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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 15 W 65/05
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 247
BRAGO § 11 Abs. 1
Die Reisekosten eines am Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum auswärtigen Gerichtstermin sind nicht erstattungsfähig, wenn die Partei eine eigene Rechtsabteilung unterhält und die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Gerichts zumutbar gewesen wäre (BGH, NJW 2003, 2027). Hat die Partei allerdings gleichzeitig 10 % Anwaltsgebühren gespart, weil der von ihr beauftragte Ost-Rechtsanwalt geringere Gebühren erhält als ein (alternativ zu beauftragender) am Gerichtsort ansässiger West-Rechtsanwalt, so sind die Reisekosten des Ost-Anwalts zum West-Gericht teilweise erstattungsfähig in Höhe der Gebührendifferenz.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 65/05

15. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung einer Insolvenzforderung

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mosbach vom 21. Oktober 2005 - 2 O 29/05 - wie folgt abgeändert:

1. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Mosbach vom 28.07.2005 sind an Kosten zu erstatten: 1.781,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 12.08.2005 von dem Beklagten an die Klägerin.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

2. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 235,96 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine in S. ansässige gesetzliche Krankenkasse. Im Verfahren des Landgerichts Mosbach - 2 O 29/05 - hat die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, da der Beklagte als Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer vorsätzlich nicht abgeführt habe. Das Landgericht Mosbach hat mit Urteil vom 28.07.2005 entsprechend dem Antrag der Klägerin erkannt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.10.2005 hat die Rechtspflegerin die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.650,70 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei hat die Rechtspflegerin allerdings die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten ihres in Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins beim Landgericht Mosbach abgesetzt. Die Reisekosten seien nicht notwendig gewesen. Denn die Klägerin hätte nach Auffassung der Rechtspflegerin einen Rechtsanwalt aus Mosbach beauftragen können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, die in den Rechtsstreit involviert gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie hält an ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 1.886,66 € fest. Die Klägerin ist der Auffassung, die Reisekosten ihres Rechtsanwalts zur Wahrnehmung des Gerichtstermins in Mosbach seien erstattungsfähig. Denn es sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, einen Anwalt an ihrem Sitz in Magdeburg zu beauftragen. Die Organisationsstruktur der Klägerin bringe es mit sich, dass eine unmittelbare Beauftragung und Unterrichtung "eines ansonsten nicht mit derartigen Sachverhalten betrauten Rechtsanwalts" (in Mosbach) nicht ohne Weiteres möglich sei. Die Klägerin habe in ihrer Organisation gewisse Effizienzgewinne erzielt, die verloren gehen würden, wenn sie bei Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art einen am auswärtigen Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt beauftragen würde. Die Klägerin sei nicht bundesweit tätig, so dass sie außerhalb von S. keine Außenstellen oder Niederlassungen unterhalte, die sich ggf. um die Führung eines Rechtsstreits kümmern könnten. Im Übrigen seien die Reisekosten des Rechtsanwalts auch deshalb erstattungsfähig, weil eine (zusätzliche) Beauftragung eines Unterbevollmächtigten in Mosbach höhere (Anwalts-)Kosten verursacht hätte.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Mosbach hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Er hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, da die Beschwerdesumme von 200 € nicht erreicht sei. Im Übrigen hält der Beklagte das Rechtsmittel auch sachlich für nicht begründet.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Die Beschwerdesumme von 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist überschritten. Die Klägerin macht mit der sofortigen Beschwerde Reisekosten ihres Rechtsanwalts in Höhe von insgesamt 235,96 € geltend. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag im Kostenfestsetzungsantrag (1.886,66 €, AS. 175) und dem vom Landgericht Mosbach festgesetzten Betrag (1.650,70 €).

2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerin zum Gerichtstermin in Mosbach sind zwar nicht in voller Höhe (235,96 €) erstattungsfähig. Die Klägerin kann jedoch einen Teil der Reisekosten in Höhe von 130,50 € erstattet verlangen.

a) Die Reisekosten des in Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, soweit die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Sitz der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (vgl. BGH, NJW 2003, 898).

b) Dieser Grundsatz kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt insbesondere in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH, a.a.O., 901; BGH, NJW 2003, 2027).

c) Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Partei - erstattungsrechtlich - verpflichtet ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalt zu beauftragen. Die Klägerin besitzt - im Sinne der Rechtsprechung des BGH - eine eigene Rechtsabteilung, welche die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beklagten bearbeitet hat. Die Rechtsabteilung der Klägerin wird nach ihren Angaben intern als "Aktionsfeld Recht" bezeichnet. Sie ist nach der internen Organisationsstruktur der Klägerin für die "weitere Beauftragung und Bearbeitung" von Forderungen zuständig, die vorher durch eine als "Kompetenz-Center" bezeichnete Abteilung außergerichtlich nicht beigetrieben werden konnten (Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2005, S. 2, AS. 209).

Im Sinne der dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung hätte die Rechtsabteilung der Klägerin ("Aktionsfeld Recht") einen Rechtsanwalt in Mosbach genauso beauftragen können wie einen Anwalt in Magdeburg, ohne dass der Klägerin dadurch irgendwelche Nachteile entstanden wären. Die Rechtsabteilung hätte hierbei mit dem Anwalt in Mosbach schriftlich, fernmündlich oder auf andere Weise kommunizieren können; eine persönliche Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Anwalt wäre dabei nicht erforderlich gewesen. Beim Vorhandensein einer Rechtsabteilung ist davon auszugehen, dass - auch aus der Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts - ein persönliches Mandanten-Gespräch zur Information des Rechtsanwalts oder zur Beratung der Partei nicht erforderlich ist. Etwas anderes kann - auch beim Vorhandensein einer Rechtsabteilung - nur dann gelten, wenn komplexe, schwierige Fragen zu klären sind, die auch für den juristischen Mitarbeiter in der Rechtsabteilung keine Routineangelegenheit darstellen (vgl. BGH, JurBüro 2003, 427; BGH, BGHReport 2004, 780). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass - zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts - eine persönliche Besprechung zwischen einem Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilung und dem Anwalt aus ihrer damaligen Sicht in Betracht kam.

d) Der Senat hält die Argumente, die die Klägerin für eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten anführt, für nicht durchgreifend.

aa) Die Klägerin weist darauf hin, dass bei der Führung eines Rechtsstreits intern eine Zusammenarbeit erforderlich werde zwischen ihrer Rechtsabteilung ("Aktionsfeld Recht") und ihrer als "Kompetenz-Center" bezeichneten Abteilung. Zwar werde der Rechtsstreit vom "Aktionsfeld Recht" bearbeitet; für eine weitere Informationsbeschaffung und "etwaige weitergehende Abklärungen" sei jedoch nach wie vor das "Kompetenz-Center" zuständig. Der Senat kann aus dieser Schilderung jedoch nicht entnehmen, welche Vorteile die Beauftragung eines in Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts für die Klägerin mit sich bringen soll. Der im "Aktionsfeld Recht" für die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt zuständige Mitarbeiter der Klägerin kann sich in gleicher Weise um eine Informationsbeschaffung durch die Abteilung "Kompetenz-Center" kümmern, unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte in Magdeburg oder in Mosbach ansässig ist.

bb) Dass der in Magdeburg ansässige Rechtsanwalt möglicherweise häufiger Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art für die Klägerin führt, ändert nichts. Juristische Spezialkenntnisse waren im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Einer Partei, die eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist es in einem derartigen Fall grundsätzlich zuzumuten, mit der Führung des Prozesses einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen - ihr bis dahin noch nicht bekannten - Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. zur Erforderlichkeit eines Anwalts mit Spezialkenntnissen Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 91 ZPO Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").

cc) Da die Klägerin von ihrem Sitz in Magdeburg aus mit einem Prozessbevollmächtigten in Mosbach korrespondieren konnte, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nur in S. tätig ist und in B. keine Niederlassungen unterhält.

dd) Der Umstand, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten in Mosbach im Vergleich zu den geltend gemachten Reisekosten höhere (Anwalts-)Kosten verursacht hätte, spielt keine Rolle. Denn auch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wäre nicht notwendig gewesen, da die Klägerin in Mosbach einen Hauptbevollmächtigten hätte mandatieren können.

ee) Die Entscheidung des Senats entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts entwickelten Grundsätzen. Eine Entscheidung für einen Fall der vorliegenden Art, in der - trotz Vorhandenseins einer Rechtsabteilung - die Reisekosten des Rechtsanwalts als erstattungsfähig anerkannt worden wären, ist dem Senat nicht bekannt. Insbesondere beschäftigen sich die von der Klägerin zitierten - unveröffentlichten - Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 26.02.2003 - 6 W 1/03 -; Beschluss vom 23.01.2003 - 6 W 108/02 -; Beschluss vom 07.01.2003 - 12 W 208/02 -; Beschluss vom 24.02.2004 - 10 W 115/03 -) nicht mit Fällen, in denen eine Rechtsabteilung bei der Partei vorhanden war.

e) Die Reisekosten des Rechtsanwalts sind allerdings dennoch in Höhe eines Teilbetrags von 130,50 € erstattungsfähig. Entscheidend ist insoweit, dass bei einer - fiktiven - Beauftragung eines Rechtsanwalts in Mosbach für die Klägerin Mehrkosten bei den Anwaltsgebühren entstanden wären.

aa) Da der Rechtsanwalt der Klägerin seine Kanzlei in einem neuen Bundesland (S.) eingerichtet hat, ermäßigen sich die Anwaltsgebühren gegenüber der Tabelle in der Anlage zu § 11 Abs. 1 BRAGO um 10 %. Dies ergibt sich aus dem Einigungsvertrag (Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 26 a Satz 1).

bb) Hätte die Klägerin einen Rechtsanwalt in Mosbach beauftragt, so hätte dieser die vollen (nicht verminderten) Gebühren nach der Tabelle in der Anlage zu § 11 Abs. 1 BRAGO verlangen können. Denn ein Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern, der einen Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern führt, kann die vollen Gebühren auch dann verlangen, wenn sein Auftraggeber seinen Sitz in einem der neuen Bundesländer hat (vgl. OLG Hamburg, MDR 1999, 1527; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, Anhang 13 Einigungsvertrag, Anmerkung 3 b).

Im vorliegenden Fall sind dem Rechtsanwalt der Klägerin drei Gebühren entstanden. Die Reduzierung um 10 % macht für jede Gebühr jeweils 37,50 € aus. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer hätte ein in Mosbach ansässiger Rechtsanwalt dementsprechend insgesamt 130,50 € mehr an Gebühren verdient.

cc) Wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt in Mosbach (statt einen Anwalt an ihrem Sitz in Magdeburg) beauftragt hätte, wären zwar die Reisekosten gespart worden, es wären jedoch gleichzeitig - notwendige - Mehrkosten bei den Anwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € (siehe oben bb)) entstanden. Die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten waren daher nur insoweit nicht notwendig, als sie die - fiktiven - Mehrkosten eines in Mosbach ansässigen (West-)Anwalts überstiegen. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Landgericht in Mosbach waren daher in Höhe der - fiktiven - Mehrkosten eines West-Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind insoweit auch erstattungsfähig (vgl. zur Berücksichtigung fiktiver Kosten in derartigen Fällen Zöller/Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn. 12 am Ende).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Gegenstandswert ergibt sich aus den von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten.

5. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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