen, um den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da es insoweit nur darum gehen konnte, dem Beklagten eventuell Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erachtet der Senat einen eventuellen Verstoß gegen § 139 ZPO jedenfalls als nicht so schwerwiegend, dass eine Durchbrechung der Bindung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gerechtfertigt wäre. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass ein fehlerhafter rechtlicher Hinweis der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht gleichgestellt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. M a; anders - in einem bestimmten Einzelfall - OLG Köln, NJW-RR 1997, 825, 826).

Ende der Entscheidung

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