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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 16 WF 223/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
Die Entscheidung des Familiengerichts in einer Sorgerechtssache, einem Beteiligten nicht Einsicht in einen Arztbericht zu gewähren, den es zuvor aus den Akten entfernt hat, weil der Verfasser des Arztberichtes dessen Weiterleitung untersagt hat, kann nicht angefochten werden.
16 WF 223/03

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

Karlsruhe, 08. Januar 2004

Tenor:

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 05. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Vater hat der Mutter die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe:

Der Vater hat unter dem 01. Dezember 2003 beantragt, ihm Einsicht in den die Mutter betreffenden Abschlussbericht des psychiatrischen Zentrums Nordbaden vom 16. Juli 2003 - Verfasser: Frau Dr. X., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztin für Psychotherapeutische Medizin - zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05. Dezember 2003 hat das Amtsgericht verfügt, dass das noch bei den Akten befindliche Original dieses Abschlussberichtes aus den Akten zu entfernen und der von ihm bestellten psychologischen Sachverständigen Dipl. Psych. S., die bereits eine Kopie in Besitz hat, zu überlassen sei. Diese Verfügung wurde vollzogen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Verfasser des Abschlussberichts, Frau Dr. X., dessen Weiterleitung nur an die gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Psych. S. erlaubt habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Gericht auch verwehrt, den Beteiligten Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters ist unzulässig, da durch die angefochtene Verfügung nicht ein Recht des Vaters beeinträchtigt worden ist (§ 20 Abs. 1 FGG). Dabei kann dahinstehen, ob unter einem Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG nur ein subjektives Recht zu verstehen ist, oder ob darunter auch das rechtlich geschützte Interesse oder, noch weitergehend, ein allgemeines Recht eines Beteiligten auf ordnungsgemäße Führung seiner Angelegenheit oder gerechte und sachgemäße Gestaltung und Abgrenzung seines Rechtskreises (vgl. dazu Keidel/Kahl, FGG 15. Aufl., § 20 Rn. 7 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen) fällt. Der Vater hat weder ein subjektives Recht darauf, dass der Bericht vom 16. Juli 2003 bei den Gerichtsakten bleibt, noch ein rechtlich geschütztes Interesse daran. Er kann auch nicht schlüssig behaupten, die Entfernung des Berichtes aus den Akten verletze sein Recht auf ordnungsgemäße Führung seiner Angelegenheit oder gerechte und sachgemäße Gestaltung und Abgrenzung seines Rechtskreises. Das Gericht hat mit der Weitergabe des Originals des Abschlussberichtes an die gerichtlich bestellte Sachverständige lediglich einer Weisung des Verfassers dieses Berichtes Folge geleistet, welcher in der Lage gewesen wäre, den Bericht zurückzuhalten oder eine Ausfertigung unmittelbar an die Sachverständige zu versenden. Damit hat das Gericht gerade den Weg zurück zu einem geordneten Verfahren beschritten, der erst dann abgeschlossen sein wird, wenn klargestellt ist, in welchem Umfang das auf dem Abschlussbericht möglicherweise beruhende Gutachten der Dipl. Psych. S. ganz oder teilweise unverwertbar bleibt, bis die in den Abschlussbericht aufgenommenen Tatsachen ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt sind.

Da der Vater sonach unter keinem Gesichtspunkt Anspruch darauf hat, dass das Gericht das Original des Abschlussberichtes wieder zurückfordert, entfällt auch ein Anspruch, ihm Einsicht in den Bericht zu gewähren, da dieser Anspruch sich auf Einsicht in die Gerichtsakten beschränkt.

Kostenentscheidung: § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG

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