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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 16 UF 235/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5
Haben Ehegatten wirksam vereinbart, dass beim Versorgungsausgleich in einer bestimmten Zeit erworbene Anwartschaften außer Betracht bleiben sollen, ist dies im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 890, 892 folgendermaßen umzusetzen:

bei der Beamtenversorgung durch entsprechende Kürzung der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit;

bei Anwartschaften aus einem Lebensversicherungsvertrag dadurch, dass man das in der auszublendenden Ehezeit erworbene Deckungskapital außer Betracht lässt;

Stichtag für die Bewertung der Anwartschaften bleibt in beiden Fällen das Ende der Ehezeit.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 UF 235/03

Karlsruhe, 18. Juni 2004

wegen Ehescheidung

hier: Versorgungsausgleich

Beschluss

1. An die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 31.10.2003 (Az.: 2 F 214/03) dahin abgeändert, dass der vom Amtsgericht im Rahmen des Quasisplittings begründete monatliche Ausgleichsbetrag 465,08 € mtl. - bezogen auf den 30.04.2003 - beträgt. Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tauberbischofsheim hat auf den am 31.05.2003 zugestellten Scheidungsantrag die am 07.04 1978 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 31.10.2003 - rechtskräftig seit 31.10.2003 - geschieden und dabei den Versorgungsausgleich geregelt.

Am ... .03.2002 schlossen die Parteien vor dem Notariat ... einen Ehevertrag geschlossen, der u.a. folgenden Inhalt hat:

...

§ 2

(1) Wir schließen für den Fall der Scheidung unserer Ehe den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 01.08.2000 bis zur Ehescheidung gegenseitig vollständig aus. Der Versorgungsausgleich soll dann lediglich nur für den Zeitraum von Eheschließung (07.04.1978) bis 31.07.2000 vom Gericht durchgeführt werden.

...

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen. Im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung hat die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich nur für den Zeitraum 07.04.1978 bis 31.07.2000 durchzuführen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 31.05.2003 zugestellt.

Das Amtsgericht hat bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs eine Ehezeit bis zum 31.07.2000 zugrunde gelegt und bezogen auf diesen Stichtag Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Es hat bei der Antragstellerin Versorgungsanwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden LBV; vgl. die Auskunft vom 28.08.2003) in Höhe von 2.478,88 DM - die das Amtsgericht jedoch im Hinblick auf die in § 14 Abs.1 BVersG vorgesehene Senkung des Höchstsatzes der Beamtenversorgung von 75 % auf 71,75 % um den Faktor 71,75 / 75 auf 2.371,47 DM gekürzt hat - sowie eine Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherung AG (im folgenden KLV; vgl. die Auskunft vom 14.07.2003) in Höhe von - umgerechnet - 28,78 DM, insgesamt also 2.400,25 DM zugrunde gelegt.

Bei dem Antragsgegner hat es Versorgungsanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden BfA; vgl. die Auskunft vom 10.09.2003 ) in Höhe von 484,58 DM sowie eine Lebensversicherung bei der KLV (vgl. die Auskunft vom 14.07.2003) in Höhe von - umgerechnet - 51,97 DM, insgesamt also 536,55 DM zugrunde gelegt. Als ausgleichspflichtigen Betrag hat es 2.400,25 - 536,55 = 1.863,70 DM ermittelt und eine Ausgleichspflicht in Höhe von 1.863,70 / 2 = 931,85 DM bzw. 476,45 EUR festgestellt. In dieser Höhe hat es Rentenanwartschaften zugunsten das Antragsgegners gemäß § 1587b Abs.1, 2 BGB begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 14.11.2003 zugestellte Urteil hat das LBV mit Schriftsatz vom 18.11.2003 - eingegangen beim OLG am 21.11.2003 - Beschwerde eingelegt.

Das LBV ist der Auffassung, eine Kürzung der Anwartschaft auf Beamtenversorgung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt. Außerdem habe das Amtsgericht mit dem 31.07.2000 das Ende der vereinbarten Ehezeit als Bezugszeitpunkt festgesetzt. Das Eheende gemäß § 1587 Abs.2 BGB sei jedoch der 30.04.2003. Dieser Bewertungsstichtag sei nicht disponibel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich mit Schriftsatz vom 08.01.2004 bzw. 22.12.2003 der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen.

Die BfA hat sich mit Schriftsatz vom 20.01.2004 dem Vorbringen der Beschwerdeführerin angeschlossen und festgestellt, dass die bislang erstellte Auskunft zum Stichtag 31.07.2000 fehlerhaft sei und hat mit Datum vom 27.01.2004 eine neue Auskunft erteilt, die dem Eheende zum 30.04.2003 und dem vereinbarten Stichtag 31.07.2000 Rechnung trägt. Sie errechnet 315,12 € ohne Kürzung, 249,51 € mit Kürzung.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das LBV mit Schriftsatz vom 14.01.2004 erklärt, dass es die Beschwerde nicht mehr aufrecht erhält, soweit das Amtsgericht eine Kürzung der Anwartschaften der Antragstellerin um den Faktor 71,75 / 75 vorgenommen hat. Es hat mit Schriftsatz vom 15.01.2004 und vom 09.03.2004 zwei weitere, aktualisierte Auskünfte erteilt. Die KLV hat ebenfalls mit Schriftsatz vom 05.02.2004 zwei neue aktualisierte Auskünfte zu den Lebensversicherungen erteilt. Auf die genannten Auskünfte wird Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Landesamtes ist nach §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e Abs. 2 und 3 ZPO statthaft und führt im Ergebnis zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

1. Zum 01.01.2002 trat das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in Kraft (BGBL. 2001 I 3926). Durch die mit § 14 Abs. 1 BeamtVG n.F. eingeführte Senkung des Steigerungssatzes für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von bislang 1,875 % auf 1,79375 % mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 % auf 71,75 % und dementsprechend der jährliche Steigerungssatz bis zur achten Anpassung der Versorgungsbezüge allmählich absinken. Da es sich bei den von der Gesetzesänderung betroffenen Versorgungsanwartschaften der Parteien um solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, richtet sich deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Damit ist grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der sich für den Zeitpunkt des Eheendes ergibt (BGHZ 90, 52, 57 = FamRZ 1984, 565, 566; ständige Rechtsprechung). Soweit dieser jedoch durch Gesetzesänderung berührt wird, die nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung in Kraft treten, ist die gesetzliche Neuregelung bei der Bewertung der Versorgung grundsätzlich zu beachten (BGHZ 90, 52, 57 ff.; BGH, FamRZ 1984, 565, 566 ff.; BGH, FamRZ 1988, 1251). Der Senat berücksichtigt daher die durch das Versorgungsänderungsgesetz eintretenden Auswirkungen auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien beim Versorgungsausgleich bereits jetzt (bestätigt durch Beschluss des BGH vom 15. Dezember 2003 Az.: XII ZB 121/03, FamRZ 2004, 256).

Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich nicht auf der Grundlage der vom Amtsgericht für die Antragstellerin zu den Anwartschaften beim LBV eingeholten Auskunft, sondern auf der Grundlage der vom LBV erteilten aktuellen Auskünfte vom 15.01.2004 bzw. 09.03.2004 durchzuführen ist, die die Versorgungsanwartschaft unter Zugrundlegung des Ruhegehaltssatzes mit Inkrafttreten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Jahre 2002 sowie unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechtes der Sonderzuwendung in Baden - Württemberg vom 29.10.2003 - GBl. S. 693, 695 - eingeführten allgemeinen Stellenzulage errechnen.

2. Beim Versorgungsausgleich ist weiter die von den Parteien in § 2 des Ehevertrages getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1986, 890, 892; vgl. zuletzt Beschluss vom 26.11.2003 - XII ZB 75/02 -) können die Ehegatten nach § 1408 II BGB in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen oder einschränken. Sie dürfen dabei zwar ... nicht das Eheende vorverlegen, da dies nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. BGH FamRZ 2001, 1444, 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 26.11.2003 S. 5 f.; vgl. auch BGH FamRZ 1990, 273, 274). Die Vereinbarung der Parteien vom 21.03.2002 ist in diesem Sinne auszulegen, denn sie geht davon aus, dass die Ehezeit über 31.07.2000 hinaus bis "zur Ehescheidung", d.h. sinngemäß bis zu dem gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeitende andauert. Ihre Absprache kann nur so verstanden werden, dass unbeschadet des gesetzlich bestimmten Ehezeitendes in den Ausgleich nur diejenigen Rentenanwartschaften einbezogen werden sollen, die beide Parteien jeweils bis zum 31.07.2000 erworben haben. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird insoweit nur begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten dürfen. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Diese Grenze gilt nicht nur für eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o I BGB), sondern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag. Denn das Gesetz will generell verhindern, dass zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung für den Berechtigten mehr Anwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen.

3. Die Vereinbarung der Parteien ist in der Weise umzusetzen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen Anwartschaften gekürzt werden, die in der Zeit vom 01.08.2000 bis 30.04.2002 erworben wurden, so dass nur die verbleibenden Anwartschaften auszugleichen sind (BGH a.a.O.). So ist das Amtsgericht nicht verfahren, sondern es hat Auskünfte zugrundegelegt, die von vornherein auf den 31.07.2000 und damit auf einen anderen Zeitpunkt bezogen als das Eheende (30.04.2003) bezogen waren.

a) Beamtenversorgung der Antragstellerin:

Das LBV hat in seiner Auskunft vom 14.01.2004 - unter Beachtung der Grundsätze wie oben unter 1. - die ruhegehaltsfähige Gesamtzeit im Zeitraum 01.10.1974 bis 31.07.2019 43,09 Jahren, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zum 30.04.2003 mit 3.337,14 € und daraus das Ruhegehalt mit 2.421,66 € ermittelt. Die Dienstzeit in der Ehezeit beträgt 23,73 Jahre (Auskunft vom 09.03.2004), die Dienstzeit in der Ehezeit bis 31.07.00 21,20 Jahre. Den Ehevertrag vom 21.03.2002 hat es dadurch umgesetzt, dass es das zum 30.04.2004 ermittelte Ruhegehalt gekürzt hat mittels des Quotienten aus einerseits der um die von den Parteien ausgeblendete Ehezeit verminderte Ehezeit - soweit ruhegehaltsfähig - und andererseits der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit insgesamt - 21,20 Jahre und 43,09 Jahre. Es errechnen sich 1.191,44 €. Damit hat es den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Umsetzung des Ehevertrags vom 21.03.2004 Rechnung getragen. Es wäre auch möglich gewesen und hätte eine direkte Übertragung der von dem Bundesgerichtshof für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 1990, 273, 275) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (FamRZ 2001, 1444) aufgestellten Grundsätze bedeutet, die gesamten in der Ehezeit in der Beamtenversorgung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau - 1.334,19 €; Auskunft vom 09.03.2004 - um einen Betrag zu kürzen, der mittels eines Quotienten aus einerseits in den auszublendenden Zeitraum entfallender ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (23,73 Jahre - 21,20 Jahre = 2,53 Jahre) und andererseits der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit (43,09 Jahre). Das Ergebnis bliebe dasselbe:

3.337,14 € : 43,09 x 21,20

ist nur ein anderer mathematischer Ausdruck für 3.337, 14 € : 43,09 x 23,73 - 3.337, 14 € : 43,09 x 2,53.

b) Anwartschaften aus einem Lebensversicherungsvertrag:

Hier ist das in der auszublendenden Zeit angesparte Deckungskapital zu ermitteln, in eine dynamische Rente umzurechnen und von der in der Ehezeit insgesamt erworbenen abzuziehen. Die Umrechnung in eine dynamische Anwartschaft hat mittels der für das tatsächliche Ende der Ehezeit geltenden Faktoren zu erfolgen. Möglich wäre auch, die Deckungskapitalien unmittelbar zu saldieren und die Differenz in eine dynamische Rente umzurechnen.

c) Anwartschaften des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

Die Auskunft der BfA vom 27.01.2004 entspricht den von BGH FamRZ 1990, 273, 275 aufgestellten Grundsätzen.

Der Versorgungsausgleich ist daher wie folgt zu berechnen:

a) Anwartschaft der Antragstellerin beim LBV während der Ehezeit bis zum 31.07.2002 erworbene Anwartschaften| 1.191,44 €

b) Lebensversicherung der Antragstellerin bei der KLV

Jahresrente zum 30.04.2003 gemäß Auskunft vom 05.02.2004|7.192,44 € Umrechnungsfaktor für das Ehezeitende 30.04.2003: ergibt Entgeltpunkte |0,0001754432, 1,2618 aktueller Rentenwert zum 30.04.2003|25,86 € ergibt eine dynamische Rente von|32,63 € vom 31.07.2000 bis zum 30.04.2003 erworbener Versicherungswert 7.192,44 - 3.187,11 = |4.005,33 € Umrechnungsfaktor für das Ehezeitende 30.04.2003: ergibt Entgeltpunkte |0,0001754432, 0,7072 aktueller Rentenwert zum 30.04.2003|25,86 € ergibt eine dynamische Rente in Höhe von |18,29 € ergibt eine zu berücksichtigende dynamische Rente in Höhe von 32,63 - 18,29 = |14,34 €

c) Anwartschaft des Antragsgegners bei der BfA

 während der Ehezeit bis zum Ende der Ehezeit 30.04.2003 erworbene Anwartschaften315,12 €
dies entspricht 316,12 / 25,86 = Entgeltpunkten12,1856
vom 30.04.bis zum 31.07.2000 erworbene Entgeltpunkte :2,5372
das entspricht 2,5372 x 25,86 =65,61 €
auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaften ohne den Zeitraum 01.08.2000 bis 30.04.2003 315,12 - 65,61 =249,51 €

d) Lebensversicherung des Antragsgegners bei der KLV

 während der Ehezeit bis zum Ende der Ehezeit 30.04.2003 erworbene Anwartschaften315,12 €
dies entspricht 316,12 / 25,86 = Entgeltpunkten12,1856
vom 30.04.bis zum 31.07.2000 erworbene Entgeltpunkte :2,5372
das entspricht 2,5372 x 25,86 =65,61 €
auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaften ohne den Zeitraum 01.08.2000 bis 30.04.2003 315,12 - 65,61 =249,51 €

Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich :

 Anwartschaften der Antragstellerin 
bei dem LBV1.191,44 €
bei der KLV14,34 €
insgesamt1.205,78 €
  
Anwartschaften des Antragsgegners 
bei der BfA249,51 €
bei der KLV26,11 €
insgesamt275,62 €
  
Differenz930,15 €
Ausgleichsbetrag465,08 €

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

IV.

Ohne Rücksicht auf den Ehevertrag beträgt der Ausgleichsbetrag 500,30 €. § 1587 o I 2 BGB ist danach nicht verletzt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 93 a ZPO. Da die Beschwerde des LBV überwiegend Erfolg hatte, waren die außergerichtlichen Kosten des LBV und der BfA den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 361, 363).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 17 GKG (Mindeststreitwert).

Ende der Entscheidung

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