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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.09.2004
Aktenzeichen: 15 W 3/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 1
ZPO § 141 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 278 Abs. 3
EGZPO § 15 a Abs. 5 2. Halbs.
1. § 278 Abs. 3 ZPO rechtfertigt die Anordnung des persönlichen Erscheinens für den Vorstandsvorsitzenden einer größeren Versicherungsgesellschaft auch dann, wenn dieser mit den Angelegenheiten des Prozesses normalerweise nicht selbst befasst ist; denn es ist zu erwarten, dass die innere Organisation der Versicherungsgesellschaft jederzeit die Entsendung eines geeigneten Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglicht.

2. Ein Unterbevollmächtigter, der in der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze des Hauptbevollmächtigten teilweise nicht kennt, ist nicht "zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage" (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

3. Nach der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO zum 1.1.2002 kann gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, auch dann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der zum Termin entsandte Vertreter nicht zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

4. Eine Vollmacht reicht für den Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Ermächtigung, die dem Vertreter im Innenverhältnis gegenüber der Partei die volle Entscheidungsfreiheit im Termin überlässt.

5. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 3/04

27. September 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2004 - 24 O 111/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Versicherung, die aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz für einen Transportschaden verlangt. Der Beschwerdeführer ist Vorstandssprecher der Klägerin.

Am 17.05.2004 hat das Landgericht M. in dem dort anhängigen Rechtsstreit mündlich verhandelt. Zu diesem Termin hatte das Landgericht das persönliche Erscheinen, insbesondere auch das Erscheinen des Beschwerdeführers, angeordnet. In der mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin lediglich ein MŽer Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter für die HŽer Hauptbevollmächtigten der Klägerin. Für die Beklagte erschienen deren Prokuristin und ein weiterer Mitarbeiter. Außerdem war für die Beklagte deren Hauptbevollmächtigter aus N. angereist. Im Termin fand eine Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Um den Parteien weitere Gelegenheit zu schriftsätzlicher Stellungnahme zu geben, ordnete das Gericht das schriftliche Verfahren an.

Mit Beschluss vom 17.05.2004 setzte das Landgericht M. außerdem ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € gegen den Beschwerdeführer fest. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt gewesen wäre, zur mündlichen Verhandlung erschienen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt sei als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzusehen. Dass der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage gewesen sei, ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bevollmächtigte ausweislich des Protokolls in der Lage gewesen sei, auf eine Frage des Gerichts eine Erklärung zum Sachverhalt abzugeben.

Das Landgericht M. hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Nichtabhilfe-Beschluss weist das Landgericht darauf hin, der Terminsvertreter der Klägerin habe noch nicht einmal eine vollständige Handakte gehabt und bestimmte wesentliche Schriftsätze der Hauptbevollmächtigten der Parteien nicht gekannt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.07.2004 hat der Senat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch eine Ermächtigung des Bevollmächtigten der Klägerin für den Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 17.05.2004 bisher nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist keine Stellung genommen.

II.

Das Rechtsmittel gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO). Der Senat versteht die von Rechtsanwältin M. unterzeichnete Beschwerdeschrift dahingehend, dass Rechtsanwältin M. den Beschwerdeführer vertritt.

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gem. §§ 141 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO lagen vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vorstandssprecher der Klägerin vermutlich mit dem beim Landgericht M. anhängigen Prozess normalerweise nicht selbst befasst ist, steht einer solchen Anordnung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO einen Vertreter zum Termin zu entsenden. Es ist auch von einer größeren Versicherungsgesellschaft zu erwarten - und für den Vorstandssprecher zumutbar -, dass die innere Organisation der Versicherungsgesellschaft jederzeit in einem anhängigen Rechtsstreit die Entsendung eines geeigneten Vertreters, der den Anforderungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht, ermöglicht.

3. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO liegen vor.

a) Der Beschwerdeführer war zum Termin geladen. Das Gericht hatte den Beschwerdeführer in der Ladung auf die möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen.

b) Der Beschwerdeführer hat zum Termin keinen Vertreter entsandt, der "zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage" gewesen wäre (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es kann dahinstehen, in welchem Umfang ein Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem Fall der vorliegenden Art in der mündlichen Verhandlung informiert sein muss. Jedenfalls besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass ein im Termin als Unterbevollmächtigter auftretender Rechtsanwalt, der noch nicht einmal die - wesentlichen Sachvortrag enthaltenden - Schriftsätze der eigenen Partei (bzw. des Hauptbevollmächtigten) kennt, den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht.

c) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer war auch deshalb gerechtfertigt, weil der Terminsvertreter der Klägerin nicht im Sinne von § 141 Abs. 2 Satz 3 ZPO "zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt" war. Nachdem der Beschwerdeführer zum Hinweis des Senatsvorsitzenden keine Stellungnahme abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass eine solche Ermächtigung für den Unterbevollmächtigten der Klägerin fehlte. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die - bei jedem im Termin auftretenden Rechtsanwalt - vorhandene Prozessvollmacht für eine Ermächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ausreichend ist. Eine "Ermächtigung" gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO meint vielmehr - im Unterschied zur "Vollmacht" - eine Befugnis des Terminsvertreters im Innenverhältnis gegenüber der Partei, im Termin ohne Rücksprache mit der Partei über den Streitgegenstand in vollem Umfang zu verfügen.

In der Vergangenheit war in der Rechtsprechung teilweise umstritten, inwieweit die fehlende Ermächtigung eines Terminsvertreters zum Vergleichsabschluss die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei gem. § 141 Abs. 3 ZPO rechtfertigen konnte (vgl. z.B. einerseits OLG Hamburg, OLGR 1999, 304; andererseits OLG Nürnberg, MDR 2001, 954). Dieser Streit ist nach der Reform der Zivilprozessordnung überholt. Nach der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO (gleichzeitig wurde § 279 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO aufgehoben) steht fest, dass auch die fehlende Ermächtigung eines Terminsvertreters, einen Vergleich abzuschließen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen kann (ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 467).

4. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die zum Termin unentschuldigt nicht erschienene Partei steht gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Der Senat kann einen Ermessensfehler des Landgerichts M. nicht feststellen.

Die Frage, ob von der Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei regelmäßig oder eher zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte, ist in der Vergangenheit von den Gerichten unterschiedlich beurteilt worden (vgl. zur Rechtsprechung Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, § 141 ZPO Rn. 12). Die Änderungen der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 werden teilweise dahingehend verstanden, dass von der Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen eine Partei, die gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens verstößt, vermehrt Gebrauch gemacht werden solle (so beispielsweise ausdrücklich Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 141 ZPO Rn. 12). Auch die relativ neue Regelung in § 15 a Abs. 5 2. Halbs. EGZPO (Ordnungsgeld im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren) könnte für eine derartige Sichtweise sprechen. Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob von der Möglichkeit eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO nur restriktiv Gebrauch gemacht werden sollte oder nicht, jedoch dahinstehen. Ein Ermessensfehler des Landgerichts M. wäre auch dann nicht ersichtlich, wenn man von der Möglichkeit eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO generell nur zurückhaltend Gebrauch machen würde.

Für eine Ordnungsgeldverhängung sprechen nach Auffassung des Senats vor allem die folgenden Umstände: Der für die Klägerin im Termin vom 17.05.2004 auftretende Unterbevollmächtigte kannte - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - noch nicht einmal einen eigenen Schriftsatz der Partei (bzw. des Hauptbevollmächtigten), der wichtigen Sachvortrag enthielt. Es kann kein Zweifel sein, dass unter solchen Umständen der Zweck einer mündlichen Verhandlung, den Rechtsstreit möglichst umfassend zu erörtern und die weitere Führung des Verfahrens vorzubereiten, kaum erreicht werden kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gegenseite der Anordnung des persönlichen Erscheinens ordnungsgemäß nachgekommen war. Im Verhältnis zu den Vertretern der Beklagten, die Zeit und Mühe für die Terminswahrnehmung auf sich genommen haben, erscheint es nicht unangemessen, wenn die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht gänzlich ohne Konsequenzen bleibt.

Ende der Entscheidung

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