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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 16 WF 74/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Der Unterhaltsschuldner muss bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe unaufgefordert einen Vollstreckungstitel erstellen lassen und ihn vorlegen. Unterlässt er dies, und gibt er ein Anerkenntnis erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage ab, kann § 93 ZPO nicht mehr zu seinen Gunsten angewendet werden.
16 WF 74/03

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Karlsruhe, 22. Juli 2003

wegen Ehegattenunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 17.04.2003 dahin geändert, dass Prozesskostenhilfe für den Abweisungsantrag gegen die Verpflichtung zur Zahlung weiterer 130 € (Antrag Ziffer 3 der Klageschrift) bewilligt wird.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat ... rückständigen Trennungsunterhalt ab August 2002 in Höhe von 504,59 € (Antrag Ziffer 1), Trennungsunterhalt ab April 2003 in Höhe von monatlich 723,28 € (Antrag Ziffer 2) und eine Zahlung von 130 € für eine Klassenfahrt der volljährigen Tochter S., geb. am ...1984, (Antrag Ziffer 3) begehrt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 31.03.2003 (...) aufgefordert, zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Er hat mit Schriftsatz vom 09.04.2003 (...) Prozesskostenhilfeantrag gestellt und einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt. Er führt aus, er habe für die Monate Januar und Februar 2003 Unterhalt in Höhe von monatlich 911,21 € gezahlt und die Überzahlungen verrechnet (...). Er schulde monatlich 651,34 €. Kosten für die Klassenfahrt seien von der volljährigen Tochter selbständig geltend zu machen. Unterhaltsrückstände bestünden nicht.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.04.2003 (...) dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, die Bewilligung aber auf den 651,34 € ab April 2003 übersteigenden Betrag sowie auf die Rückstände beschränkt und die Ablehnung weiterer Prozesskostenhilfe mit mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung begründet.

Hiergegen hat der Beklagte am 28.04.2003 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Klägerin habe ihn vorprozessual nicht aufgefordert, einen vollstreckungsfähigen Titel vorzulegen (...).

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2003 (...) nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie hat aber nur teilweise Erfolg.

1. Erfolgreich ist die sofortige Beschwerde, soweit sich der Beklagte gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Abweisungsantrag gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 130 € (Antrag Ziffer 3) wendet. Insoweit besteht die erforderliche Erfolgsaussicht seines Verteidigungsvorbringens. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin für diesen Anspruch nicht aktiv legitimiert ist. Sie macht einen Anspruch der volljährigen Tochter auf Sonderbedarf geltend. Nach § 1629 Abs. 3 BGB kann ein Elternteil für den Fall, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, aber getrennt leben, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Teil - nur - im eigenen Namen geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder handelt (...). Die Tochter S., für die der Sonderbedarf geltend gemacht wird, ist aber volljährig und muss daher einen eventuellen Anspruch gegenüber dem Beklagten selbst einklagen. Da der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt, hat der Abweisungsantrag des Beklagten Erfolg. Die Klägerin macht zwar möglicherweise einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, der entstehen könnte, wenn sie wegen des Sonderbedarfs in Vorlage getreten wäre. Dies bestreitet der Beklagte mit der Behauptung, die Klassenfahrt sei von Eltern der Mitschüler anteilig finanziert worden. Diese Behauptung würde wieder dazu führen, dass die Tochter allein einen eigenen Anspruch hätte, der durch die Finanzierung durch Dritte, die nicht den Beklagten entlasten wollten, im Zweifel nicht erloschen wäre, den, wie ausgeführt, die Klägerin aber nicht geltend machen könnte.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den anerkannten Unterhaltsanspruch der Klägerin wendet.

Der Senat lässt dahinstehen, ob der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 45; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1344; OLG Hamburg, FamRZ 1988, 1076) vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass einem Beklagten auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, wenn er die Klageforderung zwar anerkennt aber geltend macht, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben und damit auch nicht nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe.

Ein Beklagter, der einen geltend gemachten Klageanspruch anerkennt, verteidigt sich nicht und kann hierfür auch keine Prozesskostenhilfe erhalten (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn. 25; LG Aachen, NJW-RR 1993, 829). Vielmehr bekundet er mit seiner Prozesserklärung, dass die gegnerische Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er sich selbst nicht gegen den Klageanspruch wendet (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 05.11.1997 - 2 UF 99/97 für den Fall des keinen Berufungsantrag stellendem Berufungsbeklagten). Entgegen Zöller/Philippi, a.a.O. und LG Aachen, a.a.O. ist möglicherweise auch ohne Belang, dass der Beklagte zwar den materiell-rechtlichen Anspruch akzeptiert, jedoch einwendet, er habe zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben (§ 93 ZPO). In diesem Fall beschränkt sich die Rechtsverteidigung des Beklagten lediglich auf die Kostenfrage und ist damit keine Verteidigung gegen den materiell-rechtlichen Anspruch selbst. Der Wortlaut des § 114 ZPO legt aber möglicherweise nahe, dass Prozesskostenhilfe nur für eine Rechtsverteidigung bewilligt werden kann, die eine Gegenwehr gegen den materiell-rechtlichen Anspruch zum Inhalt hat. Der Beklagte müsste Einwendungen vorbringen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klage, wenn sich der Sachvortrag des Beklagten als zutreffend erweisen sollte, von vornherein unzulässig oder unbegründet ist. Hierzu gehören Einwendungen zur Kostenfolge möglicherweise nicht. Diese ist nämlich unmittelbarer Ausfluss des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens, damit kein besonderer materiell-rechtlicher Streitgegenstand, sondern bloße Folge des endgültigen Ergebnisses der Rechtsverfolgung oder -verteidigung selbst. Hierfür könnte allenfalls gesonderte Prozesskostenhilfe bewilligt werden, die dann aber folgerichtig auf den Streitwert der Kosten zu beschränken wäre und nicht den vollen Streitwert der Klage nach § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG erfassen könnte.

Für die Rechtsverteidigung eines zur Anerkennung bereiten Beklagten bedarf es einer Prozesskostenhilfe auch nicht. Sofern er tatsächlich das Klagebegehren "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkannt und auch nicht Anlass zur Klage gegeben hat, steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin zu. Falls die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen, er z.B. Anlass zur Klage gegeben hat, kommt Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht.

3. Aber auch dann, wenn grundsätzlich einem ein (Teil)anerkenntnis ankündigenden Beklagten Prozesskostenhilfe zur sachlichen Rechtsverteidigung oder jedenfalls für einen Antrag auf Kostenbelastung der klagenden Partei bewilligt werden könnte, wäre dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu versagen. Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe wäre dann in jedem Fall, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO für den Beklagten vorlägen. Dies ist nicht der Fall. Der Beklagte, welcher § 93 ZPO für sich angewendet haben möchte, muss sofort anerkennen. Ein Anerkenntnis nach einem gerichtlichen Hinweis reicht nicht (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1997, 12 für ein Anerkenntnis nach - zum Entstehen einer durch sofortiges Anerkenntnis vermeidbaren vollen Rechtsanwaltsgebühr führenden - Erörterung der Sach- und Rechtslage). Der Beklagte hat erst dann ein Teilanerkenntnis angekündigt, nachdem ihm Prozesskostenhilfe teilweise versagt und so bedeutet worden war, dass seine Rechtsverteidigung nicht zutreffend ist. Durch sein Verhalten hat der Beklagte auch unnötige Kosten verursacht. Er hat im Verfahren der Prozesskostenhilfe bereits den Antrag angekündigt, die Klage mangels Begründetheit und, soweit begründet, mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Der Unterhaltsgläubiger hat aber in aller Regel Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Die Frage ist nur, ob er ihn auch einklagen darf. Tut er dies, ohne vorher zur Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde aufgefordert zu haben, fehlt immer noch nicht das Rechtsschutzinteresse für eine Klage. Der Beklagte hat vielmehr sofort anzuerkennen und wird durch eine für ihn günstige Kostenentscheidung nach § 93 ZPO belohnt. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist ein Anerkenntnis nicht möglich. Hier hat der Beklagte den Unterhaltstitel zu erstellen, ihn vorzulegen und kann erst dann beantragen, Prozesskostenhilfe zu versagen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Er hat durch die Ankündigung eines auf mangelndes Rechtsschutzinteresse gestützten Klagabweisungsantrages zu erkennen gegeben, dass er auch den Anspruch auf einen Vollstreckungstitel bestreitet und so die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin, die Zustellung der Klage und damit das Entstehen sonst vermeidbarer Gebühren provoziert. Da § 93 ZPO - so zutr. OLG Brandenburg a.a.O. - voraussetzt, dass der Beklagte durch sein Verhalten keine durch ihn vermeidbaren Gebühren verursacht, kommt deshalb nicht in Frage, diese Bestimmung zu Gunsten des Beklagten anzuwenden. Damit kann ihm auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

4. Eine Kostenentscheidung war wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Da die sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich war, ermäßigt sich die zu erhebende Gebühr auf 12,50 € (vgl. z.B. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn. 51; GKG - KV-Nr. 1956).

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