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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 15 W 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 769
Eine Entscheidung nach § 769 ZPO kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten worden. Auch eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" führt nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 2/03

24. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschlusses Landgerichts Baden-Baden vom 20.05.2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In einem Vorprozess wurde die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung von 5.061,79 € nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit der Vollstreckungsgegenklage.

Mit Beschluss vom 20.05.2003 hat das Landgericht Baden-Baden den Antrag der Klägerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Vorprozesses zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe bei seiner ablehnenden Entscheidung in unzulässiger Weise eine "mittelbar vorgreifliche sachliche Beurteilung der Hauptsache" vorgenommen. Außerdem lägen in der Person des Einzelrichters des Landgerichts Gründe vor, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat das Landgericht Baden-Baden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2003 hat die Klägerin die Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt, da die Urteilssumme aus dem Vorprozess von der Klägerin inzwischen vollständig bezahlt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hat, ist unzulässig.

1. Der Umstand, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - nach Bezahlung der Urteilssumme aus dem Vorprozess - für die Klägerin keine Bedeutung mehr hat, spielt für das Beschwerdeverfahren keine Rolle. Da das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig ist, kommt eine Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. BGHZ 50, 197).

2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da nach dem Gesetz eine Anfechtung des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden wird, nicht vorgesehen ist. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ist im Rahmen von § 769 ZPO nach allgemeiner Meinung analog anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 769 ZPO Rn. 13).

3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht etwa zulässig als außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Eine Entscheidung gemäß § 769 ZPO kann auch bei einer besonders schwerwiegenden Rechtsverletzung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden ist dem Senat mithin gänzlich verwehrt.

a) Eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine sofortige Beschwerde bei Entscheidungen nach § 769 ZPO als außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn vorinstanzlich die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen worden sei (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 769 ZPO Rn. 13 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Abgrenzung, in welchen Fällen eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" gegeben sei, hat sich in der Praxis als schwierig erwiesen. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von § 769 ZPO hat daher teilweise auch Kritik erfahren (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget a.a.O.). Der Senat kann sich dieser Rechtsprechung zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei Entscheidungen über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht anschließen.

b) Nach Inkrafttreten der ZPO-Reform zum 01.01.2002 wird teilweise die Auffassung vertreten, die Änderung der ZPO-Vorschriften lasse eine sofortige Beschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf im Rahmen von § 769 ZPO nicht mehr zu (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140; ähnlich für den Bereich von Prozesskostenhilfeentscheidungen OLG Celle, NJW 2002, 3715). Diese Entscheidungen entsprechen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage eines außerordentlichen Rechtsmittels zum BGH (vgl. BGH, NJW 2002, 1577). Ob die Änderung der Vorschriften der ZPO für sich allein bereits gegen die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Rahmen von § 769 ZPO spricht, kann nach Auffassung des Senats dahinstehen, da sich dasselbe Ergebnis bereits aus anderen rechtlichen Überlegungen ergibt.

c) Gegen die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im Rahmen von § 769 ZPO spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit. Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu fordern, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Hiermit ist eine sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Rahmen von § 769 ZPO nicht zu vereinbaren. Zum einen ist ein solches Rechtsmittel mit seinen Voraussetzungen im Gesetz nicht geregelt. Zum anderen erlaubt der Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" mit seinen evidenten Abgrenzungsproblemen dem Bürger kaum, Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels abzuschätzen. Den Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit hat das Bundesverfassungsgericht jüngst besonders hervorgehoben (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928; zu den Konsequenzen aus dieser Entscheidung für außerordentliche Rechtsmittel bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" vgl. Voßkuhle, NJW 2003, 2193, 2198).

d) Die generelle Unzulässigkeit von Rechtsmitteln im Rahmen von § 769 ZPO führt nicht zu einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Eine Entscheidung nach § 769 ZPO kann jederzeit vom iudex a quo abgeändert werden (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.). Das vorinstanzliche Gericht kann Fehler bei einer Entscheidung nach § 769 ZPO jederzeit korrigieren und ist - nicht nur bei neuen Tatsachen - verpflichtet, sich mit Einwendungen einer Partei gegen eine Entscheidung zu befassen. Die Möglichkeit einer Überprüfung der angegriffenen Entscheidung durch den iudex a quo entspricht auch bei der Rüge von Verfassungsverstößen den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, a.a.O., 1927). Der sachliche Zusammenhang zwischen der Entscheidung über einen Einstellungsantrag und der späteren Hauptsachentscheidung, die dem vorinstanzlichen Gericht überlassen bleiben muss, ist im Übrigen ein weiteres wesentliches Argument, das gegen jegliche Überprüfung von Einstellungsentscheidungen durch das Gericht des höheren Rechtszuges spricht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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