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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 15 W 48/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
1. Die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens können unter Umständen auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Gegenstand des Gutachtenauftrags für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht erheblich ist. Ob die Kosten eines Privatgutachtens "notwendig" waren, beurteilt sich allein aus der Sicht der Partei zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags.

2. Wird eine Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen, kann der Berufungsbeklagte für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts lediglich die 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen und nicht die 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG. Die vom Bundesgerichtshof zur Kostenerstattung bei einer Berufungsrücknahme entwickelten Grundsätze (BGH, Juristisches Büro 2003, 255 ff.) sind auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anwendbar.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 48/04

19. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 2004 - 11 O 193/03 KfH - wie folgt abgeändert:

1. Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 123/04) vom 20.07.2004 sind an Kosten zu erstatten: 642,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 28.10.2004 von der Klägerin an die Beklagte.

2. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 14.05.2004 (11 O 193/03 KfH) sind - über die Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 28.06.2004 (11 O 193/03 KfH) hinaus - von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten weitere 574,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 16.06.2004.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die außergerichtlichen Kosten auf 857,55 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Verfahren des Landgerichts Heidelberg - 11 O 193/03 KfH - von der Beklagten Zahlung von Werklohn in Höhe von 14.285,67 € nebst Zinsen verlangt. Mit Urteil vom 14.05.2004 hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit einem am 18.06.2004 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2004 hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit einem am 20.07.2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte - noch vor Antragstellung und Berufungsbegründung - die Berufung zurückgenommen. Daraufhin sind der Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.07.2004 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.

Auf Antrag der Beklagten hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2004 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 642,60 € festgesetzt. Die für das Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr von 905,60 € (1,6-fache Gebühr) hat die Rechtspflegerin auf 622,60 € (1,1-fache Gebühr) gekürzt unter Hinweis auf Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG. Die Rechtspflegerin hat die Auffassung vertreten, es sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, dass die Beklagte bereits vor Begründung der Berufung der Klägerin im Berufungsverfahren selbst Anträge gestellt habe. Die Beklagte könne daher nur diejenigen Gebühren ihres Rechtsanwalts erstattet verlangen, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß Nr. 3201 VV-RVG entstanden wären.

Außerdem hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg im Beschluss vom 17.11.2004 einen bereits früher gestellten Antrag der Beklagten auf Erstattung der Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigen-Gutachtens in Höhe von 574,55 € (für das erstinstanzliche Verfahren) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, das vorgerichtliche Gutachten der Beklagten sei für die Prozessführung nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag - erfolgreich - auf Einwendungen gestützt habe, die nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags gewesen seien. Ein lediglich aus "anwaltlicher Vorsorge" erstelltes außergerichtliches Gutachten könne bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Heidelberg richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, im Berufungsverfahren sei der 1,6-fache Gebührensatz gemäß Nr. 3200 VV-RVG erstattungsfähig und nicht lediglich eine 1,1 Gebühr gemäß Nr. 3201 VV-RVG. Die Beklagte macht außerdem geltend, die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 574,55 € seien in voller Höhe erstattungsfähig.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.

1. Die Beklagte kann - über die bereits vom Landgericht Heidelberg festgesetzten Kosten hinaus - von der Klägerin auch die Kosten des außergerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen B. in Höhe von 574,55 € nebst Zinsen erstattet verlangen. Es handelt sich um Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen sind im Rechtsstreit nur dann erstattungsfähig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen die Kosten prozessbezogen entstanden sein. Zum anderen kommt es darauf an, inwieweit der Auftrag an den Privatsachverständigen im konkreten Fall auch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (vgl. grundlegend BGH, NJW 2003, 1398 ff). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es handelte sich um ein vorprozessuales Gutachten, da es von der Beklagten zur Vorbereitung ihrer Klageerwiderung eingeholt wurde.

a) Die Kosten des Sachverständigen B. sind prozessbezogen entstanden. Zwischen der Beauftragung des Sachverständigen und der Prozessführung der Beklagten besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Der Gegenstand des Gutachtenauftrags (die Überprüfung der Angemessenheit einer bestimmten Rechnung der Klägerin, vgl. das Gutachten Anlagen LG B9) war Gegenstand der Klageerwiderung der Beklagten im Schriftsatz vom 27.01.2004 (vgl. S. 13 ff der Klageerwiderung, AS. 103 ff). Entscheidend für die Feststellung der Prozessbezogenheit ist der zeitliche Ablauf: Die Klägerin hatte zunächst einen Mahnbescheid gegen die Beklagte beantragt. Nach Zahlungseingang des erforderlichen Kostenvorschusses wurde das Verfahren vom Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - mit Verfügung vom 06.11.2003 zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Heidelberg abgegeben. Am 26.11.2003 ging beim Landgericht Heidelberg die Anspruchsbegründung der Klägerin ein. Das Gutachten des Sachverständigen B. ist - nach einer Ortsbesichtigung vom 15.12.2003 - am 30.12.2003 erstellt worden. Aus diesem Ablauf ergibt sich, dass die Beklagte das Gutachten des Privatsachverständigen B. zur Ermöglichung der Prozessführung erstellen ließ, nachdem der Rechtsstreit vor dem Landgericht Heidelberg bereits in Gang gesetzt worden war.

b) Der Auftrag an den Sachverständigen B. war auch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei dürfen die Parteien die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH a.a.O., 1399). Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats für das Gutachten des Sachverständigen B. zu bejahen.

aa) Die Einholung eines vorprozessualen Privatgutachtens kommt für eine wirtschaftlich vernünftige Partei vor allem dann in Betracht, wenn sie in Folge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist und erst die Feststellungen des Sachverständigen der Partei geeigneten Sachvortrag ermöglichen (vgl. BGH a.a.O.). Hieran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Für die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Rechnung waren schwierige technische Fragen von entscheidender Bedeutung. Aus der Klageerwiderung (S. 13 ff der Klageerwiderung, AS. 103 ff) einerseits und aus dem Privatgutachten des Sachverständigen B. andererseits (Anlagen LG B9) ergibt sich, dass die Beklagte ohne das vorgerichtliche Privatgutachten zu den substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin mangels Sachkunde nicht in der Lage gewesen wäre.

bb) Die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2004 die Auffassung vertreten, die Kosten des Privatgutachtens seien dennoch nicht erstattungsfähig, da die Beklagte ihre Rechtsverteidigung erstrangig auf andere Einwendungen gegen den Grund des Klageanspruchs gestützt habe, so dass die Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung nur vorsorglich erfolgt seien. Diese Überlegung kann für die Frage der Kostenerstattung im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, wie sich die Situation aus der Sicht der Beklagten bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellen musste und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens, also zu Beginn des Prozesses. Bei einer solchen Betrachtungsweise ist die Einholung des Privatgutachtens durch die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

Jede Prozessführung ist aus vorprozessualer Sicht der jeweiligen Partei in der Regel mit einem gewissen Risiko verbunden. Die Beklagte hat sich zwar erstrangig - letztlich auch erfolgreich - mit Einwendungen gegen den Grund der klägerischen Forderung verteidigt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung zum Grund der klägerischen Forderung einerseits und den entsprechenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 14.05.2004 andererseits war die Rechtslage nach Auffassung des Senats keineswegs so eindeutig, dass die Beklagte - über die Einwendungen gegen den Grund der Forderung hinaus - von vornherein auf jede weitere - zusätzliche - Verteidigung verzichten konnte. Bei einer vernünftigen Prozessführung war es daher sinnvoll und zweckentsprechend, dass die Beklagte von vornherein in der Klageerwiderung auch Einwendungen zur Höhe der Forderung der Klägerin erhob. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sie diese Einwendungen - aus ihrer Sicht zu Beginn des Prozesses - nicht zurückstellen durfte, wenn sie einem Vorwurf verspäteten Sachvortrags begegnen wollte. Aus der Notwendigkeit, Einwendungen gegen die Höhe der Forderung bereits in der Klageerwiderung - vorsorglich - vorzubringen ergab sich die weitere Notwendigkeit, zur Vorbereitung des entsprechenden Sachvortrags ein Privatgutachten einzuholen (siehe oben aa). Dass die Beklagte sich gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin nur "vorsorglich" verteidigt hat, steht einer Berücksichtigung der Kosten des entsprechenden vorprozessualen Privatgutachtens mithin nicht entgegen.

2. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg allerdings die von der Beklagten für das Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr gekürzt. Die Beklagte kann lediglich Erstattung einer 1,1-fachen Gebühr (622,60 € bei einem Streitwert von 14.285,67 €) erstattet verlangen.

a) Auf die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren ist das seit dem 01.07.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anwendbar. Denn die Beklagte hat ihrem Rechtsanwalt den Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren erst nach dem 01.07.2004 erteilt (§ 61 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG; vgl. Madert in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-Kommentar, 16. Aufl., § 60 RVG Rn. 34).

b) Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass ihrem Rechtsanwalt eine 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG entstanden ist und nicht lediglich eine 1,1-fache Gebühr. Denn der Auftrag des Rechtsanwalts ist nicht im Sinne von Nr. 3201 VV-RVG vorzeitig beendigt worden. Eine "vorzeitige Beendigung" kommt nicht mehr in Betracht, wenn - wie vorliegend - im Berufungsverfahren bereits schriftsätzlich Sachanträge angekündigt worden sind.

c) Die Beklagte kann die ihrem Rechtsanwalt entstandenen Gebühren jedoch nicht vollständig erstattet verlangen. Denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren war teilweise zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwenig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es gab für die Beklagte keine sachliche Notwendigkeit, bereits vor Antragstellung der Klägerin im Berufungsverfahren und vor der Berufungsbegründung selbst schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung zu beantragen. Kostenrechtlich wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, den schriftsätzlichen Antrag, die Berufung zurückzuweisen, erst nach einer Berufungsbegründung der Klägerin zu stellen. Ein solches - kostengünstigeres - Abwarten hätte die Rechtsverteidigung der Beklagten im Berufungsverfahren - für den Fall einer Durchführung der Berufung - in keiner Weise behindert oder beeinträchtigt. Wenn die Beklagte mit der Ankündigung ihres Berufungsantrags noch abgewartet hätte, wäre zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme der Klägerin lediglich die 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV-RVG entstanden. Hieraus ergibt sich die entsprechende Begrenzung der Kostenerstattungspflicht der Klägerin.

Die Anforderungen an ein wirtschaftlich zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsmittelgegners in entsprechenden Fällen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, Juristisches Büro 2003, 255 ff). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Anwendung der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO entwickelt hat, sind auf eine Abrechnung der Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren nach dem ab dem 01.07.2004 Recht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übertragbar. Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich an den Grundsätzen, unter denen im Berufungsverfahren bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags eine Ermäßigung der Gebühr eintritt, nichts geändert hat (früher § 32 Abs. 1 BRAGO; jetzt Ziff. 3201 RVG). Dementsprechend gelten die Grundsätze zur Begrenzung der Kostenerstattung des Rechtsmittelgegners bei einer Rücknahme des Rechtsmittels auch für die nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz entstehenden Gebühren (Nr. 3200 bzw. Nr. 3201 VV-RVG).

3. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren (II/21) darauf hingewiesen, mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass die Kosten des Privatgutachtens B. nicht erstattet werden sollten. Diese Einwendung der Klägerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Denn materiell-rechtliche Einwendungen können im Kostenfestsetzungsverfahren - jedenfalls in der Regel - nicht berücksichtigt werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104 ZPO Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen").

4. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den von der Beklagten für die Kostenfestsetzung geltend gemachten Mehrbeträgen (574,55 € Sachverständigenkosten und 283,- € Differenz der Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren).

6. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Dies gilt auch für die Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts der Beklagten im Berufungsverfahren; denn insoweit ist auch nach der Neuregelung des Gebührenrechts der Rechtsanwälte in gleicher Weise wie früher die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblich.

Ende der Entscheidung

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