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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 15 U 49/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 414
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.02.2005 - 1 O 184/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg verwiesen mit folgenden Ergänzungen:

Die Beklagten schlossen am 08.09.2003 mit der Firma ... Immobilien ... (im folgenden abgekürzt: A.) einen Bauwerksvertrag, in welchem sich A. zur Erstellung einer Doppelhaushälfte in W. auf einem von den Beklagten anderweitig erworbenen Grundstück verpflichtete. Die Gelegenheit zum Abschluss dieses Bauwerkvertrages hatte der Kläger nachgewiesen.

Für die Errichtung des Hauses vereinbarten die A. und die Beklagten im schriftlichen Bauwerksvertrag einen Preis von EUR 207.000,00. Ursprünglich waren die Beteiligten von einem Preis von lediglich EUR 199.000,00 ausgegangen, wobei allerdings die Nachweisprovision gegenüber dem Kläger in Höhe von EUR 6.925,20 und eine Finanzierungsvermittlungsprovision gegenüber dem Zeugen ... hinzu kommen sollten. Da den Beklagten keine Eigenmittel zur Verfügung standen, waren sie darauf angewiesen, auch die Provision für den Kläger und die Finanzierungsvermittlungsprovision gegenüber dem Zeugen ... zu finanzieren. Bei der Vorbereitung der Finanzierung ergaben sich insoweit Probleme, da die finanzierende Bank nur bereit war, den Kaufpreis zu finanzieren, nicht jedoch hinzutretende Provisionen. Um - bei gleichem wirtschaftlichen Ergebnis für die A. und für die Beklagten - eine höhere Finanzierungssumme von der Bank zu erhalten, hatten sich A. und die Beklagten schließlich darauf verständigt, dass der Preis für das zu errichtende Haus auf EUR 207.000,00 festgelegt wurde, mit der weiteren Maßgabe, dass sodann die Maklerprovision für den Kläger und die Finanzierungsvermittlungsprovision für den Zeugen Zahn aus diesem Betrag von der A. bezahlt werden sollten.

Die Beklagten haben inzwischen den vereinbarten Preis für die von A. errichtete Doppelhaushälfte an diese bezahlt, jedoch mit Ausnahme eines Restbetrages in Höhe von EUR 6.925,20. Diesen Restbetrag haben die Beklagten - mit Einverständnis der A. - vorläufig einbehalten bis zur Klärung der Frage, ob die Maklerprovision von den Beklagten oder von A. an den Kläger zu bezahlen ist.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt zur Zahlung der Maklerprovision in Höhe von EUR 6.925,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2004. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen die Auffassung vertreten, nicht nur die Beklagte Ziffer 1, sondern auch der Beklagte Ziffer 2 sei Vertragspartner des Maklervertrages geworden. Der Umstand, dass der Beklagte Ziffer 2 die "Nachweis-Bestätigung" vom 06.08.2003 nicht unterschrieben habe, sei ohne Bedeutung, da der Beklagte Ziffer 2 Leistungen des Klägers entgegen genommen habe und sich hierbei bewusst gewesen sei, dass der Kläger als Makler tätig war. Hieraus ergebe sich eine auf den Abschluss eines Maklervertrages gerichtete konkludente Willenserklärung des Beklagten Ziffer 2. Die Verpflichtung der Beklagten sei nicht durch eine befreiende Schuldübernahme (§ 414 BGB) der A. entfallen. Zwar habe die Vernehmung der Zeugen .... ergeben, dass der Zeuge S. - für die A. - die Maklerprovision an den Kläger zahlen wollte. Hierdurch habe zwar die A. möglicherweise - kumulativ - eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen. Dass der Kläger bei der Vereinbarung mit dem Zeugen S. gleichzeitig die Beklagten aus der Haftung entlassen wollte, habe die Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten wenden sich sowohl gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts als auch gegen die Auslegung der von den Zeugen .... bestätigten Erklärungen der Beteiligten. Die damaligen Erklärungen des Klägers und des Zeugen S. seien so zu verstehen, dass der Kläger mit einer befreienden Schuldübernahme im Sinne von § 414 BGB durch die A. einverstanden gewesen sei. Die Beklagten seien daher zur Zahlung von Maklerhonorar nicht verpflichtet.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.02.2005 - 1 O 184/04 - im Kostenpunkt aufzuheben und im übrigen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Selbst wenn man den von den Zeugen ... erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt als richtig unterstelle, ergebe sich - wie vom Landgericht zutreffend entschieden - hieraus keine befreiende Schuldübernahme, sondern - allenfalls - eine zusätzliche Verpflichtung der A.

Der Senat hat im Termin vom 06.12.2006 die Parteien informatorisch angehört und die Zeugen ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 06.12.2006 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Maklerlohn für den Nachweis des Bauwerksvertrages vom 08.09.2003 zwischen der A. und den Beklagten nicht zu.

1. Der Beklagte Ziffer 2 ist nicht passivlegitimiert. Für einen Anspruch auf Maklerlohn reicht es nicht aus, dass der Makler eine entsprechende (Nachweis-)Leistung gegenüber seinem Kunden erbringt. Vielmehr setzt der Provisionsanspruch des Maklers das Zustandekommen eines entsprechenden Maklervertrages (§ 652 Abs. 1 BGB) voraus. Der Kläger hat jedoch mit dem Beklagten Ziffer 2 keinen Maklervertrag abgeschlossen.

a) Ein schriftlicher Maklervertrag liegt nicht vor. Denn die "Nachweis-Bestätigung" vom 06.08.2003 (Anlagen LG K 1) wurde nur von der Beklagten Ziffer 1 und nicht von dem Beklagten Ziffer 2 unterschrieben. Dementsprechend kann der Kläger aus diesem Schriftstück Rechte nur gegenüber der Beklagten Ziffer 1 und nicht gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 herleiten.

Der Beklagte Ziffer 2 müsste die "Nachweis-Bestätigung" allerdings dann gegen sich gelten lassen, wenn die Beklagte Ziffer 1 - seine Ehefrau - bei der Unterzeichnung gleichzeitig als seine Vertreterin aufgetreten und hierzu auch bevollmächtigt gewesen wäre. Ein Vertreter-Handeln der Beklagten Ziffer 1 lässt sich dem Schriftstück jedoch nicht entnehmen. Die Urkunde enthält bei der Unterzeichnung keinen Vertretungszusatz ("i.V." oder eine entsprechende Formulierung). In dem Schriftstück ist der Beklagte Ziffer 2 auch sonst an keiner Stelle genannt. Die Eintragung "Fam. X." im Kopf der "Nachweis-Bestätigung" als "Auftraggeber" ist unscharf, da nicht erkennbar ist, wer zur Familie X. dazu gehören soll. Im übrigen würde selbst eine Angabe des Beklagten Ziffer 2 im Kopf des Vertrages als "Auftraggeber" nicht ausreichen, wenn ein VertretungsZusatz bei der Unterschrift durch die Ehefrau fehlt und sich die Stellvertretung auch nicht aus anderen Umständen herleiten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, 1524; entsprechend beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages LG Mannheim, NJW-RR 1994, 274).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts Mannheim ist der Beklagte Ziffer 2 auch nicht dadurch Partner eines Maklervertrages geworden, dass er Maklerdienste des Klägers entgegen genommen hat. Die bloße Entgegennahme von Maklerdiensten würde nur dann für einen Maklervertrag ausreichen, wenn der Kläger vorher gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 ein eindeutiges Provisionsverlangen gestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.

Entscheidend ist, dass der Beklagte Ziffer 2 nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der Kläger seine - unstreitigen - Dienstleistungen nur gegen eine vom Beklagten Ziffer 2 zu entrichtende Vergütung erbringen wollte. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte Ziffer 1 die - eine Provisionspflicht auslösende - "Nachweis-Bestätigung" vom 06.08.2003 unterschrieben. Der Beklagte Ziffer 2 durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund des Vertrages mit der Beklagten Ziffer 1 tätig wurde und im Rahmen dieses Vertrages Maklerleistungen - für beide Beklagte - erbrachte. Da der Beklagte Ziffer 2 mithin nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, der Kläger werde seine Dienstleistungen nur bei einer zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten Ziffer 2 erbringen, lässt sich auch die Entgegennahme von Maklerdiensten durch den Beklagten Ziffer 2 nicht als entsprechende konkludente Willenserklärung werten. Es kommt hinzu, dass der Beklagte Ziffer 2 - gleichzeitig - annehmen konnte, dass der Kläger - möglicherweise - im Hinblick auf eine Provisionspflicht der A. tätig wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass unter solchen Umständen eine konkludente Willenserklärung des Makler-Kunden (hier: des Beklagten Ziffer 2) nur bei einem vorherigen eindeutigen Provisionsverlangen des Maklers in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 652 BGB Rdn. 4 m. Rspr.Nachw.). Ein solches Provisionsverlangen hat der Kläger gegenüber dem Beklagten Ziffer 2 jedoch nicht gestellt.

2. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 liegen hingegen die vertraglichen Voraussetzungen für einen Maklerlohn an sich vor. Die "NachweisBestätigung" vom 06.08.2003 enthält der Sache nach einen Maklervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der zwischen der A. und den Beklagten abgeschlossene Bauwerksvertrag einen Hauptvertrag darstellt, der dem Maklervertrag entspricht. Die Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages wurde den Beklagten vom Kläger nachgewiesen. Die Klageforderung in Höhe von EUR 6.925,20 entspricht - wie vereinbart - 3,48 % von EUR 199.000,00 (dem ursprünglich zwischen der A. und den Beklagten in Aussicht genommenen Preis für die Erstellung der Doppelhaushälfte).

3. Dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziffer 1 steht allerdings eine befreiende Schuldübernahme (§ 414 BGB) entgegen, durch welche die A. die Verpflichtungen der Beklagten Ziffer 1 aus dem Maklervertrag übernommen hat. Vor Abschluss des Bauwerksvertrages hat im Büro der A. ein Gespräch zwischen dem Zeugen S. und dem Kläger - in Gegenwart des Zeugen Y. - stattgefunden, in welchem der Zeuge S. erklärt hat, dass die A. die an den Kläger zu zahlende Provision übernehmen wolle. Der Kläger hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Die Erklärungen der Beteiligten sind unter den gegebenen Umständen im Sinne einer befreienden Schuldübernahme zu Gunsten der Beklagten Ziffer 1 (§ 414 BGB) auszulegen. Die Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vereinbarung (vgl. § 157 BGB). Es reicht für die Wirkung der Befreiung der Beklagten im vorliegenden Fall aus, dass der Kläger mit einer "Übernahme" der Provisionspflicht durch A. einverstanden war. Es ist für die Auslegung der Vereinbarung ohne Bedeutung, dass eine ausdrückliche Erklärung des Klägers, er wolle die Beklagten aus ihrer Verpflichtung entlassen, nicht erfolgt (oder zumindest nicht nachgewiesen) ist.

a) Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest nach der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Senat hat nach den Angaben der Zeugen keinen Zweifel daran, dass der Kläger in dem entsprechenden Gespräch mit dem Zeugen S. sich damit einverstanden erklärt hat, dass die A. die Provision für das Geschäft mit den Beklagten zahlen sollte.

aa) Die Vernehmung der Zeugen ... hat den Sachvortrag der Beklagten und das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt. Nach den Angaben der beiden Zeugen steht fest, dass es ein Gespräch im Büro des Zeugen S. in Anwesenheit des Zeugen Y. mit dem Kläger gegeben hat, bei dem der Kläger sich damit einverstanden erklärt hat, dass - im Hinblick auf die Finanzierungsprobleme der Beklagten - die Maklerprovision von A. übernommen wird. Mit welchen Worten der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, kann dahinstehen. Es reicht aus, dass der Zeuge S. und der Zeuge Y. sich sicher waren, dass der Kläger bei diesem Gespräch mit der entsprechenden vertraglichen Gestaltung einverstanden war.

bb) Soweit der Kläger dieses Gespräch weiterhin bestritten hat, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur dadurch erklärbar, dass sich der Kläger an das Gespräch mit dem Zeugen S. nicht mehr erinnern kann, bzw. dass er das Gespräch möglicherweise nachträglich in seiner Erinnerung verdrängt hat. Ein solches - unbewusstes - Verdrängen ist aussagepsychologisch erklärbar, da dieses Gespräch dem Interesse des Klägers, seine Maklerprovision gegenüber den Beklagten geltend zu machen, entgegensteht.

cc) Das fragliche Gespräch hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stattgefunden im Herbst 2003 zu einem nicht genau bekannten Datum, jedoch jedenfalls vor Abschluss der Verträge durch die Beklagten (Bauwerksvertrag am 08.09.2003 und Darlehensvertrag am 11.09.2003). Dieser zeitliche Ablauf ergibt sich aus den Angaben der Zeugen .... Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass das Gespräch mit dem Kläger stattgefunden hat, um eine höhere Finanzierungssumme (207.000,) zu ermöglichen. Ohne das Einverständnis des Klägers wäre es zum Abschluss des Geschäfts mit den Beklagten nach den Angaben der beiden Zeugen nicht gekommen. Daraus ergibt sich, dass das Gespräch jedenfalls vor dem 08.09.2003 (Abschluss des Bauwerksvertrags) stattgefunden haben muss.

dd) Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck von den Zeugen ... bei der Vernehmung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für solche Zweifel ergeben. Nach der Insolvenz der A. dürfte auch kein wirtschaftliches Interesse der Zeugen bestehen, durch eine bestimmte Tendenz in ihren Aussagen einen Erfolg der Beklagten im Rechtsstreit zu fördern.

Der Umstand, dass der Zeuge Y. die Funktion des von ihm für die Beklagten erstellten Zahlungsplans teilweise unrichtig erläutert hat, steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht entgegen. Der als Architekt bei dem betreffenden Bauvorhaben tätige Zeuge Y. hat - im Zusammenhang mit der Finanzierung - für die Beklagten einen Zahlungsplan erstellt. Der Zeuge Y. meinte, dass dieser Zahlungsplan Voraussetzung für die Finanzierung gewesen sei. Nach den Angaben des Zeugen F, der als Finanzierungsvermittler eingeschaltet war, war dies jedoch wohl nicht der Fall. Der vom Architekten erstellte Zahlungsplan wird in einer derartigen Situation von der Bank nicht als Voraussetzung für die Finanzierung benötigt, sondern - nach Angaben des Zeugen Zahn - erst nach Abschluss des Darlehensvertrages zur Abwicklung der Auszahlungen durch die Bank. Der Zeuge Y. hat sich insoweit bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck die Bank den von ihm erstellten Zahlungsplan benötigt, wohl geirrt. Der Irrtum ist erklärbar, weil der Zeuge Y. als Architekt unmittelbar nicht mit der Abwicklung der Finanzierung in derartigen Fällen befasst ist, sondern nur gewisse Unterlagen erstellt, die der Käufer gegenüber der Bank vorlegen muss. Aus diesem Irrtum ergibt sich nach Auffassung des Senats kein Einwand gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen.

ee) Es gibt im Übrigen eine ganze Reihe von Indizien, durch welche die Darstellung der Zeugen S und Y bestätigt wird:

aaa) Der Kläger hat am 31.01.2004 eine Rechnung zunächst an A ... gerichtet und nicht an die Beklagten. Dies legt den Schluss nahe, dass der Kläger selbst damals davon ausging, dass er sein Maklerhonorar (nur) von A und nicht von den Beklagten erhalten könne. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat angegeben hat, die Beklagte Ziffer 1 habe ihn telefonisch darauf hingewiesen, dass er die Rechnung an A stellen solle, hat die Beklagte Ziffer 1 dies nicht bestätigt. Die Beklagte Ziffer 1 war sich bei ihrer informatorischen Anhörung - nach dem Eindruck des Senats durchaus glaubwürdig - sicher, dass es ein derartiges Telefongespräch mit dem Kläger vor dem 31.01.2004 nicht gegeben hat.

bbb) Auch der Umstand, dass der Kläger mit der Rechnungsstellung bis zum 31.01.2004 gewartet hat, obwohl der (die Provisionspflicht auslösende) Hauptvertrag bereits im September 2003 abgeschlossen worden war, spricht für die Darstellung der Zeugen S und Y. Aufgrund der "Nachweis-Bestätigung" vom 06.08.2003 war der Kläger berechtigt, seine Provision von der Beklagten Ziffer 1 unmittelbar nach Abschluss des Hauptvertrages, also bereits im September 2003, zu fordern. Das Abwarten des Klägers bei der Rechnungsstellung bis Ende Januar 2004 wird erklärbar, wenn der Kläger wusste, dass die Maklerprovision mitfinanziert wurde, so dass das Geld für die Provisionszahlung - aus der Finanzierungssumme - erst später zur Verfügung stand, in Abhängigkeit vom Baufortschritt und dem der Bank vorliegenden Zahlungsplan. Wenn der Kläger sich hingegen - wie von ihm vorgetragen - zu keinem Zeitpunkt mit einer Übernahme der Provisionspflicht durch A einverstanden erklärt hätte, wäre nicht ersichtlich, weshalb er (abweichend vom ursprünglichen Maklervertrag) die Rechnungsstellung so lange hinausschob.

ccc) Das (vorherige) Einverständnis des Klägers mit der abweichenden Provisionsregelung (Innenprovision durch A) war wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen der Finanzierung und dementsprechend auch für den Bauwerksvertrag vom 08.09.2003. Dies haben die Zeugen S und Y nachvollziehbar erklärt. Dementsprechend ist es plausibel, dass der Zeuge S sich vor Abschluss der entsprechenden Verträge um ein Einverständnis des Klägers hinsichtlich der abweichenden Provisionsregelung gekümmert hat.

ddd) Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, die Beklagten hätten in Gegenwart des Zeugen F ihre Kenntnis bestätigt, dass sie gegenüber dem Kläger zur Zahlung verpflichtet seien, hat die Beweisaufnahme den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge F hat insoweit in Übereinstimmung mit den informatorischen Angaben der Beklagten wiedergegeben, dass sowohl er selbst als auch die Beklagten davon ausgegangen seien, dass die Provision - aus dem Kaufpreis - von A an den Kläger zu zahlen sei und nicht etwa von den Beklagten. Soweit der Zeuge F mit dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits in einem Gespräch die Möglichkeit erörterte, dass die Beklagten die Provision unmittelbar an den Kläger zahlen sollten, handelte es sich lediglich um einen Vorschlag des Zeugen F zur gütlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Da der Zeuge S - als Vertreter der A - mit dieser Lösung nicht einverstanden war, konnte der Vorschlag des Zeugen F nicht umgesetzt werden.

b) Unter den gegebenen Umständen ist das Gespräch zwischen dem Zeugen S und dem Kläger als eine rechtsverbindliche Absprache zu werten, und nicht etwa als eine lediglich unverbindliche Erörterung bestimmter Möglichkeiten. Den Beteiligten war bewusst, dass der Zeuge S für die A eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung der Provision übernahm. Dass auch der Kläger von einer verbindlichen Willenserklärung des Zeugen S ausging, wird insbesondere dadurch bestätigt, dass der Kläger am 31.01.2004 eine entsprechende Provisionsrechnung gegenüber der A erstellte.

c) Die Auslegung der Vereinbarung als befreiende Schuldübernahme ergibt sich aus den Umständen. Entscheidend für die Auslegung ist der Hintergrund der Absprache zwischen dem Zeugen S und dem Kläger: Es hatte sich heraus gestellt, dass die Bank der Beklagten nur bereit war, den Preis für die Erstellung des Doppelhauses zu finanzieren, nicht jedoch hinzutretende Nebenkosten wie insbesondere Provisionen. Daraus resultierte die Idee, die Provisionspflicht auf die A zu verlagern und gleichzeitig den Kaufpreis im Verhältnis zwischen der A und den Beklagten entsprechend zu erhöhen, um - basierend auf dem höheren Kaufpreis - eine entsprechend höhere Finanzierungssumme für die Beklagten bei der Bank zu erreichen. Da die Bank nur bereit war, den Kaufpreis zu finanzieren (und keine Nebenkosten), konnten die A und die Beklagten dieses Ergebnis - ein korrektes Verhalten der Beklagten gegenüber der Bank vorausgesetzt - nur dann erreichen, wenn die Beklagten tatsächlich nicht mehr zur Provisionszahlung gegenüber dem Kläger verpflichtet waren und die Bank dementsprechend mit dem Betrag von EUR 207.000,00 tatsächlich nur den von den Beklagten zu zahlenden Kaufpreis und nicht etwa eine Provisionsverpflichtung der Beklagten finanzierte. Wäre die Provisionsverpflichtung der Beklagten hingegen bestehen geblieben, hätten die Beklagten zur Erlangung der Finanzierungssumme von EUR 207.000,00 gegenüber der Bank unzutreffende Angaben im Hinblick auf den Verwendungszweck des Darlehens machen müssen. Das heißt: Der von den Beteiligten erstrebte Zweck, nämlich die Finanzierung eines Betrages von EUR 207.000,00 durch die Beklagten, ließ sich nur erreichen, wenn die Provisionspflicht von A mit schuldbefreiender Wirkung für die Beklagten übernommen wurde. Um den vorgesehenen Zweck zu erreichen, musste der Vereinbarung zwischen dem Zeugen S und dem Kläger daher befreiende Wirkung für den Beklagten zukommen. Die Zeugen S und Y haben bei ihrer Vernehmung erläutert, dass das Geschäft mit den Beklagten nicht zustande gekommen wäre, wenn der Kläger mit einer solchen Verlagerung der Provisionspflicht nicht einverstanden gewesen wäre.

d) Auch aus der - damaligen - Interessenperspektive des Klägers ergeben sich keine Umstände, die dieser Auslegung widersprechen würden: Die nachträgliche Ersetzung der Außenprovision durch die Vereinbarung einer Innenprovision ist nach den Angaben der Zeugen S und F eine auch für Makler übliche Verfahrensweise, wenn es darum geht, die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern. Es gab - damals - keine Gesichtspunkte für den Kläger, die dieser Vereinbarung entgegen standen; insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er damals schon damit gerechnet hätte, dass die A Probleme bei der Provisionszahlung durch die Geltendmachung angeblicher Gegenansprüche bereiten würde. Nach Auffassung des Senats ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Absprache zwischen dem Zeugen S und dem Kläger der Hauptvertrag zwischen der A und den Beklagten noch nicht abgeschlossen war. Um seine Provision zu erlangen, lag es im Interesse des Klägers, den Abschluss des Hauptvertrages zu fördern. Da dieser davon abhing, ob es den Beklagten gelang, den erforderlichen Betrag von EUR 207.000,00 bei ihrer Bank zu finanzieren, hatte auch der Kläger - dem die Finanzierungsproblematik bekannt war - ein Interesse daran, dass die Beklagten von der Provisionspflicht befreit wurden, damit sie gegenüber ihrer Bank die Finanzierungssumme als Kaufpreis ohne Nebenkosten darstellen konnten. Nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) ist das Einverständnis des Klägers mit dem Vorschlag des Zeugen S (Zahlung der Provision durch die A) mithin gleichzeitig im Sinne einer Befreiung der Beklagten zu deuten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

5. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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