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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 15 AR 53/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 47
ZPO § 281
BGB § 269 Abs. 1
1. Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend.

2. Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 15. Zivilsenat Beschluss

15 AR 53/02

Karlsruhe, 17. März 2003

In Sachen

Tenor:

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe:

I.

Nach Abgabe des Mahnverfahrens durch das Amtsgericht S. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2002 vor dem Amtsgericht K. Anwaltshonorar in Höhe von 667,68 € nebst Zinsen geltend gemacht. Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers befindet sich in K. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in ... G.-B., im Bezirk des Amtsgerichts G. Der Kläger macht geltend, er sei im Jahr 2001 im Auftrag des Beklagten außergerichtlich tätig geworden gegenüber dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten in K. und gegenüber dem Arbeitsamt in K. Der Beklagte hält die Forderung des Klägers für nicht berechtigt.

Mit Verfügung vom 30.09.2002 hat das Amtsgericht K. das schriftliche Verfahren angeordnet und gleichzeitig den Kläger aufgefordert, sich zur örtlichen Zuständigkeit zu erklären, da der Beklagte nicht im Bezirk des Amtsgerichts K. wohne. Mit Verfügung vom 21.10.2002 hat die zuständige Richterin, Dr. B., beim Kläger angefragt, ob er Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht G. beantrage, "mit dem erneuten Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des AG K.". Am 23.10.2002 hat der Kläger darauf hingewiesen, das Amtsgericht K. sei unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts örtlich zuständig. Gleichzeitig hat er jedoch vorsorglich Verweisung an das Amtsgericht G. beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.10.2002 hat der Kläger "mit Besorgnis die erneute Mitteilung des Gerichts zur Frage der örtlichen Zuständigkeit vom 21.10.2002" zur Kenntnis genommen und erklärt, er "lehne deshalb die Richterin am Amtsgericht B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab".

Der Beklagte der selbst von Beruf pat5ndeckermeister ist, hat darauf hingewiesen, Erfüllungsort für eine eventuelle Honorarforderung des Klägers müsse der Wohnsitz des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts G. sein, da für die Forderung des Klägers das gleiche gelten müsse wie bei jeder anderen Geldforderung, beispielsweise bei einer Handwerkerrechnung.

Mit Beschluss vom 11.11.2002 hat sich das Amtsgericht K. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Amtsgericht G. verwiesen. Zur Begründung hat die zuständige Richterin Dr. B. darauf hingewiesen, der Gerichtsstand gem. § 29 ZPO sei nicht gegeben. Mit Beschluss vom 19.11.2002 hat das Amtsgericht G. sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Akte gem. § 36 Abs. 2 ZPO dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht G. ist der Auffassung, der Beschluss des Amtsgerichts K. sei objektiv willkürlich, da "nach der herrschenden Rechtsprechung und Meinung allgemein anerkannt" sei, dass bei einer Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO am Ort des Sitzes der Kanzlei des Anwaltes gegeben sei.

II.

Das Verfahren ist dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vorzulegen. Nach Auffassung des Senats ist gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO das Amtsgericht G. zuständig. Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung jedoch gehindert, da die Entscheidung in einer Rechtsfrage von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs abweichen würde (§ 36 Abs. 3 ZPO).

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht K. als auch das Amtsgericht G. haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Bestimmungsverfahren ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO.

2. Örtlich zuständig für die Entscheidung über das Anwaltshonorar des Klägers ist das Amtsgericht G.

a) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts G. ergibt sich nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO (bindende Verweisung). Denn die Entscheidung des Amtsgerichts K. vom 11.11.2002 war nicht bindend. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. ist als objektiv willkürlich anzusehen im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zu § 281 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 281 ZPO Rn. 17).

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. ist unter Verletzung von § 47 ZPO (unaufschiebbare Amtshandlungen bei einem Ablehnungsgesuch) ergangen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2002 hatte der Kläger die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zwar bezog sich die Ablehnung nach ihrem Wortlaut auf "Richterin am Amtsgericht B.". Nach den Umständen war jedoch unzweifelhaft die zuständige Richterin am Amtsgericht Dr. B. gemeint, so dass - im Wege der Auslegung des Klägerantrags - von einem Befangenheitsantrag gegen Richterin am Amtsgericht Dr. B. auszugehen ist.

Der Kläger stützte seinen Befangenheitsantrag auf den richterlichen Hinweis vom 21.10.2002, der von Richterin am Amtsgericht Dr. B. stammte. Die Namensverwechslung ist auf Seiten des/Klägers dadurch entstanden, dass eine frühere Verfügung des Gerichts (Verfügung vom 30.09.2002) vertretungsweise von Richterin am Amtsgericht B. getroffen worden war und dass die an den Kläger übersandte Ausfertigung der Verfügung vom 21.10.2002 lediglich den Vermerk der Geschäftsstelle "Auf Anordnung" - ohne Mitteilung des Namens der verantwortlichen Richterin - enthielt, der Kläger konnte bei Empfang dieser Verfügung deshalb nicht erkennen, dass das Verfahren inzwischen von einer anderen Richterin bearbeitet wurde. Diese Umstände waren bei Eingang des Befangenheitsantrags des Klägers vom 30.10.2002 für die zuständige Richterin Dr. B. erkennbar, so dass sie den Antrag des Klägers als Befangenheitsantrag gegen sich selbst hätte auslegen müssen.

Die hätte gemäß § 47 ZPO hätte Richterin am Amtsgericht Dr. B. vor einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag keine Entscheidung zur Zuständigkeitsfrage treffen dürfen; denn der Verweisungsbeschluss enthält keine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne des Gesetzes. Worauf dieser Verstoß beruht, ob etwa die erforderliche Auslegung des Antrags übersehen wurde, kann dahinstehen. Der Verstoß gegen § 47 ZPO ist in jedem Fall in objektiver Hinsicht als schwerwiegend anzusehen; denn eine Entscheidung entgegen § 47 ZPO bedeutet der Sache nach eine Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters. Diese Bedeutung des Verstoßes führt dazu, dass die Handhabung des Amtsgerichts K. als objektiv willkürlich im Sinne der Rechtssprechungsgrundsätze zu § 281 ZPO angesehen werden muss.

Bei dieser Bewertung spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Befangenheitsantrag des Klägers Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es kommt im Rahmen von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht darauf an, ob bei einer Beachtung von § 47 ZPO voraussichtlich der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden wäre und anschließend dieselbe Richterin in gleicher Art und Weise über die Verweisung entschieden hätte. Die theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung über die Zuständigkeit allein, die sich bereits unmittelbar aus dem Verstoß gegen § 47 ZPO ergibt, reicht aus, um der Entscheidung des Amtsgerichts K. im Rahmen von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bindungswirkung abzusprechen. Insoweit muss bei einem Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters das gleiche gelten wie bei den vielfach in der Rechtsprechung behandelten Fällen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 a).

b) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts G. ergibt sich jedoch aus § 13 ZPO. Denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts.

3. Der Zuständigkeit des Amtsgerichts G. steht § 35 ZPO (Wahl unter mehreren Gerichtsständen) nicht entgegen. Die vom Kläger im vorausgegangenen Mahnverfahren getroffene Wahl des Amtsgerichts K. ist ohne Bedeutung. Denn im Bezirk des Amtsgerichts K. ist ein Gerichtsstand nicht gegeben. Insbesondere ist Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung des Beklagten der Wohnsitz des Beklagten (im Bezirk G.) und nicht der Sitz der Kanzlei des Klägers (in K.).

In früheren Jahren hat die Rechtsprechung ganz überwiegend den Erfüllungsort für die Zahlung des Anwaltshonorars am Sitz der Anwaltskanzlei gesehen (vgl. BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1986, 1178; BGH NJW 1991, 3095). Diese Auffassung ist in den letzten Jahren sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zunehmend auf Kritik gestoßen (vgl. Prechtel, NJW 1999, 3617 ff.; Siemon, MDR 2002, 366 ff.; OLG Frankfurt, NJW 2001, 1583; LG München, NJW-RR 2002, 206; LG Frankfurt, NJW 2001, 2640; LG Ravensburg, BRAK-Mitt. 2002, 99, 100; AG Dortmund, BRAK-Mitt. 2000, 207; AG Rastatt, JurBüro 2002, 39; AG Spandau, NJW 2000, 1654; entsprechend für das Honorar eines Steuerberaters OLG Hamburg, OLGR 2000, 222); andere wollen hingegen an der bisherigen Auffassung festhalten (vgl. Krügermeyer-Kalthoff/Reutershan, MDR 2001, 1216 ff.; BayObLG NJW 2003, 366; OLG Hamburg, BRAK-Mitt. 2002, 44; OLG München, Versicherungsrecht 2001, 395; OLG Köln, NJW-RR 1997, 825). Der Senat ist der Auffassung, dass die früher herrschende Meinung rechtlich nicht haltbar ist. Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Zahlung des Anwaltshonorars ist gem. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Mandanten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses.

a) Der Leistungsort (bzw. Erfüllungsort) für eine vertragliche Verpflichtung ist in § 269 Abs. 1 BGB geregelt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung ("Schuldverhältnis") gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen muss sich der Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der beiden Vertragspartner richten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 269 BGB Rn. 7, 13). Ein gemeinsamer Erfüllungsort bei gegenseitigen Verträgen ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich fremd. Da es für den Anwaltsvertrag insoweit keine Sondervorschriften gibt, ist auch für die Zahlungsverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt der Ort maßgeblich, an dem der Mandant zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts seinen Wohnsitz hat [vgl. AG Spandau, NJW 2000, 1654; Prechtel, NJW 1999, 3617 ff.; Einsiedler, NJW 2001, 1549 f.; Siemon (a.a.O.)]. Nur dieses Verständnis von § 269 Abs. 1 BGB kann Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht werden. Dies hat Siemon (a.a.O.) vor allem unter Heranziehung historischer Argumente bei der Auslegung deutlich herausgearbeitet.

b) Der Sitz der Anwaltskanzlei lässt sich auch nicht aus der "Natur des Schuldverhältnisses" (vgl. § 269 Abs. 1 BGB) als Erfüllungsort ansehen. Die "Natur des Schuldverhältnisses" ist von Bedeutung bei Ladengeschäften des täglichen Lebens, bei denen es üblich ist, im Ladenlokal die gekaufte Ware bar zu bezahlen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 269 BGB Rn. 12).

Die für solche Ladengeschäfte des täglichen Lebens geltenden Grundsätze lassen sich weder auf den Anwaltsvertrag noch auf die meisten anderen Dienstverträge übertragen. Denn es ist - zumindest heute - nicht üblich, dass bei Dienstverträgen Zahlungen in bar in den Geschäftsräumen des Dienstverpflichteten erfolgen. Soweit in früheren Zeiten aus der "Natur" des Dienstvertrages etwas anderes gefolgert wurde, ist dies wohl nur historisch erklärbar. Früher mag es teilweise üblich gewesen sein, dass ein Arbeiter oder Dienstverpflichteter an seiner Arbeitsstätte in bar entlohnt wurde (vgl. insbesondere Prechtel, a.a.O., 3617 unter Hinweis auf KG, JW 1927, 1324). Eine solche Art und Weise der Zahlung ist heute jedoch beim Arbeitslohn genauso unüblich wie beim Anwaltshonorar.

Andere Umstände, die für eine "Verkehrssitte" zugunsten des Rechtsanwalts sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Verkehrssitte, die als Umstand zur Bestimmung des Leistungsorts im Sinne von § 269 Abs. 1 BGB anzusehen wäre, könnte sich nur aus einer bestimmten tatsächlichen Handhabung zwischen den Vertragspartnern ergeben. Hierfür ist im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nichts ersichtlich. Eine - letztlich unrichtige - Rechtsprechungspraxis kann sicherlich eine "Verkehrssitte" nicht begründen (dies verkennen Krügermeyer-Kalthoff/Reutershan, a.a.O., MDR 2001, 1216, 1218; vgl. zur Verkehrssitte ausführlich Prechtel, a.a.O., 3618).

c) Die früher herrschende Auffassung stützte sich für einen einheitlichen Erfüllungsort beim Anwaltsvertrag vor allem auf den Gesichtspunkt des "Schwerpunkts des Vertrages", der an dem Ort anzunehmen sei, an welchem die vertragscharakteristische Leistung (die Dienstleistung des Rechtsanwalts) zu erbringen sei (vgl. BGH, WM 1981, 411). Diese Begründung ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht tragfähig.

Den Vorschriften des BGB lässt sich keine Grundlage dafür entnehmen, dass bei bestimmten gegenseitigen Verträgen ein einheitlicher Erfüllungsort - für die beiderseitigen Verpflichtungen - nach der "vertragscharakteristischen Leistung" zu bestimmen sei. Vielmehr spricht sowohl der Wortlaut von § 269 Abs. 1 BGB als auch Sinn und Zweck des Gesetzes (siehe oben a) dafür, dass es nach dem Gesetz grundsätzlich keinen einheitlichen Erfüllungsort bei gegenseitigen Verträgen geben kann, wenn die Vertragspartner an unterschiedlichen Orten wohnen. Für die Schwerpunkt-Theorie bzw. das Argument der "vertragscharakteristischen Leistung" fehlt ein ausreichender Anknüpfungspunkt im Gesetz [vgl. Prechtel, a.a.O., 3617; das OLG Frankfurt (NJW 2000, 1583) weist darauf hin, dass die vom BGH in der Vergangenheit gestützte früher herrschende Meinung eine ausreichende Begründung vermissen lasse.

Gegen einen gemeinsamen Erfüllungsort bei einem bestimmten "Schwerpunkt des Vertrages" sprechen auch die Konsequenzen, die bisher in der Rechtsprechung aus dieser Argumentation gezogen wurden: Bei einer konsequenten Anwendung des Schwerpunkt-Gedankens müsste sich bei allen gegenseitigen Verträgen ein gemeinsamer Leistungsort dort ergeben, wo die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist. Diese - an sich zwingende - Konsequenz wird von den Vertretern der Schwerpunkt-Theorie jedoch nirgendwo gezogen. Soweit die früher herrschende Meinung einen gemeinsamen Erfüllungsort angenommen hat, sollte dies nur bei einigen Arten von gegenseitigen Verträgen gelten, keineswegs jedoch bei allen derartigen Vertragsverhältnissen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 269 BGB Rn. 13). Es leuchtet jedoch nicht ein, weshalb die Schwerpunkt-Theorie zwar bei bestimmten Dienstverträgen Anwendung finden soll, jedoch generell nicht bei Kaufverträgen. Würde man andererseits - was an sich konsequent wäre - die Schwerpunkt-Theorie auf sämtliche gegenseitige Verträge ausdehnen, würde dies tragenden Prinzipien des Schuldnerschutzes im Prozessrecht (vgl. §§ 13, 17 ZPO) und im materiellen Recht zuwider laufen.

d) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt des Schwerpunkts des Vertrages - selbst wenn man dieser rechtlichen Argumentation grundsätzlich folgen würde - jedenfalls heute für den Anwaltsvertrag keine Bedeutung mehr haben kann. Aufgrund gewandelter tatsächlicher Verhältnisse kann man heute nicht mehr davon ausgehen, dass die vertragscharakteristische Leistung beim Anwaltsvertrag - die rechtsberatende Tätigkeit des Anwalts - generell oder in der Regel am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei erbracht wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat zu Recht das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, NJW 2001, 2640) hingewiesen.

Der örtliche Bezug der anwaltlichen Tätigkeit hat in den vergangenen Jahren aus verschiedenen Gründen einen erheblichen Wandel erfahren. Viele Kanzleien sind heute als überörtliche Sozietäten tätig, bei denen am Verwaltungssitz der Kanzlei nur noch ein Teil der Rechtsanwälte arbeitet, während andere Rechtsanwälte ständig an anderen Orten ihre Tätigkeit verrichten. Bei einer Kanzlei mit verschiedenen Standorten ist der Ort, an dem der Mandant ein Büro der Kanzlei aufsucht, oft auch nicht mehr identisch mit dem Ort, an welchem das Mandat tatsächlich bearbeitet wird. Vielfach - insbesondere bei Spezialisierungen in der Kanzlei - kommt es vor, dass Rechtsanwälte an anderen Standorten der Sozietät in die Bearbeitung des Mandats einbezogen werden oder sogar den wesentlichen Teil der Arbeit verrichten.

Die örtliche Bindung der Rechtsanwälte hat sich auch durch den Wegfall der gerichtlichen Zulassungsbeschränkungen verändert. Während früher die gerichtlichen Zulassungsbeschränkungen zu einer starken Bindung der Tätigkeit der Rechtsanwälte an einen bestimmten Bezirk führten, sind diese Bindungen heute fortgefallen, so das Anwälte deutlich bessere Möglichkeiten haben, überregional tätig zu werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die tatsächlichen Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant teilweise verändert haben: Während früher der Besuch des Mandanten in der Kanzlei seines Rechtsanwalts notwendiger Bestandteil der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant war, gilt dies heute nur noch für einen Teil der Mandate. Je nach Struktur der Anwaltskanzlei und ihrem Tätigkeitsbereich findet die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant gegebenenfalls ausschließlich schriftlich oder elektronisch statt. Der Ort, an dem der Anwalt seine Tätigkeit ausübt, hat heute für viele Mandanten aufgrund veränderter Kommunikationsformen seine entscheidende Bedeutung verloren.

e) Eine konsequente Anwendung von § 269 Abs. 1 BGB erscheint auch beim Anwaltsvertrag interessengerecht. Der Beklagte hat im Rechtsstreit zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht einzusehen ist, weshalb ein Rechtsanwalt bei einer Honorarklage hinsichtlich der Auswahl des Gerichts besser gestellt sein soll als Gewerbetreibende. Für einen großen Teil von Gebührenstreitigkeiten sieht die ZPO zudem eine Erleichterung für den Rechtsanwalt vor: Gemäß § 34 ZPO kann der Rechtsanwalt, der vor Gericht tätig geworden ist, nicht nur am Wohnsitz seines Mandanten, sondern auch am Ort des Hauptprozesses die Gebühren geltend machen.

4. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Die Frage des Erfüllungsorts der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt ist entscheidungserheblich. Bei dieser Frage möchte der Senat aus den angegebenen Gründen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einiger Oberlandesgerichte (siehe oben 3) abweichen. Daher muss die Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben.

Ende der Entscheidung

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