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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 15 W 56/06
Rechtsgebiete: ZPO, WertV, BGB, EGBGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 138 Abs. 2
WertV § 16 Abs. 2
WertV § 16 Abs. 3
BGB § 31
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Satz 2
BGB § 199 Abs. 3 Ziff. 1
BGB § 199 Abs. 1 Ziff. 2
BGB § 204 Ziff. 14
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 852 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
StGB § 15
StGB § 27 Abs. 1
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20.03.2006 - 10 O 829/05 - insoweit aufgehoben, als das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt hat für die im Schriftsatz vom 15.09.2006 angekündigten Anträge Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Das Verfahren wird an das Landgericht Karlsruhe zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückverwiesen.


Gründe:

I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Schadensersatz nach einem aus ihrer Sicht gescheiterten Erwerb einer Eigentumswohnung im Oktober/November 1998 in Al. bei A.. Die Antragstellerin hat die Wohnung zusammen mit ihrem Ehemann, M. Sch., gekauft. Die Antragsgegnerin war (durch Bausparverträge und einen Vorausdarlehensvertrag) mit der Finanzierung des Erwerbs befasst. Bei den Bausparverträgen handelte die Antragsgegnerin im eigenen Namen, während sie bei dem gleichzeitig abgeschlossenen Vorausdarlehensvertrag im Namen X-Bank, K. (im Folgenden abgekürzt: X-Bank) auftrat.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung einem so genannten Mietpool beigetreten. Vor Abschluss der Verträge wurden den Käufern in einem "Besuchsbericht" bestimmte Mietpoolausschüttungen in Aussicht gestellt. Die Antragstellerin macht geltend, diese Ausschüttungen seien zu Täuschungszwecken zu hoch kalkuliert worden, um bei den Kunden falsche (überhöhte) Renditeerwartungen zu wecken. Im Darlehensvertrag zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann einerseits und der Antragsgegnerin andererseits (Anlage K 11) wurde der Antragstellerin und ihrem Ehemann der "Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf" zur Bedingung für die Auszahlung von Vorfinanzierungsdarlehen und Bauspardarlehen gemacht.

Mit Beschluss vom 20.03.2006 hat das Landgericht Karlsruhe den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist weiterhin der Auffassung, die beabsichtigte Klage biete in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Klage ist schlüssig. Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Umfang der angekündigten Anträge ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) zusteht. Die Antragstellerin kann hierbei den Schaden - soweit er nicht ihr sondern ihrem Ehemann entstanden ist - aus übergegangenem Recht geltend machen. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin Aufklärungspflichten verletzt. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin dergestalt, dass die Antragstellerin so zu stellen ist, wie wenn sie und ihr Ehemann die maßgeblichen Verträge (Mietpool-Vertrag, Immobilienkaufvertrag und Finanzierungsverträge) nicht abgeschlossen hätten. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Daher ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO hinsichtlich der im Schriftsatz vom 15.09.2005 angekündigten Anträge überwiegend zu bejahen. Etwas anderes gilt nur für den angekündigten Antrag Ziffer 1 (zu diesem Feststellungsantrag siehe die Ausführungen unten, 5.).

2. Nach dem - für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen - Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vorvertragliche Aufklärungspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt:

a) Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin erworbene Eigentumswohnung gemeinsam mit der X-Bank finanziert (durch Bausparverträge einerseits und Darlehensvertrag andererseits). (Aus Gründen der vereinfachenden Darstellung ist hier und im Folgenden in der Regel nur von der "Antragstellerin" die Rede, wo der Sache nach die Antragstellerin und ihr Ehemann als Vertrags- und Verhandlungspartner der Antragsgegnerin gemeint sind.) Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

aa) Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin ist die Situation einer so genannten Finanzierungsberatung. (Vgl. die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 92 ff.; vgl. außerdem die eingehende Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Auflage 2001, § 44 Rn 8 ff.; in dem späteren Aufsatz (DRiZ 2006, 223, 224) stellt Siol die Rechtslage allerdings anders dar und verwendet den Begriff der "Finanzierungsberatung" anders, nämlich einschränkend.)

bb) Aus Parallelverfahren ist senatsbekannt, dass die Vermittler generell als Handelsvertreter der Antragsgegnerin bzw. als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin aufgetreten sind. Die Parteien werden - ggfls. auf Hinweis des Landgerichts - Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag zu überprüfen und zu konkretisieren. Die Einschaltung von eigenen Handelsvertretern hat entsprechende Haftungskonsequenzen für die Antragsgegnerin (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 94 f).

cc) Wie der Senat im Übrigen in den Entscheidungen in den Parallelverfahren festgestellt hat, konnte die Antragsgegnerin ihrer Aufklärungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin durch die Übersendung des schriftlichen Darlehensvertrages nicht genügen. Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01-, S. 94 ff.).

b) Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin erscheint die Feststellung einer weiteren Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin hinreichend wahrscheinlich. Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands war die Antragsgegnerin - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - verpflichtet, die Antragstellerin vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 242,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.). Die Mietpool-Ausschüttung von 242,- DM netto ergibt sich aus dem "Besuchsbericht" (Anlage K 6; 345,- DM "Vorauszahlung auf die Mietpool-Ausschüttung vom z.Zt." abzüglich 103,- DM "Nebenkosten" = 242,- DM netto). Bei einer Wohnungsgröße von 44,79 qm entspricht die angegebene Netto-Mietpoolausschüttung einem Betrag von 5,40 DM pro qm. Die überhöhten Ausschüttungen sollten den Erwerbern eine in Wahrheit nicht vorhandene Rendite suggerieren.

aa) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist auf Seiten der Antragsgegnerin von einem - aufklärungsrelevanten - so genannten Gefährdungstatbestand auszugehen (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04, Seite 22 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Kreditinstitut bestimmte Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden, wenn das Kreditinstitut aufgrund bestimmter Umstände eine besondere Gefahrenlage für den Kunden geschaffen hat. Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage K 11) und dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - (in einem Parallelfall) zu dieser Frage keine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (Rn. 44) lediglich ausgeführt, dass im dortigen Fall - anders als vorliegend - ausreichender Sachvortrag des dortigen Klägers zu den Risiken des Mietpool-Beitritts fehlte. Der Bundesgerichtshof hat in derselben Entscheidung im Übrigen (nur) das Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements als "banküblich" bezeichnet (BGH aaO., Rn. 43) und nicht etwa die - für den Gefährdungstatbestand relevante - konkrete Verknüpfung eines Kreditengagements mit einem zwangsweisen Mietpoolbeitritt.

Der Bundesgerichtshof hat sich im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 31.03.1992 (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) mit dem Problem eines vom Kreditinstitut verursachten Gefährdungstatbestands beim Beitritt des Kunden zu einem Mietpool nicht befasst (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 42 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge des vom Bundesgerichtshof im Jahr 1992 entschiedenen Falles mit dem vorliegenden Fall in vielerlei Hinsicht nicht vergleichbar sind. In dem im Jahr 1992 entschiedenen Fall war keine Gefährdung der Kläger durch den Mietpool vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Insbesondere spielten Mietpool-Ausschüttungen und deren (korrekte oder fehlerhafte) Kalkulation in dem Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 zu entscheiden hatte, keine Rolle.

bb) Der Hinweis auf die Höhe bestimmter Mietpool-Ausschüttungen ist für den potentiellen Erwerber von entscheidender Bedeutung bei der Einschätzung des Ertragswerts der Wohnung und der Rentabilität seines finanziellen Engagements. Dementsprechend müssen Mietpool-Ausschüttungen seriös kalkuliert sein. Vorsätzlich oder fahrlässig zu hoch kalkulierte Ausschüttungen, die dem Erwerber ein "geschöntes" Bild vermitteln sollen, sind in besonderem Maße aufklärungsrelevant. Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen der dem Erwerber mitgeteilten Mietpoolausschüttung und einer korrekt kalkulierten (geringeren) Ausschüttung nicht sehr groß ist (vgl. zur Bedeutung der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen insbesondere BGH, NJW 1992, 1615, 1616; BGH, NJW 2004, 64; BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 7 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11).

cc) Der Antragstellerin ist - nach ihrem Vortrag - durch den "Besuchsbericht" (Anlage K 6) ein unzutreffendes Bild vermittelt worden, da die dort angegebene Mietpoolausschüttung von 242,- DM netto (345,- DM ./. 103,- DM) überhöht war.

Berechnungsbeispiele, wie der vorliegende "Besuchsbericht" spielen bei der Vermittlung von angeblich vorteilhaften Kapitalanlagen eine große Rolle für die finanziellen Erwartungen des Kunden und für seine Entscheidung. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unrichtige Zahlen in einem solchen Berechnungsbeispiel in besonderem Maße aufklärungsrelevant sind (vgl. - bei der Haftung des Verkäufers - für einen gleichartigen "Besuchsbericht", BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 5 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11). Die - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - unrichtige Darstellung im "Besuchsbericht" war daher auch für die Antragsgegnerin, die einen besonderen Gefährdungstatbestand verwirklicht hat, aufklärungsrelevant. Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der gegenüber der Antragstellerin tätige Vermittler zusätzlich gleichartige mündliche Erklärungen über die Höhe der Mietpoolausschüttungen abgegeben hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 54 ff.). Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Parallelfall vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufklärungspflichtverletzung in einem derartigen Fall nur dann in Betracht kommen könnte, wenn zusätzlich zu den falschen Angaben im "Besuchsbericht" noch eine gleichartige (oder verstärkende) mündliche Erklärung des Vermittlers erfolgt wäre (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 55 ff.).

dd) Der Sachvortrag der Antragstellerin zu den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen ist ausreichend substantiiert. Die Antragstellerin hat im Zusammenhang mit den - nach ihrem Vortrag - betrügerisch überhöhten Mietpool-Kalkulationen insbesondere hingewiesen auf die Erträge, die sie nach dem Erwerb der Wohnung erhalten hat (Schriftsatz vom 15.09.2005, Seite 18, AS 45). Der Sachvortrag der Antragstellerin ist dahingehend zu verstehen, dass eine korrekte Kalkulation der Ausschüttungen - aus der Sicht ex ante - diese tatsächliche Ertragssituation hätte berücksichtigen müssen. Gegebenfalls wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag noch weiter zu konkretisieren. (Welche Mietpool-Ausschüttung wäre im Oktober 1998 - bei einer korrekten vorherigen Kalkulation - maximal möglich gewesen.)

ee) Der Erfolg der Klage wird - in diesem Punkt - im wesentlichen davon abhängen, ob das Landgericht zu der Überzeugung gelangen kann, dass die sich aus dem "Besuchsbericht" (Anlagen K 6) ergebende Mietpoolausschüttung (242,- DM monatlich = 5,40 DM pro qm netto) tatsächlich überhöht war, das heißt, ob eine ernsthafte Kalkulation der Mietpool-Ausschüttungen aus der Sicht ex ante niedrigere Werte hätte festsetzen müssen.

Zum einen könnte sich diese Frage klären lassen durch Vorlage - und Überprüfung - derjenigen Kalkulationen, die Grundlage für die im "Besuchsbericht" angegebene Mietpool-Ausschüttung waren (sofern eine solche Kalkulation erstellt worden sein sollte). Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass Reparaturen im Sondereigentum bei den Mietpool-Ausschüttungen generell nicht berücksichtigt waren. Zum anderen kommen Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage wohl auch auf andere Weise in Betracht: Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 20.03.2006 davon ausgegangen (Seite 6 des Beschlusses, AS 241 b RS), dass die tatsächlichen Erlöse der Antragstellerin aus der Eigentumswohnung nach Abschluss der Verträge deutlich hinter den im "Besuchsbericht" angegebenen Mietpool-Ausschüttungen zurückgeblieben sind. Ein deutliches Zurückbleiben in den folgenden Jahren hinter den ursprünglich angegebenen Mietpoolausschüttungen kann unter Umständen bereits ein erhebliches Indiz dafür sein, dass es - auch aus der Sicht ex ante - keine korrekte Kalkulation der Mietpool-Ausschüttungen gab. In diesem Zusammenhang gewinnen die von der Antragstellerin vorgetragenen Erträge für die Jahre 1999 bis 2004 Bedeutung. Soweit die Erträge - nach der Aufstellung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.09.2005, Seite 18, AS 45 - in den verschiedenen Jahren deutlich unterschiedlich ausgefallen sind, könnte gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren eine weitere Aufklärung zu den Ursachen dieser Veränderungen in Betracht kommen.

Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen. Es dürfte nach Auffassung des Senats nicht fern liegen, von einem generell betrügerischen Konzept einerseits und einem nachträglichen Abweichen der Erträge von den avisierten Mietpool-Ausschüttungen andererseits einen Schluss zu ziehen, dass auch im konkreten Fall die Ausschüttungen von H. & B. aus der Sicht ex ante vorsätzlich überhöht kalkuliert worden sein müssen; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine konkrete andere Erklärung für das Zurückbleiben der Erträge aus der Mietwohnung - wie beispielsweise bei einem plötzlichen, nicht vorhergesehenen Einbruch der Einnahmen der gesamten Wohnanlage - nicht vorliegt.

c) Das Vorbringen der Antragstellerin ist auch insoweit schlüssig, als sie die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, über weitere erhebliche Risiken der Mietpool-Konstruktion aufzuklären (vgl. hierzu im Einzelnen beispielsweise Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 19 ff., Seite 55 ff.).

3. Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage können im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung auch insoweit nicht verneint werden, als die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufklärung über den Wert der Immobilie geltend macht. Soweit der Sachvortrag der Antragstellerin (vgl. den Schriftsatz vom 15.09.2005, Seite 14, 15, AS. 37, 39) möglicherweise noch ergänzungsbedürftig ist, ist die Antragstellerin zunächst darauf hinzuweisen (§ 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), unter welchen rechtlichen Voraussetzungen nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine Aufklärungsverpflichtung der Antragsgegnerin über den Wert der Eigentumswohnung in Betracht kommt.

Von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers einer Eigentumswohnung ist in der Regel auszugehen, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um mehr als 100 % überschreitet, bzw. - genauer -, wenn der Kaufpreis "knapp doppelt so hoch ist" wie der Wert der Wohnung (vgl. BGH, WM 2004, 172; BGH, NJW 2004, 2378, 2380). Wenn ein finanzierendes Kreditinstitut von einem solchen Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis ausgehen muss, ist das Kreditinstitut gegenüber dem Kunden zur Aufklärung verpflichtet. Bei einem Kaufpreis von 114.662,- DM, den die Antragstellerin für die Eigentumswohnung bezahlt hat, wird es daher darauf ankommen, ob der Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs (Oktober 1998) im Bereich der Hälfte des Kaufpreises (das wären 57.331,- DM) oder noch darunter lag. Insoweit wird sich die Antragstellerin noch zum Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs erklären müssen.

In der Rechtssprechung werden teilweise unterschiedliche Anforderungen aufgestellt, wenn es darum geht, wie weit der Sachvortrag zum Verkehrswert einer Eigentumswohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt in derartigen Fällen zu substantiieren ist. (Vgl. hierzu beispielsweise die Entscheidung des Senats vom 30.11.2006 - 15 W 46/06 -, unter Ziffer 4). Im vorliegenden Fall ergibt sich möglicherweise ein konkretes Indiz für einen deutlich unter dem Kaufpreis liegenden Verkehrswert schon aus der im "Besuchsbericht" (Anlage K 6) angegebenen "Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von z.Zt." 345,- DM. Unter Berücksichtigung der im "Besuchsbericht" angegebenen "Nebenkosten" von 103,- DM ergibt sich eine Netto-Ausschüttung von monatlich 242,- DM. Es dürfte nicht ganz fern liegen, aus diesen Ausschüttungen erste Rückschlüsse auf erzielbare Mieterträge zu ziehen. Wenn man - für eine erste grobe Einschätzung - die Ausschüttungen als nachhaltig erzielbare Mieterträge ansetzen würde, ergäbe sich ein jährlicher Mietertrag für die von der Antragstellerin erworbene Wohnung von 2.904,- DM (12 x 242,- DM). Würde man weiterhin - vereinfacht - diesen Betrag als Ausgangswert nehmen für eine Errechnung des Ertragswerts gemäß § 16 Abs. 3 der WertV, ergäbe sich beispielsweise bei einer Restnutzungsdauer von 80 Jahren und einem angenommen Zinssatz von 4,5 % ein Vervielfältiger von 21,57 (vgl. die Anlage zu § 16 Abs. 3 WertV) und dementsprechend ein angenommener Verkehrswert von 62.639,28 DM (2.904,- DM x 21,57). Bereits eine solche erste grobe Abschätzung zeigt, dass der Verkehrswert der Wohnung deutlich unter dem Kaufpreis gelegen haben dürfte und dass ein Verkehrswert im Bereich der Hälfte des Kaufpreises (57.331,- DM, siehe oben) - oder noch darunter - nicht ganz fern liegen könnte. Denn bei der obigen groben Abschätzung (mit 62.639,28 DM) sind - insoweit zugunsten der Antragsgegnerin - die nachhaltig erzielbaren Mieterträge mit den Mietpool-Ausschüttungen gleich gesetzt worden, was bei einer korrekten Wertermittlung jedoch im einzelnen kritisch zu hinterfragen wäre. Im Übrigen ist bei der obigen Abschätzung § 16 Abs. 2 WertV noch nicht berücksichtigt.

Die - zumindest nahe liegende - deutliche Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert zeigt, dass Prozesskostenhilfe wegen einer insoweit möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht verweigert werden kann. Im Hinblick auf die dargestellten Indizien zum Verkehrswert wird man auch im Hauptverfahren eher geringe Anforderungen an den - noch erforderlichen - Sachvortrag der Antragstellerin zum Verkehrswert stellen dürfen. Insbesondere ist in einem derartigen Fall die Einholung eines vorprozessualen Sachverständigengutachtens zur Substantiierung des Sachvortrags zum Verkehrswert nicht erforderlich (vgl. hierzu beispielsweise BGHZ 107, 236, 245, 246).

Wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens die Einholung eines SachverständigenGutachtens durch das Landgericht zum Verkehrswert der Eigentumswohnung erforderlich werden sollte, wird das Landgericht sich nach Auffassung des Senats auch mit der Rechtsfrage beschäftigen müssen, ob - und ggfls. auf welche Weise - die Mietpool-Bindung der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des für den Rechtsstreit maßgeblichen Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin ist beim Erwerb der Wohnung zum einen in der Mietpoolvereinbarung eine fünfjährige Bindung eingegangen (vgl. Ziffer 15 der "Vereinbarung über Mietenverwaltung", Anlage K 8) und hat sich zum anderen durch den Darlehensvertrag (vgl. § 3 "Auszahlungsbedingungen" des Darlehensvertrages, Anlage K 11) an den Mietpool gebunden. Da bei einem Mietpool der Mietertrag nicht von der Miete der einzelnen Wohnung abhängt, sondern vom Ertrag des gesamten Objekts, stellt sich die Frage, ob bei der Ermittlung des Ertragswertes ein - abstraktes - Mietausfallwagnis berücksichtigt werden kann (wie das in Verkehrswertgutachten ansonsten üblich ist), oder ob nicht eher der konkrete Leerstand der zum Mietpool gehörenden Wohnungen zum Zeitpunkt des Erwerbs zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, inwieweit die von einem Sachverständigen ermittelte theoretisch am Markt erzielbare Miete ganz oder teilweise - für die Frage des Verkehrswerts - korrigiert werden muss durch die in sämtlichen zum Mietpool gehörenden Wohnungen tatsächlich erzielte Miete. Weiter stellt sich - im Hinblick auf die Mietpool-Bindung - die Frage, ob die mit dem Mietpool verbundenen generellen Risiken unter den Bedingungen des realen Wohnungsmarkts den Verkehrswert negativ beeinflussen müssen (vgl. zu den Mietpool-Risiken Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 28 ff.; vgl. zu den zahlreichen rechtlichen und zum Teil auch wirtschaftlichen Problemen eines Mietpools auch Drasdo, DWW 2003, 110 ff.). Schließlich stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit eine Unseriosität der Mietpool-Verwalterin, an die sich die Antragstellerin gebunden hatte (vgl. zur Unseriosität der Z. GmbH die Feststellungen des Senats im Parallelverfahren, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 51), den relevanten Verkehrswert negativ beeinflusst. Bei allen diesen Fragen geht es darum, ob ein Kaufinteressent unter den Bedingungen des realen Wohnungsmarkts bei vernünftiger Betrachtungsweise Überlegungen zum Wert der Wohnung ausschließlich an abstrakten Gesichtspunkten orientieren wird oder ob der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Wohnung - im Hinblick auf die Mietpool-Bindung in Darlehensvertrag und Mietpoolvertrag - auch von den sich aus dem Mietpool ergebenden wirtschaftlichen Besonderheiten abhängen muss. Im letzteren Fall können die Besonderheiten des Mietpools bei der Bestimmung des Verkehrswerts möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben.

Sollte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht eine sittenwidrige Überteuerung der Eigentumswohnung herausstellen, dürfte eine substantiierte Erklärung der Antragsgegnerin erforderlich werden zu der Frage, welche Kenntnisse sie vor der Finanzierung über das von der Antragstellerin erworbene Objekt besaß und welche Bewertungen auf welche Weise im Hause der Antragsgegnerin vorgenommen worden waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftung der Antragsgegnerin nicht nur dann in Betracht kommt, wenn sie vollständige Kenntnis vom Verkehrswert hatte, sondern auch dann, wenn sie vor den die Sittenwidrigkeit des Erwerbsvortrages begründenden Umstände bewusst die Augen verschloss (vgl. OLG Karlsruhe - 17. Senat - OLGR 2004, 448). Das Kammergericht (Urteil vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -) hat in einem Parallelfall eine Haftung der Antragsgegnerin bei einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin die Ermittlung von Beleihungswerten in entsprechenden Fällen generell nach unzulänglichen Kriterien vorgenommen hat, die zu ungewöhnlich hohen Verkehrs- bzw. Beleihungswerten führten (Kammergericht aaO., Seite 12 des Urteils).

4. Die Antragstellerin kann - auf der Basis ihres Sachvortrags - von der Antragsgegnerin die Rückabwicklung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb abgeschlossener Verträge verlangen. Die Antragsgegnerin ist nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin verpflichtet, diese im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie sämtliche Verträge im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb (Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnung, Mietpoolvertrag und Finanzierungsverträge) nicht abgeschlossen hätte. Diesem Ziel entsprechen die angekündigten Anträge im Schriftsatz vom 15.09.2005. Bei der Frage der Schadensverursachung greift nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zugunsten der Antragstellerin eine Umkehr der Beweislast Platz dahingehend, dass sie sich bei pflichtgemäßer und vollständiger Aufklärung durch die Antragsgegnerin aufklärungsrichtig verhalten hätte (Beweislastumkehr für die Kausalität des Schadens).

a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerin über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätte die Antragstellerin nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.). Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragstellerin (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätte, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 08.10.1998 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.). Bei der Frage des Zeitpunkts der erforderlichen Aufklärung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Antragsstellerin - nach der dem Senat aus Parallelverfahren bekannten Praxis der H. & B. - die Immobilie möglicherweise erst erwarb, nachdem eine mündliche Finanzierungszusage der Antragsgegnerin vorlag.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne im Wege des Schadensersatzes - allenfalls - die Differenz zwischen den Kosten der tatsächlichen Finanzierung einerseits und einem alternativen Annuitätendarlehen andererseits verlangen, ist unzutreffend. Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool-Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106). Der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff des "Differenzschadens" ist insoweit missverständlich. Entscheidend ist zwar - in jedem Fall - eine Differenzbetrachtung zwischen der jetzigen Vermögenslage der Antragstellerin einerseits und der Vermögenslage, in der sie sich bei zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin andererseits befinden würde (vgl. ausführlich BGH, NJW 1998, 302, 304). Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Antragstellerin schlüssig vorgetragen hat, dass sie bei vollständiger und zutreffender Aufklärung über die Finanzierungskonstruktion vom Erwerb der Eigentumswohnung nebst Mietpoolvertrag (mit der Finanzierung durch die Antragsgegnerin) vollständig abgesehen hätte (Schriftsatz vom 15.09.2005, S. 21, As. 51).

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - ergibt sich zur Frage der Schadensverursachung nichts anderes. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausführt (BGH aaO. Rn. 49), eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion könne nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führen, ist die Entscheidung des BGH durch einen abweichenden Sachverhalt erklärbar. In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerin von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätte (siehe oben).

b) Eine zutreffende Aufklärung der Antragsgegnerin hinsichtlich der - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - überhöhten Mietpool-Ausschüttungen hätte ebenfalls dazu geführt, dass die Antragstellerin vom Abschluss sämtlicher Verträge (vor allem auch vom Immobilienerwerb) Abstand genommen hätte (ebenso für diese Aufklärungspflichtverletzung ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 61). Auch insoweit ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Rückabwicklung sämtlicher Verträge mithin schlüssig.

c) Auch die - im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung nach dem Vortrag der Antragstellerin zu unterstellende - Verletzung weiterer Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin über die verschiedensten Risiken der Mietpoolkonstruktion und des Mietpoolbeitritts (vgl. hierzu oben 2 c) rechtfertigt eine vollständige Rückabwicklung sämtlicher Verträge (einschließlich Immobilienerwerb) im Wege des Schadensersatzes. Auch insoweit ist im Rahmen der Ursachenbetrachtung davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin vom Immobilienerwerb abgesehen hätte.

Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.). Da die Antragsgegnerin für die Gefährdungen der Antragstellerin durch den Mietpool (mit) verantwortlich ist (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin am 08.10.1998 einen Sinn ergeben. Die rechtzeitige Aufklärung hätte nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Antragsgegnerin obliegt, dazu geführt, dass die Antragstellerin sämtliche Verträge (einschließlich Immobilienerwerb) nicht abgeschlossen hätte, was für die Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes maßgeblich ist (siehe oben). Die Frage, welchen Schadensersatz die Antragstellerin wegen unterbliebener Aufklärung über die abstrakten und konkreten Risiken des Mietpools geltend machen kann, ist insoweit eine Frage der Logik bzw. der Lebenserfahrung im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich zu diesen Kausalitätserwägungen nichts Abweichendes entnehmen. Zwar könnte man eine bestimmte Formulierung in den Gründen dieser Entscheidung (Rn. 44 letzter Satz) eventuell dahingehend verstehen, dass der Bundesgerichtshof - in dem dort entschiedenen Fall - der Meinung war, eine Aufklärung über Risiken des Mietpools hätte nur zu einer Abstandnahme von der Mietpoolvereinbarung (und nicht zu einem Absehen vom Erwerb der Immobilie) führen können. Zum einen ist nach Auffassung des Senats insoweit allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Kausalitätsüberlegungen bei erforderlichen Aufklärungen über die Risiken des Mietpools zu einem anderen Ergebnis führen sollen als die entsprechenden Kausalitätsüberlegungen des Bundesgerichtshofs bei der Frage der Aufklärung hinsichtlich überhöhter Mietpool-Ausschüttungen (vgl. oben b). Bei den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen geht auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Rn. 61) davon aus, dass eine zutreffende Aufklärung die dortigen Kläger vom Erwerb der Immobile abgehalten hätte, mit der Konsequenz einer vollständigen Rückabwicklung sämtlicher Verträge im Rahmen des Schadensersatzes. Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.). Die Formulierung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - (Rn. 44 letzter Satz) wird allerdings erklärbar, wenn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Kläger lediglich vorgetragen haben, dass sie bei einer Aufklärung über Risiken des Mietpools - nur - von der Unterzeichnung der Mietpool-Vereinbarung Abstand genommen hätten, ohne gleichzeitig vom Erwerb der Eigentumswohnung abzusehen. Eine solche Fallgestaltung entspricht jedoch nicht dem Sachvortrag der Antragstellerin im vorliegenden Fall.

d) Das Verlangen der Antragstellerin nach Rückabwicklung sämtlicher Verträge (einschließlich des Immobilienerwerbs) wäre im übrigen auch dann schlüssig, wenn man - nach Auffassung des Senats unzutreffend (siehe oben) - davon ausgehen würde, die Antragsgegnerin wäre erst nach dem notariellen Erwerb zu einer Aufklärung gegenüber der Antragstellerin verpflichtet gewesen, weil der no tarielle Kaufvertrag schon abgeschlossen war, als die Antragstellerin den schriftlichen Darlehensvertrag am 01.11.1998 unterzeichnete. Eine solche Verlagerung der Aufklärungspflicht auf einen späten Zeitpunkt (nach Abschluss des notariellen Vertrags) würde an der Kausalität des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens nichts ändern. Denn auch eine vollständige und zutreffende späte Aufklärung durch die Antragsgegnerin hätte den Schaden verhindert.

Wäre die Antragstellerin nach Abschluss des notariellen Vertrages, jedoch noch vor Unterzeichnung des schriftlichen Darlehensvertrages aufgeklärt worden (hinsichtlich der Probleme der Finanzierung einerseits und der Risiken der Mietpool-Konstruktion andererseits, siehe oben), hätte sie auf eine Unterzeichnung des Darlehensvertrages verzichtet und den Erwerb der Eigentumswohnung - durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Verkäuferin - unverzüglich rückgängig gemacht. Dies wäre - bei einer Aufklärung nach Abschluss des Kaufvertrages - die einzig vernünftige Konsequenz für die Antragstellerin gewesen. Auch insoweit muss der Antragstellerin im Rahmen der Umkehr der Beweislast die Vermutung zugute kommen, dass sie sich aufklärungsrichtig verhalten hätte.

Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich die Verkäuferin auf eine solche Rückabwicklung eingelassen hätte, wenn die Antragstellerin diese kurz nach Abschluss des notariellen Vertrages geltend gemacht hätte. Da es für die Antragstellerin wohl kaum eine Aussicht auf eine andere entsprechende Finanzierung gegeben haben dürfte (Vollfinanzierung ohne Eigenkapital bei - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - überhöhtem Kaufpreis; vgl. hierzu im Parallelfall Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 79 und Seite 99), ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Verkäuferin zu einer kurzfristigen Rückabwicklung bereit gewesen wäre. Denn die Verkäuferin konnte an einem Vollzug des Kaufvertrages kein Interesse haben, wenn der Käuferin keine Finanzierung zur Verfügung stand.

Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin gegen die Verkäuferin (L. mbH, im folgenden abgekürzt: L.) ein Anspruch auf Rückabwicklung zustand. Denn die L. war gegenüber der Antragstellerin (in ähnlicher Weise wie die Antragsgegnerin) zur Aufklärung verpflichtet, über sämtliche Risiken der Mietpool-Konstruktion, hinsichtlich überhöhter Mietpool-Ausschüttungen und im übrigen auch wegen sonstiger unzutreffender oder unvollständiger Angaben hinsichtlich der Finanzierung (vgl. zu den Verpflichtungen der Verkäuferin in Parallelfällen BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 - Rn. 22 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 116 ff.). Die - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - unzureichende Aufklärung hatte daher einen entsprechenden Schadensersatz- und Rückabwicklungs-Anspruch auch gegenüber der L. zur Folge (aus culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages). Dieser Rückabwicklungsanspruch gegenüber der L. ist auch im vorliegenden Fall im Rahmen der Kausalitätsüberlegungen im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Da die Antragstellerin den Erwerb der Eigentumswohnung (bei zu unterstellendem aufklärungsrichtigem Verhalten) rückgängig gemacht hätte, wenn sie nach dem Erwerb, jedoch vor Unterzeichnung des schriftlichen Darlehensvertrages von der Antragsgegnerin ausreichend aufgeklärt worden wäre, war die Antragsgegnerin im Rahmen des Schadensersatzes für die mit dem Immobilienerwerb verbundenen Nachteile der Antragstellerin selbst dann verantwortlich, wenn man eine Aufklärungspflicht erst nach Abschluss des notariellen Vertrages annehmen würde (ebenso BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05 - Rn. 22 in einem insoweit gleichartigen Fall). Entscheidend ist hierbei allein die allgemeine Lebenserfahrung, so dass ein entsprechender Sachvortrag der Antragstellerin nicht erforderlich ist (ebenso BGH, aaO.). Das heißt: Die Frage des Zeitpunkts der Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin hat letztlich im Ergebnis im Rahmen der Kausalitätsüberlegungen keine Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch der Antragstellerin.

5. Mit den angekündigten Anträgen im Schriftsatz vom 15.09.2005 verlangt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine vollständige Rückabwicklung sämtlicher Verträge, die (im Rahmen von § 114 Satz 1 ZPO) hinreichend erfolgversprechend erscheint (siehe oben). Im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Entscheidung hat der Senat überwiegend keine Bedenken gegen die angekündigten Anträge.

Prozesskostenhilfe ist auch insoweit zu bewilligen, als die Antragstellerin Ansprüche ihres Ehemannes geltend macht, da dieser - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - seine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin abgetreten hat. Dass die Antragstellerin die Abtretungsurkunde bisher nicht vorgelegt hat, spielt für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht keine Rolle.

Zwar kann die Antragstellerin den Freistellungsantrag (Ziffer 2 der angekündigten Anträge), soweit es um Ansprüche gegen ihren Ehemann geht, nicht auf eine Abtretung stützen. Denn ein Freistellungsanspruch ist in der Regel nicht abtretbar. Insoweit liegt jedoch die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft durch den Ehemann nicht fern. In der Abtretungsvereinbarung wird man ggfls. eine Ermächtigung des Ehemannes M. Sch. für die Antragstellerin erblicken können, was das Landgericht nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung durch die Antragstellerin im Einzelnen noch prüfen kann (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 90).

Die Berechnung des bezifferten Schadens (vgl. den angekündigten Antrag Ziffer 3) ist schlüssig. Die Antragstellerin hat bei ihrer Abrechnung (vgl. den Schriftsatz vom 15.09.2005, Seite 17 f., AS 43 f.) sämtliche Mieterträge berücksichtigt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet lediglich hinsichtlich des angekündigten Antrags Ziffer 1 (Feststellung, dass keine Ansprüche der Antragsgegnerin aus dem Darlehensvertrag bestehen) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass insoweit das Landgericht den Prozesskostenhilfe-Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Der Feststellungsantrag könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Antragsgegnerin sich eines Anspruchs aus dem Darlehensvertrag vom 01.11.1998 hinsichtlich des Vorausdarlehens über 127.000,- DM berühmen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist bei Abschluss des Darlehensvertrages - im Hinblick auf das Vorausdarlehen - als Vertreterin der X-Bank aufgetreten, so dass nur diese als Gläubigerin in Betracht kommt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass die X-Bank ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Antragsgegnerin abgetreten hat. (In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt von dem - der Antragsgegnerin und dem Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin bekannten - Fall im Verfahren des Senats 15 W 55/06).

6. Die Schadensersatzansprüche der Antragstellerin sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht verjährt.

a) Gemäß § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt für die Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen eine 3jährige Verjährungsfrist. Da eine - eventuell laufende - Verjährungsfrist in jedem Fall durch die Einreichung des Prozesskostenhilfe-Antrags am 15.09.2005 gemäß § 204 Ziffer 14 BGB gehemmt wurde (bzw. gehemmt worden wäre), käme Verjährung nur dann in Betracht, wenn die 3-jährige Frist bereits vor dem 15.09.2005 abgelaufen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat der Lauf der Verjährungsfrist ungeachtet der Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht am 01.01.2002 begonnen. Diese Übergangsvorschrift sieht keinen kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährungsfrist vor. Vielmehr muss zusätzlich zu dem in Art. 229 Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt (01.01.2002) eine Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen bestehen, um die Verjährung in Gang zu setzen (§ 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB).

Der gesetzlichen Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB lässt sich nicht entnehmen, dass der Lauf der Verjährungsfrist in den dort genannten Fällen kenntnisunabhängig (abweichend von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB) beginnen soll. Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1, Rn. 6; OLG Karlsruhe - 17. Senat - OLGR 2006, 755; anders OLG Karlsruhe - 1. Senat - Beschluss vom 19.12.2005 - 1 U 206/05 -).

Dem Wortlaut von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB lässt sich nicht entnehmen, dass eine Berücksichtigung der Kenntnis für den Verjährungsbeginn ausgeschlossen wäre. Auch wenn die Übergangsregelung die Möglichkeit eines sprachlichen Missverständnisses zulässt, kann die Formulierung "... von dem 01. Januar 2002 an berechnet" ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass bei dieser Berechnung auch die Regelung in § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB (Kenntnis für den Verjährungsbeginn erforderlich) zu berücksichtigen ist. Da das Gesetz in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf die Kenntnisregelung in § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht unmittelbar Bezug nimmt, kann man sprachlich die Gesetzesformulierung auch wie folgt verstehen: "... wird ... berechnet, wenn im Übrigen die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt sind."

Entscheidend für die Auslegung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sind die Verjährungsvorschriften bei Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo (vgl. nach neuem Recht § 311 Abs. 2 BGB) deutlich verkürzt worden. Während früher eine 30-jährige Verjährungsfrist galt, ist heute eine 3-jährige Verjährungsfrist maßgeblich, wobei der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns allerdings durch die Kenntnis des Gläubigers von den maßgeblichen Umständen (§ 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB) hinausgeschoben wird. Durch die Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB sollte für die Übergangsfälle ein praktikabler Kompromiss zwischen alter (langer) und neuer (kürzerer) Verjährungsfrist gefunden werden. Würde man in den Übergangsfällen den Lauf der Verjährungsfrist kenntnisunabhängig bestimmen, wäre der Gläubiger in einem Übergangsfall nicht nur wesentlich schlechter gestellt als nach altem Recht, son dern gleichzeitig auch deutlich schlechter als nach neuem Recht. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Übergangsregelung sein. Nach Auffassung des Senats führt Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann zu vernünftigen Ergebnissen, wenn in den Übergangsfällen - wie auch sonst nach neuem Recht - die Verjährung erst nach einer Kenntniserlangung des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB beginnt.

Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts. Das Reichsgericht hat im Jahr 1910 (RGZ 73, 434, 439) ein entsprechendes Übergangsproblem zu § 852 BGB a.F. bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in gleicher Weise gelöst.

b) Die Antragstellerin hat die gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB erforderliche Kenntnis "von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners" jedenfalls nicht vor dem Jahr 2004 erlangt, so dass die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 15.09.2005 (vgl. § 204 Abs. 1 Ziffer 14 BGB) in jedem Fall rechtzeitig war. (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragstellerin teilt der Senat nicht. Für die Kenntnis der Antragstellerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB ist die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig. Weder aus dem unstreitigen Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich eine frühere Kenntnis der Antragstellerin entnehmen.

aa) Die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB muss sich auf sämtliche Tatsachen beziehen, die einen bestimmten Anspruch rechtfertigen. Lediglich beim Schaden ist es nicht erforderlich, dass der Gläubiger Umfang und Höhe des Schadens vollständig kennt; es reicht vielmehr aus, wenn der Gläubiger weiß, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Schuldners zu einem Schaden geführt hat (vgl. zur entsprechenden Rechtslage gemäß § 852 BGB a.F. Palandt/Thomas, BGB, 61. Auflage 2002, § 852 BGB Rn. 8 ff.). Wenn eine Verletzung von Aufklärungspflichten geltend gemacht wird, braucht der Gläubiger sich zwar nicht der Rechtslage bewusst zu sein, er muss jedoch alle für die Aufklärungspflicht maßgeblichen Umstände kennen. Hierzu gehören insbesondere die Details der - gegebenenfalls komplizierten - wirtschaftlichen Zusammenhänge, die erst die Aufklärungspflicht des Schuldners auslösen können (vgl. zur entsprechenden Rechtslage gemäß § 852 BGB a.F. BGH, NJW 1990, 2808, 2809; BGH, NJW 1994, 3092; BGH, NJW 2002, 2777, 2778; BGH, NJW-RR 2003, 923, 924). Erforderlich ist eine Kenntnis insoweit, dass dem Gläubiger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs möglich ist (vgl. BGH, NJW 2002, 2777, 2778).

bb) Aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin lässt sich eine diesen Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechende Kenntnis der Antragstellerin nicht entnehmen. Erforderlich wäre eine vollständige und genaue Darstellung sämtlicher konkreten Details des Sachverhalts, welche einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin tatsächlich rechtfertigen. Erst die Analyse, welches Mosaik von Tatsachen und Tatsachen-Details zur Begründung des Schadensersatzanspruchs rechtlich erforderlich ist, würde die Prüfung ermöglichen, ob die Antragstellerin zu entsprechender Zeit Kenntnis von (sämtlichen) den Anspruch begründenden Umständen hatte. Eine solche Darstellung fehlt im Vorbringen der Antragsgegnerin. Aus den Schriftsätzen des Antragsgegner-Vertreters ergibt sich nicht, welche (streitigen oder unstreitigen) Umstände den Anspruch der Antragstellerin tatsächlich rechtfertigen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Kenntnis der Antragstellerin von einzelnen Sachverhalts-Umständen, die möglicherweise im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen eine gewisse Bedeutung haben, ist nicht ausreichend, solange nicht sämtliche (erforderlichen) anspruchsbegründenden Umstände - und die entsprechende Kenntnis der Antragstellerin - vollständig dargetan sind. Dementsprechend fehlt auch in der Entscheidung des Landgerichts eine vollständige Subsumtion der klägerischen Ansprüche; ohne eine solche Subsumtion - die gerade bei der Verletzung von Aufklärungspflichten eine Vielzahl von Detail-Tatsachen umfassen kann - lässt sich eine Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht feststellen.

cc) Es spricht im Übrigen nichts dafür, dass die Antragstellerin tatsächlich vor dem Jahr 2004 sämtliche für die geltend gemachten Ansprüche relevanten Tatsachen gekannt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine frühere Kenntnis hinsichtlich derjenigen Umstände gegeben war, aus denen sich erst die Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin ergeben (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 2808; BGH, NJW 1994, 3092; BGH, NJW 2002, 2777; BGH, NJW-RR 2003, 923).

aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragstellerin (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.). Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, wann und auf welche Weise die Antragstellerin diese komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge kennen gelernt und verstanden haben soll.

bbb) Für die Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Mietpool sind unter anderem die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Probleme der Mietpool-Konstruktion von Bedeutung. Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese sehr komplexen Zusammenhänge irgendwann vor dem Jahr 2004 gekannt hat. Der Senat hat im Übrigen in den Parallelverfahren eine Aufklärungsverpflichtung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Mietpools auch darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin überhöhte Mietpool-Ausschüttungen mindestens im Sinne einer Mitursache provoziert hat, indem im Hause der Antragsgegnerin Verkehrswerte systematisch vorsätzlich überhöht festgesetzt wurden unter Verwendung fiktiver Mieten. (Mietpool-Ausschüttungen wurden im Hause der Antragsgegnerin generell als tatsächliche Mieten deklariert.) Auch insoweit ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan, dass die Antragstellerin Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte.

ccc) Da eine Kenntnis der Antragstellerin von den genannten Umständen vor dem Jahr 2004 nicht ersichtlich ist, kann dahinstehen, welche konkreten Kenntnisse gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB für einen Verjährungsbeginn darüber hinaus erforderlich wären, beispielsweise im Hinblick auf den Inhalt der Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin, im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang zwischen Aufklärungspflichten und Schaden sowie im Hinblick auf die Person der Schuldnerin.

c) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin von den maßgeblichen Umständen (vgl. § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB) ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin vertritt nach wie vor die Auffassung, sowohl die Finanzierung als auch die Mietpool-Konstruktion seien nicht mit nennenswerten wirtschaftlichen Unwägbarkeiten oder Risiken für die Antragstellerin verbunden gewesen. Wenn die Antragsgegnerin selbst eine andere Sichtweise von den wirtschaftlichen Zusammenhängen hat, kann sie gegenüber der Antragstellerin nicht den Vorwurf erheben, diese hätte sich unschwierig die erforderlichen Kenntnisse für eine zutreffende Einschätzung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken verschaffen können. Wenn ein erfahrenes Finanzinstitut, wie die Antragsgegnerin, noch im Jahr 2005 meint, das Begehren der Antragstellerin sei ein Versuch, "Anlageverluste aus Immobilienerwerb zu Lasten der finanzierenden Kreditinstitute ... zu sozialisieren" und "eine unbequem gewordene Anlageentscheidung zu Lasten der Finanzierungsbank rückgängig zu machen" (Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.01.2006, As. 73), wird man der - deutlich weniger erfahrenen - Antragstellerin kaum vorwerfen können, sie hätte frühzeitig die tatsächlichen Zusammenhänge erkennen oder durchschauen können und hätte dementsprechend frühzeitiger Rechtsrat bei einem Anwalt einholen müssen.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin kommt auch nicht im Hinblick auf den - nach ihrem Vortrag - sittenwidrig überhöhten Kaufpreis der Eigentumswohnung in Betracht. Die abweichenden Erwägungen des Landgerichts (Beschluss vom 20.03.2006, Seite 6, AS 241 b RS) sind unzutreffend. Zum einen hängt eine Aufklärungsverpflichtung der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht nur vom tatsächlichen Verkehrswert der Eigentumswohnung ab, sondern auch von der entsprechenden Kenntnis der Antragsgegnerin, bzw. von der Frage, ob die Verantwortlichen der Antragsgegnerin vor den maßgeblichen Umständen bewusst die Augen verschlossen haben (vgl. OLG Karlsruhe - 17. Senat - OLGR 2004, 448). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin von diesen internen Umständen aus dem Bereich der Antragsgegnerin zu einem für die Verjährung relevanten Zeitpunkt hätte Kenntnis erlangen können. Auch das Landgericht führt hierzu nichts aus. Zum anderen ist es weder üblich noch zu erwarten, dass jeder durchschnittliche Käufer einer Eigentumswohnung - nach jedem Erwerbsvorgang - vorsorglich ein Verkehrswertgutachten einholt, um die Frage einer möglichen sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises zu klären. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (BGH, NJW-RR 1992, 879; BGH, NJW 2001, 1127; BGH, NJW 2003, 424; BGH, WM 2003, 918; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210) befassen sich mit der Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis nicht. Die weiteren Rechtsprechungs-Zitate des Landgerichts (BGH, WM 1992, 901; BGH, WM 2001, 637; BGH, WM 2003, 61) sind Doppelzitate (identisch mit anderen Zitaten).

d) Die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB hat im Übrigen bis heute noch nicht zu laufen begonnen. Es liegt eine so genannte verwickelte Rechtslage vor, die eine Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB ausschließt.

aa) Die "Kenntnis" im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB bezieht sich in der Regel nur auf tatsächliche Umstände und nicht auf Rechtsfragen. Entscheidend ist hierbei allerdings, dass der Gläubiger durch die Kenntnis in die Lage versetzt wird, eine Klage gegen den Schuldner mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu erheben (vgl. RGZ 157, 14, 18 und BGHZ 6, 195, 202 jeweils zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen von § 852 BGB a.F.). Ist die Rechtslage hingegen so unübersichtlich oder zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, fehlt dem Gläubiger eine realistische - einigermaßen erfolgversprechende - Möglichkeit zur Klageerhebung. In solchen Fällen einer verwickelten und zweifelhaften Rechtslage wird der Verjährungsbeginn hinausgeschoben (vgl. RGZ, 157, 14, 18 ff.; BGHZ 6, 195, 202; BGH, NJW 1999, 2041, 2042). Diese zu § 852 BGB a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze müssen auch im Rahmen von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB Anwendung finden.

bb) Im vorliegenden Fall liegt eine verwickelte und zweifelhafte Rechtslage vor. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Antragsgegnerin sind in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt.

Der Bundesgerichtshof hat für eine Haftung von Kreditinstituten aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten bestimmte Grundsätze entwickelt. Diese Grundsätze sind - als solche - bei Juristen bekannt (vgl. zu den für die Bankenhaftung relevanten Tatbeständen "Überschreitung der Kreditgeberrolle", "Wissensvorsprung", "besonderer Gefährdungstatbestand" und "Interessenkollision" beispielsweise die Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 22 ff.). Die Rechtsfrage, welche einzelnen Sachverhalts-Umstände (für die Begründung der Aufklärungspflichten, für den Inhalt der Aufklärungspflichten sowie für Schadensverursachung und -zurechnung) im konkreten Fall einen Schadensersatzanspruch auslösen können, gehört jedoch zu den komplexesten und schwierigsten Fragen des gesamten Zivilrechts; dies gilt zumindest für die Aufklärungstatbestände Wissensvorsprung, besonderer Gefährdungstatbestand und Interessenkollision. Der Umstand, dass die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Obersätze eindeutig und klar formuliert erscheinen, ändert nichts daran, dass die Rechtsfrage, welche Umstände im Einzelfall festzustellen sind, um einen Aufklärungstatbestand zu begründen, außerordentlich schwierig ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -). Erst in jüngerer Zeit haben auch andere Oberlandesgerichte - allerdings mit teilweise differierenden Begründungen - in Parallelfällen zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin entschieden (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.07.2006 - 8 U 146/05 -; KG, Urteil vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -). In einer solchen Situation kann man derzeit nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin den Erfolg einer Schadensersatzklage mit einer gewissen Zuverlässigkeit abschätzen kann. An dieser - aus der Sicht der Antragstellerin - unklaren und verwickelten Rechtslage wird sich erst dann etwas ändern, wenn der Bundesgerichtshof die relevanten Rechtsfragen abschließend geklärt hat. Da es zum Wesen einer "verwickelten Rechtslage" gehört, dass auch rechtskundige Personen (Rechtsanwälte) den Erfolg einer Schadensersatzklage nicht abschätzen können, hätte eine Einholung von Rechtsrat der Antragstellerin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nichts geholfen, so dass diese Möglichkeit für die Frage der Verjährung keine Rolle spielen kann.

Die verwickelte und zweifelhafte Rechtslage spiegelt sich wieder in den Schriftsätzen des Antragstellervertreters im vorliegenden Fall und in den entsprechenden Schriftsätzen von Anwälten in vielen anderen Parallelverfahren. Dem Senat sind aus mehreren hundert Parallelfällen die Schriftsätze einer größeren Zahl verschiedener Rechtsanwälte bekannt, die für ihre Mandanten entsprechende Schadensersatzansprüche gegenüber der Antragsgegnerin erheben. Die Erkenntnisse des Senats beziehen sich einerseits auf beim Senat anhängige Verfahren und andererseits auf Schriftsätze aus bei anderen Gerichten anhängigen Verfahren, die dem Senat in Kopie vorgelegt wurden. Sämtliche Klageschriften zeigen, dass die Rechtsanwälte der Kläger in der derzeitigen verwickelten Rechtslage nicht abschätzen können, welches Mosaik von tatsächlichen Umständen letztlich zur Begründung einer Haftung der Antragsgegnerin nach Auffassung des jeweils entscheidenden Gerichts ausreichen wird.

cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei einer verwickelten Rechtslage führt auch keineswegs zu unbilligen Ergebnissen für die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin steht bereits aufgrund der (neuen) kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB wesentlich günstiger da als nach der nach dem alten Schuldrecht maßgeblichen 30-jährigen Frist. Gemäß § 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB werden Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, in jedem Fall bis spätestens 01.01.2012 verjähren, wenn vorher keine Hemmung erfolgt.

e) Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Landgerichts zur Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) nicht zutreffend ist. Es gibt keinen Vorrang der Verjährung von vertraglichen Ansprüchen gegenüber der Verjährung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung. Die Verjährung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung läuft selbstständig, unabhängig von der Verjährung eines parallelen Schadensersatzanspruchs auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, NJW 1992, 1679, 1680 = BGHZ 116, 297; BGH NJW 2005, 1579). Das heißt insbesondere, dass für die Verjährung eines Anspruchs der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung - insoweit abweichend von einem vertraglichen Anspruch - zu prüfen wäre, wann die Antragstellerin Kenntnis von denjenigen Tatsachen erlangt hat, aus denen sich gegebenenfalls ein vorsätzliches Handeln des Vorstands der Antragsgegnerin, Y., ergab (§ 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB). Soweit die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine kürzere vertragliche Verjährungsfrist auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung übertragen hat (vgl. BGH, NJW 1992, 1820 = BGHZ 116, 293), handelt es sich um bestimmte Sonderfälle. Die für diese Sonderfälle maßgeblichen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. zu den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen BGH, NJW 1992, 1679, 1680; BGH, NJW 2005, 1579, 1581).

f) Ob die vorprozessuale Anrufung der Ombudsfrau der Privaten Bausparkassen durch die Antragstellerin geeignet war, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, kann dahinstehen. Denn die Ansprüche der Antragstellerin sind in jedem Fall aus anderen Gründen (siehe oben) nicht verjährt.

7. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin wegen überhöhter Mietpool-Ausschüttungen kommt im Übrigen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestandes in Betracht (dazu siehe oben 2. b), sondern auch wegen eines Wissensvorsprungs. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann nicht nur eine von einem Kreditinstitut verursachte Gefährdungssituation für den Kunden, sondern auch ein konkreter Wissensvorsprung eine Aufklärungspflicht begründen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht. Während der Bundesgerichtshof in den bisher entschiedenen Parallelfällen zur Bankenhaftung aufgrund eines Gefährdungstatbestandes noch keine Stellung genommen hat, liegt mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - eine Entscheidung vor, in der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit der Haftung der Antragsgegnerin in einem Parallelfall unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs beschäftigt (BGH aaO., Rn 50 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann eine von der Antragsgegnerin unterlassene Aufklärung hinsichtlich überhöhter Mietpool-Ausschüttungen unter Umständen auch eine Schadensersatzhaftung der Bausparkasse unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs nach sich ziehen. Da im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage aus anderen Gesichtspunkten zu bejahen ist (Haftung aufgrund des Gefährdungstatbestandes siehe oben), bedarf die Frage einer Haftung der Antragsgegnerin aufgrund eines Wissensvorsprungs vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

Allerdings erscheint es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 eher zweifelhaft, ob die Antragstellerin nach dieser Entscheidung tatsächlich einen haftungsrelevanten Wissensvorsprung der Antragsgegnerin geltend machen kann. Denn der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 16.05.2006 die bis dahin anerkannten Grundsätze zur Bankenhaftung bei einem Wissensvorsprung deutlich eingeschränkt. Eine Schadensersatzpflicht von Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden bei einem haftungsrelevanten "Wissensvorsprung" ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. beispielsweise die Darstellung der Rechtsprechungsgrundsätze von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Band I, 2. Auflage, 2001, § 44 Rn 26, 27 mit umfangreichen Nachweisen). Aus der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ergeben sich demgegenüber jedoch verschiedene Begrenzungen der Bankenhaftung, die auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sein werden:

a) Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (BGH aaO. Rn. 50, 51), der Senat wolle seine Rechtsprechung im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen ergänzen; bei einem Wissensvorsprung der Bank solle eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden stattfinden, wenn der Kunde von einem Vermittler oder Verkäufer arglistig getäuscht worden sei und - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen -, wenn die Unrichtigkeit der Angaben evident sei, so dass sich aufdränge, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Diese Ausführungen enthalten zwar eine rechtsdogmatische Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bankenhaftung. Eine - für den Kunden relevante - Erweiterung der Bankenhaftung lässt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs jedoch nicht entnehmen. Denn es war nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung zum Wissensvorsprung von Banken anerkannt, dass die Bank nicht nur dann haften musste, wenn sie von bestimmten Risiken Kenntnis hatte, sondern auch dann, wenn sich ihr "die aufklärungsbedürftigen Tatsachen aufdrängen mussten" (vgl. Siol aaO. Rn. 26; BGH, WM 1992, 602, 603). Das heißt: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bei einem "Sich-Aufdrängen" aufklärungsrelevanter Tatsachen für die Bank eine Beweislastumkehr schon deshalb nicht erforderlich, weil die Bank ohnehin nicht nur für Kenntnis, sondern auch für solche Tatsachen gerade stehen musste, die sich ihren Mitarbeitern "aufdrängen" mussten. Wenn der Bundesgerichtshof nunmehr (Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 52) für entsprechende Fälle eine Beweislastumkehr fordert, lässt sich dies nur dahin verstehen, dass der Bundesgerichtshof gleichzeitig die bisher anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, WM 1992, 602, 603) im Sinne einer Einschränkung der Bankenhaftung aufgegeben hat. Denn wenn eine Bank - wie bisher - bei sich aufdrängenden Tatsachen ohnehin haften würde, wäre eine Beweislastumkehr, wie nunmehr in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 gefordert, überflüssig.

Es kommt hinzu, dass die Beweislastumkehr nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur bei bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen gelten soll, nämlich bei einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern (BGH aaO. Rn. 61). Darin dürfte im Ergebnis eine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bankenhaftung liegen: Während bisher jede Bank haftete, wenn sich die aufklärungspflichtigen Tatsachen aufdrängen mussten (BGH, WM 1992, 602, 603; siehe oben), reicht das "Sich - aufdrängen" von bestimmten Tatsachen nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im Rahmen der Beweislastumkehr) nur noch dann aus, wenn außerdem die Voraussetzung einer "institutionalisierten Zusammenarbeit" gegeben ist.

b) Im Zivilprozess ist generell eine so genannte sekundäre Darlegungslast anerkannt. Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so entstehen ihr erhebliche Beweisprobleme, da Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge nicht zulässig sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil er im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, vor § 284 ZPO Rn. 34). Teilweise werden entsprechende Schlussfolgerungen in der Rechtsprechung auch aus den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO gezogen (vgl. Zöller/Greger aaO., § 138 ZPO Rn. 8). Im vorliegenden Fall - und in den entsprechenden Parallelfällen - bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Vorstand Y. der Antragsgegnerin in vollem Umfang Kenntnis hatte von dem betrügerischen Mietpool-System der H. & B. und den (generell oder in der Regel) überhöhten Ausschüttungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.06.2006, - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff., Seite 63 ff. und Seite 109). Nach den in der Rechtsprechung zur Darlegungslast und zur Substantiierung entwickelten Grundsätzen wäre wohl eine substantiierte Erklärung der Antragsgegnerin zur Frage der Kenntnis ihres Finanzvorstands von überhöhten Ausschüttungen und dem betrügerischen Mietpool-Konzept erforderlich. Dazu könnte insbesondere gehören eine Vorlage des relevanten Schriftverkehrs zwischen dem Finanzvorstand Y. und den Vertretern der H. & B. sowie eine Vorlage von im Hause der Antragsgegnerin erstellten Vermerken und Notizen über entsprechende Verhandlungen und Besprechungen.

Wenn man - entsprechend den dargestellten allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen - von der Antragsgegnerin eine entsprechende Substantiierung zur Frage der Kenntnis ihres Finanzvorstands verlangen würde, käme es auf eine Beweislastumkehr (wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ausgeführt) nicht an. Der Bundesgerichtshof hat in der zu einem Parallelfall ergangenen Entscheidung vom 16.05.2006 nichts zur Frage der Substantiierung der Darlegungen der Antragsgegnerin bzw. zur sekundären Darlegungslast ausgeführt. Man wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 daher wohl dahingehend verstehen müssen, dass die Antragsgegnerin zur Frage der Kenntnis ihres Finanzvorstandes von betrügerischen Manipulationen der Vertreter der H. & B. selbst dann keine substantiierten Ausführungen machen muss, wenn erhebliche Indizien eine solche Kenntnis nahe legen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ergibt sich daher, dass die Grundsätze der sekundären Darlegungslast im Rahmen der Bankenhaftung wegen eines Wissensvorsprungs - für die Frage der Kenntnis der Bank - nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung kommen können. Jedenfalls ist aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich, dass die Frage einer sekundären Darlegungslast der Antragsgegnerin zu prüfen wäre. Der Sache nach wird man hierin wohl eine Einschränkung der allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze zur sekundären Darlegungslast bzw. zur Substantiierung im Bereich der Bankenhaftung sehen müssen.

c) Die Reichweite der vom Bundesgerichtshof angenommenen Beweislastumkehr für eine Kenntnis des Kreditinstituts erscheint im Übrigen eng begrenzt. Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05 -) erneut zur Aufklärungsverpflichtung einer Bank bei einem Wissensvorsprung und zur Frage einer Beweislastumkehr für eine Kenntnis im Bereich der Bank Stellung genommen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb einer Immobilie finanziert hatte, Kenntnis hatte von einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis und einer Verschleierung für die Bewertung des Kaufobjekts wesentlicher Umstände durch Manipulation. Der Bundesgerichtshof hat in dem entschiedenen Fall zwar einerseits die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr für eine Kenntnis der Bank angenommen, hierbei jedoch andererseits auf konkrete Feststellungen zur Kenntnis und zur Kenntniserlangung der Mitarbeiter der Bank hingewiesen (BGH, aaO., Rn. 19: Kenntnis von Mitarbeitern der Bank, dass die verkaufte Wohnung weit überteuert und mit erheblichen Baumängeln behaftet war; Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der Bank; Erkennbarkeit eines falschen Baujahrs im Prospekt). Das heißt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert die Beweislastumkehr wohl nichts daran, dass dennoch in gewissem Umfang tatsächliche Feststellungen zur Kenntnis des Kreditinstituts bzw. zum Vorgang der Kenntniserlangung erforderlich sind.

d) Bisher war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bank verpflichtet ist zur Aufklärung, wenn sie einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer hat (vgl. Siol aaO., § 44 Rn 26; BGH, BB 1992, 1520, 1521; BGH, NJW 1999, 2032). Hierbei musste es (lediglich) um ein "spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens" (BGH, NJW 1999, 2032) gehen, wobei ein Wissensvorsprung über die Unrentabilität eines bestimmten Vorhabens nicht ausreichend sein sollte (BGH aaO.).

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ist nicht mehr von einem Wissensvorsprung über spezielle Risiken die Rede, sondern nur von einem Wissensvorsprung hinsichtlich einer arglistigen Täuschung des Kunden durch den Vermittler oder Verkäufer des Anlageobjektes (Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn 51 ff.). Die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher wohl so zu verstehen, dass ein Wissensvorsprung der Bank - entgegen der früheren Rechtsprechung - nicht aufklärungsrelevant ist, wenn es nicht um eine arglistige Täuschung oder eine vorsätzliche culpa in contrahendo (des Vermittlers oder Verkäufers) geht, sondern um andere spezielle Risiken für den Kunden.

Im vorliegenden Fall wäre nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufklärungsrelevant gewesen nicht nur ein Wissensvorsprung der Antragsgegnerin über eine arglistige Täuschung, sondern beispielsweise auch ein Wissensvorsprung über fahrlässig überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttungen oder ein Wissensvorsprung über eine generelle Unseriosität der Vermittler oder der Verkäufer (vgl. zur Aufklärungspflicht der Bank bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bzw. Seriosität des Vertragspartners des Kunden Siol aaO., § 44 Rn 27; BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 -; BGH NJW 2001, 962, 963). Hierbei wäre es nach der bisherigen Rechtsprechung ausreichend gewesen (siehe oben a), wenn sich die entsprechenden Umstände (fahrlässig überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttungen bzw. Unseriosität der H. & B.) der Antragsgegnerin aufdrängen mussten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 (aaO., Rn 50 ff.) ist demgegenüber wohl dahingehend zu verstehen, dass an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zum Wissensvorsprung nicht mehr festgehalten wird und dass demgegenüber eine Aufklärungspflicht der Bank bei einem Wissensvorsprung nur noch dann in Betracht kommt, wenn es um eine Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung bzw. einer vorsätzlichen culpa in contrahendo geht.

e) Der Wissensvorsprung der Bank soll im Übrigen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 nur dann aufklärungsrelevant sein, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bzw. des Vermittlers "evident" ist. Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f). Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn die Differenz zwischen den vorsätzlich falsch kalkulierten Ausschüttungen und einer korrekten Kalkulation relativ gering ist, wenn beispielsweise lediglich Reparaturen im Sondereigentum - vorsätzlich - nicht kalkuliert werden (vgl. zur generellen Bedeutung der Reparaturen im Sondereigentum bei der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -; BGH, NJW 2004, 64). Wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.05.2006 für eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts ein "evidentes" Abweichen der vorsätzlich falsch angegebenen Ausschüttung von einer korrekten Kalkulation verlangt, wird man dies wohl so verstehen müssen, dass nicht jede Kenntnis der Bank von einem Betrug der Vermittler bzw. der Verkäufer (bzw. eine sich aufdrängende Kenntnis, siehe oben a) die Bank zu einer Aufklärung gegenüber dem Kunden verpflichten soll. Nach der nunmehrigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr wohl davon auszugehen, dass die Kenntnis der Bank von einem Betrug der Vermittler bzw. der Verkäufer nur dann Aufklärungspflichten nach sich zieht, wenn der Betrug eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. (BGH aaO. Rn. 57 stellt in dem dort entschiedenen Fall auf eine überhöhte Kalkulation von 46 % ab.) Der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass auch ein Betrug mit einer geringeren Erheblichkeitsschwelle (bei Kenntnis bzw. bei sich aufdrängender Kenntnis) eine Haftung der Bank nach sich ziehen kann. Auch insoweit enthält die Entscheidung vom 16.05.2006 eine Einschränkung der bisherigen Grundsätze zur Bankenhaftung bei einem Wissensvorsprung.

f) Unter den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.05.2006 erörterten tatsächlichen Umständen kommt eine Haftung der Antragsgegnerin nicht nur wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht, sondern auch wegen einer Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 BGB bzw. in Verbindung mit § 831 BGB). Die aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - ersichtliche arglistige Täuschung der Vermittler bzw. der Verkäufer stellt eine Betrugshandlung (§ 263 Abs. 1 StGB) dar. Die Finanzierung eines betrügerischen Immobilienverkaufs durch eine Bank ist - objektiv - eine Beihilfehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB. Als Beihilfehandlung kommt außerdem in Betracht der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch die Regelung in § 3 des Darlehensvertrages wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller sich an dem zum Zwecke des Anlagebetrugs missbrauchten Mietpool-System beteiligt hat (so OLG Karlsruhe - 17. Senat - Beschluss vom 08.06.2006 - 17 W 96/05 -, Seite 8). Die zivilrechtliche Haftung der Antragsgegnerin wegen Beihilfe zum Betrug hängt unter diesen Umständen entscheidend davon ab, ob ihr Finanzvorstand Y. (bzw. ein anderer Mitarbeiter im Rahmen von § 831 BGB) vorsätzlich gehandelt hat. Für einen so genannten bedingten Vorsatz ist es im Strafrecht grundsätzlich ausreichend, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht sicher kennt, sondern - lediglich - für möglich hält und den Erfolg der Tat billigend in Kauf nimmt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 52. Auflage 2004, § 15 StGB Rn 9). Das bedeutet: Nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung müssten vorsätzlich überhöhte Mietpool-Ausschüttungen eine Haftung der Antragsgegnerin aus unerlaubter Handlung bereits dann auslösen, wenn der Finanzvorstand Y. es generell für möglich hielt, dass Mietpool-Ausschüttungen überhöht waren und wenn er gleichzeitig überhöhte Mietpool-Ausschüttungen billigend in Kauf nahm. (Für einen solchen bedingten Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich nicht entnehmen, dass bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln des Finanzvorstandes Y. der Antragsgegnerin (oder eines anderen Mitarbeiters der Antragsgegnerin) eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin auslösen kann (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ist daher möglicherweise dahingehend zu verstehen, dass an eine Bankenhaftung wegen einer Beihilfe ihres Finanzvorstands zum Betrug höhere Anforderungen zu stellen sind.

Ob eine Haftung der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs - trotz der Einschränkungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - in Betracht kommen kann, bedarf im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Bewertung; denn die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage sind in jedem Fall aus anderen Gründen zu bejahen (siehe oben 2. und 3.). Im Zusammenhang mit überhöhten Mietpool-Ausschüttungen haben eventuelle Bedenken gegen eine Haftung der Antragsgegnerin aufgrund eines Wissensvorsprungs keine rechtlichen Auswirkungen auf eine Haftung auf der Basis des Gefährdungstatbestands (dazu siehe oben 2 b und c).

Die rechtlichen Erwägungen zum Aufklärungstatbestand des Wissensvorsprungs sind auf den Gefährdungstatbestand auch nicht übertragbar; denn der Gefährdungstatbestand unterscheidet sich vom Aufklärungstatbestand des Wissensvorsprungs unter anderem dadurch, dass der Antragsgegnerin im Gefährdungstatbestand - anders als beim Wissensvorsprung - auch die Kenntnisse der H. & B. (hinsichtlich der Probleme des Mietpoolsystems im Allgemeinen und des konkreten Mietpools im Besonderen) zuzurechnen sind. Diese Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. gemäß § 166 Abs. 1 BGB ist Konsequenz des Umstands, dass die Antragsgegnerin durch eigenes Handeln die Gefährdung der Antragstellerin verursacht hat. (Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. im Rahmen des Gefährdungstatbestands Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, S. 56; Senat, Urteil vom 21. 06.2006 - 15 U 64/04 -, S. 59, 60.)

8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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