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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 15 W 14/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 43
1. Erweckt ein Zivilurteil aus der Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck, der Richter habe sich mit ihren wesentlichen Einwendungen im Verfahren nicht befasst, so kann dies - in einem vor dem selben Richter zu führenden Folgeprozess - die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

2. Der Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO (Einlassung vor dem Richter, ohne den bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen) gilt nur für den anhängigen Rechtsstreit und nicht für einen nachfolgenden Prozess.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 14/06

24. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts X - C 2 AR 2/06 - (soweit sich der Beschluss auf das Verfahren des Amtsgerichts X 9 C 289/05 bezieht) aufgehoben. Die Ablehnung von Richter am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren des Amtsgerichts X 9 C 289/05 wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Die im Bezirk des Amtsgerichts X wohnhafte Klägerin suchte am 08.08.2002 den Beklagten, der in Frankreich als Avocat tätig ist, in dessen Kanzlei in S./Frankreich auf. Anlass dieses Gesprächs war der Umstand, dass die Klägerin erwog, in Frankreich eine Zivilklage zu erheben. Die Parteien führten ein Gespräch. Nach diesem Gespräch verlangte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung eines Beratungshonorars in Höhe von 59,80 €. Die Klägerin hielt diese Forderung aus verschiedenen Gründen für nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte machte seine Forderung im Verfahren 9 C 142/03 beim Amtsgericht X geltend. Mit Urteil vom 18.12.2003 gemäß § 495 a ZPO ("Verfahren nach billigem Ermessen") verurteilte das Amtsgericht X die Klägerin zur Zahlung des vom Beklagten geltend gemachten Beratungshonorars nebst Zinsen. Zuständig für dieses Verfahren und das Urteil war Richter am Amtsgericht A..

Mit einer Klage vom 27.02.2004 zum Amtsgericht X hat die Klägerin beantragt, das Urteil vom 18.12.2003 im Wege der Restitutionsklage aufzuheben. Mit Urteil vom 15.07.2004 hat das Amtsgericht X die Restitutionsklage abgewiesen (Amtsgericht X 9 C 75/04). Zuständig war auch in diesem Verfahren Richter am Amtsgericht A..

Mit Schriftsatz vom 05.10.2005 hat die Klägerin zum Amtsgericht X eine Vollstreckungsabwehrklage (Amtsgericht X 9 C 289/05) erhoben. Sie wendet sich gegen die Vollstreckung des Beklagten aus dem Urteil im Verfahren des Amtsgericht X 9 C 142/03 und gegen die Vollstreckung des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen in den beiden Vorprozessen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sämtliche Forderungen seien bezahlt. Der Beklagte ist hingegen der Meinung, die Titel seien noch nicht verbraucht.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2005 an das Amtsgericht X hat die Klägerin erklärt, sie lehne den auch für das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage zuständigen Richter am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie stützt das Ablehnungsgesuch auf die Tätigkeit des abgelehnten Richters in den beiden Vorprozessen. Sie meint, der Richter hätte im Verfahren 9 C 142/03 nicht über die Honorarklage des Beklagten entscheiden dürfen, da ausschließlich französische Gerichte zuständig gewesen seien. Außerdem wäre nach französischem Recht eine spezielle Kostenfestsetzung durch die zuständigen Stellen in Frankreich erforderlich gewesen. Mit einer bestimmten Formulierung im Urteil vom 18.12.2003 habe der Richter die Klägerin (damalige Beklagte) verhöhnt. Vor allem habe der Richter den Vortrag der Klägerin (damalige Beklagte) in dem Rechtsstreit vollständig ignoriert. Er sei vermutlich dahingehend voreingenommen, dass er der Darstellung eines Juristen (des anwaltlich vertretenen Beklagten) im Verhältnis zur Klägerin den Vorzug gebe.

Im Restitutionsverfahren - 9 C 75/04 - sei der abgelehnte Richter nicht zuständig gewesen. Die Geschäftsverteilung beim Amtsgericht X bei der Zuteilung von Zivilverfahren werde nicht ordnungsgemäß gehandhabt. Die Klägerin geht davon aus, dass der abgelehnte Richter im Verfahren 9 C 75/04 die Möglichkeit gehabt habe, sich die Klage auszusuchen, über die er entscheiden wolle.

Der abgelehnte Richter hat sich mit Verfügung vom 10.01.2006 zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Der Beklagte ist dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten. Er sieht keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.

Mit Beschluss vom 31.01.2006 (C 2 AR 2/06) hat der für die Entscheidung über Befangenheitsgesuche zuständige Richter des Amtsgerichts X den Befangenheitsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.02.2006, die am 18.02.2006 beim Amtsgericht X eingegangen ist. Die Klägerin hält an der Begründung ihres Befangenheitsgesuches fest. Sie meint, die Entscheidung des Amtsgerichts X vom 31.01.2006 gehe nicht auf die wesentlichen Gründe ein, die sie für die Besorgnis der Befangenheit angeführt habe.

Der Beklagte hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hält die sofortige Beschwerde der Klägerin für unbegründet und verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.01.2006.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts X im Beschluss vom 31.01.2006 ist die Besorgnis der Befangenheit der Klägerin gegenüber Richter am Amtsgericht A. begründet.

1. Die Klägerin hat beim Amtsgericht X Befangenheitsgesuche gegen Richter am Amtsgericht A. in drei verschiedenen Zivilverfahren gestellt. Die Entscheidung des Senats betrifft nur die Tätigkeit von Richter am Amtsgericht A. im Verfahren des Amtsgerichts X - 9 C 289/05 -. Nur insoweit hat der Senat über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.01.2006 zu entscheiden. Soweit dieser Beschluss des Amtsgerichts X gleichzeitig die Tätigkeit des abgelehnten Richters in zwei anderen Zivilverfahren (Amtsgericht X 9 C 148/05 und 9 C 322/05) betrifft, ist das Oberlandesgericht Karlsruhe für das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig. Insoweit - wegen der Tätigkeit des abgelehnten Richters in den beiden anderen Verfahren - hat das Landgericht Y über die sofortigen Beschwerden der Klägerin zu entscheiden. Aufgrund der Verschiedenheit der Verfahren und der Unterschiedlichkeit der Zuständigkeiten gibt es auch keine Bindung des Landgerichts Y an die Rechtsauffassungen des Senats, die dem vorliegenden Beschluss zugrunde liegen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs im Verfahren des Amtsgerichts X - 9 C 289/05 - ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs.1 ZPO) ist gewahrt. Der Umstand, dass der Beschwerdeschriftsatz gleichzeitig auch die entsprechenden Befangenheitsgesuche in zwei anderen Rechtsstreitigkeiten betrifft, steht der Zulässigkeit ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass der Rechtsmittelschriftsatz nicht nur von der Klägerin sondern noch von einer weiteren Person unterschrieben wurde.

b) Zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin ist das Oberlandesgericht, da der Beklagte nicht in Deutschland wohnt (§ 119 Abs. 1 Ziffer 1 b GVG). Aus dieser Regelung ergibt sich gleichzeitig, dass der Senat für die sofortige Beschwerde der Klägerin nur im vorliegenden Verfahren zuständig ist und nicht hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit in den beiden anderen beim Amtsgericht X anhängigen Rechtsstreitigkeiten (9 C 148/05 und 9 C 322/05).

3. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin (Schriftsatz vom 14.12.2005 in Verbindung mit der Begründung im Schriftsatz vom 29.12.2005) ist zulässig.

a) In formeller Hinsicht bestehen gegen den Schriftsatz keine Bedenken (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Beschwerdeschriftsatz, oben 2. a).

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts X im Beschluss vom 31.01.2006 steht der Zulässigkeit des Ablehnungsantrags nicht entgegen, dass sich die Klägerin in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hätte (§ 43 ZPO). Denn die Klägerin hat sich vor dem Befangenheitsantrag vom 14.12.2005 im Rechtsstreit 9 C 289/05 weder auf eine Verhandlung eingelassen noch einen Antrag gestellt (vgl. zu diesen Begriffen Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 43 ZPO Rn. 4, 5).

c) Dem Befangenheitsgesuch steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Vorprozess - Amtsgericht X 9 C 75/04 (Restitutionsklage) - auf eine Verhandlung des abgelehnten Richters eingelassen hat. Die Umstände, die letztlich die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren begründen (siehe unten 7.) betreffen die Verfahrensführung des abgelehnten Richters im ersten Prozess zwischen den Beteiligten (Amtsgericht X 9 C 142/03). Der Verzicht auf einen Befangenheitsantrag im zweiten Verfahren (Amtsgericht X 9 C 75/04) steht dem Ablehnungsantrag im dritten Prozess - dem vorliegenden Verfahren - nicht entgegen.

aa) Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt gemäß § 43 ZPO nur ein, wenn sich die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes im selben Prozess in eine Verhandlung eingelassen hat, nicht jedoch bei einem Verzicht auf einen Befangenheitsantrag in einem früheren Verfahren. Der Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO bezieht sich nur auf den konkreten Rechtsstreit und nicht auf Folgeprozesse.

Die Zivilprozessordnung regelt die Wirkungen bestimmter Prozesshandlungen der Parteien grundsätzlich nur für den jeweiligen Prozess. Verfahrensrechtliche Regelungen, die Wirkungen für andere Verfahren haben, sind der Zivilprozessordnung - abgesehen von Fragen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft - fremd. § 43 ZPO ist daher schon nach seinem Wortlaut und nach der Systematik der Zivilprozessordnung so zu verstehen, dass die Einlassung einer Partei nur innerprozessual zum Verlust des Ablehnungsrechts führen kann und nicht für Folgeprozesse.

Dieses Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 43 ZPO dient der Prozessökonomie. Es soll nicht in das Belieben einer Partei gestellt werden, durch einen verspäteten Ablehnungsantrag einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen. Aus dieser Erwägung lassen sich Folgerungen nur für den jeweils anhängigen Rechtsstreit ziehen und nicht für Folgeverfahren (vgl. OLG Karlsruhe - 6. Senat - NJW-RR 1992, 571, 572 mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 43 ZPO Rn. 7; Teplitzky, NJW 1967, 2318). Das Verhalten der Klägerin im Vorprozess - Amtsgericht X 9 C 75/04 (Restitutionsklage) - steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im vorliegenden Verfahren mithin nicht entgegen.

bb) Allerdings kann das Verhalten einer Partei, die in einem früheren Verfahren von einem Befangenheitsgesuch abgesehen hat, im Einzelfall Bedeutung gewinnen, wenn es um die Bewertung der Frage geht, ob die Partei von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger Betrachtung mit einer Befangenheit des Richters rechnen kann (vgl. OLG Karlsruhe - 6. Senat - a.a.O.). Solche Erwägungen spielen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Rolle. Unter den gegebenen Umständen erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass die Klägerin sich aus verschiedensten denkbaren prozesstaktischen Erwägungen im Verfahren des Amtsgerichts X 9 C 75/04 (Restitutionsklage) auf eine Verhandlung und Entscheidung durch den selben Richter eingelassen hat, obwohl sie kein vollständiges Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters hatte (zu den Ablehnungsgründen siehe im Einzelnen unten 7.).

4. Der Befangenheitsantrag ist begründet. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist vorliegend gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen der Klägerin tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus der Sicht der Klägerin ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise der Beklagten abzustellen sondern auf die Perspektive des Ablehnenden "bei vernünftiger Betrachtung" (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 ZPO Rn. 9). Bei vernünftiger Betrachtung erscheinen die Bedenken der Klägerin gerechtfertigt.

5. Soweit die Klägerin Fehler des abgelehnten Richters bei der Entscheidung im Vorprozess - 9 C 142/03 - hervorhebt, ist diese Kritik teilweise unberechtigt:

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Amtsgericht X zur Entscheidung über die damalige Honorarklage des Beklagten zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Artikel 2 Abs. 1 der EG-Verordnung Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO). Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist zu trennen von der Frage, ob das deutsche Gericht eventuell materielles französisches Recht in einem derartigen Fall anwenden muss (dazu siehe unten). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts X ergab sich aus dem Wohnsitz der Klägerin (der damaligen Beklagten) (§ 12 ZPO).

b) Unrichtig ist der Eindruck der Klägerin, der abgelehnte Richter habe sie mit einer bestimmten Formulierung im Urteil vom 18.12.2003 "verhöhnt". Eine Klage am Wohnort der Schuldnerin (hier: beim Amtsgericht X) ist in aller Regel für eine Schuldnerin günstiger, da sie sich dort - in der Regel - leichter verteidigen kann. (Keine Probleme Gerichtstermine wahrzunehmen; keine Probleme beim schriftlichen Verkehr mit einem auswärtigen Anwalt.) Dieser - Richtern und Anwälten generell bekannten - Erwägung entsprach die Formulierung des abgelehnten Richters im Urteil vom 18.12.2003, der dortige Beklagte habe der Klägerin offenbar "entgegenkommen und sie an ihrem Wohnsitz verklagen" wollen. Ob die Erwägung im konkreten Fall tatsächlich zutreffend war oder ob in diesem Fall aufgrund besonderer Umstände die Honorarklage des Beklagten (des damaligen Klägers) in X für diesen günstiger war, spielt keine Rolle. Denn die Überlegung des Richters entsprach jedenfalls einem plausiblen, sachbezogenen Gedanken.

6. Die Klägerin hat ihr Ablehnungsgesuch auch darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter im Verfahren der Restitutionsklage (9 C 75/04) die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Verfahrens im Rahmen einer nicht ordnungsgemäß gehandhabten Geschäftsverteilung an sich gezogen habe. Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters vom 10.01.2006 und der Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.01.2006 enthalten zu diesem Punkt keine Ausführungen. Einer Überprüfung und Bewertung der Zuständigkeitsfrage im Verfahren der Restitutionsklage (Amtsgericht X 9 C 75/04) durch den Senat bedarf es jedoch nicht, da das Befangenheitsgesuch der Klägerin aus anderen Gründen Erfolg hat (siehe unten).

7. Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus Verfahrensfehlern, die dem abgelehnten Richter im Verfahren des Amtsgerichts X 9 C 142/03 unterlaufen sind. Aus dem Urteil vom 18.12.2003 wird nicht ersichtlich, dass der Richter sich mit den wesentlichen - für den Rechtsstreit relevanten - Einwendungen der Klägerin (der damaligen Beklagten) auseinandergesetzt hat (vgl. zur Bedeutung der Gründe einer gerichtlichen Entscheidung für die Gewährung rechtlichen Gehörs BVerfG, NJW 1992, 2877). Für die Besorgnis der Befangenheit ist nicht die Feststellung eines einzelnen Verfahrensverstoßes entscheidend. Vielmehr konnte - auch bei vernünftiger Betrachtungsweise - bei einer Gesamtschau des Verfahrens des Amtsgerichts X 9 C 142/03 aus der Perspektive der Klägerin der Eindruck entstehen, dass das Gericht wesentliche Einwendungen der Klägerin nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis nahm (vgl. zur Besorgnis der Befangenheit bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 ZPO Rn. 24 mit Nachweisen). Die Verfahrensführung und das Urteil in diesem Vorprozess konnten bei der Klägerin (der damaligen Beklagten) den Eindruck einer gewissen Tendenz des Gerichts erwecken, Argumente und Sachvortrag des Beklagten (des damaligen Klägers) großzügiger zu berücksichtigen. Hierbei spielt es - im Rahmen von § 42 Abs. 1 ZPO - keine Rolle, ob und inwieweit in der Person des abgelehnten Richters tatsächlich eine solche Tendenz zugunsten des Beklagten (des damaligen Klägers) bestand. Entscheidend ist allein, dass sich für die Klägerin Anhaltspunkte für ein Misstrauen ergaben. Dieses nachvollziehbare Misstrauen wirkt für den Rechtsstreit des Amtsgerichts X 9 C 289/05 - der zwischen den selben Parteien geführt wird - fort und rechtfertigt die Ablehnung.

Nach Auffassung des Senats ist eine Gesamtschau verschiedener Umstände aus dem Verfahren des Amtsgerichts X - 9 C 142/03 - maßgeblich. Hierbei ist entscheidend, dass die Klägerin selbst in ihren Schriftsätzen verschiedene erhebliche Einwendungen erhoben hat, mit denen sich das spätere Urteil nicht auseinandersetzt. Die Einwendungen waren aus den Schriftsätzen der Klägerin - ungeachtet der teilweise in den Schriftsätzen enthaltenen Polemik - deutlich erkennbar, so dass aus der Sicht der Klägerin - auf diese Sichtweise kommt es an - der Eindruck entstehen konnte, der Richter habe eine Tendenz zu ihren Lasten, sich mit ihrem Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht zu beschäftigen. Im Einzelnen:

a) Die Klägerin hat geltend gemacht, es seien Gesichtspunkt des französischen Rechts maßgeblich (Schriftsatz vom 28.10.2002; Schriftsatz vom 10.07.2003 Seite 2; Schriftsatz vom 16.09.2003). Das Amtsgericht X hatte - von Amts wegen - zu prüfen, ob materielles deutsches oder französisches Recht auf den Honoraranspruch des Beklagten Anwendung fand. Die Anfrage des Amtsgerichts X vom 16.09.2003 an die Anwaltskammer in Frankreich deutet darauf hin, dass das Amtsgericht X von einer Anwendung französischen Rechts ausging (vgl. hierzu Artikel 28 Abs. 1 EGBGB). Jedoch wurden die maßgeblichen französischen Rechtsvorschriften vom Amtsgericht nicht ermittelt. Die auf eine einzelne Frage beschränkte Anfrage des Amtsgerichts X bei der französischen Anwaltskammer und die entsprechende Antwort vom 10.11.2003 konnten eine solche Ermittlung nicht ersetzen.

b) Die Klägerin hat im Vorprozess geltend gemacht, nach französischem Recht sei die Festsetzung des Honorars in einem bestimmten französischen Festsetzungsverfahren erforderlich (Schriftsatz vom 16.09.2003). Das Amtsgericht hat sich mit diesem Einwand in den Gründen des Urteils nicht befasst. Es wäre zu prüfen gewesen, inwieweit die Angaben der Klägerin nach französischem Recht zutreffend sind und ob sich hieraus für das deutsche Verfahren rechtliche Folgerungen ergeben können (materiellrechtliche Einwendung, wenn ein solches Festsetzungsverfahren in Frankreich nicht durchgeführt ist?).

c) Für die Klägerin war im Vorprozess von wesentlicher Bedeutung, dass sie vor dem Gespräch mit dem Beklagten mit diesem schriftlich ein kostenfreies Vorgespräch (und keine kostenpflichtige Beratung) vereinbart hatte (Schreiben der Klägerin vom 04.08.2002 und Antwort des Beklagten vom 05.08.2002). Das Amtsgericht X hat sich mit diesem Einwand der Klägerin im Urteil nicht befasst. Auch die Anfrage des Amtsgerichts bei der französischen Anwaltskammer berücksichtigt diesen Einwand nicht. (Unter Anwendung deutschen materiellen Rechts wäre die Klage im Verfahren 9 C 142/03 wegen der Vereinbarung eines kostenfreien Vorgesprächs unschlüssig gewesen; das Amtsgericht hätte die entsprechende Rechtslage nach französischem Recht prüfen müssen.)

d) Aus der Sicht der Klägerin spielte im Vorprozess eine wesentliche Rolle die Abgrenzung zwischen einem (kostenfreien) Vorgespräch mit einem Anwalt und einer (kostenpflichtigen) Beratung (Schriftsatz vom 28.10.2002 "Informationsgespräch"; Schriftsatz vom 10.07.2003 - insbesondere Seite 2 - "unverbindliches Informationsgespräch"). Eine Befassung des Amtsgerichts mit diesem Einwand ist nicht erkennbar. In der Anfrage des Amtsgerichts vom 16.09.2003 an die französische Anwaltskammer ist der Einwand nicht berücksichtigt. (Die Bezeichnung "erstes Gespräch" in der Anfrage des Amtsgerichts ist etwas anderes als ein - von einer Beratung zu unterscheidendes - Vorgespräch oder "Informationsgespräch".) Die Klägerin hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2003 zu diesem Punkt das Schreiben eines französischen Rechtsanwalts vom 28.03.2002 vorgelegt, das inhaltlich der Stellungnahme der Vorsitzenden der französischen Anwaltkammer vom 10.11.2003 widersprach. Auch mit diesen Einwendungen der Klägerin gegenüber der Auskunft der französischen Anwaltskammer ist eine Auseinandersetzung im Urteil vom 18.12.2003 nicht ersichtlich.

e) Die Klägerin hat gegenüber der Honorarforderung des Beklagten außerdem eingewandt, sie sei tatsächlich nicht beraten worden. Der Ablauf des Gesprächs war insoweit zwischen den Parteien teilweise streitig. Im Schriftsatz vom 10.07.2003 (Seite 2) hat die Klägerin lediglich eingeräumt, der Beklagte habe ihr mehrfach gesagt "man könne in Frankreich keine Unterlassungsklage erheben und deshalb nichts machen". Eine Befassung mit der Frage, welchen Anforderungen das "Gespräch" zwischen den Parteien genügen musste, um eine Honorarpflicht der Klägerin auszulösen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus dem Urteil ergibt sich keine Prüfung, inwieweit der unstreitige Sachverhalt für eine (kostenpflichtige) Beratung - gegebenenfalls nach französischem Recht - ausreichend war.

f) Die Klägerin hat im Vorprozess im Übrigen darauf hingewiesen, der Beklagte habe aus ihrer Sicht auch deshalb keine korrekte Beratungsleistung erbracht, weil er lediglich einen Vorwand gebraucht habe, um die Übernahme eines Mandats abzulehnen (Schriftsatz vom 10.07.2003, Seite 3; Schriftsatz vom 14.07.2003 Seite 2; Schriftsatz vom 16.09.2003, Seite 3). Auch eine Befassung mit diesen Einwendungen ist im Urteil des Vorprozesses nicht festzustellen.

8. Dass mit Blick auf den geringen Streitwert der Sache die Nichtbefassung des Richters mit den Einwendungen der Partei in aller Regel mit dem Problem hoher Arbeitsbelastung zusammenhängt, ist für die betroffene Partei, die mit dem Gerichtsbetrieb nicht vertraut ist, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Damit ist kein persönlicher Vorwurf für den Richter verbunden.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel einem Ablehnungsgesuch stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten, war dem Ablehnungsgesuch daher stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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