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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 16 WF 20/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 254
ZPO § 644
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
1. Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen. Für die zweite Stufe kann eine vorläufige Bezifferung vorgenommen werden, damit dem Kläger kein Freibrief für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages ausgestellt wird. Die Vorläufigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass vorläufig ein Streitwert für den zu beziffernden Zahlungsantrag bestimmt wird, ein weitergehender Antrag jedoch nicht zurückgewiesen wird.

2. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausdrücklich zu beantragen und ausdrücklich zu bewilligen oder zu versagen.


16 WF 20/03

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Karlsruhe, 20. Mai 2003

gegen

wegen Kindes- und Ehegattenunterhalt hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 29. November 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Die Klagschrift vom 23. Mai 2002 wird eingeleitet mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, fortgesetzt mit dem Antrag zur Stufenklage und mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Klägerin an Monatsunterhalt begehrt: für sich 1.577 €; für das Kind X 228 € und das Kind Y 177 €.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für die Klägerin selbst 529 €, das Kind X 228 € und das Kind Y 177 € Monatsunterhalt zu zahlen. Über einen Antrag der Klägerin vom 20. August 2002, den Beschluss nach Maßgabe der ursprünglich gestellten Anträge abzuändern, hat das Amtsgericht am 20. November 2002 mündlich verhandelt.

II.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. November 2002 hat das Amtsgericht wörtlich bestimmt:

... wird ... ab 28.11.2002 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt ... der Streitwert für die Leistungsklage wird einstweilen entsprechend dem EA-Beschluss vom 12.07.2002 wie folgt beschränkt:

529 € x 12 bei Ehefrau 228 € x 12 für X 177 € x 12 für Y

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin das Ziel, den Beschluss vom 29. November 2002 abzuändern und der Klägerin ab Antragstellung ohne Streitwerteinschränkung ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nebst Anträgen auf einstweilige Anordnung ... zu bewilligen.

III.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Beschränkung der Prozesskostenhilfe in der Leistungsstufe:

Das Rechtsmittel der Klägerin ist deshalb unzulässig, weil in dem angefochtenen Beschluss keine die Klägerin beschwerende Entscheidung enthalten ist.

Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen, auch wenn der Zahlungsantrag, wie sollte er auch, nicht beziffert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 1984 - 16 WF 140/84; OLG Karlsruhe, 2. ZS. FamRZ 1984, 501 und Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; 20. ZS. FamRZ 1997, 98). Dabei gilt es allerdings auch, dem Kläger keinen Freibrief auszustellen für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages. Dieser kann dadurch vermieden werden, dass entweder Prozesskostenhilfe von vornherein nur in dem Umfang bewilligt wird, der sich in einem durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält (vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS. Beschlüsse vom 28. Januar 2000 - 2 WF 128/99 und vom 08. August 1995 - 2 WF 99/95). Ein entsprechender Vorbehalt hätte insoweit nur klarstellende Wirkung. Möglich ist auch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert und ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt macht, dass nach Bezifferung des Klagantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS. Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; OLG Karlsruhe 20. ZS. FamRZ 1997, 98), sei es durch selbständigen Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluss (20. ZS. a.a.O.), sei es durch klarstellenden Beschluss (2. ZS. a.a.O.). In allen Fällen bedeutet dies jedoch, dass Prozesskostenhilfe für die Zahlungsstufe noch nicht versagt, die Entscheidung über den endgültigen Umfang derselben vielmehr hinausgeschoben ist. Dies kommt in dem angefochtenen Beschluss dadurch zum Ausdruck, dass das Amtsgericht nur vorläufig einen Streitwert für den zu beziffernden Zahlungsantrag bestimmt, einen weitergehenden Antrag jedoch nicht zurückweist.

2. Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 28. November 2002:

Grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen ab dem Zeitpunkt, ab dem über ein Prozesskostenhilfegesuch bei normalem Geschäftsgang hätte entschieden werden können. Hiergegen verstößt das Amtsgericht zwar, ohne das Gründe ersichtlich wären. Die Klägerin ist jedoch dadurch nicht beschwert. Die Beschränkung hat nicht zur Folge, dass sie die Gebühren, die bis zum 28. November 2002 entstanden sind, aus eigenen Mitteln bezahlen müsste. Entstanden sind drei Gerichtsgebühren. Von diesen wird sie auch dann befreit, wenn die Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung vom 28. November 2002 bewilligt wird. Entstanden ist weiter die Prozessgebühr der ihr beigeordneten Rechtsanwältin. Auch diese wird durch die Bewilligung erfasst. Noch nicht entstanden sind Verhandlungs-, Beweis- und Vergleichsgebühr. Sollten diese entstehen, ist die Klägerin insoweit ebenfalls von der Zahlung befreit.

3. Der angefochtene Beschluss erwähnt nicht die Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ihm ist aber auch nicht zu entnehmen, dass der Klägerin insoweit Prozesskostenhilfe versagt werden soll. Die Klägerin ist deshalb darauf zu verweisen, eine Ergänzung des angefochtenen Beschlusses zu betreiben.

Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausdrücklich zu beantragen. Der Antrag ist gestellt. Ebenso ist Prozesskostenhilfe ausdrücklich zu bewilligen oder zu versagen. In einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Hauptsache ist regelmäßig nicht auch eine solche für die Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass eine einstweiligen Anordnung zu sehen. Auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 05. Februar 2003 äußert sich nicht über die Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies wäre, da die Beschwerde ausdrücklich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Prozesskostenhilfe einbezogen sehen möchte, zu erwarten gewesen, wenn das Amtsgericht tatsächlich Prozesskostenhilfe insoweit versagt gehabt hätte.

IV.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die für die unzulässige Beschwerde in Nr. 1956 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Gebühr von 25 € erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.

Ende der Entscheidung

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