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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 15 U 27/99
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 11 Nr. 13
AGBG § 3
BGB § 414
BGB § 415
BGB § 649 S. 2
ZPO § 97 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 11
Leitsatz

Zu AGB-Klauseln in einem Bestattungs-Vorsorgevertrag.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

15 U 27/99 10 O 78/98

Verkündet am: 01. Oktober 1999

Fuchs, JS'in

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Oktober 1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoppenz Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer Richter am Oberlandesgericht Weber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1998 - 10 O 378198 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000 nicht.

Tatbestand

Der Kläger, ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen mit Hauptsitz in P nimmt die Beklagte, einen genossenschaftlichen Zusammenschluß Badischer Friedhofsgärtnereibetriebe, im Wege der AGB-Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung von zwei vorformulierten Klauseln in Anspruch.

Die Beklagte verwendet in ihren Geschäftsbeziehungen als Bestattungs-Vorsorge-Verträge bezeichnete Formularvordrucke (LG-Anlagenheft AS. 1), die als Vertragsurkunden zwischen als Kunde bezeichneten Personen einerseits und der Beklagten sowie einem bestimmten Bestattungsunternehmen andererseits Verwendung finden. Nach dem Formularvordruck ist vorgesehen, daß die jeweilige Bestattung von dem in der Vertragsurkunde beauftragten und namentlich näher zu kennzeichnenden Bestattungsinstitut durchgeführt wird und der Kunde der Beklagten zur Durchführung der Bestattung als Vorauszahlung einen bestimmten Kapitalbetrag zur Verfügung zu stellen hat. In § 3 Nr. 2 dieses Vordruckes sind folgende, vom Kläger als unwirksam beanstandete Klauseln aufgeführt:

"Die Genossenschaft verpflichtet sich bei Auflösung des Bestattungsinstitutes den Auftrag an ein anderes Institut weiterzuleiten.

Bei Wohnortwechsel kann das Kapital auf ein anderes Bestattungsinstitut übertragen werden."

Der Kläger hat geltend gemacht, der ersten Klausel komme ein Überrumplungseffekt zu, da hierdurch der Beklagten überraschenderweise - ohne die Mitwirkung des jeweiligen Kundens - die Auswechselung des vorgesehenen Bestattungsunternehmens ermöglicht werde. Die Regelung sei demnach als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG zu bewerten. Die Klausel verstoße zudem gegen § 11 Nr. 13 AGBG, da hierdurch versucht werde, den Mitvertragspartner auf Verwenderseite auszuwechseln, ohne daß hierbei die gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt seien. Gleichzeitig liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, da die Befugnis zum Auswechseln des Vertragspartners mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 414, § 415 BGB nicht zu vereinbaren sei. In der Ausgestaltung der Klausel als Verpflichtung werde ein Kundenvorteil vorgespiegelt und der eigentliche Regelungsgehalt verschleiert, was als Verstoß gegen das Transparenzgebot zu bewerten sei. Für die zweite Klausel gelten die vorstehenden Einwendungen entsprechend.

Der Kläger hat beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Nichtkaufleuten in Verträgen über die Durchführung von Bestattungen nicht mehr zu verwenden:

a) "Die Genossenschaft verpflichtet sich, bei Auflösung des Bestattungsinstitutes den Auftrag an ein anderes Institut weiterzuleiten."

b) "Bei Wohnortwechsel kann das Kapital auf ein anderes Bestattungsinstitut übertragen werden."

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 315,65 nebst 4 Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz in Abrede gestellt. Bei den in Rede stehenden Vertragsregelungen handele es sich um reine Leistungsbeschreibungen, die sich auf Art und Umfang der übernommenen Geschäftsbesorgung beziehe und damit gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen seien. § 11 Nr. 13 AGBG sei nicht anwendbar, da die Klausel nur für Kauf-, Dienst- und Werkverträge gelte und zudem nur eingreife, wenn die Übertragung eines Vertrages im ganzen vorgesehen sei, wenn demnach ein Dritter an die Stelle des Verwenders treten solle, was vorliegend nicht zutreffe. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden scheide bereits deshalb aus, da seitens der Kunden gerade erwartet werde, daß sich die Beklagte in den genannten Fällen um die Auswahl eines anderen Bestattungsunternehmens kümmere. Die Vertragsgestaltung sei ersichtlich dadurch gekennzeichnet, daß der Kunde keinen Wert auf Durchführung der Bestattung durch ein ganz bestimmtes Unternehmen lege.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Verhältnis zwischen Kunden und der Beklagten habe der Vertrag nicht die Durchführung der Bestattung, sondern lediglich Dienstleistungen i.S.v. § 675 BGB zum Gegenstand. Die Klauseln seien kontrollfrei, da es sich nur um Leistungsbeschreibungen handele, die sich auf Art und Umfang der übernommenen Geschäftsbesorgung bezögen. Die hier in Rede stehenden Klauseln beschrieben - in Einklang mit § 675 BGB - welche Geschäftsbesorgungsleistungen die Beklagte für die Fall der Auflösung des Bestattungsunternehmens und für den Fall eines Wohnortwechsels des Kunden verspreche. Wenn ein Kunde einen Dritten damit beauftrage und bevollmächtigte, im Falle der "Auflösung" des Bestattungsunternehmens, mit dem zunächst der Vertrag abgeschlossen worden sei, die bestellte Werkleistung einem anderen Unternehmen zu übertragen oder wenn ein Kunde einen Dritten (etwa aus Kostengründen) ermächtige, im Falle des eigenen Wohnortwechsels den bisher damit betrauten Unternehmer durch einen anderen zu ersetzen, so sei damit keine Einschränkung, Veränderung, Aushöhlung oder Modifizierung des gesetzlichen Geschäftsbesorgungsrechtes verbunden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er an seiner bisherigen Rechtsansicht fest. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil handele es sich bei ,dem in Rede stehenden Vertrag um einen Werkvertrag, bei dem eine vorfällige Zahlung des Werklohnes vereinbart werde und bei der beide Vertragsparteien des Kunden gemeinschaftlich die Durchführung der Bestattung schuldeten. Für einen einheitlichen Werkvertrag spreche insbesondere, daß der Vertrag in einer einheitlichen Urkunde zusammengefaßt und der Beklagten der gesamte Werklohn als Vorauszahlung auf die vertragsgemäße Durchführung der Bestattung zur Verfügung gestellt werde. Ferner sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages beide Vertragspartner des Kunden DM 200 + 2 % des vorhandenen Kapitals erhielten und eine vorfristige Kündigung des gesamten Vertrages bereits dann möglich sei, wenn einer der beiden Vertragspartner des Kunden den Kündigungsgrund zu vertreten habe. Bei uneingeschränkter Anwendung von Werkvertragsrecht auf das Vertragsverhältnis sei die der Beklagten eingeräumte Befugnis, einen der beiden vom Kunden ausgewählten Vertragspartner im Falle seiner "Auflösung" oder bei einem bloßen Wohnortwechsel des Kunden ohne dessen Zustimmung auszuwechseln, mit § 415 BGB nicht in Einklang zu bringen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die vom Kunden selbst getroffene Auswahl des Bestattungsunternehmens eine sehr persönliche Entscheidung darstelle. Aber auch bei Aufspaltung des Vertrages in zwei Bestandteile - reiner Werkvertrag mit dem Bestattungsunternehmen und separater Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten - verstießen die Klauseln gegen § 415 BGB. Für beide Klauseln gelte, daß das Übertragungsrecht der Beklagten sachlich allenfalls dann gerechtfertigt sein könnte, wenn der Kunde selbst nicht in der Lage sein sollte, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der gegen die beiden streitgegenständlichen Klauseln gerichtete Unterlassungsanspruch unbegründet ist. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1. Ob die in Rede stehenden Regelungen als kontrollfreie Klauseln i.S.v. § 8 AGBG angesehen werden können, kann dahingestellt bleiben. Die Klauseln verstoßen jedenfalls, wie nachfolgend näher darzulegen ist, nicht gegen die im Rahmen der AGB-Verbandsklage gemäß § 13 I AGBG zu prüfenden Rechtsbestimmungen (vgl. zum Umfang des Prüfungsmaßstabes Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 13 AGBG, Rdn. 3-4).

2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das zwischen der Beklagten und den jeweiligen Kunden anhand des in Rede stehenden Formularvordruckes zustandekommende Vertragsverhältnis als Geschäftsbesorgungsvertrag zu bewerten ist. Die vom Kläger hiergegen angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Annahme eines Werkvertrages, da die Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung nach der in § 1 S. 1 getroffenen Vertragsausgestaltung ausschließlich dem jeweiligen Bestattungsunternehmen obliegt. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Bestattungsdurchführung läßt sich weder aus den übrigen Regelungen noch aus dem Gesamtinhalt des Vertrages herleiten, der jeweils zwischen dem Pflichtenkreis der Beklagten und des Bestattungsunternehmens unterscheidet. § 11 Nr. 13 AGBG ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, da die Beklagte als Verwenderin nicht aus ihren vertraglichen Verpflichtungen entlassen wird.

3. Die Klauseln enthalten auch nicht eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 9 AGBG.

a) Die in § 3 Nr. 2 S. 1 vorgesehene Verpflichtung der Beklagten, bei Auflösung des beauftragten Bestattungsunternehmens den Auftrag an ein anderes Unternehmen weiterzuleiten, ist eine den Kunden entlastende Geschäftsbesorgungsmaßnahme der Beklagten, da es in ihren Pflichtenkreis fällt, während der Laufzeit des Vertrages fortlaufend zu prüfen, ob das mit der Bestattung betraute Unternehmen noch fortbesteht. Die damit verbundene Überwachungstätigkeit läßt sich im Gegensatz zum Kunden von der Beklagten einfacher und wirksamer vornehmen und dient unmittelbar dem Vertragsziel, die Durchführung der Bestattung sicherzustellen. In dieser Regelung liegt damit eine sachgerechte Entlastung des Kunden, eine unangemessene Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung erfolgt hierdurch nicht. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 415 BGB, da die Beklagte im Rahmen des Neuabschlusses als vom Kunden beauftragter Bevollmächtigter tätig wird und damit die notwendige Zustimmung des Kunden durch die gewählte Ausgestaltung gegeben ist.

Die angeführte Regelung läßt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG bewerten. Eine Klausel in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGHZ 109, 197, 201; BGHZ 100, 82, 85; Ulmer in: UImer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 22).

Eine derartige Regelung ist vorliegend nicht gegeben. Die vorgesehene Ersatzregelung in § 3 Nr. 2 S. 1 entspricht dem Vorsorgecharakter des Vertrages, so daß eine derartige Regelung für den Vertragspartner vom Vertragszweck her zu erwarten ist und demnach nicht als ungewöhnliche Regelung angesehen werden kann. Da die Klausel nicht in den Anwendungsbereich des § 3 AGBG fällt, kann es demnach dahingestellt bleiben, ob im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG ein alleiniger Verstoß gegen § 3 AGBG einen eigenständigen Unterlassungsanspruch zu begründen vermag (verneinend BGHZ 116, 1, 3, NJW 1990, 2313, 2314; a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 302, 303; Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 13 Rdn. 42; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 13 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs ,a.a.O., § 13 AGBG Rdn. 4).

b) Die in § 3 Nr. 2 S. 2 AGBG enthaltene Befugnis, bei Wohnsitzwechsel das Kapital auf ein anderes Bestattungsunternehmen zu übertragen und damit ein Auswechseln des Bestattungsunternehmens vorzunehmen, weist gleichfalls keine unangemessene Benachteiligung des Kunden auf.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die hier in Rede stehende Klausel nicht gegen die im Rahmen der Inhaltskontrolle zu berücksichtigenden Grundsätze über das Transparenzgebot. Danach gehört es zu den Obliegenheiten des AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und durch eine geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (BGHZ 106, 42, 49, BGHZ 116, 1, 3; BGHZ 130, 150, 153; Brandner, in: UImer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9 Rdn. 87). Diese Grundsätze gelten auch im AGB-Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG (BGH, NJW 1992, 2559, 2560).

Die Klausel genügt diesen Anforderungen. Der überschaubare Wortlaut der Klausel vermittelt den Kunden hinreichend, daß bei einem Wohnsitzwechsel eine Kapitalübertragung vom Verwender vorgenommen werden kann. Im Hinblick auf den Vorsorgecharakter des Vertrages ist diese weite Fassung auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit hinnehmbar, da hierdurch die Möglichkeit geschaffen wird, alle in Betracht kommenden Fälle zu erfassen, bei denen infolge eines Wohnsitzwechsels eine Kapitalübertragung sachdienlich erscheint.

Die vom Kläger angeführte Möglichkeit, die Beklagte könne auch bei einem ganz geringfügigen Wohnsitzwechsel - etwa Umzug in eine unmittelbar an den bisherigen Wohnsitz angrenzende Nachbargemeinde - von ihrer Befugnis Gebrauch machen, ist offensichtlich fernliegend und insbesondere aus den von der Beklagten in diesem Zusammenhang dargelegten Sachgründen (I 43), wonach bestimmte Leistungen, insbesondere die gesamte sogenannte Erstversorgung beim Tod, sehr kurzfristig erbracht werden müssen, nicht zu erwarten. Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, daß eine interessengerechte und nach der Formulierung einer Klausel naheliegende Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, daß auch eine andere - aber fernliegende und nicht interessengerechte - Auslegungsmöglichkeit denkbar ist. Auslegungsmöglichkeiten, die durch den Wortlaut der Klausel nicht ausgeschlossen, gleichwohl aber nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind, können auch im Rahmen des AGB-Verbandsklageverfahrens vernachlässigt werden (BGHZ 91, 55, 61; BGH, NJW 1985, 320, 321; NJW 1991, 2559, 2560; Senat, Urt. v. 15.01.1999 - 15 U 79/98, Urteilsumdruck S. 11).

bb) Auch im übrigen ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 AGBG nicht feststellbar. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte Sachgründe angeführt, die dafür sprechen, das beauftragte Unternehmen auszuwechseln. Da das zunächst beauftragte Unternehmen aufgrund des verwendeten Formularvordruckes nicht nur von dieser Befugnis Kenntnis hat, sondern, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 9), hiermit auch einverstanden ist, ist damit gleichzeitig zu Gunsten des Kunden sichergestellt, daß der bisherige Unternehmer auf seinen etwaigen Vergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB verzichtet. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden scheidet unter diesen Umständen aus.

Im Hinblick auf den bereits angesprochenen Vorsorgecharakter des Vertragswerkes kann die angeführte Klausel auch nicht als überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG beanstandet werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zu lit. a) wird Bezug genommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 11 ZPO.

Ende der Entscheidung

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