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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 16 UF 4/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 850 c Abs. 1
InsO § 35
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners führt nur zur Unterbrechung des Unterhaltsrechtsstreits, soweit dieser Ansprüche für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft.

Da laufendes Einkommen des Beklagten nur insoweit Insolvenzmasse ist, als es den Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO übersteigt, kann im Mangelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltsrechtlich zu einer Besserstellung der Unterhaltsgläubiger führen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 UF 4/03

Karlsruhe, 02. April 2003

wegen Unterhalt Beschluss

Tenor:

1. Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, soweit Unterhaltsansprüche bis zum 08.01.2002 Gegenstand des Rechtsstreits sind.

2. Der Klägerin wird - soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von RA S., M., bewilligt.

3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird - soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist - zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 03.03.1995 die Ehe geschlossen. Sie leben seit Ende September 2000 getrennt. Das ehegemeinsame Kind D., geb. am ... 1993, wird von der Mutter betreut und versorgt.

Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht für sich und das Kind seit 20.11.2000 Sozialhilfe. Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch wurde am 22.11.2000 rückübertragen.

Der Beklagte hat bis zu einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.2001 bei der Spedition D. DM 3.396 netto monatlich verdient. Anlässlich der Kündigung erhielt er eine Abfindung in Höhe von DM 9.700. Seit April 2001 bezieht er Arbeitslosengeld, zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,38 EUR wöchentlich (...). Die Parteien haben Schulden in Höhe von ca. 33.000 EUR (...). Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Beklagte diese Schulden während der Trennungszeit tatsächlich zurückführt.

Die Klägerin macht Kindes- und Ehegattenunterhalt geltend. Sie trug vor dem Amtsgericht vor, der Beklagte sei zumindest teilweise als leistungsfähig zu beurteilen. Die Abfindung sei für die Zeit ab April 2001 zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes bis zu ca. DM 3.075 netto monatlich zu verwenden. Im übrigen habe sich der Beklagte nicht hinreichend um Arbeit bemüht, weshalb dieses Einkommen auf fiktiver Basis fortzuschreiben sei. Sie erkennt Abzüge in Höhe von 934,30 DM an (vgl. ...: DM 17,20 Haftpflicht und Unfallversicherungsprämie, DM 24,10 Lebensversicherungsprämie, DM 710 Kreditrate ...bank, DM 183 Kreditrate ... Bank). Weitere Abzugspositionen kämen nicht in Betracht, da der Beklagte Nachweise über die tatsächliche Kredittilgung nicht erbracht habe. Die Sollstände seien nicht belegt. Seit 01.04.2001 lebe sie zwar mit ihrem Lebensgefährten zusammen; dieser sei jedoch arbeitslos und beziehe Arbeitslosenhilfe. Ihre Wohnkosten trage das Sozialamt.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht beantragt (...) :

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2000 bis einschließlich März 2001 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von EUR 1.652,50 nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin mit Wirkung ab April 2001 einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhalt

a) auf Ehegattenunterhalt bis einschließlich Juni 2001 in Höhe von monatlich EUR 265, ab 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von monatlich EUR 248 sowie ab 01.01.2002 fortlaufend in Höhe von monatlich EUR 247 zu bezahlen;

b) auf Kindesunterhalt für das ehegemeinsame Kind Dennis, geboren am 07.07.1993 bis einschließlich Juni 2001 in Höhe von monatlich EUR 148, ab 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von monatlich EUR 130 sowie ab 01.01.2002 fortlaufend in Höhe von monatlich EUR 131 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin selbst habe mittlerweile ein eigenes Erwerbseinkommen; sie sei im Haushalt als Haushilfe tätig. Der Lebensgefährte der Klägerin arbeite ebenfalls. Er selbst beziehe nur Arbeitslosengeld. Er habe sich umfassend um Arbeit beworben; ihm sei es nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Auf seine schriftlichen Bewerbungen habe er Absagen erhalten. Die Abfindung in Höhe von DM 9.700 habe er zur Tilgung von Schulden (DM 2.000 auf einen ehegemeinsamen Kredit beim ..., DM 5.000 auf einen Kredit vom Vater des Beklagten aus dem Jahr 1996 in Höhe von insgesamt DM 14.000) verwendet. Er bezahle monatlich diverse Verbindlichkeiten: DM 160 zugunsten ... Bank, DM 50 an den ... (Rest DM 1.000 per November 2001) und DM 150 an ... für eine Eckbank und eine Waschmaschine (Restsoll DM 600 bis DM 700).

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.11.2002 weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es folge der Sachverhaltsdarstellung und Unterhaltsberechnung der Klägerin. Der Beklagte habe sich nicht ausreichend um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes bemüht. Die behaupteten Bewerbungen und vorgelegte Absagen seien angesichts der Arbeitslosigkeit seit April 2001 unzureichend. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass ihm der Arbeitsmarkt für eine gleichwertige Stelle mit etwa gleich hohem Einkommen wie beim bisherigen Arbeitgeber verschlossen sei, weshalb ein Nettoeinkommen in Höhe von DM 3.075 monatlich zunächst bei Umlegung der Abfindung und anschließend auf fiktiver Basis fortzuschreiben sei. Weitere als von der Klägerin selbst vorgenommene Abzüge können nicht anerkannt werden, da der Beklagte Nachweise über regelmäßige Tilgungsleistungen nicht erbracht habe. Die Verwendung der Abfindung zur Schuldentilgung könne angesichts der Höhe der Einzelbeträge, insbesondere gegenüber seinem Vater, angesichts des Vorranges der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Kind unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Die zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse vom Arbeitsamt abgezweigten Beträge gem. den Bescheiden vom 07.05.2001 und 20.07.2001 seien dagegen als Teilleistungen in Abzug zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 06.12.2002 (...) zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2003 - eingegangen beim OLG am gleichen Tage - Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 08.01.2003 (...) - eingegangen am 10.01.2003 - begründet hat und für die er Prozesskostenhilfe beantragt.

Er trägt vor, er sei nicht leistungsfähig. Es sei ihm nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Außerdem sei er überschuldet. Am 08.11.2002 sei das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden (...). Damit sei das Verfahren zumindest für die Rückstände unterbrochen. Er beantragt:

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 29.11.2002, Az. 5E F 109/01 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und ebenfalls Prozesskostenhilfe. Sie trägt vor, der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachgekommen sei; er habe sich nicht ausreichend beworben. Die fehlende Zahlungsfähigkeit ändere nichts an der Begründetheit der erhobenen Unterhaltsansprüche.

II.

Der Klägerin ist gemäß § 119 S. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass es auf die Erfolgsaussicht ihres Prozessvortrages ankäme, da sie vor dem Amtsgericht obsiegt hat. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor.

III.

Dem Beklagten war, soweit der Rechtsstreit nicht unterbrochen ist, Prozesskostenhilfe zu versagen, denn seine Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.

1. Nach dem Wortlaut des § 240 ZPO wird ein anhängiger Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dabei ist bei Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen, dass diese fortlaufend entstehen (BGHZ 82, 246, 251). Deshalb sind nur die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.11.2001 entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche Konkursforderungen. Der Unterhalt für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens kann nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Daher ist das Verfahren, soweit es die Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Insoweit ist ein Parteiwechsel eingetreten, denn statt des Beklagten ist nunmehr insoweit der Treuhänder Partei des Rechtsstreites (§ 80 InsO). Ob dem Amtsgericht dies bei der Abfassung der Entscheidung bekannt war, ist unerheblich.

Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit einer Berufung durch den Beklagten nicht entgegen; insoweit ist auch der Beklagte selbst prozessführungsbefugt und berechtigt, Berufung einzulegen, um die Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen zu können (BGH WM 1984, 1170 für die Revision).

2. Betreffend die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Rechtsstreit fortzuführen, denn insoweit ist keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 2002, 31 und 2003, 109; a.A. Zöller / Greger, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 240 Rnr. 8 und MK-Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 240 Rnr.18 unter Hinweis auf BGH NJW 1966, 51). Bei einem Unterhaltsanspruch handelt es sich zwar um einen im Stammrecht einheitlichen, aber einen in die jeweiligen Rentenbeträge teilbaren Anspruch, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Fortsetzung des Rechtstreites für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende und diesem nicht unterworfenen Unterhaltsansprüche (s.u.) nur deshalb auszuschließen, weil sie zusammen mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsansprüchen zusammentreffen. Insoweit schließt sich der Senat der Ansicht des OLG Koblenz an.

3. Gemäß § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse nicht nur das gesamte pfändbare Vermögen, über das der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verfügt, sondern auch das Vermögen, welches er nach der Verfahrenseröffnung erwirbt, letzteres gemäß § 36 Abs. 1 InsO jedoch nur insoweit, als es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Laufendes Einkommen des Beklagten ist daher nur insoweit Insolvenzmasse, als es den Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs.1 ZPO übersteigt (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2002, 31). Bei einem Einkommen in der Form der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,38 EUR wöchentlich und einer Unterhaltspflicht für zwei Personen liegt das tatsächliche Einkommen des Beklagten damit unter der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO.

Der Beklagte muss sich jedoch unterhaltsrechtlich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach dem 08.11.2002 - so behandeln lassen, als habe er ein - fiktives - Einkommen in Höhe von 3.075 DM, d.h. annähernd so viel wie vor der Arbeitslosigkeit. Insoweit kann auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils zur Erwerbsobliegenheit verwiesen werden. Der Beklagte hat sich nicht in ausreichendem Masse um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Die Berufung zeigt nicht auf, weshalb das amtsgerichtliche Urteil in diesem Punkte falsch sein soll, sondern trägt nur fünf weitere erfolglose Bewerbungen - davon eine aus dem Jahre 1997 - vor. Damit sind 11 erfolgslose Bewerbungen im Zeitraum vom April 2001 bis November 2002 dargelegt. Dies ist insgesamt zur Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend.

4. Ebenfalls ist unstreitig, dass der Beklagte erheblich verschuldet ist. Das Amtsgericht hat diese Schulden weitgehend nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, weil er nicht dargelegt hat, ob und in welcher Höhe er diese tatsächlich tilgt. Erstmals mit der Berufung werden diese Schulden übersichtlich dargestellt. Insoweit ist der Sach- und Streitstand jedoch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt. Wie bereits ausgeführt unterliegt das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Beklagten erzielte Erwerbseinkommen dem Insolvenzverfahren nur insoweit, wie es unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Bei einem anzunehmenden Nettoeinkommen in Höhe von 3.075 DM = 1.572,22 EUR und zwei unterhaltsberechtigten Personen sind damit 38 EUR pfändbar und unterfallen der Insolvenzmasse. Damit verfügt der Beklagte über ein "insolvenzfreies" Einkommen in Höhe von 1.572 - 38 = 1.534 EUR. Die Frage, in welcher Höhe der Beklagte die Schulden tatsächlich bedient, stellt sich nicht mehr, da diese Schulden dem Insolvenzverfahren unterliegen und damit für die Unterhaltsberechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens irrelevant sind..

Bei einem unterstellten Nettoeinkommen in Höhe von 1.572,22 EUR abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % = 78,61 EUR ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.493,61 EUR. Der Beklagte schuldet damit nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Düsseldorfer Tabelle - ebenso seit 01. Januar 2002 Nr. 13 SüdL - Einkommensstufe 3 (Höherstufung um eine Stufe wegen Unterhaltspflicht nur für ein Kind) Kindesunterhalt für Dennis in Höhe von 260 EUR. Damit ergibt errechnet sich ein für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes maßgebliches Einkommen in Höhe von 1.493,61 - 260 = 1.233,61 EUR. Daraus folgt ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.233,61 / 2 = 616,81 EUR. Der Erwerbstätigenbonus bleibt dabei unberücksichtigt, da, wie sich aus dem folgenden ergibt, ein Mangelfall vorliegt (vgl. BGH FamRZ 92, 539; s.u.). Die Summe der Unterhaltsansprüche beträgt damit 876,81 EUR. Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes für einen Erwerbstätigen in Höhe von 840 EUR stehen vom Einkommen des Beklagten jedoch nur 1.493,61 - 840 = 653,61 EUR für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Die Unterhaltsansprüche sind deshalb um die Quote 653,61 / 876,81 = 74,54 % zu kürzen. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 460 EUR und ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 194 EUR. Diese Beträge liegen über den vom Amtsgericht zugesprochenen Beträgen, so dass die Berufung insoweit ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt unterhaltsrechtlich damit zu einer Besserstellung der Unterhaltsberechtigen.

IV.

Soweit Unterhaltsforderungen vor dem 08.11.2002 Gegenstand des Rechtsstreites sind, steht einer weiteren Förderung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme gegenwärtig § 240 ZPO entgegen. Für die Zeit nach dem 08.11.2002 ist eine Fortsetzung des Rechtsstreites möglich.

Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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