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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 15 U 5/04
Rechtsgebiete: WA 1955


Vorschriften:

WA 1955 Art. 18 Abs. 3 Satz 2
WA 1955 Art. 25
1. Wird ein Paket vor der Luftbeförderung zunächst im Straßengüterverkehr zum Flughafen transportiert, liegt nur dann ein Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 vor, wenn es sich - vom Ort der Übernahme aus betrachtet - um den nächstgelegenen Flughafen handelt.

2. Der Begriff der "Leute" im Sinne des Warschauer Abkommens ist weit zu verstehen. Die qualifizierte Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 25 WA 1955 greift auch dann ein, wenn ein Subunternehmer, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes oder ein Mitarbeiter der staatlichen Zollbehörde ein Paket aus dem Zolllager des Luftfrachtführers entwendet.

3. Ergibt sich aus den durchgeführten Schnittstellenkontrollen, dass ein Paket im Umschlagslager abhanden gekommen ist, so rechtfertigt dies einen Schluss auf einen Diebstahl oder eine Unterschlagung durch einen der "Leute" des Luftfrachtführers, wenn keine andere Verlustursache in Betracht kommt.

4. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Luftfrachtführer bei einem Sendungsverlust detailliert vorzutragen, welche Nachforschungen und Ermittlungen nach dem Verbleib der Sendung mit welchen Ergebnissen von ihm durchgeführt wurden.

5. Löst der Geschädigte bei einem Schaden von 13.296 DM einen vom Luftfrachtführer übersandten Scheck über 160 DM ein, ist die Annahme eines konkludenten Abfindungsvergleichs fern liegend. Eine "Erlassfalle" - die nicht zur Abgeltung der Ansprüche des Geschädigten führt - ist nahe liegend.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 15 U 5/04

Verkündet am 21. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006 unter Mitwirkung von

Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus Richter am Oberlandesgericht Dr. Deichfuß Richter am Landgericht Loescher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 KfH IV - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.959,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

...

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht in Höhe von 6.959,19 € gegen die Beklagte zu. Die Forderung setzt sich zusammen aus einem Betrag von 242,86 € für den Transport vom 10.01.2001 (Fall 1, vgl. den Luftfrachtbrief Anlagen LG AS. 89) und einem weiteren Betrag von 6.716,33 € für den Transport vom 18.01.2001 (Fall 2, vgl. den Luftfrachtbrief Anlagen LG AS. 3).

1. Für den Verlust der Sendung im Fall 1 ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet in Höhe von 242,86 €.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Schadensersatzanspruch der VN ist nach der Ersatzleistung der Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist Transportversicherer der VN. Sie hat im Fall 1 eine Ersatzleistung in Höhe von 475,00 DM = 242,86 € an die VN gezahlt. Die Zahlung hat den gesetzlichen Forderungsübergang bewirkt. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Aktivlegitimation der Klägerin sind im Berufungsverfahren unstreitig.

b) Die (auf die Klägerin übergegangenen) Schadensersatzansprüche der VN gegen die Beklagte richten sich nach deutschem Recht. Die VN hat als Absenderin mit der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen über einen internationalen Transport (von Deutschland nach Großbritannien). Auf den Transportvertrag ist gemäß Artikel 27 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, da die Beteiligten eine entsprechende konkludente Rechtswahl getroffen haben.

Indizien für die Rechtswahl sind die Umstände des Vertragsschlusses (vgl. zur konkludenten Rechtswahl Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Art. 27 EGBGB Rn. 6). Die Absenderin und die maßgebliche Niederlassung der Beklagten haben ihren Sitz in Deutschland. Der Absendeort des Transports lag ebenfalls in Deutschland. Der Vertrag wurde im Inland in deutscher Sprache abgeschlossen (vgl. den Luftfrachtbrief Anlagen LG AS. 89).

Ein Indiz für die Rechtswahl ist außerdem das nachträgliche Verhalten der Parteien im Prozess (vgl. hierzu Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 27 EGBGB Rn. 7). Beide Parteien gehen in ihren Schriftsätzen von der Anwendung des deutschen materiellen Rechts auf den Transportvertrag aus. Die Beklagte meint, ihre "Servicebedingungen Deutschland/Österreich" (vgl. Anlagen LG B 2) seien Vertragsbestandteil geworden. In diesen "Servicebedingungen" findet sich in Ziff. 23 ein Hinweis auf die Anwendung deutschen Rechts. Es kann dahinstehen, ob diese "Servicebedingungen" tatsächlich wirksam in den Transportvertrag einbezogen wurden. Jedenfalls zeigt der Hinweis der Beklagten auf diese Bedingungen, dass sie selbst von einer Anwendung deutschen Rechts ausgeht. Weitere Hinweise der Parteien auf deutsches materielles Recht finden sich in den erstinstanzlichen Schriftsätzen I 5, I 59, I 69, I 109, 111 und I 399.

c) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 425 Abs. 1 HGB (Haftung des Frachtführers für den Schaden durch Verlust des Gutes).

aa) Die Beklagte haftet gemäß § 459 S. 1 HGB als Frachtführerin. Denn die Vertragspartner hatten eine Beförderung zu festen Kosten vereinbart.

bb) Die Vorschriften des HGB werden im vorliegenden Fall nicht durch das Warschauer Abkommen (WA 1955) verdrängt. Zwar sind die Regelungen des Warschauer Abkommens bei einer Luftbeförderung im Sinne von Artikel 1 WA 1955 vorrangig. Da das Paket der VN von Deutschland nach London in Großbritannien transportiert werden sollte, und die Beteiligten einen Luftfrachtbrief ausgestellt haben, ist zwar von einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung auszugehen. Dennoch richtet sich die Haftung der Beklagten im Fall 1 allein nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

aaa) Die Luftbeförderung konnte nur eine Teilstrecke des Transports zu der Empfängerin betreffen. Da für den Transport von der VN zum Flughafen in Deutschland und für den Transport in Großbritannien von einem dortigen Flughafen zur Empfängerin andere Transportmittel erforderlich waren, finden die Vorschriften über einen Multimodaltransport Anwendung.

bbb) Gemäß § 452 S. 1 HGB richtet sich in einem derartigen Fall nur die reine Luftbeförderung nach den Vorschriften des Warschauer Abkommens.

Es ist nicht bekannt, auf welcher Teilstrecke (Lufttransport oder Straßentransport) die Sendung verloren gegangen ist. In einem derartigen Fall verbleibt es gemäß §§ 452 S. 1, 452 a HGB bei der Anwendung der Vorschriften des HGB auch dann, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung eingetreten ist.

ccc) Auch die Regelung in Artikel 18 Abs. 3 WA 1955 führt nicht zu einer Anwendung der Vorschriften des Warschauer Abkommens. Nach Artikel 18 Abs. 3 S. 2 WA 1955 gehören zwar auch so genannte Zubringerdienste (beispielsweise Transport vom Absender zum Abgangsflughafen) zum Bereich der "Luftbeförderung". Ein Zubringerdienst im Sinne von Artikel 18 Abs. 3 S. 2 WA 1955 liegt jedoch nur vor bei einem Transport vom Absender zum nächstgelegenen Flughafen (vgl. Müller-Rostin in Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, Artikel 18 WA Rdnr. 19). Der von der Beklagten in Deutschland ständig genutzte Abgangsflughafen in ... (Vortrag der Beklagten II 97) war nicht der nächstgelegene Flughafen für einen Lufttransport. Vielmehr wäre ein Straßentransport von der in ... ansässigen VN zum Flughafen in ... deutlich kürzer gewesen. Dementsprechend war jedenfalls der vorgesehene Straßentransport zum Flughafen in ... kein Zubringerdienst im Sinne von Artikel 18 Abs. 3 S. 2 WA 1955. Da der Schadensort - unstreitig - unbekannt ist, verbleibt es gemäß § 452 S. 1 HGB bei einer Anwendung der Vorschriften des HGB.

cc) Die Beklagte haftet gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden im Obhutszeitraum. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Paket, welches die Beklagte von der VN übernommen hatte, vor der Auslieferung an die Empfängerin in Verlust geraten ist.

d) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erstreckt sich auf den Wert der Sendung (§ 429 HGB) und die von der VN gezahlten Frachtkosten (§ 432 HGB). Gemäß § 429 Abs. 3 S. 2 HGB ist der Wert der Sendung mit dem aus der Rechnung (Anlagen LG K 2 A) ersichtlichen Verkaufspreis in Höhe von 585,00 DM anzusetzen. Hinzu kommen die aus der Rechnung ersichtlichen Frachtkosten (§ 432 HGB) i. H. v. 50,00 DM, so dass der VN ein Schaden von insgesamt 635,00 DM entstanden ist. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 160,00 DM verbleibt ein ungedeckter Restbetrag von 475,00 DM = 242,86 €. Da die Klägerin die VN in dieser Höhe befriedigt hat, ist im Fall 1 ein Schadensersatzanspruch von 242,86 € auf die Klägerin übergegangen.

Der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets ergibt sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung (Anlagen LG K 2 A). Der Senat folgt insoweit den Regeln, die vom Bundesgerichtshof bei kaufmännischen Absendern für derartige Fälle entwickelt worden sind (vgl. BGH, Transportrecht 2003, 156). Die Rechnung lässt im Wege des Anscheinsbeweises die Feststellung zu, dass die VN die in diesem Schriftstück genannten Waren zur Versendung gebracht hat. Entscheidend ist hierbei, dass die Rechnung bereits vor der Übergabe der Sendung an die Beklagte erstellt wurde, zu einem Zeitpunkt, als die VN noch nicht wissen konnte, dass die Sendung später in Verlust geraten würde.

Aufgrund der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin ... (I 267) steht fest, dass im Hause der VN jeweils entsprechend verfahren wird und die Rechnungen - anstelle von Lieferscheinen - den Paketen beigefügt werden. An der Richtigkeit der Angaben der Zeugin bestehen keine Zweifel. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass man im vorliegenden Fall im Hause der VN anders verfahren wäre und die Rechnung - entgegen dem angegebenen Datum - erst nachträglich erstellt hätte.

Weitere Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist der Umstand, dass die Rechnung dem verloren gegangenen Paket korrespondiert, das heißt, dass die Rechnung im Hause der VN gerade für die verloren gegangene Sendung ausgestellt wurde. Diese Feststellung kann der Senat unmittelbar aus den Unterlagen treffen: Die Rechnung (Anlagen LG K 2 A) stimmt hinsichtlich der Empfängerin und hinsichtlich des Datums mit dem Luftfrachtbrief (Anlagen LG AS. 89), auf dem die Beklagte den Erhalt des Pakets bestätigt hat, überein. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie am selben Tag (10.01.2001) ein weiteres Paket derselben Absenderin an dieselbe Empfängerin in London transportiert hätte. Daher kann sich der Luftfrachtbrief nur auf die in der Rechnung (Anlagen LG AS. 89) angegebene Sendung beziehen.

Die Beklagte hat lediglich - ohne konkrete Anhaltspunkte - auf die generelle Möglichkeit hingewiesen, dass beim Verpacken und Versenden der in Verlust geratenen Sendungen im Hause der VN ein Versehen unterlaufen sein könnte oder dass beim Verpacken ein Mitarbeiter der VN Teile der Sendung entwendet haben könnte. Eine derartige rein abstrakte Möglichkeit kann den für die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis jedoch nicht erschüttern. Der Umstand, dass die Beklagte keine Kenntnis über die Verpackungsvorgänge bei der Absenderfirma hat, kann nicht zu erhöhten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für den Inhalt des Pakets führen. Insbesondere lässt sich die Frage des Nachweises des Paketinhalts nicht mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten im Rahmen ihres Transports vergleichen: Die Verpflichtung der Beklagten, die in ihrem Bereich liegenden näheren Umstände des Transportschadens aufzuklären, beruht darauf, dass feststeht, dass die fragliche Sendung im Obhutsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist. Eine vergleichbare Situation gibt es bei der Frage nach dem Inhalt des Pakets jedoch nicht, da es bei der Frage nach dem Inhalt keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Fehler im Hause der VN gibt. Insoweit ist vielmehr von dem im geschäftlichen Bereich typischen Geschehensablauf auszugehen, dass der Paketinhalt der korrespondierenden Rechnung entspricht. Konkrete, fallbezogene, Umstände für einen atypischen Geschehensablauf (Fehler bei der VN) sind nicht ersichtlich und haben sich auch aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben.

Für den Anscheinsbeweis kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass kein Lieferschein vorliegt. Die - dem Paket beigefügte - Rechnung der VN erfüllte vorliegend die gleiche Funktion wie ein Lieferschein. Mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung dokumentierte die VN für die Empfängerin, welche Waren sie zur Versendung gebracht hatte. Ein Lieferschein hätte in einem derartigen Fall keinen zusätzlichen Beweiswert (vgl. Senat, Urteil vom 14.10.2005 - 15 U 58/04 -). Soweit das Landgericht Hamburg (Transportrecht 2003, 166, 167) in einem ähnlichen Fall die Vorlage eines Lieferscheins - neben der Rechnung - verlangt hat, beruhte dies darauf, dass das Landgericht Hamburg - anders als vorliegend - gerade nicht feststellen konnte, dass sich die Rechnung auf die in Verlust geratene Sendung bezog.

e) Die Beklagte kann sich im Fall 1 nicht auf eine Haftungsbegrenzung (§ 431 Abs. 1 HGB) berufen, da sie den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht hat (§ 435 HGB).

Der Senat muss von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten im Fall 1 ausgehen, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. In einem Fall, in dem - wie im Fall 1 - die Schadensursache völlig im Dunkel liegt, kann allein die Beklagte zur Aufklärung der Ursache des Verlustes beitragen. Die Beklagte hat jedoch - für den Fall 1 - weder zu ihrer Organisation vorgetragen noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Die fehlenden Darlegungen der Beklagten führen zur Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Frachtführers BGH, Transportrecht, 2004, 474, 475 f.).

f) Die Ausschlussfrist von 2 Jahren gem. Artikel 29 WA 1955 steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn die Vorschriften des Warschauer Abkommens finden im Fall 1 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Anwendung. Bei einem Multimodaltransport mit unbekanntem Schadensort gelten gemäß § 452 S. 1 HGB die Regelungen des Frachtrechts im HGB (siehe im Einzelnen oben c) bb)). Eine Frist von 2 Jahren, die mit Artikel 29 WA 1955 vergleichbar wäre, gibt es im HGB nicht. Bei qualifiziertem Verschulden (s. o. e)) beträgt die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des HGB 3 Jahre (§ 439 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch im Fall 1 durch den Schriftsatz vom 20.05.2003 rechtshängig gemacht (I 397 ff.). Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. zur Hemmung der Verjährung § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB) war die drei-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

2. Der Klägerin steht im Fall 2 (Transport vom 18.01.2001) ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.716,33 € zu.

a) Die Klägerin ist auch im Fall 2 aktivlegitimiert. Die Schadensersatzansprüche der VN sind gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Fall 1 oben 1. a)).

b) Auch im Fall 2 ist auf den Transportvertrag zwischen der VN als Absenderin und der Beklagten deutsches Recht anzuwenden aufgrund einer entsprechenden konkludenten Rechtswahl. Die Rechtswahl ergibt sich aus den gleichen Umständen wie im Fall 1 (siehe oben 1. b)).

c) Nach dem Sachvortrag der Klägerin gibt es in der Transportorganisation der Beklagten keine wirksamen Schnittstellenkontrollen (keine Ausgangskontrollen; im übrigen vielfach keine körperliche Erfassung der Pakete sondern nur Erfassung von Papieren, die von den Paketen getrennt sein können). Von diesem Sachvortrag ausgehend, ergibt sich die Haftung der Beklagten aus § 425 Abs. 1 HGB.

aa) Die Beklagte haftet gemäß § 459 S. 1 HGB als Frachtführerin. Die Vertragspartner hatten auch im Fall 2 eine Beförderung zu festen Kosten vereinbart.

bb) Die Vorschriften des HGB werden im Fall 2 - den Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt - nicht durch das Warschauer Abkommen verdrängt. Es handelt sich um einen Multimodaltransport. Der Schadensort ist - nach dem Vortrag der Klägerin - unbekannt, da eine Lokalisation des Verlustes in .../USA wegen fehlender Schnittstellenkontrollen nicht möglich ist. Dementsprechend ergibt sich die Anwendung der Vorschriften des HGB aus § 452 S. 1 HGB (siehe die entsprechenden Ausführungen im Fall 1 oben 1. c) bb)).

cc) Die Beklagte haftet gem. § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden im Obhutszeitraum. Auch im Fall 2 ist zwischen den Parteien der Verlust des Pakets im Obhutszeitraum außer Streit.

dd) Die VN hat einen Schaden erlitten in Höhe von 13.296,00 DM. Der Schaden setzt sich zusammen aus dem Wert der Sendung (13.226,00 DM, § 429 Abs. 1 HGB) und den Frachtkosten (70,00 DM, § 432 HGB). Für den Wert ist gemäß § 429 Abs. 3 S. 2 HGB der Rechnungsbetrag maßgeblich. Die Beklagte hat auf den Schaden der VN 160,00 DM gezahlt. Die restliche Forderung in Höhe von 13.136,00 DM = 6.716,33 € ist gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Inhalt des Pakets ergibt sich im Wege des Anscheinsbeweises aus der Rechnung (Anlagen LG K 2 B). Die Rechnung, die hinsichtlich Datum, Empfängerin und Wertangabe mit dem Luftfrachtbrief (Anlagen LG K 1) übereinstimmt, wurde vor der Übergabe des Pakets an die Beklagte erstellt und war der Sendung beigefügt. Die Feststellungen zur Erstellung der Rechnung und zur kaufmännischen Abwicklung im Hause der VN beruhen auf den erstinstanzlichen Angaben der Zeuginnen ... (I 267) und ... (I 381). Im Übrigen gelten für den Anscheinsbeweis entsprechende Erwägungen wie im Fall 1 (siehe oben 1. d)).

ee) Die Beklagte kann sich auch im Fall 2 - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - nicht auf eine Haftungsbegrenzung berufen, da von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist (§ 435 HGB). Die - nach dem Vortrag der Klägerin - fehlenden Schnittstellenkontrollen (keine Ausgangskontrollen, Scannen von Papieren statt Scannen der Pakete) lassen die Transportorganisation so mangelhaft erscheinen, dass die Voraussetzungen des § 435 HGB gegeben sind. Die Bedeutung von Schnittstellenkontrollen für die Transportorganisation eines Paketdienstunternehmens und die sich daraus ergebenden Folgerungen für ein qualifiziertes Verschulden sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. beispielsweise BGH, NJW 2002, 3106).

d) Die Beklagte trägt allerdings vor, ihre Transportorganisation entspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Aus den durchgeführten Schnittstellenkontrollen ergebe sich, dass die fragliche Sendung in ihrem Umschlagslager in .../USA in dem von ihr angegebenen Zeitraum in Verlust geraten sei. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin oder der Vortrag der Beklagten zutrifft. Denn die Beklagte haftet für die am 18.10.2001 übernommene Sendung auch dann, wenn ihr eigener Sachvortrag zu Grunde gelegt wird. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:

aa) Die Haftung der Beklagten ergibt sich - auf der Basis des Beklagtenvorbringens - aus den Regelungen des Warschauer Abkommens. Zwischen der VN und der Beklagten ist entsprechend dem Luftfrachtbrief vom 18.01.2001 (Anlagen LG K 1) ein Vertrag über eine internationale Luftbeförderung im Sinne von Artikel 1 WA 1955 zustande gekommen. Gemäß Artikel 18 Abs. 1 WA 1955 ist die Beklagte verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der VN durch den Verlust der Sendung entstanden ist. Der Verlust der Sendung "während der Luftbeförderung" ergibt sich daraus, dass das Paket im Umschlagslager in .../USA abhanden gekommen ist. Das Umschlagslager gehört zu einem Flughafen und dementsprechend gemäß Artikel 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbeförderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkommens.

bb) Der gemäß Artikel 18 Abs. 1 WA 1955 zu ersetzende Schaden beträgt - unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 160,00 DM - 6.716,33 €. Der zu ersetzende Schaden ergibt sich - auch bei Anwendung des Warschauer Abkommens (vgl. hierzu Koller, Transportrecht, 5. Auflage 2004, Artikel 18 WA 1955 Rdnr. 22) - aus §§ 429 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 432 HGB (siehe hierzu oben c) dd)).

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine unbegrenzte Haftung der Beklagten allerdings nicht aus einer Wertdeklaration. Die VN hat ihr Interesse an der Sendung nicht im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 a S. 2 WA 1955 deklariert.

Für eine Wertdeklaration kommt es darauf an, dass für den Luftfrachtführer der Wille des Absenders erkennbar wird, dass die Haftungshöchstsumme hinauf gesetzt werden soll (vgl. Koller a. a. O. Artikel 22 WA 1955 Rdnr. 4). Dafür reichen die Angaben der VN im Luftfrachtbrief (Anlagen LG K 1) nicht aus. Der im Luftfrachtbrief angegebene "Zollwert" hat nur zolltechnische Bedeutung und lässt ein Interesse der Absenderin an einer entsprechenden Haftung der Beklagten nicht erkennen. Entscheidend ist, dass die Absenderin in der Rubrik "Gesamter Transportversicherungswert" handschriftlich "NVD" eingetragen hat. Diese Abkürzung bedeutet im Transportgewerbe "no value declared" (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1060). Damit hat die Absenderin - aus der Sicht der Beklagten - klargestellt, dass keine Deklaration im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 a WA 1955 erfolgen sollte.

dd) Eine unbegrenzte Haftung ergibt sich allerdings - den eigenen Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt - aus Artikel 25 WA 1955. Der Beklagten fällt ein qualifiziertes Verschulden zur Last. Die Beklagte - bzw. einer ihrer "Leute" - hat den Schaden durch eine Handlung verursacht, in der Absicht, Schaden herbei zu führen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

aaa) Die Darlegungs- und Beweislast für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Artikel 25 S. 1 WA 1955 obliegt zwar grundsätzlich dem Geschädigten. Wenn der Schaden in der Sphäre des Schädigers entstanden ist, hat jedoch dieser (im Sinne einer sekundären Darlegungslast) sämtliche Umstände zu Organisation und Ablauf des Transports darzulegen, soweit es sich um Umstände im Bereich des Schädigers handelt, von denen der Geschädigte keine Kenntnis haben kann (vgl. Koller a. a. O., Artikel 25 WA 1955 Rdnr. 9). Wenn die Darlegungen des Luftfrachtführers im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichen, ist von einem qualifizierten Verschulden im Sinne von Artikel 25 S. 1 WA 1955 auszugehen. Im Übrigen liegt ein qualifiziertes Verschulden insbesondere dann vor, wenn der Luftfrachtführer den Schaden vorsätzlich verursacht.

bbb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt an die - vom Luftfrachtführer darzulegenden - organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden während des Transports erhebliche Anforderungen. Dazu gehören bestimmte Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere so genannte Schnittstellenkontrollen (Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle), die es erlauben, beim Verlust einer Sendung nachträglich exakt festzustellen, wann und wo während des Transports der Verlust eingetreten sein muss (vgl. zu den Schnittstellenkontrollen beispielsweise BGH NJW-RR 2003, 751, 752). Diese Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung auch bei Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt (BGH, a. a. O. 753). Nach dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass ihre Organisation diesen Anforderungen entspricht.

ccc) Die Beklagte haftet gemäß Artikel 25 WA 1955 nicht nur für eigenes qualifiziertes Verschulden (bzw. ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter), sondern auch für ein entsprechendes Verschulden ihrer "Leute", soweit diese "in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben". Trifft der Sachvortrag der Beklagten zu ihren Sicherheitsmaßnahmen und Schnittstellenkontrollen im Lager ... zu, so ergibt sich daraus nach der Überzeugung des Senats zwingend die Schlussfolgerung, dass das fragliche Paket entwendet worden sein muss, wobei einer der "Leute" der Beklagten der Täter war oder mindestens als Gehilfe an der Tat mitgewirkt hat. Für ein solches vorsätzliches Handeln ihrer Leute ("in der Absicht Schaden herbeizuführen") haftet die Beklagte unbeschränkt.

aaaa) Der "Leute"-Begriff in Artikel 25 S. 1 WA 1955 ist weit zu verstehen. Zu den "Leuten", für welche die Beklagte einzustehen hat, gehören sämtliche eigenen Mitarbeiter der Beklagten, die Zutritt zum Lager in ... hatten oder in anderer Weise mit dem Transport und der Organisation des Transports betraut waren. Zu den "Leuten" gehören außerdem sämtliche Subunternehmer und Mitarbeiter von Subunternehmern, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Umschlag der Pakete im Lager ... beauftragt hat. Auch die Mitarbeiter solcher Dienste, die zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des Transportunternehmens gehören und auf dem Betriebsgelände erbracht werden (beispielsweise Sicherheitsdienste oder Reinigungsdienste) sind "Leute" im Sinne von Artikel 25 WA 1955 (vgl. zum Begriff der "Leute" Basedow in MünchKomm, HGB, Band 7, Transportrecht, 1997, Artikel 3 CMR Rdnr. 15 ff.; Koller, a.a.O., Artikel 20, WA 1955 Rdnr. 17 ff.).

Entscheidend für die Frage, ob ein Dritter, der mit einer bestimmten Transportsendung zu tun hat, zu den "Leuten" des Luftfrachtführers zählt, ist die Frage, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz des Gutes und zur Herausgabe verpflichtet ist (vgl. OLG München, Transportrecht 1999, 301, 303). Es reicht hierbei schon ein geringerer Grad von Einwirkungsmöglichkeiten des Luftfrachtführers auf den Dritten, wenn der Schaden in einem zu den Kernbereichen der Luftbeförderung gehörenden Teilabschnitt eingetreten ist (BGH, Transportrecht 2001, 29, 31). Hiervon ausgehend gehören insbesondere die Mitarbeiter von staatlichen Zollbehörden zu den "Leuten" des Luftfrachtführers, wenn sie aus Gründen der zolltechnischen Abwicklung Zugang zum Umschlagslager des Luftfrachtführers haben (vgl. Koller, a. a. O., Artikel 18 WA 1955 Rdnr. 5 u. Artikel 20 WA 1955 Rdnr. 8; OLG München, a. a. O.; OLG Köln, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 1982, 167, 171; anders OLG Karlsruhe, 13. Senat, Transportrecht 1984, 235 und das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil, S. 11 der Entscheidungsgründe). Dies muss zumindest für schädigende Handlungen von Zollbediensteten im Zolllager gelten, welches zum Kernbereich der Luftbeförderung gehört. Dass die Sendung dem Zolllager im Übrigen nicht von Zollbediensteten im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung entnommen wurde, ist unstreitig (I 351). Zudem ist auf die Überwachungsmöglichkeiten der Beklagten hinzuweisen (Videoanlage; Kontrollen am Eingang des Lagers).

Ein Handeln der Leute "in Ausführung ihrer Verrichtungen" setzt einen inneren Zusammenhang voraus zwischen der Zuweisung eines bestimmten Aufgabenbereichs und dem Risiko der schädigenden Handlung (vgl. Koller a. a. O., Artikel 3 CMR Rdnr. 5). Ein solcher innerer Zusammenhang ist bei einem Diebstahl durch einen der Leute (oder bei einer Beihilfehandlung eines Mitarbeiters bei dem Diebstahl durch einen Dritten) regelmäßig zu bejahen, weil die "Leute" der Beklagten erst durch ihre Aufgaben im Rahmen der Transportabwicklung die Möglichkeiten erhalten, ein Paket zu entwenden oder sich an einer solchen Tat zu beteiligen. Diebstähle durch Bedienstete in einem Umschlagslager müssen daher zu einer Haftung des Luftfrachtführers gemäß Artikel 25 WA 1955 führen (vgl. Koller, a. a. O., Artikel 3 CMR Rdnr. 5). Dies muss auch dann gelten, wenn ein solcher Diebstahl von einem Bediensteten außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit ausgeführt wird (vgl. Kronke in MünchKomm, a. a. O., Artikel 25 WA 1955 Rdnr. 8), weil auch in einem derartigen Fall ein innerer Zusammenhang besteht zwischen dem Diebstahl und den Kenntnissen von der Möglichkeit des Diebstahls, die der Bedienstete im Rahmen seiner Tätigkeit für den Luftfrachtführer gewonnen hat.

bbbb) Wenn man von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ausgeht, steht fest, dass nur ein vorsätzliches Handeln (Diebstahl) eines der "Leute" der Beklagten zum Verlust der fraglichen Warensendung geführt haben kann. Aus den Schnittstellenkontrollen der Beklagten ergibt sich, dass die Sendung zwischen dem 19.01.2001 1:42 Uhr und dem 22.01.2001 9:46 Uhr aus dem Umschlagslager in ... und zwar aus dem Bereich des dortigen Zolllagers, abhanden gekommen ist. Die Möglichkeit, dass sich das Paket mit der Schmucksendung noch irgendwo in der Lagerhalle befindet, ist unstreitig ausgeschlossen. Eine versehentliche Fehlverladung kommt ebenfalls nicht in Betracht (Beklagtenvortrag I 353). Das Paket wurde auch nicht von Mitarbeitern der amerikanischen Zollbehörden zu Prüfzwecken dem Zolllager entnommen (Beklagtenvortrag I 351).

Da zu dem Lager nur Mitarbeiter der Beklagten (bzw. "Leute" der Beklagten) Zutritt hatten, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Sendung von einem Mitarbeiter (oder unter Mitwirkung des Mitarbeiters) entwendet wurde. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgetragenen Sicherheitsmaßnahmen (Zutritt zum Lager nur für Mitarbeiter der Beklagten (bzw. "Leute); ständige Kontrolle des Zugangs; ständige Überwachung des Umschlagslagers durch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) sieht der Senat keine Möglichkeit, dass ein Dritter - der nicht zu den "Leuten" der Beklagten zählt - die fragliche Warensendung unbemerkt entwenden konnte.

cccc) Die Einwendungen der Beklagten zum "Leute"-Begriff im Schriftsatz vom 30.01.2006 (II 257 ff) bleiben ohne Erfolg. Der "Leute"-Begriff ist entgegen der Auffassung der Beklagten - die auf ältere und teilweise überholte Rechtsprechung verweist - nicht mit dem Begriff des "Verrichtungsgehilfen" in § 831 BGB vergleichbar. Der weite "Leute"-Begriff ist eng verknüpft mit der Obhuts-Verpflichtung des Luftfrachtführers. Gibt der Luftfrachtführer während des Obhuts-Zeitraums das Frachtgut freiwillig in die Hand oder in den Einwirkungsbereich eines Dritten, so ist der Dritte in der Regel den "Leuten" zuzurechnen (vgl. hierzu BGH, Transport 2001, 29, 31).

Entgegen der Auffassung der Beklagten (II 261) zählen auch ihre eigenen Mitarbeiter aus dem Bereich der Administration, Wartungsfirmen, Mitarbeiter des Vermieters sowie Bundespolizei und Flugaufsicht aus den angegebenen Gründen zu den "Leuten". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht vorgetragen hat, dass bestimmte Vertreter der von ihr abstrakt bezeichneten Personengruppen im fraglichen Zeitraum tatsächlich die Möglichkeit eines Zugriffs auf das Paket im Zolllager in ... hatten.

ddd) Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten wäre im übrigen auch dann zu bejahen, wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - einen Diebstahl durch "Leute" der Beklagten nicht feststellen könnte. Denn der Sachvortrag der Beklagten entspricht nicht den Anforderungen, die bei Verlust von Transportsendungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu stellen sind (s. o. aaa)).

aaaa) Es fehlt - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - konkreter Sachvortrag der Beklagten zur Frage, welche anderen Schadensursachen, außer einem Diebstahl durch Mitarbeiter bzw. "Leute" in Betracht kommen sollen. Die möglichen Schadensursachen liegen allein in der Sphäre der Beklagten, so dass nur diese zur weiteren Aufklärung beitragen könnte.

Eine alternative Schadensursache könnte z. B. in Betracht kommen, wenn es in dem Umschlagslager in dem von der Beklagten angegebenen Zeitraum beispielsweise einen Raub oder einen Einbruchsdiebstahl gegeben hätte, bei dem eine unbekannte Anzahl von Paketsendungen entwendet worden wäre. Entsprechendes könnte gelten bei einem Feuer oder einem anderen Unglücksfall in der fraglichen Zeit. Solche oder andere (mögliche) konkrete Verlustursachen hat die Beklagte jedoch nicht dargetan.

bbbb) Außerdem fehlen Darlegungen der Beklagten zu ihren Nachforschungen nach dem Verbleib der Sendung. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Frachtführer verpflichtet, vorzutragen, welche Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet wurden und was die Nachforschungen, und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit dem Paket in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben (BGH, Transportrecht 2004, 460, 462). Hierzu bestand vor allem auch deshalb Anlass, weil die Beklagte eine eigene Sicherheits-Abteilung unterhält, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Ursachen für den Verlust von Sendungen zu ermitteln und zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wäre auch von Bedeutung, inwieweit im vorliegenden Fall ein Zusammenhang mit anderen Sendungsverlusten im Lager ... (Verschwinden anderer Pakete mit wertvollem Inhalt) in Betracht kommt. Die Beklagte hat weder vorgetragen, welche Feststellungen bei welchen Nachforschungen getroffen wurden, noch die in ihrem Hause erstellten Unterlagen (Berichte der Sicherheits-Abteilung und andere Dokumentationen der Ermittlungen) im Rechtsstreit vorgelegt. Auf die Bedeutung solcher Darlegungen hat der Senat die Beklagte in der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.12.2005 hingewiesen. Die Stellungnahme der Beklagten zu diesen Hinweisen im Schriftsatz vom 30.01.2006 enthält lediglich abstrakte Erwägungen. Konkreter Sachvortrag der Beklagten fehlt (vgl. auch die ergänzenden Erklärungen des Beklagtenvertreters im Protokoll vom 21.02.2006).

cccc) Es kann im übrigen dahinstehen, ob und inwieweit die Darlegungen der Beklagten zur Erläuterung der vorgelegten Transportdokumentation (Computerausdruck, I 185, 187) ausreichend sind.

eee) Legt man den Sachvortrag der Beklagten zugrunde, haben die Schnittstellenkontrollen der Beklagten eine wesentliche Bedeutung für die räumliche und zeitliche Lokalisation der Schadensursache und damit letztlich auch für die Feststellung eines Diebstahls durch "Leute" der Beklagten im Lager in .../USA. Die Kritik der Beklagten (I 321), es könne nicht sein, dass gerade ihre gute Transportorganisation (Schnittstellenkontrollen) zur Beweisführung für ein qualifiziertes Verschulden herangezogen werde, greift jedoch zu kurz.

aaaa) Sinn und Zweck der (hohen) Anforderungen der Rechtsprechung an Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eines Luftfrachtführers ist eine - möglichst weitgehende - Verhinderung von Schadensfällen. Sicherheitsmaßnahmen in der Transportorganisation sollen dazu dienen, die Gefahr des Verlustes bzw. des Diebstahls von Sendungen möglichst weitgehend zu verringern. Auch eine optimale Transportorganisation des Luftfrachtführers kann eine verschärfte Haftung gemäß Artikel 25 WA 1955 für ein vorsätzliches Handeln eines Mitarbeiter jedoch nicht ausschließen. Auch bei einer hervorragenden Transportorganisation lässt sich im Massenbetrieb eines international tätigen Paketdienstunternehmens nie gänzlich verhindern, dass einzelne Mitarbeiter die Sicherheitsmaßnahmen umgehen und Sendungen unterschlagen bzw. entwenden. Eine hervorragende Transportorganisation des Paketdienstunternehmens wird jedoch in jedem Fall dazu führen, dass sich derartige Fälle statistisch reduzieren und dementsprechend die Anzahl der Fälle, in denen es zu einer verschärften Haftung nach Artikel 25 WA 1955 kommen kann, geringer wird.

bbbb) Eine einwandfreie Organisation von Schnittstellenkontrollen (insbesondere Eingangs- und Ausgangskontrolle im Lager ...) kann die Beklagte im vorliegenden Fall nicht entlasten. Sinn und Zweck der Schnittstellenkontrollen ist im Falle des Verlustes einer Sendung die zeitliche und örtliche Eingrenzung der Schadensursache (BGH, NJW 2002, 3106, 3108; BGH, Transportrecht 2004, 309, 311). Es entspricht dem Sinn und Zweck der Schnittstellenkontrollen, dass im vorliegenden Fall eine Schlussfolgerung auf die Schadensursache, nämlich die Entwendung durch einen Bediensteten der Beklagten, ermöglicht wird. Ebenso würden die Schnittstellenkontrollen der Beklagten ermöglichen, auf andere Schadensursachen hinzuweisen, wenn solche anderen Möglichkeiten in Betracht kämen. Die zeitliche und räumliche Eingrenzung des Schadensfalles ermöglicht der Beklagten beispielsweise die Überprüfung, ob zu der betreffenden Zeit ein Raub, ein Einbruchsdiebstahl oder bspw. ein Unglücksfall wie ein Brand im Lager als Schadensursache in Betracht kommen können. Da die Beklagte derartiges nicht vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass die - erst durch die Schnittstellenkontrollen ermöglichten - Überprüfungen der Beklagten keine Möglichkeit einer derartigen alternativen Schadensursache ergeben haben (vgl. zur Haftung der Beklagten in ähnlichen Fällen aus der jüngeren Zeit auch OLG Frankfurt, MDR 2004, 1366; OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 471; OLG München, Transportrecht 2005, 254).

3. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht durch einen Vergleich oder einen Erlassvertrag zwischen der Beklagten und der VN ausgeschlossen. Das Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001 (Anlagen LG B1) und die anschließende Einlösung des Schecks über DM 160,00 durch die VN haben keine vergleichsweise Abgeltung des Schadens im Fall 2 bewirkt. Ob die Beklagte im Fall 1 ein entsprechendes Schreiben an die VN (bzw. an die für die VN handelnde ...) gerichtet hat, kann unter diesen Umständen dahin stehen.

a) Das Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001 ist möglicherweise als Angebot zum Abschluss eines Vergleichs (Abgeltung des Schadens durch Zahlung von DM 160,00) zu werten. Ob die Einlösung des Schecks - ohne weitere ausdrückliche Erklärung des Angebotsempfängers - als Annahme des Vergleichsangebots gemäß § 151 BGB zu werten ist, hängt in einem derartigen Fall von einer Würdigung der Gesamtumstände (sämtliche äußeren Indizien und sonstige Gesichtspunkte) ab. Es ist hierbei auf die Sicht eines unbeteiligten Dritten abzustellen (vgl. BGH, NJW 2001, 2324).

b) Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten war keinesfalls davon auszugehen, dass die VN mit der Einlösung des Schecks ihr Einverständnis mit einer Schadensregulierung von 160,00 DM erklären wollte.

aa) Bereits das Missverhältnis zwischen dem Schaden (13.296,00 DM) und dem angebotenen Betrag (160,00 DM) spricht entscheidend gegen einen Willen der VN bei der Scheckeinlösung, sich mit einer Zahlung von lediglich 160,00 DM endgültig zufrieden zu geben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in Fällen einer so genannten "Erlassfalle" BGH a. a. O.).

bb) Auch die Haftungsbeschränkungen im Transportrecht können im vorliegenden Fall nicht die Annahme begründen, die VN wäre offenbar bereit, sich mit lediglich 160,00 DM Schadensersatz zufrieden zu geben. Es ist bekannt, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Entlastung des Luftfrachtführers im Rahmen von Artikel 25 WA 1955 (qualifiziertes Verschulden) hoch sind. Dementsprechend hat ein Geschädigter, wenn bei einer Paketbeförderung Umstände des Verlustes teilweise unklar bleiben, vielfach gute Chancen auf einen Ausgleich des vollen Schadens. Zumindest ohne eine weitere konkrete Aufklärung der Umstände der Schadensentstehung besteht für den Absender kaum ein Anlass, sich mit einem Betrag zufrieden zu geben, der nur einem Bruchteil des Wertes der Sendung entspricht.

cc) Bei der Versendung eines Pakets, dessen Zollwert im Luftfrachtbrief mit 13.226,00 DM angegeben wird, ist jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Im Hinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer (vgl. § 67 Abs. 1 S. 3 VVG) ist normalerweise nicht davon auszugehen, dass der Absender mit der Scheckeinlösung seine Zustimmung zu einer endgültigen Schadensregulierung durch einen Bagatellbetrag erklären möchte.

dd) Gegen einen Vergleich spricht auch der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001 - unstreitig - keine anderweitigen Vergleichsverhandlung der Beteiligten vorausgegangen sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt war es für die VN eher fern liegend, mit einem Vergleichsangebot der Beklagten zu rechnen, das ohne Bestätigung angenommen werden sollte.

ee) Aus den angegebenen Gründen bedeutete die Scheckeinlösung durch die VN aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten keine konkludente Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Die Scheckeinlösung ist aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu deuten, dass die VN sich lediglich eine Teilzahlung auf einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch sichern wollte. Hierbei hat sich die VN entweder über den entgegenstehenden Willen der Beklagten hinweg gesetzt, oder - wahrscheinlicher - die Formulierungen im Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001 missverstanden. Die Annahme einer konkludenten Willenserklärung der Beklagten ist - aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten - im übrigen auch deshalb fern liegend, weil inzwischen aufgrund der regen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur allgemein bekannt ist, dass Schreiben, die als so genannte "Erlassfalle" formuliert sind - wie das Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001 - oft vom Empfänger missverstanden werden (vgl. beispielsweise Kleinschmidt, Annahme eines Erlassangebots durch Einlösung eines mit dem Angebot übersandten Verrechnungsschecks?, NJW 2002, 346 ff.; vgl. zu einem ähnlichen Fall auch OLG München, Transportrecht 2005, 254, 256). Aus den angegebenen Gründen kann sich der Senat der abweichenden Auffassung des 9. Senats in einem entsprechenden Fall (OLG Karlsruhe - 9 U 106/03 - Beschluss vom 05.09.2003) nicht anschließen.

c) Die Beklagte versendet im übrigen vielfach bei Schadensfällen Schreiben an ihre Kunden, die im Wortlaut dem vorliegenden Schreiben vom 22.06.2001 entsprechen. Das Schreiben der Beklagten enthält somit allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG. Einem wirksamen Abfindungsvergleich steht daher auch § 3 AGBG (überraschende Klauseln) entgegen (ebenso OLG Frankfurt, Transportrecht 2004, 471, 474).

d) Da ein Vergleich bzw. Erlassvertrag zwischen der Beklagten und der VN nicht zustande gekommen ist, kann dahinstehen, inwieweit Gesichtspunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Berufung der Beklagten auf eine solche Vereinbarung entgegen stehen müssten. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wäre ggfs. zu prüfen, ob die Beklagte ihr Schreiben vom 22.06.2001 mit der Erwartung - oder Hoffnung - verbunden hatte, dass bei der Empfängerin die Bearbeitung des Schreibens einerseits und die Einlösung des Schecks andererseits aus organisatorischen Gründen getrennte Arbeitsvorgänge sind, so dass bei der Einlösung des Schecks der Inhalt des beigefügten Schreibens vielfach nicht - oder nicht vollständig - berücksichtigt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kleinschmidt a. a. O., 347).

4. Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Aufgrund der unstreitigen Mahnung vom 07.08.2001 ist die Beklagte jedenfalls zum 10.09.2001 in Verzug geraten (§ 284 Abs. 3 BGB a. F.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Verlust einer Transportsendung die Feststellung eines Diebstahls durch "Leute" des Luftfrachtführers möglich ist, hat nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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