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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 16 WF 127/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kosten festsetzenden oder eine Kostenfestsetzung gem. § 19 BRAGO ablehnenden Beschluss sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 127/99

Karlsruhe, 23. November 1999

Familiensache

wegen Ehescheidung

Beschluß

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Mosbach vom 12. Oktober 1999 - 1 F 268/96 - aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ..., vom 18. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, der für sie aus der Anwaltssozietät ... und Partner tätig gewesene Rechtsanwalt Dr. ... habe ihre Bitte, die Verfahren für sie "als Armenanwalt zu führen" und einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen nicht befolgt und erklärt, man regele das später, wenn Zugewinnausgleich geregelt sei.

Die Antragstellerin erhebt hiermit eine Einwendung gegen die Gebührenfestsetzung, die nicht im Gebührenrecht begründet ist. Sie berühmt sich eines Schadensersatzanspruches, wonach der von ihr beauftragte Rechtsanwalt sie so stellen soll, als habe er pflichtgemäß für sie Prozeßkostenhilfe beantragt.

Diese Einwendung kann auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.

Für die erfolgreiche Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Kostenerstattung findet im Verfahren nach § 19 BRAGO auch in der Beschwerdeinstanz nicht statt. § 19 Abs. 2 S. 5 BRAGO bestimmt, daß der Rechtsanwalt in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr erhält. Diese Bestimmung ist auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden (so zutreffend OLG Koblenz, Beschluß vom 07. Juni 1979; 16 W 267/79 - JurBüro 1980, 70; a.A. Landgericht Berlin, Beschluß vom 22. April 1980 - 82 T 33/80 - AnwBl 1980, 361; OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 1974 - 23 W 412/73 - AnwBl 1974, 281; OLG Celle, Beschluß vom 29. August 1968 - 8 W 179/68 - Rpfleger 1969, 25; KG, Beschluß vom 18. August 1981 - 1 W 2797/81 - Rpfleger 1981, 495; Riedel/Süßbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Auflage § 19 Rn 48; Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage, § 19 BRAGO Rn 105; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Auflage § 19 Rn 50). Dafür sprechen folgende Erwägungen: Nach § 19 Abs. 4 S. 1 BRAGO ist die Festsetzung einer Vergütung abzulehnen, wenn der Auftraggeber nichtgebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Die Rechtmäßigkeit solcher Einwendungen oder Einreden wird also nicht geprüft. In dem durch § 19 Abs. 2 S. 3 in Bezug genommenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO gibt es hierzu keine Parallele. Es ist deshalb nicht angemessen, den Anwalt als unterlegene Partei zu behandeln, wenn sein Antrag wegen nichtgebührenrechtlicher Einwendungen abgelehnt wird. Es liegt im Gegenteil näher, davon zu sprechen, daß das Vergütungsfestsetzungsverfahren unentschieden ausgegangen ist (so wörtlich: BVerfG, Beschluß vom 24. September 1976 - 1 BvR 604/72 - NJW 1977, 145). Diese Erwägungen gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Dabei muß zunächst davon abgesehen werden, den Sonderfall ins Auge zu fassen, daß Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Denn § 97 Abs. 2 ZPO, den die Rechtsanwälte Dr. Gramlich u. Koll. angewendet sehen möchten, setzt voraus, daß grundsätzlich Kostenerstattung stattfindet. Daran, daß das Verfahren nach § 19 BRAGO eines ohne ausgeprägte Parteirollen ist, ändert sich nichts, wenn es in die Beschwerdeinstanz getragen wird. Dies wird besonders deutlich in dem Fall, daß der Rechtspfleger Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art übersehen oder zu unrecht als unschlüssig oder nicht genügend konkretisiert (vgl. Fraunholz a.a.O. Rn 29) oder zu unrecht deswegen als unbeachtlich angesehen hat, weil sie auch im Falle ihrer Begründetheit den Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren könnten (vgl. von Eicken a.a.O. Rn 35), aber auch in den Fällen, in denen der Rechtspfleger, ohne daß der Auftraggeber des Rechtsanwaltes Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art vorgebracht hätte, den Antrag des Rechtsanwaltes aus sonstigen Gründen abgelehnt und der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt hat.

Nach allem ist mangels angefallener Gerichtskosten und mangels Kostenerstattungspflicht auch für Überlegungen zu § 97 Abs. 2 ZPO kein Raum.

Ende der Entscheidung

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