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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 15 W 72/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG, RVG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 261 Abs. 2
ZPO § 296 a
ZPO § 297
GKG § 15 a.F.
GKG § 40
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
RVG § 32 Abs. 1
Eine - unzulässige - Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat keine Auswirkungen auf den Streitwert, wenn das Gericht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung absieht. Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Urteilstenor die Klageerweiterung "als unzulässig" abweist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 72/05

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 17.08.2005 - 2 O 421/04 - (Streitwertfestsetzung) wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das gesamte Verfahren des Landgerichts einheitlich auf 5.528,21 € festgesetzt wird.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2005 - 2 O 421/04 - wie folgt abgeändert:

Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 09.08.2005 sind an Kosten zu erstatten: 1.038,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 15.08.2005 von dem Kläger an die Beklagte.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.764,36 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 14.12.2004 zum Landgericht Heidelberg von der Beklagten die Bezahlung einer Kaufpreisforderung in Höhe von 5.528,21 € nebst Zinsen verlangt. Der Einzelrichter des Landgerichts hat im Termin vom 21.06.2005 mehrere Zeugen vernommen. Die Parteien haben über den Antrag des Klägers aus der Klageschrift vom 14.12.2004 streitig verhandelt. Am Ende der Verhandlung hat der Einzelrichter Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09.08.2005 bestimmt und gleichzeitig den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, "zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis Dienstag, den 19. Juli 2005 Stellung (zu) nehmen".

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2005 hat der Kläger zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und gleichzeitig erklärt, er erweitere "in diesem Schriftsatz" die Klage. Er hat nunmehr Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 128.472,04 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat ein Doppel dieses Schriftsatzes der Beklagten formlos übersandt.

Mit Urteil vom 09.08.2005 hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Tenor der Entscheidung hat das Landgericht gleichzeitig "die Klaganträge gemäß Schriftsatz vom 18.07.2005 ... als unzulässig abgewiesen.". In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht nur die Begründetheit des ursprünglichen Antrags in Höhe von 5.528,21 € geprüft (und verneint); die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 18.07.2005 sei - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - unzulässig gemäß § 296 a ZPO. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die beabsichtigte Klageerweiterung bestehe kein Anlass.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2005 hat die Beklagte die Festsetzung der Gebühren ihres Rechtsanwalts gegen den Kläger beantragt. Die Beklagte hat hierbei für ihren Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 128.472,04 € und eine Terminsgebühr aus einem Streitwert von 5.528,21 € angesetzt. Mit Beschluss vom 17.08.2005 hat der Einzelrichter des Landgerichts Heidelberg den Streitwert festgesetzt auf 5.528,21 € für die Zeit bis zum 24.07.2005 und auf 128.472,04 € für die Zeit ab dem 25.07.2005. Mit Beschluss vom 21.10.2005 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten entsprechend dem Antrag des Klägers auf 2.802,76 € nebst Zinsen festgesetzt, wobei Gerichtskosten in Höhe von 35,- € hinzugesetzt worden sind.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt die Auffassung, die angekündigte Klageerweiterung im Schriftsatz vom 18.07.2005 sei nicht rechtshängig geworden und daher im Urteil des Landgerichts auch "nicht berücksichtigt" worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daher eine Verfahrensgebühr nicht aus dem Gegenstandswert von 128.472,04 € sondern lediglich aus dem geringeren Wert von 5.528,21 € verdient.

Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie meint, die Klageerweiterung sei trotz formloser Übersendung des Schriftsatzdoppels rechtshängig geworden. Der Beklagtenvertreter habe im Hinblick auf die Klageerweiterung auch schon Tätigkeiten entfaltet, da er sich mit dem Schriftsatz beschäftigt und diesen "einer Behandlung zugeführt" habe. Daher sei die Verfahrensgebühr aus dem für die Klageerweiterung maßgeblichen Streitwert zu berechnen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.

1. Der Senat hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Streitwert für das Verfahren des Landgerichts von Amts wegen abzuändern. Der Streitwert beträgt für das gesamte Verfahren lediglich 5.528,21 €. Die angekündigte Klageerweiterung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.07.2005 hat keine Erhöhung des Streitwerts bewirkt.

a) Die amtswegige Überprüfung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Frist von sechs Monaten für eine solche Änderung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgelaufen.

b) Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.07.2005 hat keine Auswirkungen auf den Streitwert. Denn die schriftsätzliche Ankündigung einer Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung beeinflusst den Streitwert grundsätzlich nicht.

aa) Bei einer Klageerweiterung richtet sich die Wertberechnung nach § 40 GKG. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob eine "Antragsstellung" vorhanden ist, "die den Rechtszug einleitet". Die Vorschrift entspricht inhaltlich der früheren Regelung in § 15 GKG a.F.. Die Formulierung "..., die den Rechtszug einleitet" ist bei einer Klageerweiterung dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich schon die schriftsätzliche Ankündigung eine Streitwerterhöhung bewirkt und nicht erst die spätere Antragsstellung in einer mündlichen Verhandlung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 40 GKG Rn. 4).

Die Regelung in § 40 GKG geht allerdings davon aus, dass ein Verfahren "eingeleitet" wird, das heißt, dass die Klageerweiterung durch den betreffenden Schriftsatz anhängig wird und der Schriftsatz den Gegenstand des weiteren gerichtlichen Verfahrens bestimmt. Diese Voraussetzungen gelten allerdings nur für die schriftsätzliche Ankündigung einer Klageerweiterung vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Eine schriftsätzliche Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist keine "Antragstellung" im Sinne von § 40 GKG und hat daher keine Auswirkungen auf den Streitwert.

bb) Neue Sachanträge können nur in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies folgt aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 296 a ZPO Rn. 2 a). Dementsprechend kann die schriftsätzliche Ankündigung einer Klageerweiterung prozessuale Wirkungen nur entfalten, wenn sie vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt; neue Anträge nach der letzten mündlichen Verhandlung sind prozessual wirkungslos. Es besteht daher Einigkeit, dass eine Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1457, 1458; Zöller/Greger, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die mündliche Verhandlung im Termin vom 21.06.2005 geschlossen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme "zum Ergebnis der Beweisaufnahme", die das Landgericht den Parteien eingeräumt hat, war lediglich ein Hinweis darauf, dass das Gericht (immer zulässige) Rechtsausführungen der Parteien in dieser Frist erbeten hat. Am Schluss der mündlichen Verhandlung ändert diese Fristsetzung nichts. Insbesondere hat das Landgericht kein schriftliches Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet, in welchem der Kläger Gelegenheit für neue Anträge gehabt hätte.

Da der Schriftsatz vom 18.07.2005 nicht die Wirkungen eines bestimmenden Schriftsatzes hatte, hat das Landgericht den Schriftsatz der Beklagten nicht zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt (vgl. § 270 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Klageerweiterung ist keine Rechtshängigkeit eingetreten (§ 261 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 296 a ZPO Rn. 2 a). Da der neue Antrag nicht Gegenstand der (letzten) mündlichen Verhandlung war, ist die Klageerweiterung auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens des Landgerichts Heidelberg geworden. Dementsprechend kam für das Landgericht im Urteil vom 09.08.2005 eine Entscheidung über den neuen Antrag nicht in Betracht, auch nicht durch Abweisung als unzulässig. (Dies entspricht der herrschenden Meinung; vgl. insbesondere BGH, NJW-RR 1997, 1486; Zöller/Greger, a.a.O., § 296 a ZPO Rn. 2 a; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 296 a ZPO Rn. 5; Fischer, NJW 1994, 1315, 1316).

cc) Die prozessuale Situation bewirkt entsprechende gebührenrechtliche Konsequenzen im Rahmen von § 40 GKG: Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 18.07.2005 ist nicht nur nicht rechtshängig, sondern auch nicht anhängig geworden. Der Schriftsatz konnte - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - hinsichtlich des erhöhten Antrags kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründen. Für das Landgericht ergab sich keine Veranlassung für ein Tätigwerden im Hinblick auf den erweiterten Antrag. Es fehlt an der Einleitung eines Rechtszugs im Sinne von § 40 GKG. Dies ist für die Frage des Streitwerts in einem derartigen Fall entscheidend (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1457; Zöller/Greger, a.a.O., § 296 a ZPO Rn. 2 a; Baumbach/Hartmann, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 40 GKG Rn. 5).

Eine schriftsätzliche Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist prozessual und gebührenrechtlich genauso zu behandeln wie eine schriftsätzliche Klageerweiterung, die ohne Bezug auf ein bereits existentes Verfahren erfolgt. Wer - beispielsweise durch eine versehentliche Adressierung eines Schriftsatzes an das falsche Gericht - eine "Klageerweiterung" ankündigt, obwohl bei Gericht bisher kein Zivilrechtsstreit anhängig ist, kann dadurch weder zivilprozessual noch gebührenrechtlich Wirkungen hervorrufen. Für eine Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung gilt nichts anderes.

dd) Der Umstand, dass das Landgericht im Urteil vom 09.08.2005 die Klageerweiterung "als unzulässig abgewiesen" hat, ändert nichts. Die Klageerweiterung war nicht anhängig und nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens (siehe oben). Der Ausspruch im Tenor des Urteils hatte dementsprechend nur deklaratorische Bedeutung. Durch diesen lediglich klarstellenden Ausspruch ist die Klageerweiterung nicht anhängig geworden.

Zivilprozessual und gebührenrechtlich ergäben sich nur dann andere Konsequenzen, wenn das Landgericht Heidelberg oder der Kläger die Klageerweiterung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hätten. Der neue Antrag wäre - mit entsprechenden gebührenrechtlichen Konsequenzen - anhängig geworden, wenn das Landgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte. Eine entsprechende Konsequenz hätte sich ergeben, wenn der Kläger - nach Erlass des Urteils - erklärt hätte, dass der Schriftsatz vom 18.07.2005 nunmehr als neue, selbständige Klage gewertet werden soll. Eine solche nachträgliche schriftsätzliche Erklärung des Klägers hätte die Anhängigkeit eines neuen, selbständigen Rechtsstreits, auf der Basis des Antrags im Schriftsatz vom 18.07.2005 begründen können (vgl. zu einer solchen Verfahrensweise Zöller/Greger, a.a.O., § 296 a ZPO Rn. 2 a). Solche prozessualen Möglichkeiten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht realisiert worden.

2. Auf der Basis der geänderten Streitwertfestsetzung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2005 entsprechend abzuändern. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und inwieweit der Rechtsanwalt der Beklagten nach Erhalt des Schriftsatzes der Gegenseite vom 18.07.2005 in gewissem Umfang Tätigkeiten entfaltet hat, die sich der Sache nach auf einen höheren Wert bezogen. Es ergibt sich im Ergebnis ein Erstattungsbetrag zugunsten der Beklagten von lediglich 1.038,40 €.

Bei einem Gegenstandswert von lediglich 5.528,21 € ermäßigt sich die 1,3-Verfahrensgebühr gemäß RVG Nr. 3100 VV auf 439,40 €. Daraus ergibt sich folgende Abrechnung:

 1,3 Verfahrensgebühr RVG Nr. 3100 VV 439,40 €
1,2 Terminsgebühr RVG Nr. 3104 VV 405,60 €
Postpauschale RVG Nr. 7001 VV 20,00 €
Mehrwertsteuer: 138,40 €
Anwaltsgebühren insgesamt: 1003,40 €
zuzüglich Gerichtskostenvorschuss35,00 €
Summe: 1038,40 €

3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Änderung des Streitwerts dem Landgericht die Möglichkeit eröffnet, auch die Gerichtskostenrechnung entsprechend zu korrigieren (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der entsprechenden Herabsetzung der festgesetzten Kosten.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsbeschwerde - wenn überhaupt - nur wegen der Kostenfestsetzung, nicht jedoch wegen der Streitwertfestsetzung in Betracht kommen könnte. Bei der Frage des Streitwerts ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof generell ausgeschlossen (§§ 68 Abs. 1, Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 20).

Ende der Entscheidung

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