Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 16 WF 82/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 2
GKG § 48 Abs. 3
Betrifft eine Scheidungsfolgensache mehrere Kinder, ist der Streitwert (900 €) nur dann zu erhöhen, wenn dies auch Einfluss auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache hat.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 82/06

Karlsruhe, 03. August 2006

wegen Ehescheidung Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den zu dem der anderen Angelegenheiten hinzu zu addierenden Streitwert für die Folgesache: Umgang des Vaters mit den Kindern P., geboren am ... 1998, und J., geboren am ... 2002, auf 900 € festgesetzt. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen zutreffend die Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in der Ehesache, ohne anzugeben, welchen Betrag er statt der vom Amtsgericht angenommenen 5.950 € für richtig hält. Den Wert für die Folgesache Umgang möchte er, da der Umgang mit zwei Kindern zu regeln gewesen sei, mit zweimal 900 € festgestellt sehen. Die allein in letzterem Punkt eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

In § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GKG ist bestimmt:

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache ..., ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2.000 Euro angenommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert 2.000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung 900 Euro.

Aus dem Zusammenhang, in dem der hier maßgebliche Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 steht, folgt, worauf auch die Beschwerde zutreffend abhebt, dass der Betrag von 900 € bei Berücksichtigung aller in Abs. 2 beschriebenen Umstände des Einzelfalles auch erhöht werden kann. Der Senat folgt insoweit aber der überwiegenden Rechtsprechung, dass allein der Umstand, dass mehrere Kinder betroffen sind, für sich allein noch keine Erhöhung rechtfertigt (Erhöhung nach Umfang und Schwierigkeit: OLG Hamm Rpfleger 1987, 265; OLG Bamberg JurBüro 1983, 1072; OLG Köln JurBüro 1981, 588; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 245 m. zust. Anm. Mümmler; OLG Bamberg JurBüro 1980, 241 m. zust. Anm. Mümmler a.a.O. 242; Wert von 1.500 DM - vergl. § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GKG a.F. - kann auch angenommen werden, wenn die Sache mehrere Kinder betrifft: OLG Saarbrücken FamRZ 1984, 1031 LS.; Erhöhung für sich allein noch nicht bei mehreren Kindern gerechtfertigt: OLG Hamm, JurBüro 1982, 1050 m. zust. Anm. Mümmler a.a.O. 1051: Erhöhung wegen erhöhter Bedeutung für die Eltern: OLG Hamm, Beschl. v. 29. September 1978 - 1 WF 449/78 - sieben Kinder; OLG Hamm, Beschl. v. 12. September 1978 - 1 WF 436/78 - zwei Kinder; Verdoppelung bei drei Kindern und jeweils unterschiedlichen Verhältnissen: OLG Hamm, Beschl v. 20 März 2001 - 2 WF 83/01).

Entscheidungen, nach welchen in jedem Fall werterhöhend zu berücksichtigen sei, wenn die elterliche Sorge für mehrere Kinder zu regeln war, sind vereinzelt geblieben. Und auch diese nehmen keine schematische Multiplikation des Ausgangswerts von 900 € - früher 1.500 DM - mit der Zahl der Kinder vor (3.000 DM bei vier Kindern: OLG Köln, Beschl. v. 12. Juli 1994 - 25 WF 132/94; Erhöhung um 50 % für ein zweites Kind: OLG Hamm, Beschl. v. 15. Oktober 1978 - 3 WF 593/78). Der Senat folgt nicht der dort vertretenen Auffassung, dass eine - auch maßvolle - Erhöhung des Ausgangswerts zwingend sei. Denn die gebotene Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls verträgt sich nicht mit schematischen Handlungsanweisungen.

So ergibt sich auch im vorliegenden Fall, dass es bei einem Wert von 900 € deshalb zu verbleiben hat, weil die Sache nur sehr schmalen Umfang hatte, und nach einer Antragsschrift vom 26. August 2005, Replik, Duplik, Stellungnahme des Jugendamts und Anhörung der Eltern durch Vergleich vom 19. Dezember 2005 einvernehmlich geregelt werden konnte. Auch sind nennenswerte Einzelheiten, die eine unterschiedliche Beurteilung des Umgangs mit jeweils nur einem Sohn hätten erwägenswert sein lassen können, nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich gewesen.

Ende der Entscheidung

Zurück