Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: 15 W 5/99
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 1
AGBG § 11 Nr. 15
Leitsatz

§§ 1, 11 Nr. 15 AGBG

Zur vorformulierten Klausel eines Kanal- und Rohrreinigungsunternehmens, mit der der Kunde zu bestätigen hat, daß die in Auftrag gegebenen Arbeiten ausgeführt und Verstopfungen beseitigt sind.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 15. Zivilsenat

15 W 5/99 70226/98


Karlsruhe, 09. September 1999

In Sachen

gegen

wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz

hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO

Beschluß

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 04. Februar 1999 -7 O 226/98- in Ziff. 1 abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert entspricht der Summe der erstinstanzlich angefallenen Kosten.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein in Baden-Württemberg ansässiger Verbraucherschutzverband, hat die Beklagte, die sich in der Rechtsform einer GmbH u.a. mit Kanal- und Rohrreinigungsarbeiten befaßt, im Wege der AGB-Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung folgender vorformulierter Klausel in Anspruch genommen:

"Alle Leitungen laufen wieder gut ab. Alle Abnehmer sind in Funktion. Beschädigungen, Undichtigkeiten oder Verschmutzungen sind nicht sichtbar bzw. festzustellen."

Diese Klausel ist auf einem einseitigen, mit "Auftragserteilung / Arbeitsbericht" bezeichneten Formularvordruck (Anlage K 2, I 41) der Beklagten enthalten, den sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden verwendet und der folgende Unterabschnitts-Überschriften aufweist: "Auftraggeber/Rechnungs-empfänger/Arbeitsstelle", "Auftragsbeschreibung", "Auftragserteilung" sowie "Arbeitsbericht". Die hier in Rede stehende Klausel schließt den Abschnitt Arbeitsbericht ab, der mehrere Freizeilen aufweist, in denen die von der Beklagten eingesetzten Monteure ihre Arbeitsbeschreibungen eintragen können. Die vorformulierte Klausel weist folgenden Gesamtinhalt auf:

"Die Arbeiten wurden ausgeführt. Die Verstopfung ist beseitigt. Alle Leitungen laufen wieder gut ab. Alle Abnehmer sind in Funktion. Beschädigungen, Undichtigkeiten oder Verschmutzungen sind nicht sichtbar bzw. festzustellen."

Unterhalb dieser Klausel befindet sich eine Zeile, die für die Unterschrift des Kunden vorgesehen ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 15 AGBG, da hierdurch zu Lasten des Kunden die Beweislast unzulässigerweise abgeändert werde.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG liege nicht vor, da die Klausel keine Beweislastabänderung beinhalte. Es handele sich lediglich um eine beanstandungsfreie Sichtbestätigung. Hierdurch erkläre der Kunde lediglich, daß das Wasser ablaufe. Ob eventuelle Verstopfungsursachen beseitigt worden seien, werde nicht bestätigt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 03.12.1998 (I 95) verpflichtet "für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 1.000 DM an den Antragsteller zu bezahlen". Nach Abgabe dieser Erklärung, bei der es sich - da Ordnungsgelder nur an die Staatskasse abgeführt werden können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 27) und auch nicht im Rahmen parteiautonomer Absprachen angedroht werden können (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 890 Rdn. 7; Zöller/Stöber, a.a.O., Rdn. 12a) - der Sache nach um ein Vertragsstrafeversprechen gehandelt haben dürfte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat nach Anberaumung eines Verkündungstermins durch verkündeten Beschluß gem. § 91a ZPO der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Klausel nach dem AGB-Gesetz komme schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei dieser Klausel nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die hier in Rede stehende Klausel lege die Beklagte ihren Kunden erst nach Vertragsabschluß und sogar erst nach Durchführung der eigentlichen

Werkleistung zur Unterschrift vor. Eine - und sei es auch nachträgliche - Regelung des Vertragsinhaltes sei hierdurch nicht beabsichtigt, da es sich lediglich um die Bestätigung einer Sichtprüfung hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten handele. Eine solche nachträgliche Änderung des Vertragsinhaltes wäre zu diesem Zeitpunkt auch rechtlich nicht mehr möglich.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Sie beanstandet die Rechtsansicht des Landgerichts, die in Rede stehende Klausel sei keine allgemeine Geschäftsbedingung. Das Landgericht habe verkannt, daß es unerheblich sei, wann und in welchem Zusammenhang die Klausel verwendet werde. Entscheidend sei, daß hierdurch eine Beweislaständerung bewirkt werde. Dies habe unmittelbaren Einfluß auf den Vertragsinhalt. Daß es sich hierbei um eine nachträglich Regelung handele, sei unerheblich, da nach gefestigter Rechtsprechung die Verwendung entsprechender Klauseln in Briefbögen, in Auftragsbestätigungen oder auf Rechnungsformularen zu Unterlassungsansprüchen führen könne.

Die Beklagte tritt der Beschwerde unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses entgegen.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO bei ursprünglicher Berufungsfähigkeit der Hauptsache (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1987, 387; OLG München, OLGR 1995, 177) und Erreichen des Beschwerdewerts im Kostenpunkt (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zulässig. Daß der nach § 329 Abs. 3 ZPO der Zustellung unterliegende Beschluß bislang der Klägerin nur formlos zugeleitet (vgl. Ausfertigungsvermerk vom 08.02.1999, I 105) und damit die nach § 577 Abs. 2 ZPO maßgebliche Beschwerdefrist von zwei Wochen noch nicht in Lauf gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich, da die sofortige Beschwerde auch schon nach

Erlaß der Entscheidung und vor ihrer Zustellung eingelegt werden kann und die analog §§ 516, 552 ZPO maßgebliche 5-Monats-Frist bei Einlegung des Rechtsmittels im März 1999 ersichtlich noch nicht abgelaufen war (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 577 Rdn. 10)

Der Umstand, daß an dem aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluß entgegen § 329 Abs. 1, § 309 ZPO anstelle von Richter am Landgericht Richter am Landgericht - mitgewirkt hat, was als Besetzungsmangel einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 539 Rdn. 5), führt nicht zur Zurückweisung des Verfahrens an das Landgericht, da die Sache entscheidungsreif ist und demnach der Senat hierüber abschließend entscheiden kann (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 575 Rdn. 12).

In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel, mit dem anstelle der zu Lasten der Klägerin ergangenen Kostenentscheidung - die ebenso wie die Klageschrift der unverzüglichen Mitteilungspflicht des Landgerichts gegenüber dem Bundeskartellamt gemäß § 20 AGBG unterliegt (vgl. UImer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 6, 8) - eine Kostenauferlegung zu Ungunsten der Beklagten begehrt wird, als begründet.

1. Entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluß ist die hier in Rede stehende Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen.

Unter dem Rechtsbegriff allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG fallen nach gefestigter Rechtsansicht nicht nur unmittelbare Vertragsregelungen, sondern auch Erklärungen für einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen (BGHZ 98, 24, 28; BGH WM 1999, 841, 842; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 1 Rdn. 16). Gleiches gilt für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen des Kunden, soweit sie jeweils auf Vorformulierung des Verwenders beruhen (BGH NJW 1990, 2313, 2314; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 17). Auch vorvertragliche Beziehungen können durch AGB geregelt werden (BGH NJW 1996, 2574). Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sind demnach auch Regelungen, die zwar nicht unmittelbar vertragliche Rechte und Pflichten zum Inhalt haben, die aber rechtliche Wirkungen entfalten. Es genügt, daß sie diese, und sei es auch nur mittelbar, beeinflussen. Demnach sind Vertragsbedingungen auch Tatsachenbestätigungen (vgl. § 11 Nr. 15b AGBG), insbesondere auch Aushandlungsbestätigungen (BGH NJW 1987, 1634), sowie Bestimmungen, die die Art und Weise des Vertragsabschlusses regeln (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 1 Rdn. 6). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits bei Vertragsabschluß oder erst im Wege der Vertragsabänderung oder -ergänzung nachträglich gestellt werden (vgl. BGHZ 99, 374, 381; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 1 Rdn. 28).

Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsgrundsätze ist die Bestätigungsklausel der Beklagten als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 AGBG anzusehen. Mit ihr werden für die Vertragsparteien maßgebliche Tatsachen als feststehend bestätigt, was sich unmittelbar auf die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien auswirken kann, zumal, wenn das Vertragsverhältnis mit der Beklagten als Werkvertrag zu qualifizieren ist, da sich dann die Bestätigung auch als Abnahmeerklärung i.S.v. § 640 BGB bewerten ließe. Unter diesen Umständen kann der Rechtscharakter der Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Zweifel gezogen werden.

2. Die Bestätigungsklausel der Beklagten ist unwirksam, da mit ihr der Verwender die Beweislast zum Nachteil des Kunden ändert, indem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen läßt (§ 11 Nr. 15 AGBG).

Nach anerkannter Rechtsansicht wird vom Verbot des § 11 Nr. 15 AGBG jede Veränderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders erfaßt. Auch eine Klausel, die nicht die Beweislast unmittelbar verändert, sondern eine vom Verwender zu erbringende Beweisführung erleichtert oder einen vom Vertragspartner zu führenden Beweis erschwert, unterliegt dem Klauselverbot des § 11 Nr. 15 AGBG (BGHZ 99, 374, 380; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O. § 11 Nr. 15 Rdn. 8; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 6).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Klausel in den Kundendienstbedingungen eines Handwerksbetriebs "Ich bestätige, daß der Auftrag ordnungsgemäß erledigt wurde" als unwirksam, da mit ihr die Mangelfreiheit der Leistung im Zeitpunkt der Abnahme belegt wird und damit die Beweislast zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, wenn der Verwender behauptet, der Mangel sei erst nach Abnahme durch von ihm nicht zu vertretende Umstände herbeigeführt worden (OLG Hamburg, 5 U 222/91; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 18; ähnlich OLG Koblenz, NJW 1995, 3392). Auch kaufrechtliche Klauseln, mit denen der Kunde den einwandfreien Empfang der Ware zu bestätigen hat, werden als Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG bewertet, da hiermit eine Erklärung zur Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes verbunden ist (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 1055; OLG Celle, WM 1994, 885, 889; OLG Koblenz, NJW 1995, 3592; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 11 AGBG Rdn. 92; UImer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 21).

Für die in Rede stehende Klausel der Beklagten kann nichts anderes gelten. Mit den Tatsachenbestätigungen "Alle Leitungen laufen wieder gut ab. Alle Abnehmer sind in Funktion. Beschädigungen, Undichtigkeiten oder Verschmutzungen sind nicht sichtbar bzw. festzustellen" werden Teilarbeitsleistungen der Beklagten als ordnungsgemäß ausgewiesen, was unmittelbar beweisrelevante Bedeutung zukommt, gleich ob die Arbeitsleistungen der Beklagten dienstvertraglicher oder werkvertraglicher Art sein sollten. Soweit Rohrreinigungsarbeiten geringeren Umfangs in Betracht zu ziehen sind und es demnach sich um werkvertragliche Leistungen handelt, kommt dem Bestätigungsvermerk zudem abnahmerechtliche Bedeutung zu (§ 640 BGB), so daß hierdurch unmittelbar die Beweislast beeinflußt wird (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 339).

Die Klausel der Beklagten läßt sich auch nicht als nach § 11 Nr. 15 b AGBG zulässiges Empfangsbekenntnis qualifizieren, da Abnahmeerklärungen der hier in Rede stehenden Art nicht nur den Erhalte oder die Ableistung von Arbeitsverrichtungen bestätigen und damit über ein bloßes Empfangsbekenntnis deutlich hinausgehen. Zu Recht werden daher Abnahmebestätigungen nach gefestigter Rechtsansicht nicht als zulässiges Empfangsbekenntnisse i.S.v. § 11 Nr. 15 b AGBG eingestuft (OLG Koblenz, NJW 1995, 3392, Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG Rdn. 92, 93; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 22; a.A. Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 11 Nr. 15 Rdn. 26).

Demnach können auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes die Erfolgsaussichten für das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden. Gemäß § 91a ZPO hat damit die Beklagte als voraussichtlich Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen. Besondere Umstände, die im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung eine anderweitige Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Bezifferung des Beschwerdewerts nicht geboten ist (vgl. Beschl. v. 27.05.1998 -15 W 6/98-).



Ende der Entscheidung

Zurück