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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 15 U 76/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 670
BGB § 1840
BGB § 1843
BGB § 1892
BGB § 1908i
1. Im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden.

2. Entnimmt der Betreuer bestimmte Geldbeträge dem Vermögen des Betreuten, so hat er diese gemäß § 667 BGB an diesen herauszugeben, soweit er nicht nachweist, das das Geld im Rahmen der Betreuung bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

3. Ob und inwieweit das Vormundschaftsgericht Abrechnungen des Betreuers beanstandet oder "genehmigt" hat, ist für Ansprüche des Betreuten ohne Bedeutung.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 15 U 76/01

Verkündet am 08. August 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunftserteilung/Forderung u.a.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoppenz Richter am Amtsgericht Dr. Ganßauge Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.2001 - 7 O 59/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.633,64 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.08.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/20, der Beklagte zu 19/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheiten gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann seinerseits eine eventuelle Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1... geborene Kläger und der Beklagte sind Brüder. Mit Beschluss vom 27.12.1990 ordnete das Amtsgericht Ettlingen - Vormundschaftsgericht - Gebrechlichkeitspflegschaft für den Kläger an, wobei der Beklagte zum Pfleger bestellt wurde. Mit der Neuregelung des Pflegschaftsrechts ging die Pflegschaft am 01.01.1992 in eine Betreuung über. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26.02.1999 wurde der Beklagte als Betreuer entlassen. Gleichzeitig wurde Frau C. S. zur Betreuerin bestellt.

Während der Pflegschaft bzw. Betreuung hatte der Beklagte eine Vielzahl von wirtschaftlichen Angelegenheiten für den Kläger zu regeln. Es waren erhebliche Schulden zu regulieren. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers (Schäferei) wurde von dem Beklagten übergangsweise für mehrere Monate weiter geführt und anschließend verpachtet. Das landwirtschaftliche Grundstück des Klägers konnte von dem Beklagten schließlich günstig verkauft werden. Es gelang dem Beklagten, Ansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung und Rentenansprüche durchzusetzen und damit die wirtschaftliche Zukunft des Klägers zu sichern. Die Tätigkeit des Beklagten war unstreitig zumindest zeitweise mit erheblichem Zeitaufwand des Beklagten und vielen persönlichen Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen den Brüdern verbunden.

Der Beklagte verfügte während der Betreuung über die Bankkonten des Klägers. Er entnahm in größerem Umfang Gelder vom Giro-Konto des Klägers und überwies mehrfach bestimmte Beträge auf sein eigenes Konto. Einen Teil der Barabhebungen verwendete der Beklagte während seines Zeitraums von mehreren Jahren unstreitig zur Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von 200 DM pro Woche an den Kläger.

Der Kläger, der im Rechtsstreit durch seine Betreuerin Frau C. S. vertreten wird, hat vor dem Landgericht von dem Beklagten Rückzahlung eines erheblichen Teiles der Gelder verlangt, welche vom Konto des Klägers entnommen wurden. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die entnommenen Gelder offenbar mit seinem eigenen Vermögen vermischt. Im Ergebnis habe der Beklagte den überwiegenden Teil der entnommenen Gelder nicht für Aufwendungen zu Gunsten des Klägers sondern für eigene Zwecke verbraucht. Außerdem hat der Kläger mehrere Schadensersatzpositionen geltend gemacht (Rechnung Rechtsanwalt O. 600,30 DM, Stromkosten 2.485,13 DM und weitere Stromkosten 6.045,73 DM).

Der Beklagte hat jegliche Verwendung von Geldern des Klägers für eigene Zwecke bestritten. Aus diversen Abrechnungen, welche der Beklagte im Rahmen der Betreuung dem Vormundschaftsgericht vorgelegt habe, ergebe sich, dass sämtliche entnommenen Gelder für konkrete Aufwendungen zu Gunsten des Klägers verwendet worden seien. Mit entsprechenden Aufwendungsersatzansprüchen hat der Beklagte Aufrechnung erklärt. Da er eine Vielzahl von Aufwendungen für den Kläger getätigt habe, seien nicht nur eventuelle Ansprüche des Klägers erloschen; vielmehr habe seinerseits der Beklagte noch Erstattungsansprüche gegenüber dem Kläger.

Der Beklagte hat eingeräumt, er könne die Aufwendungen und die Zahlungen aus seinem eigenen Vermögen im Wesentlichen nicht durch geeignete Belege nachweisen. Daraus könne ihm im Rechtsstreit jedoch kein Nachteil erwachsen; denn der zuständige Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts habe sämtliche Abrechnungen des Beklagten jeweils geprüft und nicht beanstandet. Die gesamte Verfahrensweise des Beklagten als Betreuer (Entnahmen vom Konto des Klägers, Aufwendungen ohne Belege) sei mit dem Rechtspfleger abgesprochen gewesen. Dass er im Verhältnis zum Kläger eine ordnungsgemäße Buchhaltung - einschließlich der Aufbewahrung der Belege - hätte führen müssen, habe der Beklagte nicht gewusst; dies sei ihm auch vom Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts nicht erklärt worden. Wenn er die im Rechtsstreit zur Debatte stehenden Anforderungen an seine Abrechnungen gekannt hätte, hätte er die Betreuung nicht übernommen, weil er zu einer anderen Abrechnung nicht in der Lage gewesen wäre.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 144.509,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.08.2001 verurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe bestimmter Unterlagen des Klägers verurteilt, die sich noch im Besitz des Beklagten befinden (vgl. Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils). Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte müsse sämtliche vom Konto des Klägers entnommenen Geldbeträge, wie ein Beauftragter gemäß § 667 BGB zurückzuzahlen. Der Beklagte habe Aufwendungsersatzansprüche, die den Ansprüchen des Klägers entgegenzuhalten seien, nicht nachgewiesen. Hierbei könnten dem Beklagten Beweiserleichterungen aus Rechtsgründen nicht zugute kommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist im Übrigen der Auffassung, eventuelle Ansprüche des Klägers seien verjährt und verwirkt. Die Betreuung für den Bruder, die die wirtschaftliche Existenz und die Zukunft des Klägers gesichert habe, sei über einen Zeitraum von vielen Jahren mit einem derart großen persönlichen und finanziellen Einsatz des Beklagten verbunden gewesen, dass sich der Beklagte durch die Tätigkeit für seinen Bruder selbst finanziell ruiniert habe.

Die Klägerin hat außergerichtlich nach dem erstinstanzlichen Urteil die Aufrechnung gegenüber einem Anspruch des Beklagten auf Betreuervergütung in Höhe von 3.834,69 € (7.500 DM) mit einem entsprechenden Teil der Klageforderung erklärt. Die Parteien haben daraufhin in Höhe dieses Betrages nebst den Zinsen aus diesem Betrag seit dem 16.08.2001 den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 16.08.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Im Einzelrichtertermin vom 11.03.2003 sind die Parteien informatorisch angehört worden; insoweit wird auf das bei den Akten befindliche Protokoll verwiesen. Die Akten des Vormundschaftsgerichts waren zu Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist sein Rechtsmittel überwiegend unbegründet. Hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen ist die Berufung unzulässig.

1. Dem Kläger steht aus der Betreuungstätigkeit des Beklagten ein Anspruch in Höhe von 66.633,64 € zu. Der Anspruch ergibt sich aus folgender Abrechnung:

a) Forderungen des Klägers:

aa) Barabhebungen des Beklagten vom Konto des Klägers:

28.12.1990 12.000 DM 1991 11.500 DM 1992 2.000 DM 1993 13.800 DM 1994 19.400 DM 1995 25.000 DM 1996 20.000 DM 1997 12.000 DM 1998 7.500 DM 1990 3.000 DM

Summe Barabhebungen: 126.200 DM

bb) Überweisungen des Beklagten vom Konto des Klägers auf das Konto des Beklagten:

27.04.1993 13.109,34 DM 04.08.1993 5.675,00 DM 21.09.1993 14.994,00 DM 30.05.1995 21.400,00 DM

Summe Überweisungen: 55.178,34 DM

cc) Stromkosten Schadensersatz: 6.045,73 DM

Summe Forderungen des Klägers: 187.424,07 DM

b) Gegenforderungen des Beklagten wegen Taschengeldzahlungen an den Kläger:

01.01.1991 - 31.12.1994: 41.600 DM (wöchentlich 200 DM; 52 Wochen pro Jahr) 01.01.1995 - 31.07.1995: 6.000 DM (30 Wochen jeweils 200 DM) Frühjahr/1996 Sonderzahlung: 2.000 DM

Summe Taschengeldzahlungen: 49.600 DM

c) Es verbleibt eine Differenz zu Gunsten des Klägers in Höhe von DM 137.824,07 = 70.468,33 €. Nach Abzug der Betreuervergütung des geklagten in Höhe von 3.834,69 € ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 66.633,64 €.

2. Zur Begründung der Abrechnung ist folgendes auszuführen:

a) Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger diejenigen Gelder zurückzuzahlen, die er als Betreuer vom Konto des Klägers in bar entnommen hat bzw. die er vom Konto des Klägers auf sein eigenes Konto überwiesen hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 667 BGB analog. Die Vorschriften des Auftragsrechts, insbesondere §§ 667, 670 BGB sind im Rahmen einer Betreuung im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen (vgl. auch Seiler in MünchKomm, BGB, Schuldrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl. 1997, § 667 BGB Rn. 27; Wittmann in Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1995, vor §§ 662 ff. Rn. 30). Die Beweislast dafür, dass die entnommenen Gelder bestimmungsgemäß für die Zwecke des Klägers verwendet wurden, trägt im Rahmen von § 667 BGB der Beklagte (vgl. BGH, NJW 1997, 47, 48). Mit Ausnahme der in der Abrechnung enthaltenen Taschengeldbeträge ist dieser Beweis dem Beklagten nicht gelungen. Aus der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung BGH NJW 2002, 2459, 2460 ergeben sich keine abweichenden rechtlichen Gesichtspunkte: Der Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB entfällt nur dann - bzw. geht in einen Schadensersatzanspruch über -, wenn dem Auftragnehmer die Herausgabe des erlangten unmöglich geworden ist. Insoweit fehlen jedoch Darlegung und Nachweis des - beweispflichtigen - Beklagten, dass die jeweils entnommenen Gelder in einer bestimmten Art und Weise ausgegeben bzw. verbraucht wurden; vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen unten Ziffer 3 zu den Voraussetzungen eventueller Ansprüche des Beklagten gem. § 670 BGB.

b) Die in der Abrechnung enthaltenen Entnahmen des Beklagten vom Konto des Klägers (Bar-Abhebungen und Überweisungen auf das Konto des Beklagten) sind unstreitig. Dies gilt auch für die Entnahmen im Jahr 1993 (vgl. den Hinweis des Einzelrichters vom 06.12.02 1 Ziffer 1 - II 139 - und die Stellungnahme des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 27.01.03 S. 8, II 241).

c) In Höhe von 6.045,73 DM steht dem Kläger ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Der Beklagte hat insoweit diejenigen Stromkosten an den Kläger zurückzuzahlen, die von Konto des Klägers - auf Veranlassung oder mit Einverständnis des Beklagten - abgebucht wurden, obwohl sie nicht Unkosten des Klägers betrafen sondern Kosten für die von der Tochter des Beklagten bewohnte Wohnung. Über die entsprechende Verpflichtung des Beklagten besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr (vgl. die Erklärung des Beklagten-Vertreters im Einzelrichtertermin vom 11.03.2003, Seite 3 des Protokolls II 277).

d) Die in der Abrechnung berücksichtigten Aufwendungen des Beklagten für Taschengeld zu Gunsten des Klägers sind unstreitig. Der Kläger hat insoweit die erstinstanzliche Abrechnung zu Gunsten des Beklagten korrigiert (vgl. die Erklärung des Kläger-Vertreters im Einzelrichtertermin, Seite 8 des Protokolls II 287). Die entsprechenden aufrechenbaren Gegenansprüche des Beklagten ergeben sich aus § 670 BGB.

e) Hinsichtlich der Betreuervergütung in Höhe von 3.834,69 €, die dem Beklagten noch zusteht, haben die Parteien im Senatstermin nach einer außergerichtlichen Aufrechnung übereinstimmen die teilweise Erledigung des Rechtsstreits erklärt.

f) Die Abrechnung enthält eine Aufrechnung des Klägers, wobei bestimmte Einzelforderungen des Klägers gegenüber den Gegenansprüchen des Beklagten (Auslagen für Taschengeldzahlungen) aufgerechnet wurden. Die Konkretisierung der jeweils aufgerechneten Einzelforderungen des Klägers ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Schrittsatz des Klägervertreters vom 05.03.2001 S. 2 ff. (1, 183 ff.). Soweit diese Aufstellung - ebenso wie die Aufrechnung hinsichtlich der Betreuervergütung in Höhe von 7.500 DM (3.834,69 €) - keine ausreichende Konkretisierung der aufgerechneten Einzelforderungen enthält, ergibt sich die Konkretisierung aus § 366 Abs. 2 BGB analog (es sind insoweit die früher fälliger Forderungen des Klägers aufgerechnet worden). Die Forderung des Klägers in Höhe von 66.633,64 € (130.324,07 DM) setzt sich - nach Berücksichtigung der Aufrechnungserklärungen - wie folgt zusammen:

 Barabhebungen 1993600,00 DM
Barabhebungen 19949.000,00 DM
Barabhebungen 199519.000,00 DM
Barabhebungen 199618.000,00 DM
Barabhebungen 199712.000,00 DM
Barabhebungen 19987.500,00 DM
Barabhebungen 19993.000,00 DM
Zwischensumme Barabhebungen69.100,00 DM
Zuzüglich Überweisungen55.178,34 DM
Zuzüglich Stromkosten Schadensersatz6.045,73 DM
Summe:130.324,07 DM

g)

Wegen der Bezahlung einer Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt O. am 19.02.1999 steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 600,30 nicht zu. Dies ist in zweiter Instanz unstreitig geworden (Erklärung des Kläger-Vertreters im Einzelrichtertermin vom 11.03.2003, Protokoll Seite 3, II 277).

h) Dem Kläger steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von DM 2.485,13 wegen der Abbuchung von Stromkosten in der Zeit von November 1994 bis Dezember 1995 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu.

aa) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 667 BGB.

Denn die abgebuchten Stromkosten hat nicht der Beklagte erlangt, sondern das Versorgungsunternehmen.

bb) Dem Kläger steht in dieser Höhe auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ist der Kläger beweislos.

Nach dem nicht widerlegten Sachvortrag des Beklagten geht es um Stromkosten für die Wohnung im Souterrain des Anwesens des Beklagten (II 61). Diese Wohnung hat der Kläger unstreitig zeitweise gewohnt (II 269, 285). Der Beklagte hat darauf hingewiesen, er habe diese Wohnung - auch wenn sie nur zeitweise vom Kläger tatsächlich bewohnt wurde - für einen längeren Zeitraum für den Kläger freihalten müssen, da die Wohnungssituation des Klägers in diesem längeren Zeitraum unklar gewesen sei (II 285). Diesen Vortrag hat der Kläger nicht widerlegt.

Daher ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen, soweit er in der Zeit von November 1994 bis Dezember 1995 eine Abbuchung von Stromkosten für diese Wohnung zu Lasten des Klägers zugelassen hat.

3. Dem Beklagten sind im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit keine weiteren Aufwendungen entstanden, die er gemäß § 670 BGB dem Anspruch des Klägers entgegensetzen könnte. Der Beklagte hat zwar - sowohl im Rahmen der Abrechnungen gegenüber dem Vormundschaftsgericht als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits - verschiedene Aufwendungen geltend gemacht. Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben sich hieraus jedoch nicht.

a) Die Darlegungs- und Beweislast für Aufwendungsersatzansprüche obliegt gemäß § 670 BGB dem Beklagten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2003, § 670 BGB Rn. 7). Der Beklagte hätte dementsprechend beweisen müssen, dass entsprechende Aufwendungen für den Kläger tatsächlich angefallen sind, dass er hierfür Zahlungen aus seinem eigenen - des Beklagten - Vermögen geleistet hat (aus Barvermögen des Beklagten oder vom Konto des Beklagten) und dass er die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Diesen Nachweis hat der Beklagte für die von ihm geltend gemachten weiteren Aufwendungen nicht geführt.

Es fehlen in erheblichem Umfang bereits Belege oder sonstige Beweismittel dafür, dass die vom Beklagten angegebenen Aufwendungen tatsächlich bzw. in der angegebenen Höhe entstanden sind, und zwar als Aufwendungen, die dem Kläger zu Gute kommen sollten. Im Übrigen ist der Beklagte beweislos hinsichtlich der behaupteten Zahlung aus seinem Vermögen. Weder für Barzahlungen des Beklagten noch für Überweisungen vom Konto des Beklagten liegen Belege - wie Quittungen, Überweisungsbelege oder Kontoauszüge - vor. Es liegen auch keinerlei Rechnungen - ausgestellt auf den Namen des Klägers als Rechnungsempfänger - vor. Die teilweise vom Beklagten vorgelegten Eigenbelege (vgl. z.B. die "Anlage zur Vermögensaufstellung" mit "Aufmaß-Leistungen aus Betreuung", Anlagen LG - gesondert -) sind unzureichend.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass bei einem Teil der von ihm geltend gemachten Aufwendungen wohl durchaus eine gewisse Plausibilität dafür sprechen mag, dass derartige Unkosten tatsächlich, entstanden sein können. Denn selbst dann, wenn der Beklagte bestimmte von ihm geltend gemachte Aufwendungen bezahlt haben sollte, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Zahlungen des Beklagten auch aus seinem (des Beklagten) Vermögen erfolgt sind. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass dem Beklagten - zumindest in der Anfangszeit der Betreuung - in gewissem Umfang Bareinnahmen aus der Schäferei und aus dem Verkauf von Maschinen zur Verfügung standen. Es ist daher möglich, dass der Beklagte Aufwendungen für den Kläger jedenfalls teilweise bar bezahlen konnte aus vorhandenem Barvermögen des Klägers. Zum anderen hat der Kläger - unwiderlegt - darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Überweisungen zu Lasten des Giro-Kontos des Klägers während der Zeit der Betreuung ungeklärt sind (vgl. die Kontoauszüge, Anlagen LG, Kläger, AS. 31 ff.; für solche ungeklärten Überweisungen macht der Kläger gegenüber dem Beklagten keine gesonderten Ansprache geltend). Es ist daher zumindest möglich, dass bestimmte ungeklärte Überweisungen vom Konto des Klägers Aufwendungen für den Kläger betrafen, die dementsprechend der Beklagte nicht aus eigener Tasche bezahlen musste. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt sich im Übrigen, dass das Konto des Klägers jedenfalls während der überwiegenden Zeit der Betreuung -entgegen dem teilweise abweichenden Vortrag des Beklagten - genügend Deckung aufwies, um durch Überweisungen Unkosten für den Kläger zu bezahlen, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb es für den Beklagten - der über das Konto des Klägers verfügen konnte - erforderlich gewesen sein müsste, Unkosten für den Kläger zunächst aus eigener Tasche vorzustrecken. (Wenn der Beklagte im Übrigen nicht die überhöhten Entnahmen vom Konto des Klägers getätigt hätte, wären noch höhere Guthabensbeträge auf dem Konto vorhanden gewesen, mit denen Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden können.)

Auch eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse des Klägers in der Zeit vom 27.12.1990 bis zum 26.02.1999 führt nicht zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Betrag an Aufwendungen für den Kläger vom Beklagten verauslagt worden sein muss. Der Beklagte hat im Rechtsstreit keine zusammenhängende Darstellung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers vorgelegt aus der sich abschätzen ließe, dass ein bestimmter Betrag von Unstreitigen - oder plausiblen - Aufwendungen für den Kläger nicht aus dem eigenen Vermögen des Klägers bezahlt worden sein kann. Ob der Beklagte - wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 17.07.2003 meint - in einer Teil-Aufstellung im Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens bestimmte Vermögenswert doppelt aufgeführt hat, ist ohne Belang, da sich aus diesen Teil-Aufstellungen nichts herleiten lässt für die Entwicklung des gesamten Vermögens des Klägers in der Zeit bis zum 26.02.1999. Soweit bestimmte Aufwendungen für den Kläger während der Zeit der Betreuung plausibel erscheinen mögen, spricht nach Auffassung des Senats zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass insoweit Zahlungen aus dem eigenen Vermögen des Beklagten vorgestreckt wurden.

b) Zu den im/Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen:

aa) Abrechnung Januar 1991 - September 1993 (II 41/43) bzw. 26.02.1991 bis 20.09.1993 (Vormundschaftsakte 185/187):

Es fehlen Belege sowohl für die Aufwendungen als solche als auch für eine Zahlung aus dem Vermögen des Beklagten. Hinsichtlich der Ausgaben für Betriebshelfer (bzw. "Helfer" und "Aushilfsschäfer") fehlt eine Konkretisierung des Beklagten zum Zeitpunkt der angegebenen Zahlungen und zu einer eventuellen Zahlung aus dem Vermögen des Beklagten. (Nach der Aufstellung des Beklagten in der Vormundschaftsakte AS. 205 ist möglicherweise davon auszugehen, dass die Betriebshelfer von Bar-Einnahmen aus dem Verkauf von Schafen und verschiedener Gegenstände - also aus dem Vermögen des Klägers - bezahlt wurden.) Angesichts der Unklarheiten in dem Vortrag des Beklagten kam eine Vernehmung des hierzu benannten Zeugen Karl B (II 181) nicht in Betracht.

bb) Ausgaben "gemäß Abrechnung" in Höhe von DM 29.000,80 September 1993 bis Dezember 1994 (II, 43, 303; Vormundschaftsakte 253 ff.):

Taschengeld ist in der Abrechnung des Senats bereits berücksichtigt (siehe oben). Sowohl für die Aufwendungen als solche als auch für eine Zahlung durch den Beklagten fehlen Belege.

Fahrtkosten und sonstige Unkosten des Betreuers können nicht ohne nähere Konkretisierung (wann, wie viel und warum) als Unkosten geltend gemacht werden.

Für die Position "Lieferung und Montage\SAT-Anlage Michelbach" (vgl. II 303) hat der Beklagte im Einzelrichtertermin eine Rechnung über 849,99 DM, gerichtet an die Schwiegermutter des Beklagten, vorgelegt (Anlage zu II 297). Daraus ergibt sich jedoch weder ein Nachweis, dass es sich um Aufwendungen für den Kläger handelte, noch ein Nachweis für eine Zahlung durch den Beklagten.

cc) "Kostenerstattung aus Pflegschaft H. B." über DM 13.109,34 vom 27.04.1993 (II 47, 297, Anlagen LG B3):

Das in der Aufstellung enthaltene Taschengeld ist in der Entscheidung des Senats berücksichtigt (siehe oben). Im Übrigen fehlen Belege für Aufwendungen und Zahlung durch den Beklagten. "Unkosten bezüglich Pflegschaft" kann der Beklagte nicht pauschal ohne nähere Konkretisierung geltend machen. Die Position "Ausstattung Wohnung M." wird durch die Rechnung A. (II 297, Anlage) nicht bewiesen (siehe oben bb). Für die "offenen Stromrechnungen" reichen die im Einzelrichtertermin vom Beklagten übergebenen Unterlagen nicht aus. Der vorgelegte Überweisungsbeleg über DM 183.00 (II 297, Anlage) ist unzureichend, da er nicht quittiert ist; die Vorlage des Original-Auftrags spricht dafür, dass der Auftrag nicht bei der Bank eingereicht wurde. Aus der Nichteinlösung einer Lastschrift für das Konto des Klägers über DM 173,00 (II, 297, Anlage) ergibt sich nicht, dass der entsprechende Betrag anschließend vom Beklagten als dessen Vermögen bezahlt wurde.

dd) Überweisungen vom 04.08. und 21.09.1993 über DM 5.675,00 und DM 14.994,00 (II 47/49):

Die Ausführungen des Beklagten, es habe sich "um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ländereien" (II 49) gehandelt, sind unsubstantiiert. Jegliche Belege fehlen.

ee) Auslagen für die Zeit vor dem 28.12.1990 in Höhe von DM 12.000 (II 51):

Die Ausführungen des Beklagten ("notwendige Kosten nach fern Unfall des Klägers ...") sind unsubstantiiert. Belege fehlen.

ff) Aufwendungen 1994 und 1995 in Höhe von DM 19.400 und DM 21.400 (II 57, Anlagen LG B2, S. 4):

Die vom Beklagten angegebene Betreuervergütung (Anlagen LG B2, S. 4) ist bereits anderweitig berücksichtigt (unstreitige berechtigte Entnahme des Beklagten in Höhe von DM 30.000 am 07.08.1995). Im Übrigen sind die Angaben des Beklagten (Anlagen LG B2, S. 4) unsubstantiiert und beweislos.

gg) "Offene Forderungen" 17.03.1993 DM 20^39,67 (II 59, Anlagen OLG B8):

aaa) Belege für Aufwendungen und Zahlungen fehlen.

bbb) Die geltend gemachten 5.000 DM "Zinsrate VoBa R." hat der Beklagte nicht, aus seinem Vermögen, sondern vom Konto des Klägers bezahlt (Angaben des Beklagten im Einzelrichtertermin, S. 7 des Protokoll, II 285).

ccc) Die Formulierung "offene Forderungen" in der Überschrift der - ursprünglich für das Vormundschaftsgericht - angefertigten Aufstellung spricht dagegen, dass der Beklagte tatsächlich in entsprechender Höhe Zahlungen aus eigenem Vermögen geleistet hat. Die Angaben des Beklagten im Einzelrichtertermin (S. 7 des Protokolls, II 285), die Forderungen seien bezahlt worden, nachdem das "Geld von der Versicherung" da war, sprechen gegebenenfalls für eine Bezahlung vom Konto des Klägers, da auch die Versicherungssumme auf das Konto des Klägers gezahlt wurde.

ddd) Die Position "Beitragsrückstand AOK bis 4/92" in Höhe von DM 2.796,70 hat der Beklagte im Einzelrichtertermin fallen gelassen (S. 7 des Einzelrichterptptokolls, II 285). Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen für die AOK und für die landwirtschaftliche Alterskasse in Höhe von 1.398,00 DM, 1.992,10 DM und 843,00 DM ist unsubstantiiert und damit unschlüssig. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlungen erfolgt sein sollen und auf welche Weise; insbesondere ist unklar, ob die Zahlungen vom Beklagten bar oder durch Überweisungen von einem bestimmten Konto des Beklagten erfolgt sein sollen. Dementsprechend kommt eine Beweiserhebung zu diesen Punkten durch Auskünfte der AOK bzw. der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht in Betracht, zumal die Zahlungsempfänger bei einer, eventuellen Bareinzahlung des Beklagten nicht feststellen könnten, ob die Bareinzahlung aus eigenem Vermögen des Beklagten oder aus - vom Beklagten verwaltetem - Barvermögen des Klägers stammte.

eee) Taschengeld für den Kläger hat der Senat bereits berücksichtigt (siehe oben).

hh) "Schlussrechnung" des Beklagten über DM 55.961,00 bzw. DM 18.461,00 (II 63, gesonderte Anlage LG, I 41):

aaa) Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von "Mietkosten B.str. 3" in Höhe von DM 9.984,00. Zwischen den Parteien wurde zu keinem Zeitpunkt ein Mietvertrag abgeschlossen, aus dem sich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten ergeben könnte. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger für einen gewissen Zeitraum die Nutzung der Souterrainwohnung im Anwesen des Beklagten überlasse hat, ergibt sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Zum einen handelte es sich nur um einen Zeitraum von drei Monaten, in welchem der Kläger diese Wohnung bewohnt hat (der Klägervortrag im Schriftsatz II 269 ist vom Beklagten nicht substantiiert bestritten; der Beklagte hat im Übrigen im Einzelrichtertermin eingeräumt, dass der Kläger nur kurzzeitig in der Wohnung gewohnt hat, vgl. S. 7 des Protokolls, II/285; vgl. im Übrigen auch die Vormundschaftsakte 295, 307). Zum anderen ist vom Beklagten nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass ihm durch die Überlassung der Wohnung für drei Monate an den Kläger eine konkrete Vermögenseinbuße entstanden ist. Der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen der Beklagte habe durch die Überlassung der Wohnung an den Kläger für einen kurzen Zeitraum selbst Vorteile gezogen, da er nur auf diese Weise gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung (die Tochter des Klägers wechselte von der Souterrain-Wohnung in die andere Wohnung) Eigenbedarf geltend machen konnte (vgl. den Klägervortrag II, 269). Diesen Vortrag des Klägers hat der Beklagte nicht widerlegt.

bbb) Taschengeld für den Kläger ist, auch soweit es um die "Schlussrechnung" geht, bereits berücksichtigt; weitergebende "Taschengeld-Sonderzahlungen" hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

ccc) Im Übrigen fehlen für die Aufwendungen in der "Schlussrechnung" konkretisierende Darlegungen sowie Belege für das Entstehen der Aufwendungen und die Bezahlung durch den Beklagten. Soweit die Tatsache der Renovierung der Wohnung M. Str. 1 durch den Beklagten zwischen den Parteien teilweise unstreitig ist, ergibt sich hieraus noch nichts über die Höhe der Aufwendungen. Im Übrigen wurde eine Rechnung für Schreinerarbeiten für diese Wohnung unstreitig vom Konto des Klägers bezahlt (II 269).

ii) Abrechnung Januar bis Dezember 1995 (II 239):

Auch bei dieser Abrechnung ist darauf hinzuweisen, dass das Taschengeld in der Entscheidung des Senats bereits berücksichtigt ist. Einen "Differenzbetrag aus Abrechnung 12/94" in Höhe von 3.8X8.00 DM kann der Beklagte schon deshalb nicht verlangen, weil ihm aus der "Abrechnung 12/94" keine Ansprüche zustehen (gemeint ist die Abrechnung II, 303; vgl. hierzu oben bb). Im Übrigen liegen keine Belege für die Aufwendungen und für die Tatsache der Zahlung vor. Eine Vernehmung des Zeugen K. B. (II 239 sowie Schriftsatz vom 17.07.2003 Seite 4) zu Taschengeldzahlungen bei Pferderennen in I. kam nicht Betracht; denn es fehlt insoweit im Sachvortrag des Beklagten jede Konkretisierung dazu, wann welche Beträge auf welche Weise bezahlt wurden, sodass auch nicht ersichtlich ist, wie der Zeuge eine eventuelle Zahlung aus dem Vermögen des Beklagten wahrgenommen haben soll.

jj) Anspruch aus eigener Arbeitstätigkeit in Höhe von DM 14.880,00 (II, 207/209):

Die Darlegungen des Beklagten zu diesem Anspruch sind unsubstantiiert; auch aus der insoweit in Bezug genommenen Abrechnung (gesonderte Anlage LG) ergeben sich keine ausreichend konkreten Ausführungen zu Art und Umfang der angegebenen Tätigkeiten. Der Beklagte ist im Übrigen in fiesem Punkt beweislos.

kk) "Einnahmenpositionen" von 85.000,00 DM (Einnahmen aus Schafsverkauf und Schlepperverkauf, Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.07.2003) sind für die Abrechnung irrrelevant, da es sich nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters nicht um Ausgaben handelt, sondern um Einnnahmen (bzw. Vermögenswerte).

Andere Beweismittel für die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen sind nicht vorhanden.

aa) Eine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung gem. § 448 ZPO liegen nicht vor. Es besteht aus den oben angeführten Gründen - keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Darstellung des Beklagten (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Parteivernehmung Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 448 ZPO Rn. 4). Die informatorische Anhörung des Beklagten im Einzelrichtertermin hat im Übrigen keine nennenswerte Konkretisierung zu den Aufwendungen und zu den behaupteten Zahlungsvorgängen ergeben.

bb) Die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Vollständigkeit der Abrechnungen des Beklagten kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Abrechnungen in sich unzureichend sind, kann auch ein Sachverständiger keine Erkenntnisse gewinnen, wenn Belege für Aufwendungen und Zahlungen fehlen.

cc) Aus der Vormundschaftsakte ergibt sich kein Nachweis für die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen.

dd) Für die Beweiswürdigung spielt es - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Rolle, inwieweit der Beklagte in der Vergangenheit in der Lage war, für eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Tätigkeit (mit einer Dokumentation durch entsprechende Belege) zu sorgen. Für den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 667 BGB auf Herausgabe von Entnahmen kann es nach dem Gesetz auf irgendein Verschulden Beklagten nicht ankommen.

4. Die rechtlichen Beziehungen des Beklagten zum Vormundschaftsgericht können für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung haben.

a) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte gegenüber dem Vormundschaftsgericht ordnungsgemäße Abrechnungen erstellt hat, bzw. ob und inwieweit die Abrechnungen aufgrund von - vom Beklagten behaupteter - Genehmigungen des Rechtspflegers als ordnungsgemäß zu bewerten sind. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1840 BGB betrifft das Verhältnis des Betreuers zum Vormundschaftsgericht, nicht jedoch sein zivilrechtliches Verhältnis zum Betroffenen. Die Abrechnungen gegenüber dem Vormundschaftsgericht haben nach § 1890 S. 2 BGB Auswirkungen gegenüber dem Betroffenen nur im Rahmen der Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung gemäß § 1890 S. 1 BGB: Wenn der Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht ordnungsgemäß abgerechnet hat, kann er sich bei seiner Pflicht zur Rechnungslegung nach Ende der Betreuung auf eine Bezugnahme auf diese Abrechnungen beschränken. Irgendeine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer nach §§ 667, 670 BGB lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.

b) Wenn der zuständige Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts - wie der Beklagte behauptet - mit den Abrechnungen des Beklagten und mit den Entnahmen des Beklagten vom Konto des Klägers ein Einverständnis erklärt haben sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts bei Betreuungen besteht in einer staatlichen Aufsicht gegenüber dem Betreuer, da der Betroffene vielfach zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Betreuer nur unzulänglich in der Lage ist. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch keinerlei Vertretungsmacht des Vormundschaftsgerichts für den Betroffenen. Das Vormundschaftsgericht ist - im Verhältnis zum Betreuer - nicht berechtigt, in irgend einer Art und Weise über das Vermögen des Betroffenen zu verfügen. Dementsprechend können Handlungen oder Genehmigungserklärungen des Vormundschaftsgerichts, die sich auf die Tätigkeit des Betreuers beziehen, auch keine Rechtswirkungen im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer entfalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung in § 1892 Abs. 2 BGB: Nach dieser Vorschrift soll das Vormundschaftsgericht nach Beendigung einer Betreuung bei der Rechnungslegung des Betreuers im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer lediglich "vermitteln" und nicht etwa - mit Wirkungen für den Betroffenen - über die Richtigkeit der Rechnungslegung entscheiden. Auch aus § 1843 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Durchführung der Rechnungsprüfung durch das Vormundschaftsgericht keine Auswirkungen auf eventuelle Ansprüche des Betroffenen gegen den Betreuer haben kann (vgl. zu den begrenzten rechtlichen Wirkungen von Handlungen und Erklärungen des Vormundschaftsgerichts in ähnlichen Konstellationen RGZ 132, 257, 260; BGH MDR 1964, 303; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1980, 103; LG Freiburg, Die Justiz 1983, 157; Engler in Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1995, § 1843 BGB Rn. 9).

5. Gesichtspunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, aufgrund des Einverständnisses des Vormundschaftsgerichts mit seiner Tätigkeit habe er darauf vertrauen dürfen, sich auch später gegenüber dem Betroffenen nicht mehr wegen der - nicht genauer abgerechneten und nicht näher dokumentierten - Aufwendungen rechtfertigen zu müssen.

a) Der Beklagte kann sich nicht auf eine Verwirkung von Ansprüchen des Klägers berufen. Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte für eine gewisse Zeit bei der Durchsetzung seiner Ansprüche untätig bleibt und ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand bei dem Verpflichteten schafft (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 242 BGB Rn. 94, 95). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Untätigkeit des Klägers selbst gegenüber dem Beklagten war ohne Bedeutung, da der Kläger - für den Beklagten erkennbar - zu einer eigenen Wahrnehmung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht in der Lage war. Ein Vertrauenstatbestand hätte für den Beklagten mithin nur dann geschaffen werden können, wenn ein Vertreter des Klägers während der Zeit der Betreuung wegen der Ansprüche gegen den Beklagten untätig geblieben wäre. Da es einen solchen Vertreter zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betreuer nicht gab - insbesondere war das Vormundschaftsgericht insoweit zur Vertretung nicht berechtigt -, konnte es für den Beklagten keinen Anlass geben, darauf zu vertrauen, der Kläger - bzw. ein eventuell später bestellter anderer Betreuer - werde auf Ansprüche gegen den Beklagten verzichten. Eine andere rechtliche Bewertung würde dazu führen, dass ein Betroffener während der Zeit der Betreuung wichtige Ansprüche oder Vermögenswerte verlieren könnte, ohne dass er selbst - oder ein berechtigter Vertreter - dies verhindern könnte.

b) Aus entsprechenden Gründen können Gesichtspunkte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht zu einer Veränderung der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Beklagten im Rahmen von §§ 667, 670 BGB führen. Für die Ansprüche des Klägers kann es insbesondere keine Rolle spielen, inwieweit der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts den Beklagten ausreichend auf seine Pflichten als Betreuer hingewiesen hat.

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Es gilt sowohl für Ansprüche aus § 667 BGB als auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F.

7. Die unstreitigen Leistungen des Beklagten im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit für seinen Bruder, den Kläger, können die Entscheidung des Rechtsstreits nicht beeinflussen. Sowohl die Tatsache, dass der Beklagte zur wirtschaftlichen Sicherung seines Bruder erheblich beigetragen hat, als auch der Umstand, dass der Beklagte selbst möglicherweise inzwischen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebt, ist nach dem Gesetz für die Ansprüche des Klägers ohne rechtliche Bedeutung.

8. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß § 291 Abs. 1 BGB.

9. Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen wendet (Ziffer 2 im Tenor des Urteils des Landgerichts), ist die Berufung unzulässig. Es fehlt insoweit jegliche Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO a.F.).

10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

11. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere sind die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfragen nach Auffassung des Senats durch die bisherige Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, sodass der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 583 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO feststellen kann.

Ende der Entscheidung

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