Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 15 W 16/06
Rechtsgebiete: ArbGG, HGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Ziff. 3 a
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
HGB § 92 a
HGB § 92 a Abs. 1 Satz 1
HGB §§ 182 ff
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2006 - 9 O 401/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Beklagte war ab dem 01.04.2004 für die Klägerin als Handelsvertreter tätig. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten wurden in einem schriftlichen "Vertretungsvertrag" vom 26.02.2004 geregelt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1/1 -5 verwiesen.

Der Beklagte sollte in seine Tätigkeit von der Klägerin eingearbeitet werden. Um dem Beklagten eine wirtschaftliche Existenz auch in der Anfangszeit zu ermöglichen, in der er noch keine ausreichenden Provisionseinkünfte erzielen konnte, gewährte die Klägerin dem Beklagten "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse", die sich zunächst (April 2004) auf 2.500,- EUR im Monat beliefen und zuletzt (Oktober 2004) auf 1.650,- EUR. Die Gewährung dieser Zuschüsse wurde schriftlich vereinbart, wobei sich der Beklagte "... zur Rückzahlung des in den letzten sechs Monaten... gezahlten Aufbau- und Stabilisierungszuschusses" verpflichtete, "falls das Vertretungsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertretungsvertrages durch eine vom Vertreter veranlasste Kündigung... endet."

Mit Schreiben vom 26.10.2004 (Anlage K6) erklärte der Beklagte, er kündige seinen Handelsvertreter-Vertrag mit der Klägerin zum nächstmöglichen Termin.

Mit ihrer Klage zum Landgericht Mannheim hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der an diesen für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 geleisteten "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse" verlangt. Da der Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt habe, sei er nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Rückzahlung verpflichtet. Für den entsprechenden Zeitraum seien Zuschüsse in Höhe von insgesamt 12.150,- EUR zurückzuzahlen. Nach Verrechnung mit Provisionen, die dem Beklagten noch zustünden, ergebe sich die Klageforderung in Höhe von 11.228,70 EUR. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat unter anderem darauf hingewiesen, die Klägerin habe die Vertragskündigung des Beklagten vom 26.10.2004 arglistig herbeigeführt, da ein Mitarbeiter der Klägerin vorher ausdrücklich zugesichert habe, dem Beklagten entstünden durch die Kündigung keine finanziellen Nachteile.

Mit Beschluss vom 02.03.2006 hat das Landgericht Mannheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gleichzeitig an das Arbeitsgericht Mannheim verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte gehöre zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Personenkreis.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG seien nicht gegeben. Denn der Beklagte sei kein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a HGB. Außerdem hätten die Bezüge des Beklagten in dem maßgeblichen Zeitraum die in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Grenze von 1.000,- EUR im Monat überschritten.

Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Er verteidigt den Beschluss des Landgerichts Mannheim. Das Arbeitsgericht Mannheim - an das die Akten zwischenzeitlich gelangt waren- vertritt die Auffassung, die Voraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2. ArbGG seien ersichtlich nicht gegeben.

II. Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht Mannheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Zuständig ist das Arbeitsgericht Mannheim. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Ziffer 3 a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

Der Beklagte gehört zu denjenigen Handelsvertretern, auf die das Arbeitsgerichtsgesetz Anwendung findet. Zum einen gehört der Beklagte zu dem in § 92 a HGB genannten Personenkreis (Einfirmenvertreter, siehe unten 2.). Zum anderen hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum keine Vergütung von mehr als 1.000,- EUR monatlich im Durchschnitt bezogen (unten 3.).

2. Der Beklagte war für die Klägerin von April 2004 bis Oktober 2004 als Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB tätig. Denn er durfte vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden. Der vertragliche Ausschluss einer Handelsvertretertätigkeit für andere Unternehmer ergibt sich aus Ziffer 5 des "Vertretungsvertrags" (Anlage K1/3).

a) Dem Beklagten war vertraglich nicht nur eine Tätigkeit für Unternehmen untersagt, die mit der Klägerin im Wettbewerb stehen. Vielmehr hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass "jede anderweitige Tätigkeit des Vertreters in eigener Regie oder für ein anderes Unternehmen" der Zustimmung der Klägerin bedurfte, "soweit nicht durch eine gesonderte Vereinbarung auf eine Einzelgenehmigung von ihr verzichtet wird". Das heißt: Jede anderweitige Tätigkeit des Beklagten war nur mit Genehmigung der Klägerin zulässig. Daraus ergibt sich, dass jede anderweitige Tätigkeit für den Beklagten vertraglich verboten war, so lange die Klägerin keine Genehmigung erteilt hatte (vgl. BAG NJW 2005, 1146, 1147; OLG Naumburg, OLGR 2004, 303, 304; OLG Düsseldorf, OLGR 2005, 540, 541; OLG Köln, OLGR 2005, 309; OLG Stuttgart, BB 1966, 1396; anders LAG München, Beschluss vom 10.02.2006 - 5 Ta 436/05 -; LAG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 832).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin weder eine Einzelgenehmigung erteilt, noch haben die Parteien eine "gesonderte Vereinbarung" im Sinne von Ziffer 5 Satz 2 des Vertretungsvertrages abgeschlossen, in der auf Einzelgenehmigungen verzichtet wird. Ohne entsprechende Genehmigung war der Beklagte Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB. Erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Klägerin wäre der Beklagte aus dem Kreis der Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a HGB ausgeschieden.

b) Der Umstand, dass der Beklagte nach der vertraglichen Regelung Anspruch auf eine Genehmigung hatte, "wenn und soweit die Interessen der Gesellschaften nicht entgegenstehen" (Ziffer 5 Satz 3 des Vertretungsvertrages am Ende), ändert nichts. Auch bei einem vertraglichen Anspruch auf eine Genehmigung war dem Beklagten eine anderweitige Tätigkeit ohne Genehmigung untersagt. Auch bei einem solchen Anspruch wäre der Beklagte erst nach Erteilung der Genehmigung aus dem Kreis der Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ausgeschieden. Soweit die Rechtsprechung bei einem Genehmigungsvorbehalt § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB anwendet, wird dementsprechend - zu Recht - in keiner veröffentlichten Entscheidung darauf abgestellt, ob der Handelsvertreter einen Anspruch auf eine Genehmigung besitzt (vgl. BAG aaO., OLG Naumburg aaO.; OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.; OLG Stuttgart aaO.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsformulare der Klägerin sich inhaltlich nicht von anderen Handelsvertreter-Verträgen unterscheiden, die einen Genehmigungsvorbehalt für eine anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters enthalten, ohne dem Handelsvertreter ausdrücklich einen Anspruch unter gewissen Umständen zu gewähren. Denn einen Anspruch auf eine Erteilung der Genehmigung, "wenn und soweit die Interessen der Gesellschaften nicht entgegenstehen" (vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Ziffer 5 des Vertretungsvertrages) hat - auch ohne eine solche ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - jeder Handelsvertreter schon aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 309, 310).

c) Die Klägerin meint, es sei dem Beklagten erlaubt gewesen, eine anderweitige Tätigkeit auch ohne vorherige Genehmigung der Klägerin aufzunehmen. Aus dem Begriff der "Genehmigung" ergebe sich, dass es jeweils ausreichend gewesen wäre, wenn der Beklagte sich jeweils erst nachträglich um eine Genehmigung bei der Klägerin bemüht hätte. Dieser Einwand geht fehl.

aa) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff der "Genehmigung" in den Gesetzesvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine bestimmte - engere - Bedeutung hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt als Oberbegriff die "Zustimmung". Die vorher erteilte Zustimmung wird im BGB als "Einwilligung" bezeichnet, die nachträgliche Zustimmung als "Genehmigung" (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 182 BGB Rn. 1). Dem entspricht der Gebrauch des Begriffes "Genehmigung" in Ziffer 5 des Vertretungsvertrages allerdings nicht. Die Parteien haben - wie sich aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt - die Begriffe "Zustimmung" und "Genehmigung" synonym gebraucht. Der Begriff "Genehmigung" war in der Vereinbarung keineswegs auf eine nachträgliche Genehmigung beschränkt. Dies entspricht - außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 182 ff BGB - auch dem weithin üblichen Sprachgebrauch in juristischen Fachkreisen. Der Begriff der "Genehmigung" wird im Zusammenhang mit § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB von Juristen in aller Regel nicht in dem von der Klägerin angegebenen engen Sinn verwendet (vgl. von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, § 92 a HGB Rn. 10; Staub, Handelsgesetzbuch, Band 1., 4. Aufl. 1995, § 92 a HGB Rn. 3; vgl. im Übrigen die oben zitierte Rechtsprechung zum Genehmigungsvorbehalt des Einfirmenvertreters).

bb) Für den Beklagten kam nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin für eine eventuelle anderweitige Tätigkeit - entgegen der Auffassung der Klägerin - nur eine vorherige Genehmigung in Betracht. Aus der Vertragsformulierung "grundsätzlich bedarf jede anderweitige Tätigkeit ... der Zustimmung" ergibt sich, dass eine anderweitige Tätigkeit des Beklagten ohne Zustimmung (oder Genehmigung) unzulässig war. Das heißt gleichzeitig, dass eine solche Tätigkeit auch solange unzulässig (das heißt, vertragswidrig) gewesen wäre, bis die Klägerin eventuell eine Genehmigung erteilt hätte. Eine andere rechtliche Bewertung könnte nur dann - eventuell - in Betracht kommen, wenn die Klägerin dem Beklagten in den vertraglichen Vereinbarungen eine anderweitige Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen (beispielsweise, wenn sie den Interessen der Klägerin nicht entgegenstand) generell erlaubt hätte. Derartiges lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen jedoch nicht entnehmen.

3. Die Bezüge des Beklagten beliefen sich in dem für § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG maßgeblichen Zeitraum auf weniger als 1.000,- EUR durchschnittlich im Monat.

a) Maßgeblich für die Durchschnittsberechnung sind die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses. Das ist - im Hinblick auf die Kündigung des Beklagten vom 26.10.2004 - der Zeitraum von Mai bis Oktober 2004. Der Beklagte hat in dieser Zeit zwar 12.150,- EUR von der Klägerin als "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse" erhalten. Diese Zahlungen können im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG jedoch - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Zuschüsse hat. Zu berücksichtigen sind nur diejenigen Zahlungen, die dem Beklagten verbleiben. Das ist nach dem Vorbringen der Klägerin die Differenz zwischen der Klageforderung in Höhe von 11.228,70 EUR und dem Gesamtbetrag der Zuschüsse für die Zeit von sechs Monaten in Höhe von 12.150,- EUR. Die Differenz beträgt 921,30 EUR, so dass sich für die letzten sechs Monate im Durchschnitt Bezüge des Beklagten in Höhe von 153,55 EUR (1/6 von 921,30 EUR) ergeben.

b) Wenn bestimmte Zahlungen an den Handelsvertreter von diesem wieder zurückgezahlt werden müssen, kann die Frage, was er in einem bestimmten Zeitraum "bezogen" hat, davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt man die Durchschnittsberechnung durchführt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Denn nach diesem Zeitpunkt richtet sich generell die Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts (vgl. BGH, NJW 1964, 497, 498). Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass dem Beklagten aus der Sicht zum Zeitpunkt der Klagezustellung (01.12.2005) kein Anspruch hinsichtlich der erhaltenen Zuschüsse in Höhe von 12.150,- EUR zustand.

c) Für die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts spielt es keine Rolle, dass der Beklagte selbst eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin bestreitet. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist allein der Sachvortrag der Klägerin. Nach ihrem Vorbringen steht ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der Zuschüsse zu. Daher können die Zuschüsse bei der Durchschnittsberechnung im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht berücksichtigt werden.

Bei den Umständen, auf welche die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch stützt, handelt es sich um so genannte doppelrelevante Tatsachen. Das heißt:

Die entsprechenden Umstände sind sowohl für die Begründung ihres materiellen Anspruchs als auch für die Frage des Rechtsweges (im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) relevant. Werden solche doppelrelevanten Tatsachen bestritten, kommt es generell für die Frage der Zuständigkeit nur auf den Sachvortrag der Klägerin an (BGH, NJW 1964, 497, 498; OLG Düsseldorf, OLGR 2005, 540).

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht allein darauf abzustellen, dass dem Beklagten bestimmte Zahlungen zugeflossen sind. Zahlungen, auf die der Beklagte keinen Anspruch hatte (bzw. keinen Anspruch mehr hat) sind nicht zu berücksichtigen, da solche Leistungen zurückzugewähren sind. Für die Frage der Abhängigkeit - und damit der Schutzbedürftigkeit - des Handelsvertreters kann es keinen Unterschied machen, ob er bestimmte Beträge - weil insoweit kein Anspruch besteht - von vornherein nicht erhalten hat, oder ob er über solche Beträge nicht mehr verfügen kann, weil Rückzahlungsansprüche des Unternehmers bestehen. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vorschüsse und sonstige Vorfinanzierungen im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht zu berücksichtigen sind, wenn feststeht, dass der Handelsvertreter diese Beträge zurückzuleisten hat (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2005, 540, 541, 542; OLG Schleswig, OLGR 1999, 269, 270, 271; BGH, NJW 1964, 497, 498; zur Bedeutung des Anspruchs im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 5 ArbGG Rn. 26; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar aaO., § 92 a HGB Rn. 6). Da es auf den Anspruch, also auf das Behalten-Dürfen des Handelsvertreters, ankommt, gilt diese Betrachtungsweise nicht nur für Provisionsvorschüsse sondern auch für sämtliche anderen Zahlungen des Unternehmers an den Handelsvertreter, die nachträglich zurückverlangt werden, beispielsweise bei einer Abwälzung von Versicherungskosten (OLG Schleswig, OLGR 1999, 269, zitiert nach Juris, Rn. 18) oder auch bei (unbedingt entstandenen) Provisionsansprüchen, die nachträglich wieder entfallen (vgl. BGH, NJW 1964, 497, 498).

Unter Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin an den Beklagten im maßgeblichen Zeitraum ausgezahlten "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse" nicht berücksichtigt werden. Denn im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage (zur Maßgeblichkeit siehe oben, b) ist davon auszugehen, dass dem Beklagten ein Anspruch auf die erhaltenen Zuschüsse - im Nachhinein - nicht mehr zusteht, dass er vielmehr zur Rückzahlung verpflichtet ist. Insoweit kommt es - für die Frage des Rechtsweges - allein auf das Vorbringen der Klägerin an (siehe oben c), aus dem sich die Rechtfertigung des Rückzahlungsanspruchs ergibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

5. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG). Nach Auffassung des Senats sind die maßgeblichen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frage eines Genehmigungsvorbehalts für eine anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters im Rahmen von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2005, 1146, 1147) geklärt ist.

Ende der Entscheidung

Zurück