Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 16 WF 76/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 3
Die angemessene Alterversorgung einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist dann gefährdet, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskosten zu verwendenden Kapitals von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen.

Barkapital ist nicht von vornherein für Versorgungszwecke ungeeignet, wenn die Partei sich damit auch tatsächlich eine Versorgung aufbauen oder eine Grundlage dafür schaffen will, etwa durch Abschluss einer privaten Lebensversicherung oder durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 76/03

Karlsruhe, 27. Juni 2003

wegen Ehegattenunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

(nicht dem Beklagten mitzuteilen)

1. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Klägerin könne Barmittel von 10.367,33 €, angelegt bei der Volksbank S., heranziehen, um den Prozesskostenbedarf zu bestreiten.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, der Betrag würde im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zur Aufrechterhaltung der angemessenen Alterssicherung benötigt und sei deshalb freizustellen.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gem. § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Unter einem kleineren Barbetrag versteht man rund 2.300 € (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rn. 57). Was vom Bankguthaben der Klägerin 2.300 € übersteigt, reicht für die Prozesskosten aus.

2. Weiter darf gem. § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 3 BSHG die Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die hilfsbedürftige Partei Mittel einsetzt, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Der Senat kann weder feststellen, dass das Bankguthaben für die Aufrechterhaltung der Altersversorgung der Klägerin erforderlich ist, noch dass es geeignet ist.

a) Die Erforderlichkeit kann nur dann bejaht werden, wenn die sonstige Altersversorgung der hilfebedürftigen Partei bekannt ist. Es muss die Schlussfolgerung möglich sein, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde (VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38, 40; OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925). In der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung fordert man präzisierend, dass eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung immer nur dann gegeben ist, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (Hessisches Finanzgericht EFG 1996, 199 mit Hinweis auf BverwGE 56, 87).

Dass die Klägerin nicht über eine ausreichende Altersversorgung verfügt, hat sie noch nicht dargelegt (vgl. zur Darlegungslast OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. April 1990 - 2 WF 58/90 - Justiz 1991, 21 mit Hinweis auf den Beschluss vom 15. Juli 1989 - 2 WF 198/88 - nicht veröffentlicht).

b) Zu Recht hat das Amtsgericht durchgreifende Zweifel daran gehabt, dass der Betrag von 10.367,33 € zur Altersversorgung geeignet ist. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Restbetrag mit einer ursprünglichen Höhe von 18.859,40 €, den die Klägerin im Juni 2002 als Zugewinnausgleich erhalten hat. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin den Restbetrag ebenfalls nach und nach ausgeben wird, so dass er zur Altersversorgung nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Barmittel sind zwar nicht von vornherein für Versorgungszwecke offensichtlich ungeeignet, denn die Partei kann sich mit einem Kapitalbetrag eine Versorgung aufbauen oder eine Grundlage dafür schaffen, etwa durch Abschluss einer privaten Versicherung oder durch Einzahlung in die Rentenversicherung. Bestehen jedoch begründete Zweifel, dass dies geschieht, kann die Eignung von Barkapital für Versorgungszwecke verneint werden (vgl. zu der selben Frage, ob bei einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich die eines Abfindungsbetrages eine offensichtlich ungeeignete Leistung darstellt, MK/Strobel, 4. Aufl., § 1587 o Rn. 28 ff.; FamK-Rolland 1994, § 1587 o Rn. 26 ähnlich Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o BGB Rn. 27, wo ausgeführt wird, dass mit einer Kapitalzahlung eine Existenzgründung oder eine qualifizierte Ausbildung finanziert werden könne, die Kapitalzahlung ohne diese Voraussetzungen also als ungeeignet angesehen wird).

Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die für die erfolglose Beschwerde in Nr. 1956 Kostenverzeichnis zum GKG vorgesehene Gebühr von 25 € erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.

Ende der Entscheidung

Zurück