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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 15 U 8/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 607 aF
Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 15 U 8/02

Verkündet am 04. April 2003

wegen Feststellung

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoppenz Richter am Oberlandesgericht Weber Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.631,52 € nebst Zinsen hieraus, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Klägern eine restliche Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 10.05.1980 - Kto.-Nr. - in Höhe von 34.777,55 € - Stand 28.02.2003 - nicht zusteht. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1l.01.2002 - 3 O 352/01 - wird insoweit abgeändert.

3. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.01.2002 - 3 O 352/01 - wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 €, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit schriftlichem Vertrag vom 10.05.1980 gewährte die Beklagte den Klägern ein Darlehen über insgesamt 663.000 DM. (Es handelte sich um ein Darlehen über 650.000 DM und ein Zusatzdarlehen von 13.000 DM.) Das Darlehen diente einer Baufinanzierung der Kläger. Unter Ziffer 2.3 "Rückzahlung des Darlehens" war in dem - von der Beklagten vorformulierten - Darlehensvertrag vereinbart:

"Die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö. M., It. bes. Anlage. Ablauf: 31.05.2000".

Das Vertragsformular der Beklagten sah im übrigen in dem Abschnitt 2.3 ("Rückzahlung des Darlehens") verschiedene - alternative - Regelungen für "Tilgungsdarlehen", "Abzahlungsdarlehen" und "Festdarlehen" vor. Sämtliche dieser Formulierungen sind im Darlehensvertrag gestrichen.

Die für die Rückzahlung des Darlehens in Bezug genommene Anlage lautete wie folgt:

"Das Darlehen wird getilgt durch eine bei der Ö. M. abzuschließende bzw. bereits bestehende Lebensversicherung als Tilgungslebensversicherung. Während der Dauer des Schuldverhältnisses werden die Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung mit besonderer Erklärung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Darlehensvertrages bildet, an die Sparkasse abgetreten.

Das Darlehen kann von Seiten der Stadt+Kreis-SPARKASSE P. zu sofortiger Rückzahlung gekündigt werden, wenn der Schuldner mit fälligen Beitragsleistungen zur Tilgungslebensversicherung länger als drei Monate im Rückstand bleibt und wenn die als Tilgung dienende Lebensversicherung gekündigt oder in eine beitragsfreie umgewandelt oder wenn irgendeine Zahlung daraus fällig wird.

Außerdem ist die Sparkasse ermächtigt, bei Bedarf auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die der Sparkasse aus ihrer Abtretung zufließenden Versicherungsleistungen werden mit dem Darlehen verrechnet.

Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages vom 10.05.1980."

Die Klägerin Ziffer 1 hatte im Hinblick auf die beabsichtigte Tilgung des Darlehens bereits am 11.04.1980 eine Lebensversicherung bei der Ö. M. abgeschlossen mit Versicherungsbeginn 01.05.1980 und Versicherungsablauf 01.05.2000. Als Versicherungssumme war vereinbart DM 650.000 (Tod) bzw. DM 520.000 (Leben).

Darlehenszinsen und Lebensversicherungsbeiträge wurden von den Klägern in der Folgezeit regelmäßig und vollständig bezahlt. Nach dem 01.05.2000 wurde die Versicherungssumme der Lebensversicherung an die Beklagte ausbezahlt. Der an die Beklagte gezahlte Betrag - einschließlich der angesammelten Überschussanteile - erreichte nicht die ursprünglich vereinbarte Darlehenssumme von DM 663.000; zwischen der ausbezahlten Versicherungssumme und dem ursprünglichen Darlehensbetrag lag eine Differenz von DM 89.019. Mit Schreiben vom 05.07.2000 forderte die Beklagte die Kläger auf, diesen Differenzbetrag von DM 89.019 zu zahlen; das Darlehen sei insoweit durch die Zahlung der Ö. M. noch nicht vollständig getilgt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das Darlehen vom 10.05.1980 sei vollständig getilgt. Aus der ausdrücklichen Vereinbarung im Darlehensvertrag ergebe sich, dass die Tilgung - allein - durch die Lebensversicherung bei der Ö. erfolgen solle, sodass weitere Zahlungen von den Klägern - unabhängig von der Höhe der ausbezahlten Versicherungssumme - nicht zu leisten seien. Vorsorglich haben die Beklagten darauf hingewiesen, sie seien bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht auf die Besonderheiten der Tilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung hingewiesen worden; Niemand habe ihnen erklärt, dass bei der Tilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung das Risiko einer Unterdeckung bei Ablauf der Lebensversicherung bestehen könne. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten den Klägern gegenüber die mit Schreiben vom 05.07.2002 geltend gemachten Forderung von DM 89.019 aus dem Kreditvertrag Darlehens-Nr. ... nicht zusteht.

Die Beklagten sind dem Antrag der Klägerin entgegengetreten. Von den Klägern sei in jedem Fall der volle Darlehensbetrag in Höhe von DM 663.000 zurückzuzahlen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Darlehensvertrag. Das Risiko einer evtl. Unterdeckung durch die ausbezahlte Lebensversicherung, wenn die Entwicklung der Überschussanteile nicht den Erwartungen der Kläger entsprochen habe, sei allein von den Klägern zu tragen. Aufklärungspflichten seien von der Beklagten nicht verletzt worden.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 11.01.2002 entsprechend dem Antrag der Kläger entschieden. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung im Darlehensvertrag stehe der Beklagten keine weitergehende Forderung gegen die Kläger mehr zu, da eine Tilgung des Darlehens durch die Lebensversicherung - unabhängig von der Höhe der ausbezahlten Summe - vereinbart worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass sie ihre Restforderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von ursprünglich DM 89.019 inzwischen teilweise mit Zahlungen der Kläger verrechnet habe, sodass nunmehr - Stand 28.02.2003 - lediglich noch eine Forderung gegen die Kläger in Höhe von 34.777,55 € offen sei. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.01.2002 (3 O 352/01) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen außerdem im Wege der Klageänderung,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 18.631,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu bezahlen, und

2. festzustellen, dass der Beklagten/Berufungsklägerin gegen die Kläger/Berufungsbeklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 34.777,55 € nicht zusteht.

Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts und verlangen im Übrigen im Berufungsrechtszug nunmehr Rückzahlung der zwischenzeitlich an die Beklagte im Hinblick auf die streitige Forderung geleisteten Zahlungen.

Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Klageänderung

Klageabweisung.

Die Beklagte sieht keine Grundlage für einen Rückforderungsanspruch der Kläger.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zurecht festgestellt, dass der Beklagten keine Forderung mehr aus dem Darlehensvertrag vom 10.05.1980 gegen die Kläger zusteht. Die Darlehensforderung ist vollständig erloschen durch die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die Beklagte. Dass die ausgezahlte Versicherungssumme hinter dem ursprünglichen Darlehensbetrag von DM 663.000 zurückbleibt, ist ohne Bedeutung.

Bei einem Darlehensvertrag hat der Darlehensgeber zwar normalerweise einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen Darlehenssumme (§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht es den Parteien jedoch, abweichende Regelungen zu treffen. Hiervon haben die Parteien im Vertrag vom 10.05.1980 Gebrauch gemacht. Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass eine (vollständige) Tilgung des Darlehens erfolgt durch die Auszahlung der Versicherungssumme bei Ablauf der Lebensversicherung an die Beklagte, unabhängig von der Höhe des ausbezahlten Betrages. Die Parteien haben insoweit vereinbart, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt und nicht erfüllungshalber erfolgt. Dies ergibt eine Auslegung des schriftlichen Darlehensvertrages.

a) Die Formulierung "die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung..." (Ziffer 2.3 des Vertrages) ist bei wörtlicher Auslegung so zu verstehen, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme das Darlehen getilgt ist und dass dementsprechend weitere Zahlungen der Kläger zur Rückführung des Darlehens nicht erforderlich sind.

b) Entsprechendes ergibt sich aus der Formulierung "Das Darlehen wird getilgt durch eine ... Lebensversicherung" in der Anlage zum Darlehensvertrag. Besondere Bedeutung kommt dem Begriff "Tilgungslebensversicherung" zu: Wer mit der Bankenpraxis der Kombination von Darlehensverträgen mit (Tilgungs-) Lebensversicherungen nicht vertraut ist, muss diesen Begriff so deuten, dass durch die Lebensversicherung die Tilgung des Darlehens (endgültig) erledigt wird.

c) Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag diejenigen Formulierungen, die die Auslegung der Beklagten stützen könnten, gestrichen. Der Auffassung der Beklagten folgend würde es vorliegend um ein "Festdarlehen" gehen, welches zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder in Abhängigkeit von der Fälligkeit der Lebensversicherungssumme) rückzahlbar war. Dementsprechend hätte in dem Formularvertrag die für "Festdarlehen" vorgesehen Formulierung (letzte Zeile zu Ziffer 2.3 der Formulars) nicht gestrichen werden dürfen, wenn das Risiko einer Unterdeckung des Darlehensbetrages durch die Lebensversicherungssumme nach dem Willen der Parteien bei den Klägern hätte verbleiben sollen.

d) Die Formulierung in der Anlage zum Darlehensvertrag "Die der Sparkasse aus ihrer Abtretung zufließenden Versicherungsleistungen werden mit dem Darlehen verrechnet" steht der Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung über eine "Verrechnung" von Versicherungsleistungen steht im dritten Absatz der Anlage und bezieht sich dementsprechend systematisch ausschließlich auf den in diesem dritten Absatz geregelten Sonderfall: Die Möglichkeit der Verrechnung sollte für die Beklagte dann bestehen, wenn sie "bei Bedarf auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles" die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen würde. Für diesen Sonderfall ist die Regelung "einer Verrechnung" konsequent, da bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses die Leistungen der Lebensversicherung zwangsläufig (möglicherweise erheblich) unter der in Aussicht genommenen Ablaufsumme liegen mussten.

e) Die Beklagte verweist zwar zurecht darauf, dass die Regelung über die Tilgung des Darlehens in dem Vertrag vom 10.05.1980 nicht der üblichen Bankenpraxis entspricht. Der Senat hält es insbesondere für möglich, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich - entsprechend der üblichen Praxis - ein Festdarlehen mit den Klägern vereinbaren wollte. Für die Auslegung des Vertrages können die übliche Praxis und mögliche Vorstellungen des Mitarbeiters der Beklagten allerdings keine Rolle spielen, da diese Vorstellungen in den Formulierungen des Vertrages, wie ausgeführt, keinen Niederschlag gefunden haben. Bei der Kombination eines Darlehens mit einer Tilgungslebensversicherung kann - für die Auslegung des Vertrages - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Klägern als Kunden die übliche Bankenpraxis bekannt war. Die vertragliche Regelung war - aus der Sicht der Kläger - auch keineswegs sinnlos oder abwegig für die Beklagte. In einem Fall der vorliegenden Art wird üblicherweise die erforderliche Versicherungssumme für die Lebensversicherung von der Bank vorgegeben, sodass die Beklagte - aus der Sicht der Kläger - ein eventuelles Risiko bei der Tilgung des Darlehens durch die Lebensversicherung selbst am besten beurteilen konnte. Angesichts der Eindeutigkeit der Formulierungen im Darlehensvertrag und angesichts der Besonderheiten einer Lebensversicherung muss einem Kunden, der keine besondere Erfahrung in Bankgeschäften besitzt, auch nicht ohne weiteres auffallen, dass die Beklagte mit dem vorliegenden Vertrag ein gewisses Risiko (für den Fall einer Unterdeckung der Lebensversicherungssumme) übernahm. Ob die Beklagte nach der von ihr gewählten Vertragsformulierung im umgekehrten Fall bei einem Überschuss der Auszahlungssumme gegenüber dem Darlehensbetrag diesen Überschuss hätte behalten dürfen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

f) Der Auslegung des Vertrages steht auch nicht entgegen, dass das eingegangene Risiko für die Beklagte unkalkulierbar gewesen wäre. Die Beklagte kannte bei Abschluss des Darlehensvertrages die bereits früher abgeschlossene Lebensversicherung und konnte dementsprechend das eingegangene Risiko beurteilen. Die Beklagte konnte hierbei auch das Risiko der Verrechnung von Überschussanteilen der Lebensversicherung mit Beiträgen (vgl. den dritten Absatz auf Blatt 1 des Versicherungsscheins, Anlagen OLG K6) kalkulieren und berücksichtigen.

Durch Absatz 2 der Anlage zum Darlehensvertrag hatten die Parteien sichergestellt, dass die Beiträge zur Lebensversicherung während der gesamten Vertragsdauer von den Klägern vollständig bezahlt werden mussten. Gegen eine Verminderung der Versicherungssumme bei unvollständigen Beitragsleistungen war die Beklagte dementsprechend geschützt. Sie brauchte auch nicht zu befürchten, dass die Kläger und die Ö. M. irgendeine die Beklagte benachteiligende Vereinbarung hinsichtlich der Lebensversicherung abschließen würden. Denn jede Änderung des ursprünglichen Lebensversicherungsvertrages hätte - im Hinblick auf die Sicherungsabtretung - das Einverständnis der Beklagten erfordert.

g) Die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte "Prognoseberechnung (eine Übergabe an die Kläger ist streitig) hat für die Auslegung des Vertrages keine Bedeutung. Der Darlehensvertrag nimmt an keiner Stelle auf diese Prognoseberechnung (Anlagen LG B3) Bezug. Wann und in welchem Zusammenhang die Berechnung erstellt wurde, ist unklar. Anscheinend bestand - den Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt - kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages; denn die Berechnung stammt vom 23.01.1980 und verwendet einen anderen Zinssatz als der Darlehensvertrag vom 10.05.1980. Dass die Prognoseberechnung, irgendwelche Auswirkungen auf einen späteren Darlehensvertrag haben soll, lässt sich den vorgelegten Berechnungen nebst Erläuterungen nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus der Angabe einer "restlichen Versicherungsleistung" von 644.800 DM in der Berechnung nicht, welche Bedeutung diese Zahl für den Darlehensvertrag zwischen den Parteien - und die Tilgung durch die Lebensversicherung - haben soll.

h) Der Darlehensvertrag wäre allerdings dann im Sinne der Beklagten auszulegen, wenn den Klägern bei Unterzeichnung des Vertrages bewusst gewesen wäre, dass der Beklagten bei der Formulierung des Vertrages ein Fehler unterlaufen ist ("falsa demonstratio"). Eine entsprechende Vorstellung der Kläger ist von der Beklagten jedoch weder schriftsätzlich vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Weder aus dem Umstand, dass die Kläger - nach dem Sachvortrag der Beklagten - vor Abschluss des Darlehensvertrages sich möglicherweise ein anderweitiges Angebot über eine Lebensversicherung bei der Allianz eingeholt haben, noch aus der beruflicbe Erfahrung des Klägers Ziffer 2 (der Kläger Ziffer 2 ist Inhaber eines Malergeschäfts) folgt, dass die Kläger eventuelle abweichende Vorstellungen des Mitarbeiters der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages gekannt haben.

i) Der Beklagten steht ein Rückzahlungsanspruch auch nicht hinsichtlich des Zusatzdarlehens in Höhe von 13.000 DM zu. Denn für dieses Zusatzdarlehen hatten die Parteien im schriftlichen Darlehensvertrag die gleichen Bedingungen vereinbart wie für den Rest des Darlehens ("... wird in die Rückzahlungsvereinbarung nach Ziff. 2.3 einbezogen.", vgl. Ziff. 2.2.2 des Vertrages.).

j) Ein anderes Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man im einen oder anderen Punkt Zweifel an der Auslegung des Vertrages hätte. Im Hinblick auf § 5 AGB-Gesetz würden sich solche Zweifel zu Lasten der Beklagten auswirken. Sowohl bei der Formulierung über die Tilgung in Ziff. 2.3 des Darlehensvertrages als auch bei der Anlage zum Darlehensvertrag handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten.

2. Im Hinblick auf die Auslegung des Darlehensvertrages (siehe oben) kommt es auf eine eventuelle Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht an.

3. Der von den Klägern im Berufungsrechtszug im Wege der Klageänderung geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung in Höhe von 18.631,52 € verpflichtet. Da die Darlehensforderung der Beklagten durch die Auszahlung der Lebensversicherungssumme im Juni 2000 erloschen ist, steht den Klägern hinsichtlich der nach dem Erlöschen der Darlehensforderung erfolgten Zahlungen ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zu. Die von der Beklagten zu erstattenden Zahlungen ergeben sich aus der Aufstellung der Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.03.2003. Im Jahr 2000 handelt es sich um die Zahlungen vom 29.09.2000 über 1.502,19 DM, vom 01.12.2000 über 905,78 DM, vom 06.12.2000 über 973,64 DM und vom 29.12.2000 über 1.283,30 DM. Im Jahr 2001 erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.046,07 DM; im Jahr 2002 beliefen sich die Zahlungen (bis einschließlich Februar 2002) auf 1.249,72 € und (für den Rest des Jahres) auf 6.109,62 €; im Jahr 2003 erfolgten bis zum 28.02.2003 Zahlungen von 1.194,12 €. Aus diesen Beträgen ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 18.631,52 €.

Die geltend gemachten Zinsen stehen den Klägern zu gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

5. Für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestand kein Anlass. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Art und Weise der Gestaltung und Formulierung des vorliegenden Darlehensvertrages in größerem Umfang auch bei anderen Banken üblich wäre.

Ende der Entscheidung

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