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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 16 WF 80/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen gegebenenfalls beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann.

Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

16 WF 80/06

Karlsruhe, 02. August 2006

wegen Unterhalts

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 14. März 2006 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Mai 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen folgende Unterhaltsforderungen der Trennungsunterhalt verlangenden Klägerin verteidigen will:

für Juni und Juli 2005 gegen jegliche Unterhaltsforderung;

ab August 2005, soweit die Klägerin mehr verlangt als monatlich:

für August und September 2005 466 €;

für Oktober bis Dezember 2005 189 €

für Januar 2006 250 €;

ab Februar 2006 204 €.

Im übrigen bleibt Prozesskostenhilfe versagt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25 € ermäßigt (KV Nr. 1811 z. GKG).

Gründe:

I.)

Die Klägerin will gegen den Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt einklagen, Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich

für Juni bis September 2005 897 €

ab Oktober 2005 644 €,

abzüglich einiger Zahlungen.

Der Beklagte anerkennt nur monatlich

für August bis Dezember 455 €

für Januar 148 €

ab Februar 102 €,

abzüglich einiger Zahlungen.

Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 14. März 2006 und auf die sofortige Beschwerde des Beklagten im Beschluss vom 5. Mai 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt,

für Juni und Juli 2005 zur Rechtsverteidigung gegen jegliche Unterhaltsforderung der Klägerin;

im übrigen, soweit die Klägerin monatlich mehr verlangt als

für August und September 2005 je 745 € abzüglich bezahlter je 209 €;

für Oktober bis Dezember 2005 je 644 € abzüglich bezahlter je 455 €;

für Januar 2006 607,24 €;

ab Februar 2006 je 561,24 €.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte sein Gesuch um Prozesskostenhilfe weiter. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

II.)

1.) Berechnung für 2006:

a) Das Amtsgericht hat das Einkommen des Beklagten für 2006 in der Weise prognostiziert, dass es von dem Jahresbruttoeinkommen von 2005 ausgegangen ist und die Behauptung des Beklagten aufgegriffen hat, er müsse monatlich 357 € (hier und im Folgenden rundet der Senat auf volle Euro) für das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug versteuern (im Jahr 2005 waren dies nur 1.070 € jährlich - Differenz zwischen steuerpflichtigem Brutto 46.176 € und Gesamtbrutto 45.106 €). Es hat ein Jahresbruttoeinkommen von 49.387 € - einschließlich Firmenfahrzeug; siehe dazu aber unten - angenommen. Bei Freibeträgen von 4.947 € und Lohnsteuer nach Steuerklasse 1 und zwei Kinderfreibeträgen hat es ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 2.461 € errechnet. Der Beklagte möchte nur 1.775 €, den Zahlbetrag für Januar 2006 nach der Gehaltsabrechnung für diesen Monat ansetzen, der nicht die Position "Geldw. Vorteil PKW" von 357 €, wohl aber die darauf entfallenden Steuern und Abgaben enthält. Er vernachlässigt dabei außerdem, dass wie 2005 auch 2006 einmalige Zahlungen anzusetzen sind; das Gesamtbrutto für 2005 betrug rund 45.106 €; hätte man das Gesamtbrutto für Dezember 2005 - 3.451 € - nur mit 12 multipliziert, käme man nur auf 41.412 €.

Die auf 2.461 € Monatseinkommen aufbauende Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts schließt zunächst rechnerisch zutreffend mit 674 € für Januar 2006, 653 € ab Februar 2006 ab:

[2.461 €

- 123 € berufsbedingte Aufwendungen

- 403 € Belastungen

- 438 €/484 € Tabellenunterhalt für die Kinder (= Zwischensumme 1497 €/1451 €) ]

x 9/10 zur Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus

x 1/2 zur Ermittlung des Bedarfs

= 674 €/653 €

b) Der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungswert des Firmenfahrzeugs ist indessen nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein Unterhaltsschuldner sich einen gleich teuren und repräsentativen Pkw angeschafft hätte, wenn ihm ein Firmenfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2005 - II-4 UF 144/05 - juris).

Die erforderliche Schätzung wird im Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass der Beklagte auf monatlich 357 € Steuern und Abgaben bezahlt, unabhängig davon, wie hoch man den angemessenen Nutzungsvorteil ansetzt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf brutto 49.387 € zahlt der Beklagte im übrigen aus seinen Geldeinkünften, sodass letztlich 357 € an Nicht-Geldeinkünften im den Bedarf bestimmenden Einkommen enthalten sind, von denen er weder Barunterhalt noch für sich selbst Wohnung und sonstige Subsistenzmittel zahlen kann.

Es bietet sich an, das Nettoeinkommen, welches aus einem auch den steuerlich maßgeblich Nutzungsvorteil (von monatlich 357 € ) enthaltenden Bruttoeinkommen errechnet ist, um absolute 357 € zu kürzen, und der Differenz den Betrag des angemessenen Nutzungsvorteils wieder zuzuschlagen.

Erwogen werden kann auch, aus dem um den Sachbezug verminderten Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen zu ermitteln und diesem den angemessenen Nutzungsvorteil hinzuzurechnen, nachdem man ihn um die Steuer- und Abgabenmehrbelastung vermindert hat, die auf dem steuerlich ermittelten Nutzungsvorteil (also hier 357 €) liegt (vergl. Senatsurteil vom 2. März 2006 - 16 UF 217/05 - 3 F 113/04 AmtsG Weinheim; allgemein Johannsen/Henrich/Büttner EheR 4. Aufl. § 1361 Rn 42; Gerhardt, FA-FamR 5. Aufl. 6. Kap. Rn 39; jeweils m.w.N.).

In beiden Fällen enthält das den Bedarf bestimmende Einkommen nur einen Nutzungsvorteil in der Höhe, in welcher der Beklagte, wie oben bereits ausgeführt, bei seinem Einkommen, seinen Schulden und Unterhaltslasten sich Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug leisten könnte. Eine im Wert darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit ist für ihn wie totes Kapital, das er weder für seinen sonstigen, noch für den Lebensunterhalt der von ihm unterhaltsabhängigen Personen nutzen kann.

c) Bei der erforderlichen Mangelfallberechnung hat das Amtsgericht nur den Bedarf bei der Klägerin und nicht bei den gemeinsamen Kindern gekürzt. Dies entspricht den Vorstellungen der Parteien. Den Bedarf der Kinder hat das Amtsgericht - trotz anderer Ausführungen im Beschluss vom 5. Mai 2006 - richtig mit dem Tabellenbedarf angesetzt. Es ist so auf einen Zahlbetrag des Trennungsunterhalts von 607 €/561 € gekommen: 1497 €/1451 € - 890 € = 607 €/561 €

d) Der für einen Unterhaltsschuldner angemessene Nutzungsvorteil bemisst sich wie erwähnt nach der Höhe seines sonstigen Einkommens und seinen sonstigen Verbindlichkeiten, und damit letztlich danach, was ihm nach deren Erfüllung für seine eigenen Bedürfnisse verbleibt. Er kann bei einem tatsächlichen Selbstbehalt von 1.500 € höher sein, als wenn dem Unterhaltsschuldner nur ein Selbstbehalt von 890 € belassen werden muss. Es ist deshalb bei der immer anzustellenden abschließenden Prüfung, ob ein zunächst errechneter Unterhaltsbetrag angemessen ist, zu untersuchen, ob der für den Nutzungsvorteil angesetzte angemessene Betrag wirklich in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen oder mit Hilfe der üblichen Tabellenwerke gesetzten Selbstbehalt steht. Im Extremfall kann sich ergeben, dass der Selbstbehalt nicht die Haltung eines auch noch so bescheidenen Kraftfahrzeugs erlaubt und die in ihm enthaltenen Fortbewegungskosten nur noch variable bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehende sind. In diesem Fall wäre der Betrag der ersparten verbrauchunabhängigen Fortbewegungskosten Null. Dann ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls ein Teil der berufsbedingten Aufwendungen durch das zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug gedeckt werden kann. Im Extremfall muss dann aber einem Unterhaltsschuldner gem. § 242 BGB angesonnen werden, das Firmenfahrzeug überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen, und auch die auf den "geldwerten Vorteil PKW" entfallenden Steuern zu sparen; Voraussetzung wäre, dass er dazu im Verhältnis zum Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist und dass eine weitere Inanspruchnahme des Firmenfahrzeuges unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit wäre.

e) Vorläufig nimmt der Senat - nur für Zwecke der Prozesskostenhilfe - eine Unterhaltsberechnung ohne den Einkommensbestandteil Nutzungswert des Firmenfahrzeugs vor, um dem Beklagten alle Verteidigungsmöglichkeiten offen zu halten und belässt es zur Vereinfachung bei 123 € berufsbedingten Aufwendungen:

2.461 €

- 123 € berufsbedingte Aufwendungen

- 403 € Belastungen

- 438 €/484 € Tabellenunterhalt für die Kinder

Zwischensumme 1497 €/1451 €

- 357 €

Zwischensumme 1140 € / 1094 €

Erwerbstätigenbonus 114 €/ 109 €

Bemessungsgrundlage 1.026 €/ 985 €

Bedarf - 1/2 der Bemessungsgrundlage -: 513 €/ 493 €

Vereinfachte Mangelfallberechnung:

Dem Beklagten verblieben 1140 € / 1094 € - 513 € / 493 € = 627 € / 601 €

Da er mindestens 890 € verteidigen kann, wäre der Trennungsunterhalt zu kürzen auf 1140 € / 1094 € - 890 € = 250 € / 204 €.

Dem Beklagten ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen eine Unterhaltsforderung zu verteidigen, der für Januar 2006 250 € ab Februar 2006 204 € übersteigt.

2.)

Berechnung für 2005

Das Amtsgericht ist zu einem für die Bedarfsberechnung maßgeblichen Monatseinkommen des Beklagten von 1655 € gekommen und hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 45 % hiervon (1/2 nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 %), rund 744 € festgestellt. Dies ist bis auf die Einbeziehung des Nutzungsvorteils für ein Firmenfahrzeug nicht zu beanstanden. Der Nutzungsvorteil betrug 1070 € im Jahr oder rund 90 € im Monat. Kürzt man - auch hier zu Gunsten des Beklagten und damit der Beklagte alle Möglichkeiten der Rechtsverteidigung hat - das für die Bedarfsberechnung maßgebliche Einkommen um 90 €, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von (1655 € - 90 €) x 0,45 = 705 €. Da ein Selbstbehalt von 890 € nicht gewahrt wäre, sind 705 € zu kürzen auf 675 €.

Dem Beklagten ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen folgende Unterhaltsforderungen zu verteidigen:

für Juni und Juli 2005 gegen jegliche Unterhaltsforderung;

für August und September 2005, soweit sie 2 x 675 € übersteigt; bezahlt sind 2 x 209 €; offen insgesamt 2 x 466 €;

für Oktober bis Dezember:

verlangt sind nur 644 €; bezahlt sind 455 €; offen demnach 3 x 189 €.

Ende der Entscheidung

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