Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 15 U 47/02
Rechtsgebiete: CMR, BGB


Vorschriften:

CMR Art. 17
BGB § 242
Wer eine Übernahmequittung (hier: Ladeliste) ohne einen einschränkenden Zusatz unterschreibt, kann sich nach Treu und Glauben später nicht darauf berufen, er habe die Ladeliste "blind" im Vertrauen auf ihre Richtigkeit unterschrieben, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Richtigkeit der Ladeliste zu kontrollieren. Ob eine solche Kontrolle unüblich oder zeitaufwendig gewesen wäre, ist ohne Bedeutung.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 15 U 47/02

Verkündet am 27. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Transportregreß

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 durch Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.07.2002 - 23 O 142/01 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Urteils wie folgt abgeändert wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.697,02 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19.06.2001 zu zahlen.

2. Die Streithelferin trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach einem Transportschaden (Verlust von 200 Stück Winkelschleifer).

Im Juli 2000 beauftragte die M Transport-Gesellschaft E GmbH (im folgenden: Firma M) die Beklagte mit dem Transport von Sammelgut von M nach W Die Beklagte beauftragte ihrerseits die Streithelferin mit der Durchführung des Transports.

Am 18.07.2000 wurde das Sammelgut in M auf einen Lastzug der Streithelferin verladen. Die Umstände der Verladung sind zwischen den Beteiligten streitig. Insbesondere ist streitig, ob sich bei den verladenen Gütern eine Palette mit 200 Winkelschleifern befand.

Am 19.07.2000 kam es auf der Autobahn in der Nähe von P zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Lkw der Streithelferin und ein Teil der geladenen Güter beschädigt wurden. Bei einer Besichtigung der Ladung durch einen Sachverständigen am 20.07.2000 wurde festgestellt, dass sich eine - nach Angaben der Klägerin verladene - Flachpalette mit 200 Winkelschleifern nicht unter den vorgefundenen Gütern befand.

Die Firma M leistete wegen des Verlusts von 200 Winkelschleifern Schadensersatz in Höhe von DM 13.100 an die Firma C Logistik GmbH, von welcher die Firma M ihrerseits beauftragt worden war. Am 12.09.2001 trat die Firma M Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlagen LG K 7).

Das Landgericht hat die Beklagte - dem Antrag der Klägerin entsprechend - zum Schadensersatz verurteilt in Höhe von 6.697,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2000. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust der Sendung von 200 Winkelschleifern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten und der Streithelferin. Sie rügen - wie auch bereits vor dem Landgericht - die fehlende internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Die Beklagte hält eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für erforderlich. Hilfsweise halten die Beklagte und die Streithelferin die Klage auch für unbegründet. Der Fahrer der Streithelferin, der Zeuge S, habe die fragliche Sendung von 200 Winkelschleifern nicht übernommen. Die von der Klägerin vorgelegte "Ladeliste" (Anlagen LG K am Ende), in der die fragliche Sendung aufgeführt sei, reiche zum Beweis der Verladung nicht aus. Der Zeuge S sei bei der Verladung nicht anwesend gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Ladeliste zu kontrollieren, da ihm der Zutritt zum Lager während der Verladung verwehrt gewesen sei. Den Mitarbeitern der Firma M sei bekannt gewesen, dass der Zeuge S keine Möglichkeit gehabt habe, die Richtigkeit der Ladeliste zu überprüfen. Dementsprechend könne der Unterschrift des Zeugen S unter der Ladeliste kein Beweiswert zu Gunsten der Klägerin zukommen.

Die Beklagte und die Streithelferin bestreiten außerdem den Inhalt der Sendung Eine eventuelle Haftung der Beklagten sei in jedem Fall gemäß Art. 23 CMR begrenzt, da der Beklagten bzw. der Streithelferin kein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Außerdem rügen der Beklagte und die Streithelferin die Aktivlegigimation der Klägerin.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.07.2002 - 23 O 142/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Im Termin vom 13.01.2004 hat die Klägerin Klage teilweise zurückgenommen und die geltend gemachten Zinsen auf 5 % reduziert.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Im Einzelrichtertermin vom 13.01.2004 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist nicht begründet.

1. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung war insoweit abzuändern, als die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen hat.

2. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 6.697,02 € an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte haftet der Klägerin in dieser Höhe wegen des Verlusts einer Transportsendung von 200 Winkelschleifern, die am 18.07.2000 in M auf ein Fahrzeug der Streithelferin verladen wurde.

a) Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 b CMR in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 a EuGVÜ. Der Ort der Übernahme des Gutes in M ist für die Zuständigkeitsanknüpfung gemäß Art. 31 Abs. 1 b CMR maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Übernahme streitig ist (vgl. zur Berücksichtigung doppelrelevanter Tatsachen bei der internationalen Zuständigkeit BGH, NJW 1994, 1413, 1414).

Art. 57 Abs. 2 a S. 2 EuGVÜ steht der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 CMR nicht entgegen. Auf die Frage, inwieweit sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat, kommt es hierbei nicht an. Der Senat schließt sich im Ergebnis und in der Begründung der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Transportrecht 2003, 302) an.

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (anders OLG München, Transportrecht 2003, 155) keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 3 des Protokolls betreffend die Auslegung des EuGVÜ (BGBl II 1972, 846). Aus den vom Bundesgerichtshof angeführten Gründen (BGH a.a.O.) ist die Frage der Auslegung von Art. 57 und Art. 20 EuGVÜ nach Auffassung des Senats geklärt. Die Regelung in Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ (Vorrang von speziellen Zuständigkeitsregelungen in anderen Übereinkommen) hätte keinen Sinn, wenn der jeweilige Beklagte eine Anwendung der vorrangigen Zuständigkeitsnormen dadurch verhindern könnte, dass er sich auf das Verfahren nicht einlässt. Auch eine wörtliche Auslegung von Art. 20 EuGVÜ führt, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist aus den angegebenen Gründen nicht zu erwarten, dass der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts München (a.a.O.) zu einer abweichenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften führen wird.

b) Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Firma M und der Beklagten ist gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR die CMR anwendbar.

aa) Der Vertrag zwischen der Firma M und der Beklagten betrifft einen grenzüberschreitenden Transport (von M nach W).

bb) Es liegt ein Fall der Fixkostenspedition vor, auf den die CMR Anwendung findet (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, Art. 1 CMR Rn. 3). Die Klägerin hat eine Fixkostenvereinbarung substantiiert dargelegt (Schriftsatz vom 02.05.2002, S. 2, I 97 und Schriftsatz vom 20.11.2002, S. 4, II 97). Der vorgetragenen Fixkostenvereinbarung entspricht die unstreitige Rechnung der Beklagten (Anlagen LG K8). Das Bestreiten der Beklagten (Schriftsatz vom 16.10.2002, II 63) ist unsubstantiiert (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der von der Beklagten zitierten Entscheidung OLG Düsseldorf, Transportrecht 1990, 440). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche - vom Vortrag der Klägerin abweichende - Vereinbarung (wann und wie) über die Kosten der Spedition getroffen worden sein soll. Es fehlt auch jegliche Erklärung der Beklagten dafür, weshalb eine Rechnung über einen Pauschalpreis ausgestellt wurde, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. Im Hinblick auf das prozessual ungenügende Bestreiten ist der Sachvortrag der Klägerin zur Fixkostenspedition als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

c) Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aktiviegitimiert.

aa) Die Firma M hat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte am 12.09.2001 an die Klägerin abgetreten (Anlagen LG K7).Gegen die Wirksamkeit der Abtretung sind keine Bedenken ersichtlich.

bb) Die Zedentin war als Absenderin aktivlegitimiert. Es kann hierbei dahinstehen, ob man die Aktivlegitimation der Absenderin unmittelbar aus der CMR herleitet oder gegebenenfalls aus dem ergänzend anwendbaren österreichischen Recht (vgl. hierzu Koller, a.a.O., Art. 13 CMR Rn. 8; die ergänzende Anwendung österreichischen Rechts ergibt sich aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB). Auch nach österreichischem Recht ist von einer Aktivlegitimation der Absenderin (Firma M) auszugehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Firma M tatsächlich gegenüber ihrer Auftraggeberin schadensersatzpflichtig geworden ist (vgl. zum österreichischen Recht OGH, Transportrecht 2001, 79).

d) Die Beklagte haftet für den Verlust der Sendung mit 200 Winkelschleifern gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR.

aa) Der Fahrer der Streithelferin, der Zeuge S, hat in M die fragliche Sendung übernommen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Quittung des Zeugen S auf der Ladeliste.

aaa) Für eine schriftliche Empfangsbestätigung bei der Übernahme bestimmter Frachtgüter gilt - wie bei jeder Quittung - der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. Bästlein/Bästlein, Beweisfragen in Rechtsstreitigkeiten gegen den HGB-Frachtführer wegen Güterschäden, Transportrecht 2003, 413, 417).

bbb) Die Unterschrift des Zeugen S, unter der Ladeliste (Anlagen LG K am Ende) ist zum Beweis der Übernahme der fraglichen Sendung grundsätzlich ausreichend. In der Ladeliste sind die einzelnen Positionen des Sammelguts aufgeführt. Unter Ziffer 12 findet sich die fragliche Sendung, die von der Firma R B stammte (Eine Flachpalette mit einer bestimmten Artikelnummer und einer Gewichtsangabe 520 kg.). Sämtliche Positionen der Ladeliste - mit zwei Ausnahmen, die allerdings nicht die Sendung der Winkelschleifer betreffen - wurden handschriftlich "abgehakt". Unter diesen Umständen kann die Unterschrift des Zeugen S unter der Ladeliste - bei objektiver Auslegung - nur bedeuten, dass eine Übernahme der "abgehakten" Positionen bestätigt werden sollte. Ob sich der Zeuge S dieser Bedeutung seiner Unterschrift bewusst war, ist hierbei unerheblich.

Aus den Unterlagen ergeben sich keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche, die die Beweisbedeutung der Unterschrift des Zeugen mindern könnten. Insbesondere fehlt bei der Unterzeichnung der Ladeliste jegliche Einschränkung des Zeugen dahingehend, dass er etwa die Ladung nicht überprüft habe oder dass er bei der Verladung nicht anwesend gewesen sei. Dass das von dem Zeugen übernommene Sammelgut möglicherweise nur aus 31 Packstücken bestand und nicht aus 32 Packstücken (wie im CMR-Frachtbrief aufgeführt), kann den Beweiswert der Unterschrift des Zeugen nicht mindern. Angesichts der eindeutigen Fassung der Ladeliste muss die Unterschrift des Zeugen als Bestätigung für jede in der Ladeliste enthaltene Position gelten, soweit nicht (bei zwei anderen Positionen in der Ladeliste) handschriftliche Einschränkungen formuliert wurden.

ccc) Der Umstand, dass der Zeuge S nach seinen Angaben bei der Verladung nicht anwesend war und dementsprechend die Richtigkeit der Ladeliste auch nicht kontrolliert hat, steht dem Beweiswert der Übernahmequittung nicht entgegen. Der Nachweis der Übernahme bestimmter Transportstücke durch den Spediteur bzw. Frachtführer spielt im Transportwesen eine erhebliche Rolle. Dementsprechend hat die Übernahmequittung des Fahrers im Rechtsverkehr große Bedeutung. Der Absender wird in der Regel auf eigene Maßnahmen zur Beweissicherung hinsichtlich der Übernahme bestimmter Ladungsstücke verzichten, wenn der Fahrer die Richtigkeit einer Ladeliste durch Unterschrift bestätigt. Nur dann, wenn der Fahrer unverschuldet "blind" unterschreibt und dies für den Absender erkennbar ist, kann sich der Absender nicht auf die Beweiskraft der Übernahmebestätigung berufen (vgl. Bastlern/Bastlern, a.a.O.). Wenn der Fahrer hingegen "blind" unterschreibt, obwohl er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Richtigkeit der Ladeliste zu kontrollieren, kann sich der Frachtführer bzw. der Spediteur später nicht darauf berufen, die Unterschrift sei "blind" erfolgt. Einem solchen Verhalten des Spediteurs steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, "venire contra factum proprium") entgegen (vgl. Bästlein/Bästlein, a.a.O., 418; Koller, a.a.O., § 408 HGB Rn. 27; OLG Köln, Transportrecht 1998, 303, 305; OLG Hamm, Transportrecht 1992, 359, 360; OLG Hamburg, Transportrecht 1998, 351, 352).

Der Zeuge S hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Richtigkeit der Ladeliste durch eine entsprechende Kontrolle zu überprüfen. Insbesondere ist dem Zeugen auch nicht etwa der Zugang zum Lager zur Kontrolle des Ladevorgangs verwehrt gewesen. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Zeugen gewesen, bei dem Ladevorgang zu kontrollieren, dass die in der Ladeliste aufgeführten Einzelstücke tatsächlich verladen wurden. Dass eine solche Kontrolle bei der Verladung von Sammelgut - wie der Zeuge angegeben hat - möglicherweise nicht allgemein üblich ist oder zeitaufwendig gewesen wäre, steht dem nicht entgegen. Wenn der Zeuge eine - eventuell zeitaufwendige - Kontrolle der Einzelstücke des Sammelguts nicht durchführen wollte, hätte er dies bei seiner Unterschrift unter der Ladeliste klarstellen müssen. Ohne eine solche Einschränkung des Zeugen bei seiner Übernahmequittung ist das Vertrauen der Firma M (bzw. der Klägerin) in die Richtigkeit der Übernahmebestätigung schutzwürdig.

bb) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass bei der Überprüfung durch den Sachverständigen am 20.07.2000 die Sendung mit 200 Winkelschleifern nicht vorhanden war. Hieraus ergibt sich - da die Übernahme der Sendung feststeht (siehe oben) - der Verlust des Gutes.

cc) Eine Unabwendbarkeit des Verlusts (Art. 17 Abs. 2 CMR) ist von der Beklagten nicht dargetan.

e) Die Beklagte hat der Klägerin den Wert des verlorenen Gutes in Höhe von 6.697,02 € zu ersetzen.

Der Wert der Winkelschleifer ergibt sich aus der Bestätigung des Einkaufpreises durch die Firma E (Anlagen LG K2). Bei 200 Winkelschleifern zu je 65,50 DM beträgt der zu ersetzende Schaden 13.100 DM bzw. 6.697,02 €.

Für den Beweis des Inhalts der Sendung gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises (BGH, NJW-RR 2003, 754). Die Klägerin hat den vollen Beweis geführt, dass die fragliche Sendung von der Beklagten (bzw. der Streitelferin) übernommen wurde (siehe oben). Bei einem kaufmännischen Absender reicht die Vorlage des Lieferscheins in einem 3erartigen Fall in der Regel aus, um im Wege des Anscheinsbeweises den Inhalt der Sendung festzustellen. Nach Auffassung des Senats ist der vorgelegte Lieferschein der Firma B (Anlagen LG K1) im Sinne des Anscheinsbeweises ausreichend. Der Lieferschein enthält eine Position von 200 Winkelschleifern, wobei die Bestell-Nummer derjenigen entspricht, für welche die Firma E anderweitig den angegebenen Einkaufspreis bestätigt hat (vgl. zur Beweisführung in derartigen Fällen im Einzelnen BGH, a.a.O.). Konkrete Anhaltspunkte für ein Abweichen des Inhalts der Sendung von den Angaben im Lieferschein sind aus dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin nicht ersichtlich. Dementsprechend war eine weitere Beweisaufnahme zum Inhalt der Sendung nicht erforderlich.

f) Die Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR berufen.

aa) Eine Haftungsbegrenzung scheitert schon daran, dass eine Abrechnung der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR fehlt (vgl. zur Darlegungslast der Beklagten insoweit Koller, a.a.O., Art. 23 CMR Rn. 9 am Ende). Eine (erforderliche) Berechnung ergibt sich auch nicht das dem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - Schriftsatzes der Streithelferin vom 19.01.2004.

bb) Eine Haftungsbegrenzung kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten bzw. der Streithelferin auszugehen ist (Art. 29 Abs. 1 CMR).

Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR obliegt dem Fixkostenspediteur grundsätzlich die (sekundäre) Darlegungslast insoweit, als Schadensursachen aus dem Verantwortungs- und Organisationsbereich des Fixkostenspediteurs in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2003 - 1 ZR 234/00 -; BGH, NSW-RR 1999, 254, 257; OLG Stuttgart, Transportrecht 2002, 200, 201).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die 200 Winkelschleifer irgendwann zwischen der Übernahme durch den Zeugen S am 18.07.2000 und der Besichtigung der Ladung durch den Sachverständigen am 20.07.2000 verloren gegangen sind. Die Sendung befand sich während des gesamten Zeitraums im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. der Streithelferin. Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR wäre es daher Sache der Beklagten gewesen, lückenlos den gesamten Ablauf des Transports vom Zeitpunkt der Übernahme der Sendung bis zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen darzulegen einschließlich der jeweiligen Sicherungsmaßnahmen, die von der Streithelferin bei den in Betracht kommenden Gelegenheiten gegen Verlust bzw. gegen Entwendung getroffen worden waren. Da hierzu ein entsprechender Sachvortrag der Beklagten fehlt, ist von einem qualifizierten Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR auszugehen.

3. Die Beklagte schuldet 5 % Zinsen gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. HS ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

5. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück