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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 16 WF 152/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
BGB § 140
Die gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss eingelegte Gegenvorstellung kann nicht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden.
16 WF 152/03

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Karlsruhe, 12. November 2003

gegen

wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 11. Juni 2003 wird verworfen.

Gründe:

Der dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagende Beschluss vom 11. Juni 2003 wurde ihm am 17. Juni 2003 zugestellt. Unter dem 01. Juli 2003 ließ er "im Rahmen der Gegenvorstellung (bitten), die Ablehnung des PKH-Antrages ... zu überprüfen". Eine sofortige Beschwerde ging bei dem Amtsgericht Mannheim erst ein am 05. August 2003. Diese war verspätet, da außerhalb der Notfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt.

Die Gegenvorstellung vom 01. Juli 2003 kann nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden. Zwar gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH FamRZ 1983, 892; Versicherungsrecht 1986, 785; NJW 2001, 1217 m.w.N.). Gegenvorstellung und sofortige Beschwerde sind jedoch nicht vergleichbar, anders etwa Abänderungsklage und Leistungsklage (BGH, FamRZ 1983, 892) oder die Berufung einer vermeintlichen Partei mit der Berufung des Nebenintervenienten (BGH, NJW 2001, 1217). Nicht miteinander vergleichbar sind etwa auch der Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde (BGH, Versicherungsrecht 1986, 785). Die sofortige Beschwerde enthält eine Anfechtungserklärung, die der Gegenvorstellung fehlt; sie zielt auf eine Entscheidung auch durch das Beschwerdegericht, was bei der Gegenvorstellung nicht der Fall ist. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass eine sofortige Beschwerde dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprochen hätte. Ein Zurückgehen auf den mutmaßlichen Willen ist dann ausgeschlossen, wenn der erklärte Wille eindeutig ist. Die Gegenvorstellung ist ein im Gesetz nicht geregelter, gleichwohl allgemein anerkannter Rechtsbehelf, dessen Anwendungsbereich durch die neuere Rechtsprechung noch erweitert wurde (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; OLG Celle, NJW 2002, 3715; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2003 - 16 WF 85/03 - nicht veröffentlicht). Hat eine Partei diesen Rechtsbehelf gewollt, ist ihr Verhalten eindeutig.

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