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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 17 U 140/01
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HWiG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 9 Abs. 1
HWiG § 2 Abs. 1
HWiG § 3 Abs. 1
HWiG § 4 a.F.
BGB § 172
BGB § 173
1. Eine Belehrung nach dem VerbrKrG stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. dar.

2. Bei Nichtigkeit einer im Juli 1994 erteilen notariellen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz darf die kreditgewährende Bank, der eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Erklärung vorlag, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen.

3. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind weder als wirtschaftliche Einheit anzusehen noch stellen sie ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG dar.

4. Im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Kreditsvertrags nach § 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. kann der Kreditgeber gemäß §§ 3, 4 HWiG a.F. Rückzahlung der Darlehensvaluta vom Kreditnehmer verlangen und muss sich nicht auf ein Vorgehen gegen den Partner des finanzierten Geschäfts verweisen lassen, sofern kein Ausnahmetatbestand (verbundenes Geschäft, wirtschaftliche Einheit, Schadensersatzverpflichtung des Kreditgebers) vorliegt.

5. Zum Umfang der Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank beim Erwerb von Wohnungseigentum.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

17 U 140/01

Verkündet am: 29. Oktober 2002

In Sachen

wegen Rückabwicklung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann

Richter am Oberlandesgericht Hefermehl

Richterin am Landgericht Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.06.2001 - 11 O 258/98 - wird unter Abweisung der in der Berufungsinstanz gestellten klageerweiternden Anträge zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger haben bei der Beklagten zwei Darlehen aufgenommen, um den Erwerb einer Eigentumswohnung zu finanzieren. Sie verlangen Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten und die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen.

Die Firma M... Bauträgergesellschaft mbH (im folgenden: Firma M...) errichtete ab etwa 1992 in M. die "Wohnanlage N. Str. ..." mit dem Ziel, die einzelnen Wohnungen an Kapitalanleger zu veräußern. Die Errichtung der Anlage war von der Beklagten finanziert worden. Der Vertrieb der Wohnungen erfolgte über die Firma H... Konzept-Immobilien-Planungs- und Marketing GmbH (im folgenden: Firma H...), die weitere Firmen als Untervermittler einsetzte. Dabei wurden auch die Kläger unter im Einzelnen streitigen Umständen für den Kauf einer Wohnung geworben.

Am 06.11.1994 unterzeichneten die Kläger zwei Darlehensverträge mit der Beklagten über 137.000 DM bei einem effektiven Jahreszins von 9,2 % einerseits und über 34.000 DM zu einem effektiven Jahreszins in Höhe von 10,1 % andererseits (Anl. K 5 Anlagenband Kl., LG). Gleichzeitig unterzeichneten sie jeweils eine "Widerrufsbelehrung gemäß Verbraucherkreditgesetz" (II 83). Als Verwendungszweck war in den Kreditverträgen der Kauf einer Eigentumswohnung in M., N. Str. ... angegeben. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien anlässlich der Darlehensaufnahme bestand nicht; die Verträge wurden übersandt.

Am 15.11.1994 unterbreiteten die Kläger der Firma HE... Bautreuhand GmbH (im folgenden: Firma HE...) einen notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines "Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht" zum Erwerb der Wohnungseinheit Nr. 3 in der genannten Wohnanlage. Die Vollmacht sollte erst mit Annahme des Vertragsangebots wirksam werden und erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb der Wohnung und gegebenenfalls dessen Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erscheinen. Wegen der Einzelheiten des Vertragsangebots und der Vollmacht wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband Kläger LG) Bezug genommen. Die Firma HE... nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14.12. 1994 an (Anl. K 2, Anlagenband Kl., LG).

Mit notariellem Kaufvertrag vom gleichen Tage schloss die Firma HE... als Bevollmächtigte der Kläger mit der Firma M... einen Kaufvertrag über die Wohneinheit Nr. 3 zum Kaufpreis von 137.125 DM (Anl. K 3, Anlagenband Kl., LG). Die Beklagte zahlte am 05.01.1995 einen Betrag von DM 132.326 an die Firma M.... Zuvor waren ihr mit Schreiben der Fa. H... vom 29. November 1994 alle für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen übermittelt worden (AS II 191). Zur Sicherung ihrer Darlehensforderung wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 170.000 DM eingetragen. Die Kläger sind zwischenzeitlich als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen (AS I 6). In der Folgezeit nahmen die Kläger die Miete ein und zahlten bis 28.06.2002 insgesamt 50.742,93 € an die Beklagte, seit 04.03.1998 unter Vorbehalt.

Die Kläger haben behauptet, sie seien zum Abschluss der Kreditverträge durch einen Untervermittler W. geworben worden, der unzutreffende Angaben im Hinblick auf die erzielbare Steuerersparnis gemacht und darüber hinaus den hohen Vertriebskostenanteil beim Kaufpreis verschwiegen habe. Diese Aufklärungspflichtverletzungen seien der Beklagten zuzurechnen, da sie sich des Vertriebsnetzes der Verkäufergruppe und des Untervermittlers als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Die Beklagte habe sich aber auch deshalb schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie gegen eigene Aufklärungspflichten verstoßen habe. Durch die Finanzierung des Gesamtvorhabens habe sie nämlich über einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich der Überteuerung des Objekts verfügt und sich in einem Interessenkonflikt befunden. Den Beleihungswert der Wohnung habe sie aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse selbst mit etwa 61.000 DM eingeschätzt. Dementsprechend sei sie den Klägern auch aus diesem Grund zum Schadensersatz im Wege der Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten verpflichtet. Darüber hinaus sei der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Hieraus folge auch die Nichtigkeit des von der Firma HE... namens der Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages. Die ihnen folglich aus dem Kaufvertrag zustehenden Einwendungen könnten die Kläger der Beklagten als Kreditgeberin nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes entgegen halten, da es sich hierbei um verbundene Geschäfte handele und zudem der Kredit nicht von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abhängig gemacht und auch nicht zu üblichen Bedingungen gewährt worden sei.

Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 05.06.2001 (AS I 396) verwiesen.

Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten Aufklärungspflichtverletzungen bestritten und weiter geltend gemacht, mögliche falsche Angaben des Untervermittlers W. bei der Geschäftsanbahnung brauche sie sich nicht zurechnen zu lassen, da sie nicht ihre Rolle als Kreditgeberin beträfen. Gleiches gelte für die Erklärungen der Firma H..., die im Vorfeld des Abschlusses der Kreditverträge nur als Übermittlerin von Willenserklärungen der Beklagten und nicht als Erfüllungsgehilfin eingesetzt worden sei. Es bestünden auch keine Provisionsabreden zwischen der Beklagten und der Fa. H..., da keine Kreditvermittlung gewollt oder vereinbart gewesen sei. Fraglich sei auch, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen unerlaubter Rechtsbesorgung nichtig sei. Jedenfalls könnten aber Einwendungen aus dem Kaufvertrag der Beklagten gegenüber nicht geltend gemacht werden, da es sich um einen zu üblichen Bedingungen gewährten und grundpfandrechtlich gesicherten Realkredit handle, der mit dem Kaufvertrag kein verbundenes Geschäft darstelle.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Wohnung abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 haben die Kläger die mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditverträge nach § 1 HausTWG widerrufen (AS II 31). Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führen sie ergänzend aus:

Die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden. Den Klägern stehe nach den Bestimmungen des Haustürgeschäftewiderrufgesetzes ein Recht zum Widerruf zu. Hierauf seien sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden, so dass ihr Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung noch nicht erloschen gewesen sei. Die Anbahnung der Kreditverträge sei im Rahmen einer "Haustürsituation" erfolgt. Der Untervermittler W. habe den Kläger Ziff. 1 - unverlangt - am Arbeitsplatz angerufen und habe anschließend die Kläger zu Hause aufgesucht und überredet, die Darlehensverträge dort zu unterschreiben. Die Kläger seien daher berechtigt, die Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten und die Feststellung zu verlangen, dass der Beklagten aus den Kreditverträgen keine Ansprüche gegen die Kläger zustünden. Dem könne die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta entgegensetzen. Denn die Beklagte habe die Darlehensvaluta auf die - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - unwirksame Anweisung der Geschäftsbesorgerin hin an die Verkäuferin ausgezahlt. Bei der Auszahlung habe auch kein Rechtsschein hinsichtlich einer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin bestanden. Auch sei keine Schuld der Kläger getilgt worden, da der Kaufvertrag mangels wirksamer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin ebenfalls nichtig sei. Die Beklagte sei im Hinblick auf den Schutzzweck des Haustürgeschäftewiderrufgesetzes zudem gehalten, mögliche Bereicherungsansprüche bei der Verkäuferin und nicht bei den Klägern durchzusetzen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.06.2001 - 11 O 258/98 - wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, € 50.742,93 nebst Zins i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont/Basissatz aus € 329,00 seit dem 27.01.1995, aus € 449,69 seit dem 27.02.1995, aus € 456,72 seit dem 28.03.1995, aus € 611,84 seit dem 27.04.1995, aus € 535,96 seit dem 26.05.1995, aus € 542,10 seit dem 28.06.1995, aus € 535,96 seit dem 27.07.1995, 28.08.1995, aus € 542,10 seit dem 28.09.1995, aus € 535,96 seit dem 27.10.1995, seit dem 28.11.1995, aus € 542,10 seit dem 27.12.1995, aus € 535,96 seit dem 26.01.1996, 28.02.1996, aus € 542,10 seit dem 28.03.1996, aus € 535,96 seit dem 26.04.1996, seit dem 28.05.1996, aus € 586,71 seit dem 27.06.1996, aus € 580,57 seit dem 26.07.1996, seit 28.08.1996, aus € 586,71 seit dem 27.09.1996, aus € 580,57 seit dem 28.10.1996, seit 28.11.1996, aus € 586,71 seit dem 27.12.1996, aus € 580,57 seit dem 28.01.1997, 27.02.1997, aus € 586,71 seit dem 26.03.1997, aus € 580,57 seit dem 28.04.1997, 28.05.1997, aus € 586,71 seit dem 27.06.1997, aus € 580,57 seit dem 28.07.1997, seit 28.08.1997, aus € 586,71 seit dem 26.09.1997, aus € 580,57 seit dem 28.10.1997, seit 27.11.1997, aus € 586,71 seit dem 23.12.1997, aus € 580,57 seit dem 28.01.1998, seit 26.02.1998, aus € 586,71 seit dem 27.03.1998, aus € 580,57 seit 28.04.1998, seit 28.05.1998, aus € 586,71 seit 26.06.1998, aus € 580,57 seit 28.07.1998, seit 27.08.1998, aus € 586,71 seit 28.09.1998, aus € 580,57 seit 28.10.1998, seit 27.11.1998, aus € 586,71 seit 28.12.1998, aus € 580,57 seit 28.01.1999, seit 25.02.1999, aus € 586,71 seit 26.03.1999, aus € 580,57 seit 28.04.1999, seit 27.05.1999, aus € 586,71 seit 28.06.1999, aus € 580,57 seit 28.07.1999, seit 27.08.1999, aus € 586,71 seit 28.09.1999, aus € 580,57 seit 28.10.1999, seit 26.11.1999, aus € 567,79 seit 28.12.1999, aus € 561,65 seit 27.01.2000, seit 28.02.2000, aus € 564,72 seit 28.03.2000, aus € 561,65 seit 27.04.2000, seit 27.05.2000, aus € 564,72 seit 28.06.2000, aus € 561,65 seit 27.07.2000, seit 28.08.2000, aus € 564,72 seit 28.09.2000, aus € 561,65 seit 27.10.2000, seit 28.11.2000, aus € 564,72 seit 27.12.2000, aus € 561,65 seit 26.01.2001, seit 27.02.2001, aus € 564,72 seit 28.03.2001, aus € 561,65 seit 27.04.2001, seit 28.05.2001, seit 28.06.2001, seit 27.07.2001, seit 28.08.2001, seit 27.09.2001, seit 26.10.2001, seit 28.11.2001, seit 27.12.2001, seit 26.01.2002, seit 28.02.2002, seit 27.03.2002, seit 28.04.2002, seit 29.05.2002, seit 28.06.2002 an die Kläger zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen 0691902218 und 0691902200 vom 06.11.1994 und 0691817342 vom 30.11.1999 gegen die Kläger hat.

4.1 Hilfsweise:

Hilfsweise wird der Antrag Ziff. 2 Zug um Zug gegen Übertragung der Buchposition bzgl. des Wohnungseigentums bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 6,67/1000 an dem Grundstück Gemarkung M., Flrst.-Nr. 10.008 Gebäude- und Freifläche Fr. Bl. 6767 BV-Nr. 4 N.straße ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet GBH 73.233 BV gestellt.

4.2 Hilfsweise wird der Antrag Ziff. 2 Zug um Zug gegen Auflassung des im Hilfsantrag Ziff. 4.1 beschriebenen Wohnungseigentums gestellt.

5. Hilfsweise für den Fall des Antrages Ziff. 4:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte wegen der angebotenen Zug um Zug Leistung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreitet im Hinblick auf den nunmehr erfolgten Widerruf nach dem HausTWG die von den Klägern behaupteten Umstände der Vertragsanbahnung. Der Widerruf sei außerdem verspätet; die erteilte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz reiche aus. Bei der Überweisung des Kaufpreises habe ihr eine Ausfertigung der Vollmacht und der Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der FA. HE... vorgelegen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit ihrem Anspruch gegen die Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 137.000 DM und 34.000 DM, außerdem hilfsweise mit dem ihr im Kaufvertrag von der Verkäuferin abgetretenen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter mit Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in zweiter Instanz zur Vertragsanbahnung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., Pf., Bruno C. und Wa. (II 121 ff.; 259 ff).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach wirksamem Widerruf des Vertrages haben die Kläger zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der bislang gezahlten Darlehensraten aus § 3 Abs. 1 HausTWG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Beklagten stehen jedoch gegen die Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 HausTWG a. F. Gegenansprüche auf Rückerstattung der Darlehensvaluta zu. Damit sind die Zahlungsforderungen der Kläger infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Da der Rückzahlungsanspruch der Beklagten die geltend gemachte Zahlungsforderung der Kläger übersteigt, erweist sich auch das Feststellungsbegehren der Kläger als unbegründet.

I.

Die Kläger haben gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 HausTWG a. F. Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Leistungen.

1) Sie haben die Darlehensverträge mit der Beklagten durch Schriftsatz vom 12.10.2001 wirksam widerrufen.

a) § 5 Abs. 2 Alt. 1 HausTWG bestimmt zwar, dass bei Verbraucherkreditverträgen, zu denen auch grundsätzlich Realkredite zu zählen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG), nur die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes, nicht dagegen auch die Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufgesetzes anzuwenden sind. Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31. 12. 1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.). Die "Haustürgeschäfterichtlinie" 85/577 EWG beansprucht angesichts ihres Schutzzwecks auch bei Realkreditverträgen Geltung, so dass einem Verbraucher, der solche Verträge in einer von Art. 1 der Richtlinie erfassten Situation abgeschlossen hat, ein Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie zusteht (EuGH, a.a.O.). Diese Auslegung des Europäischen Gerichtshofes ist auch für die Anwendung des nationalen Rechts von Bedeutung. Dementsprechend ist § 5 Abs. 2 Alt. 1 HausTWG richtlinienkonform dahin einschränkend auszulegen, dass Kreditverträge dann nicht zu den Geschäften gehören, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HausTWG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, wenn das Verbraucherkreditgesetz für diese Fälle kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürgeschäftewiderrufgesetz einräumt (BGH, a.a.O.). Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HausTWG noch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Auch die Gesetzessystematik oder Vertrauensschutzgründe hindern eine solche Deutung nicht (BGH a. a. O.). Damit greift die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HausTWG nur dann ein, wenn im konkreten Fall auch das Verbraucherkreditgesetz ein Widerrufsrecht gewährt. Ist das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder ist es bereits erloschen, muss es dagegen bei der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 HausTWG verbleiben (BGH a.a.O.).

Das Verbraucherkreditgesetz gewährt den Klägern im Streitfall kein Widerrufsrecht, da es sich bei den abgeschlossenen Darlehensverträgen um Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz handelt, auf die die Widerrufsbestimmung des § 7 VerbrKrG keine Anwendung findet. Die von der Beklagten gewährten Darlehen sind von der Bestellung einer Grundschuld über 170.000 DM abhängig gemacht worden. Dass die grundpfandrechtliche Absicherung dabei um 1.000 DM hinter dem Gesamtkreditbetrag zurückbleibt und der Wert des Grundstücks nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters zum Stichtag 15.11. 1994 lediglich 100.000 DM betrug (vgl. AS I 333/341), ist hierbei unbeachtlich. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352). Der Kreditnehmer wird durch - die im Streitfall vorliegende - Untersicherung nicht entgegen den von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verfolgten Schutzzweck belastet, denn diese fällt ausschließlich in das Vollstreckungsrisiko der Bank (vgl. BGH, a.a.O.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Absicherungsrisiko durch Zinssätze aufgefangen hat, die nicht mehr den bei Ratenkreditverträgen üblichen Bedingungen entsprechen. Zwar liegen die vereinbarten Zinssätze mit 9,2 % effektiv und 10,1 % effektiv etwas über der von der Bundesbank in den Monatsberichten ausgewiesenen Streubreite von 8,11 % bis 8,95 %. Diese Monatsberichte erfassen aber nur erstrangig gesicherte Realkredite auf Wohngrundstücke unter Einhaltung der Beleihungsgrenze (vgl. OLG Braunschweig, WM 1998, 1223, 1227; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 300, 303). Daher ist maßgeblich auf das jeweilige Gesamtbild des Kredits abzustellen. Die im Streitfall vereinbarten Zinssätze liegen lediglich um 0,25 % bzw. 1,15 % absolut und relativ betrachtet um 2,8 % bzw. 12,84 % über der angegebenen Streubreite, wobei der höhere Zinssatz den kleineren Kredit betrifft, der zur Deckung der zusätzlich zum Kaufpreis anfallenden Kosten aufgenommen wurde. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger mehr als 100 % des Kaufpreises fremdfinanziert haben, erscheint die aufgezeigte Überschreitung des Schwerpunktzinses nicht unüblich, zumal die Zinssätze nur für 5 Jahre festgeschrieben sind. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts (LGU 11 f.) Bezug genommen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht der Kläger nach § 7 VerbrKrG a. F. bestanden haben sollte, wäre dieses wegen Fristablaufs erloschen. Dabei kann dahin stehen, ob die den Klägern erteilte Belehrung den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes gerecht wird, denn jedenfalls war auch die im Falle einer unterbliebenen oder unzureichenden Widerrufsbelehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG a. F.) vor Ausübung des Widerrufs verstrichen.

b) Auch die Voraussetzungen für den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG a. F. liegen im Streitfall vor.

aa) Zwar vermochten die Kläger nicht alle Einzelheiten der von ihnen behaupteten Vertragsanbahnung, insbesondere die Kontaktaufnahme durch den Untervermittler W. am Arbeitsplatz, zu beweisen. Die von den Klägern in der Beweisaufnahme nachgewiesenen Umstände der Vertragsanbahnung reichen aber für die Annahme der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG a.F. in der Person des Klägers Ziff. 1 aus. Dabei kann dahin stehen, ob auch die Klägerin Ziff. 2 durch die aufgetretenen Vermittler oder auf deren Veranlassung durch den Kläger Ziff. 1 zum Vertragsschluss bestimmt wurde oder ob sie - was grundsätzlich nicht ausreichend wäre (vgl. BGH, WM 1993, 683 f.; NJW 1996, 3414, 3415) - ausschließlich auf Eigeninitiative des Kläger Ziff. 1 zur Mitunterzeichnung der Darlehensverträge veranlasst wurde. Denn der wirksame Widerruf des Klägers Ziff. 1 führt gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge insgesamt (vgl. auch Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 1 HausTWG Rdn. 29 m. w. N.). Angesichts der Interessenlage der Parteien (gemeinsamer Kredit und Eigentumserwerb) kann nicht angenommen werden, dass die Verträge auch ohne Beteiligung des Klägers Ziff. 1 Bestand haben sollten.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kläger Ziff. 1 durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt wurde. Die Zeugen G. und Pf. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Kläger durch seinen nebenberuflich mit der Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen befassten Kollegen S. mehrfach auf den Erwerb einer Wohnung angesprochen wurde und dieser mit seinen Vermittlungsversuchen schließlich erfolgreich war. Aus den Schilderungen der Zeugen G. und Pf., an deren Glaubhaftigkeit kein Zweifel besteht, ergibt sich auch, dass Herr S. bei seinen Vermittlungsbemühungen mit dem von der Fa. H... eingeschalteten Vermittler W. zusammengearbeitet hat. Diese Bekundungen stehen auch in Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Zeugen C., wonach zunächst Vorgespräche in Gegenwart von Herrn S. am Arbeitsplatz des Klägers Ziff. 1 geführt wurden und später in der Wohnung der Kläger eine Vertragsunterzeichnung im Beisein der Vermittler S. und W. stattfand. Nach der Überzeugung des Gerichts sind diese Anpreisungen des Vermittlers S. ursächlich für den späteren Vertragsschluss der Kläger geworden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Zeugen C. bekundeten Umstand, dass die Kläger nach Abschluss der am Arbeitsplatz geführten Vorgespräche in Anwesenheit von Herrn S. und Herrn W. in ihrer Wohnung die Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in der Anlage N.str. ... in M. unterschrieben haben. Der Zeuge C. hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, die Kläger hätten in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit des Vermittlers W. sowie eines weiteren Vermittlers S. in ihrer Wohnung Verträge unterzeichnet, die "im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung" gestanden hätten. Auch wenn der Zeuge sich nicht festlegen mochte, welcher Art diese Verträge genau waren, ist das Gericht aufgrund der Schilderungen des Zeugen und der vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass es sich hierbei nur um die Darlehensverträge nebst Widerrufsbelehrungen gehandelt hat. Denn alle übrigen Erklärungen der Kläger wurden notariell beurkundet (vgl. Vertragsangebot vom 15.11.1994). Am Abschluss des Kaufvertrages oder der Bestellung der Grundschuld waren die Kläger unstreitig nicht beteiligt. Bei der vom Zeugen C. mitverfolgten Unterzeichung von Verträgen kann es sich damit nach Lage der Dinge nur um die Darlehensverträge sowie die mit diesen in Zusammenhang stehenden Erklärungen gehandelt haben. Die Darstellung des Zeugen steht auch in Einklang mit dem Umstand, dass die Widerrufsbelehrungen nicht nur die Unterschriften der Kläger, sondern auch den Namenszug "S." tragen. Nach dem Erinnerungsbild des Zeugen haben nämlich nicht nur die Kläger, sondern auch die Vermittler Schriftstücke unterzeichnet. Das Gericht hegt auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen. Dieser war erkennbar bestrebt, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und hat sich nicht aus Solidarität zu den Klägern veranlasst gesehen, deren Angaben vollumfänglich zu bestätigen.

cc) Danach ist davon auszugehen, dass zumindest der Kläger Ziff. 1 durch an seinem Arbeitsplatz mit seinem Kollegen S. geführte Gespräche zum Erwerb einer fremdfinanzierten Wohnung und damit zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden ist. Hierfür genügt, dass die Umstände bei der ersten Kontaktaufnahme einen von mehreren Beweggründen für den Vertragsschluss bildeten (vgl. BGH, NJW 1996, 3416, 3417). Auch ist nicht entscheidend, ob zwischen den am Arbeitsplatz geführten Gesprächen und der Vertragsunterzeichnung in der Wohnung der Kläger ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand (vgl. BGHZ 131, 385). Maßgebend ist allein, dass sich nach den Schilderungen sämtlicher Zeugen die am Arbeitsplatz unternommenen Vermittlungsbemühungen des Herrn S. zwar nicht bei den ebenfalls angesprochenen Zeugen, wohl aber beim Kläger Ziffer 1 zum Erfolg geführt haben. Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitskollegen S. ist der Beklagten auch nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Regeln zuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007; OLG Oldenburg, Urteil v. 12.06.2002, 2 U 65/02; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 1 HausTWG Rdn. 4; Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 1 HausTWG Rdn. 32). Die Beklagte hat unstreitig der Fa. H... die Vertragsunterlagen überlassen und dieser nach eigenem Vorbringen Weisungen darüber erteilt, welche Kreditunterlagen von dem jeweiligen Kunden beschafft werden müssen (AS I 76). Sie billigte damit, dass die Fa. H... bzw. deren Mitarbeiter bei ihren Vermittlungsgesprächen den Abschluss von Kreditverträgen mit der Beklagten in die Wege leiteten. Auf diese Weise wurden auch im Streitfall die Vertragsabschlüsse vorbereitet. Die Fa. H... schaltete über weitere Firmen den Untervermittler W. ein, der sich seinerseits der Mithilfe des Herrn S. bediente. Beide waren bei der am 6. 11.1994 in der Wohnung der Kläger erfolgten Unterzeichnung der von der Beklagten bereits ausgefüllten und diesen von den Vermittlern vorgelegten (vgl. AS I 76) Vertragsformulare anwesend und forderten von den Klägern die weiteren zur Kreditaufnahme notwendigen Unterlagen an. Anschließend wurden die bei den Klägern erhobenen Unterlagen der Fa. H... zugeleitet, die diese dann mit Schreiben vom 29.11. 1994 der Beklagten übermittelte (AS II 191). Angesichts dieser Vermittlungskette kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten der Vermittler bei der Vertragsanbahnung der Beklagten zuzurechnen ist.

dd) Anhaltspunkte dafür, dass eine Haustürsituation gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG a.F. ausgeschlossen ist, liegen nicht vor. Entsprechendes behauptet die hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht.

c) Der Widerruf durch den Kläger Ziff. 1 ist fristgemäß erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 HausTWG a.F. ist der Widerruf binnen Wochenfrist zu erklären, wobei diese erst beginnt, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist (§ 2 Abs. 1 HausTWG a.F.). Im Streitfall ist eine solche Erklärung nicht erfolgt.

aa) Die den Klägern erteilte Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a.F. dar. Denn nach dieser Bestimmung darf eine Belehrung keine anderen Erklärungen als die in § 2 Abs. 1 S. 1 HausTWG verlangten Angaben enthalten. Diesem Erfordernis ist vorliegend nicht genügt. Die dem Kläger erteilte Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz enthält - notwendigerweise - den nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG a. F. erforderlichen Hinweis, dass der Verbraucher, nach Auszahlung des Kredits sein Widerrufsrecht verliert, wenn er das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung oder Widerrufserklärung zurückzahlt (vgl. Anl. K 4, K 5, Anlagenband Kl., LG). Diese zusätzliche Erklärung führt zur Unwirksamkeit der Belehrung. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a. F. nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (BGH, NJW 1993, 2868; vgl. ferner zum neuen Recht: BGH, ZIP 2002, 1730, 1732). Das Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über sein Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114, OLGR 2000, 229, 230). Als zulässige Zusätze zur Belehrung können daher nur solche Ergänzungen angesehen werden, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (vgl. BGH, NJW 1993, 2868 m. w. N.). Dagegen sind zusätzliche Erklärungen, die einen eigenen Inhalt haben und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von dieser ablenken, nicht statthaft (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 230; NJW-RR 1995, 114).

bb) Hieran gemessen ist die zusätzliche Erklärung in der Widerrufsbelehrung unzulässig. Sie dient nicht der Verdeutlichung des Widerrufsrechts, sondern ist geeignet, beim Kunden den unzutreffenden Eindruck zu erzeugen, der Widerruf sei in bestimmten Fällen von weiteren Voraussetzungen abhängig (vgl. auch LG Bremen, WM 2002, 1450, 1452 m. w. N.). Dies ist aber nicht der Fall, weil in § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Regelung fehlt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Auszahlung der Darlehen sei erst nach Ablauf der in der Widerrufsbelehrung ausgewiesenen Frist erfolgt, weshalb der in der Belehrung enthaltene Zusatz unschädlich gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. wird schon dann zuwidergehandelt, wenn die Belehrung mit einem zur Verdeutlichung des Belehrungsinhalts nicht erforderlichen Zusatz verknüpft wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kunde im Einzelfall durch die Gestaltung der miteinander verbundenen Erklärungen tatsächlich über sein Recht zum Widerruf irregeführt wird (BGH, NJW 1993, 2868, 2869). Eine solche Auslegung ist nicht nur nach der Intention des nationalen Gesetzgebers geboten. Sie steht auch im Einklang mit Art. 5 der "Haustürgeschäfterichtlinie", die beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewährt (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 283). Da eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a.F. das Widerrufsrecht auf eine Woche ab Aushändigung der Belehrung beschränkt und damit einen Ausnahmetatbestand zum unbefristeten Widerrufsrecht begründet, sind an das Vorliegen der Belehrungsvoraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2002, XI ZR 91/99 (NJW 2002, 1881 ff.) eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht als ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. angesehen. Denn dieser Entscheidung lag - wie sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergibt (vgl. LG München, WM 1998, 1723 f.; OLG München, WM 1999, 728 ff.) ergibt - eine Widerrufsbelehrung zugrunde, die sich nur auf einen Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz beziehen konnte und die der BGH nicht als Widerrufserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz anerkannte (aA noch aber ohne Begründung BGH, ZIP 2000, 1483). Soweit neuerdings das OLG Stuttgart (OLGR 2002, 317) davon ausgeht, dass die nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG zwingend vorgeschriebenen Zusätze auch im Hinblick auf eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. unschädlich seien, lässt es den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Schutzzweck außer acht und rückt die Interessen des Darlehensgeber zu sehr in den Vordergrund (vgl. auch EuGH, NJW 2002, 283).

2. Folglich können die Kläger gemäß § 3 HausTWG a. F., § 139 BGB die an die Beklagte gezahlten Beträge zurückverlangen. Die Höhe der Zahlungen ist unstreitig. Die von den Klägern daneben geltend gemachten Zinsen ergeben sich - soweit sie den Zeitraum vor Ausübung des Widerrufs betreffen - entweder aus § 3 Abs. 3 HausTWG analog oder aus § 347 S. 3 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 3 HausTWG Rdn. 15; Erman/Klingsporn, BGB, 10. Aufl., § 3 HausTWG Rdn. 30 ff.; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 3 HausTWG Rdn. 8; Staudinger/Werner, a.a.O., § 3 HausTWG Rdn. 53). Ab Zugang der Widerrufserklärung folgt die Zinspflicht aus § 818 Abs. 1 BGB (vgl. Soergel/Wolf, a.a.O., § 3 HausTWG Rdn. 8, 9). Die Höhe der Zinsen bemisst sich nach § 288 BGB n. F.

II.

Die Klage ist gleichwohl abzuweisen, da der Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche in einer die Klagforderung übersteigenden Höhe zustehen.

1. Nach §§ 3, 4 HausTWG a. F. sind die Kläger verpflichtet, auch die von der Beklagten erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet, dass die Beklagte gegen die Kläger im Wege der Aufrechnung (vgl. hierzu Soergel/Wolf, a.a.O., § 4 HausTWG Rdn. 3; Staudinger/Werner, a.a.O., § 4 HausTWG Rdn. 6) Ansprüche auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta geltend machen kann (vgl. auch Staudinger/Werner, a.a.O., § 3 HausTWG Rdn. 8). Ob die Kläger daneben auch verpflichtet sind, die Darlehensvaluta bis zum Widerruf zu verzinsen (so etwa Staudinger/Werner, a.a.O.), kann vorliegend dahin stehen, denn die ausgekehrten Kreditbeträge übersteigen bereits die von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsansprüche erheblich.

2. Die Rückzahlungspflicht der Beklagten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Auszahlung des Kreditbetrages - wie von den Klägern behauptet - aufgrund einer unwirksamen Anweisung der Geschäftsbesorgerin erfolgt ist (zur nichtigen Anweisung vgl. BGHZ 111, 382 ff sowie BGH, Urt. V. 14.05.2002, XI ZR 148/01, Juris, Dokument Nr. KORE543992002).

a) Denn es trifft zwar zu, dass die Firma HE... von den Klägern nicht wirksam zur Erteilung der am 21.12.1994 ausgesprochenen Auszahlungsanweisung an die Firma M... bevollmächtigt war. Der zwischen den Klägern und der Firma HE... geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag war nämlich wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG gemäß § 134 BGB nichtig: Die Firma HE... verfügt über keine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Sie hat sich aber in dem mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur Wahrnehmung derer wirtschaftlicher Belange verpflichtet (vgl. Ziffer III. 7. des Vertragsangebots vom 15.11.1994 sowie BGH, NJW 2001, 3774 f.), sondern ist mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Belange der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und ggfs. dessen Rückabwicklung sowie mit allen damit zusammenhängenden Geschäften betraut worden (vgl. BGHZ 145, 265, 271 ff.). Eine derartige - von der Firma HE... geschäftsmäßig betriebene - Rechtsbesorgung führt zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der zu dessen Ausführung erteilten Vollmacht (BGH, NJW 2002, 66, 67; NJW 2002, 2325 ff.).

b) Die Kläger können sich im Hinblick auf §§ 171 ff. BGB jedoch auf die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht berufen. Denn die Beklagte hat im Rahmen der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis erbracht, dass ihren Mitarbeitern vor der am 21.12.1994 von der Firma HE... erteilten Auszahlungsanweisung (AS II 199) notarielle Ausfertigungen des von den Klägern abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst angeschlossener Vollmacht sowie der von der Firma HE... erklärten Vertragsannahme vorgelegen haben. Die Rechtsscheinshaftung nach §§ 171 ff. BGB greift nicht nur bei Vorlage einer Vollmacht im Original an; auch die Vorlage von Ausfertigungen notariell beurkundeter Erklärungen genügt (vgl. BGHZ 102, 60,63; BGH, NJW 2002, 2325, 2326). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zeugin Wa. hat unter Vorlage der im Besitz der Beklagten befindlichen Unterlagen detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass der Beklagten bereits am 08.12.1994 eine Ausfertigung des notariell beurkundeten Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit hierin enthaltener Vollmacht durch die Firma H... übermittelt worden ist. Sie hat weiter ausgeführt, dass der Beklagten mit Schreiben der Firma HE... vom 21.12.1994, das zugleich die Auszahlungsanweisung enthielt (AS II 199), eine Ausfertigung der notariellen Annahmeerklärung der Geschäftsbesorgerin übersandt wurde. Dabei hat sie unter Bezugnahme auf ein von den Mitarbeitern der Beklagten verwendetes Bearbeitungsblatt bestätigt, dass dieses Schreiben nebst Anlagen jedenfalls vor dem 05.01.1995 und damit vor Ausführung der Zahlungsanweisung vorgelegen hat. Die Bekundungen der Zeugin Wa. sind glaubhaft und in sich stimmig und werden auch durch den Wortlaut der Schreibens vom 07.12. 1994 und 21.12.1994 (AS II 193, 199) untermauert. Die Zeugin war auch ersichtlich bestrebt, wahrheitsgemäße und verifizierbare Angaben zu machen. Das Gericht hegt daher keine Zweifel daran, dass der Beklagten mit Zugang der Auszahlungsanweisung und damit vor der tatsächlichen Auszahlung der Kaufpreisraten sowohl die von den Klägern erteilte Vollmacht als auch die von der Firma HE... erklärte Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrags, von der das Wirksamwerden der Vollmacht abhing, jeweils in notarieller Ausfertigung vorlag. Damit greift zugunsten der Beklagten die Rechtsscheinshaftung nach §§ 171 ff. BGB ein.

Soweit die Kläger hiergegen einwenden, die Beklagte sei gemäß § 172 BGB nicht in ihrem Vertrauen auf den Bestand geschützt, weil die Vollmacht nicht vom Vertreter selbst vorgelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Vollmachtsausfertigung nicht von der Firma HE... (Geschäftsbesorgerin) selbst, sondern von der Firma H... vorgelegt wurde. Die Firma HE... hat der Beklagten allerdings eine Ausfertigung der für das Wirksamwerden der Vollmacht erforderlichen Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrags übermittelt. Dass die Vorlage der Vollmachtsausfertigung nicht durch die Firma HE... selbst, sondern durch die Firma H... erfolgte, ist jedoch unschädlich. Denn § 172 BGB setzt keine Vorlage durch den Bevollmächtigten persönlich voraus, sondern kann - als besondere Form der in § 171 BGB geregelten Vollmachtsmitteilung - auch unter Einschaltung von Boten oder weiteren Vertretern erfolgen (vgl. Soergel/Leptien, BGB, 13.Aufl., § 171 Rdn. 3, § 172 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 171 Rdn. 6). Entscheidend ist allein, dass - wie hier - der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Urkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung ausgehändigt hat bzw. hat aushändigen lassen und diese Schriftstücke durch oder auf Veranlassung des Vertreters dem Geschäftsgegner vorgelegt wurden.

Gründe, die einem Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Vollmacht entgegenstünden (vgl. § 173 BGB analog), sind nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, bestanden für die Beklagte nicht. Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.). Außerdem können von einer Bank keine weitergehenden Rechtskenntnisse als von einem Notar verlangt werden, der vorliegend keine Veranlassung gesehen hat, die Beurkundung des Vertragsangebots nebst Vollmacht abzulehnen (vgl. auch BGHZ 145, 276). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte an der unerlaubten Rechtsbesorgung der Firma HE... beteiligt hat und ihr daher ein Vertrauensschutz zu versagen ist. Hierfür reicht jedenfalls ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Tätigkeit des Rechtsbesorgers und der von diesem mit Dritten geschlossenen Verträge oder diesen gegenüber vorgenommenen einseitigen Rechtshandlungen nicht aus (vgl. BGH, NJW 1998, 1955). Da die Auszahlung des Kredites somit aufgrund einer den Klägern zuzurechnenden wirksamen Anweisung erfolgt ist, hat die Beklagte durch die Befolgung dieser Weisung eine Leistung an die Kläger erbracht.

3. Die Kläger können die Beklagte schließlich auch nicht auf einen Bereichungsausgleich mit der Firma M... verweisen. Denn der Empfänger eines Darlehens ist grundsätzlich auch bei wirksamem Widerruf nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. zum Rückgewähr der vollen Darlehensvaluta verpflichtet und kann sich nicht auf eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB analog) berufen, da ihm von vornherein bewusst ist, dass er das überlassene Kapital nur zur zeitweiligen Nutzung erhält (§ 819 BGB analog; std. Rspr., vgl. BGH, NJW 1999, 1636, 1637 m. w. N.). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Darlehensnehmer den Kreditgeber darauf verweisen, den Rückgewähranspruch nach § 3 HausTWG a. F. gegen den Partner des finanzierten Geschäftes und nicht gegen den Darlehensnehmer selbst geltend zu machen. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

a) Dem Kreditgeber steht nach der höchstricherlichen Rechtsprechung insbesondere dann kein Anspruch aus § 3 HausTWG gegen den Darlehensnehmer auf Rückerstattung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Betrags, sondern nur ein unmittelbarer Bereichungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers zu, wenn Kreditvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit (vgl. BGH, NJW 1996, 3414 ff.; NJW 1996, 3416 f.) oder ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG darstellen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Realkreditverträge und finanziertes Grundstücksgeschäft nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen (BGH, NJW 2002, 1881, 1884 m. z. N.). Bei einem Immobilienkauf weiß nämlich auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH, a.a.O.; BGH, WM 2000, 1287, 1288). Eine wirtschaftliche Verflechtung des Anlagengeschäfts und des Kreditvertrages kann daher im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (Werbung/Vertrieb, gesamte rechtliche Ausgestaltung) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905, 906; WM 2000, 1287 f.). Solche Umstände haben die Kläger nicht dargelegt. Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214). Die Kläger haben auch keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte auf die unternehmerische Planung des Projektes maßgebenden Einfluss genommen oder andere über die bloße Finanzierung eindeutig hinausgehende Funktionen - etwa eines Verkäufer oder Treuhänders - wahrgenommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hat.

bb) Auch ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt nicht vor. Denn diese Regelung findet bei - hier vorliegenden - Realkrediten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (vgl. BGH, NJW 2002, 1884). Entgegen der Ansicht der Kläger gebieten weder der Schutzzweck des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes noch die Intention der "Haustürgeschäfterichtlinie" eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG auf durch Realkredite finanzierte Immobilienkäufe. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausdrücklich bestimmt, dass die Rechtsfigur des verbundenen Geschäftes bei solchen Fallgestaltungen keine Anwendung finden soll (BGH, a.a.O.; Koch, WM 2002, 1593, 1596, 1597). Auch die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG führt nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 9 VerbrKrG auf diese Fälle (BGH, a.a.O.; aA LG Bremen, WM 2002, 1450, 1454 ff.; Fritz, ZfIR 2002, 529 ff.). Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedsstaaten für geeignete Maßnahmen zum Schutze des Verbrauchers im Falle einer unterbliebenen Belehrung zu sorgen haben. Daraus folgt aber nicht, dass der Verbraucher bei einem vor Widerruf ausgezahlten Darlehen von der Rückerstattung befreit ist. Denn Art. 7 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass sich die Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere die Rückgabe der erbrachten Leistungen, nach dem einzelstaatlichen Recht richten. Dies hat der EuGH ausdrücklich bestätigt und keineswegs aus Gründen des Verbraucherschutzes einen Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers verlangt (vgl. NJW 2002, 282 Nr. 35). Auch die vom Landgericht Bremen ins Feld geführte gesetzliche Neuregelung (§ 358 Abs. 3 BGB n. F.) gebietet keine Ausdehnung der Rechtsfigur des verbundenen Geschäftes, zumal der Gesetzgeber hierbei nur die bisherige Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit und zur Aufklärungspflicht der Kreditgeber übernommen und dabei ausdrücklich zu erkennen geben hat, dass über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus eine wirtschaftliche Einheit nicht in Betracht kommen soll (vgl. BGBl I 2002, S. 2850, 2857).

b) Eine Verweisung der Beklagten auf Bereicherungsansprüche gegen die Verkäuferin lässt sich auch nicht aus einer rechtlichen Einheit zwischen dem von der Geschäftsbesorgerin abgeschlossenen Kaufvertrag (der unwirksam wäre, wenn bei seinem Abschluss nicht die der Firma HE... erteilte Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen hätte, §§ 171 ff. BGB) und dem Kreditvertrag (§ 139 BGB) herleiten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Koch, WM 2002, 1598 f.). Denn dies würde voraussetzen, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nach den Vorstellungen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGHZ 50, 13 ff.; BGH, NJW 1976, 1931 f; NJW 1995, 2885 f.) Für einen solchen Einheitlichkeitswillen bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch hier greifen die zur wirtschaftlichen Einheit von Kredit- und Grundstücksgeschäft entwickelten Regeln ein. Denn auch ein Laie weiß, dass Kreditvertrag und Grundstücksgeschäft grundsätzlich zwei rechtlich getrennte Verträge darstellen, bei denen Kreditgeber und Verkäufer zwei verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen jeweils unterschiedlichen Interessen verfolgen (vgl. BGH, NJW 1980, 41 ff.). Dementsprechend genügt für es für die Annahme einer rechtlichen Einheit regelmäßig nicht, dass als Verwendungszweck des Darlehens der Ankauf einer Wohnung angegeben ist (BGH, a.a.O.). Besondere Umstände, die hiervon abweichend ausnahmsweise eine rechtliche Verbindung der beiden Vertragsverhältnisse begründen können, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die Beklagte ist nur als Kreditgeberin und nicht als Verkäuferin in Erscheinung getreten. Kauf- und Kreditvertrag wurden auch nicht in einer Urkunde abgefasst. Zudem enthalten weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag Regelungen, die den Bestand der jeweiligen Rechtsverhältnisse von der Wirksamkeit der jeweils anderen Vereinbarung abhängig machen. Dies ist letztlich darauf zurück zu führen, dass sich die Interessen von Verkäufer und Kreditgeber im Erhalt des Kaufpreises bzw. in der Absicherung des Darlehens erschöpfen, während das Risiko der Kaufpreisfinanzierung und der Verwendung des Kredits allein den Käufer/Darlehensnehmer trifft. Der Abschluss rechtlich getrennter Verträge mit unterschiedlichen Eigenrisiken liegt aber auch im Interesse des Käufers/Darlehensnehmers. Denn dieser verschafft sich durch die rechtliche Trennung der beiden Geschäfte die von ihm mit dem Erwerb einer fremdfinanzierten Immobilie angestrebten steuerlichen Vorteile (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 1999, 300).

c) Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung wegen Aufklärungspflichtverletzung zu, der im Wege der Naturalrestitution zur Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten führen und dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 3 HausTWG a. F. entgegen gesetzt könnte (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Ulmer, a.a.O., Vor § 1 HausTWG Rdn. 29; Staudinger/Werner, a.a.O., Vor § 1 HausTWG Rdn. 40)

aa) Ein Kreditgeber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, NJW 2000, 3558, 3559; NJW-RR 2000, 1576, 1577; NJW 1999, 2032 f.). Er ist daher weder gehalten, die Kreditaufnahme auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu überprüfen, noch der Frage nachzugehen, ob das zu finanzierende Geschäft unter wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gesichtspunkten für den Kunden vorteilhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 295, 296). Die Prüfung der Werthaltigkeit, der künftigen Wertentwicklung und der erzielbaren Einnahmen aus dem finanzierten Objekt gehört damit nicht zu den Aufgaben der Finanzierungsbank (vgl. BGH, MDR 2000, 1201 f. m. w. N.). Vielmehr ist es Sache des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu klären (BGH, NJW 2000, 2352, 2353). Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass im Streitfall keiner dieser Ausnahmetatbestände vorliegt.

bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214). Die Kläger haben auch keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte auf die unternehmerische Planung des Projektes maßgebenden Einfluss genommen oder andere über die bloße Finanzierung eindeutig hinausgehende Funktionen - etwa eines Verkäufer oder Treuhänders - wahrgenommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hat. Vielmehr sollten alle mit dem Erwerb der Wohnung zusammenhängenden Geschäfte von der Firma HE... wahrgenommen werden.

cc) Die Beklagte hat auch keine Aufklärungspflichten hinsichtlich des Wertes des finanzierten Objektes und einer im Kaufpreis enthaltenen verdeckten Innenprovision verletzt. Der Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs verpflichtet eine kreditgebende Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Vorsprung erst zu verschaffen (BGH, NJW-RR 1992, 879, 882). Ein solcher zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung der Beklagten ist daher nur dann anzunehmen, wenn diese wusste oder wenigstens damit rechnete, dass der für das Objekt verlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht war oder dass wesentliche wertbildende Faktoren durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. BGH, NJW 2002, 2352, 2353; NJW 1999, 2032 m.w.N.). Die Beklagte hat unwiderlegt in Abrede gestellt, dass sie konkret über einen im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionsanteil von 30 % unterrichtet war (AS I 273). Sie wäre daher nur dann zur Aufklärung der Kläger über die Werthaltigkeit der Wohnung verpflichtet gewesen, wenn sie aufgrund der Finanzierungsunterlagen davon ausgehen musste, dass angesichts des Preis-Leistungsverhältnisses eine sittenwidrige Übervorteilung der Kläger vorlag (vgl. BGH, NJW 2000, 2352, 2353). Die Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kaufpreis von 137.125 DM in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Wohnung stand. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat einen Verkehrswert von 100.000 DM (Sachwert: 113.300 DM, Ertragswert: 78.987 DM) zum Stichtag 15.11.1994 ermittelt, also gerade keine grobe Unangemessenheit des Kaufpreises festgestellt (AS I 332 ff.). Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig; die hiergegen gerichteten Einwendungen hat der Sachverständige in zwei weiteren schriftlichen Stellungnahmen erschöpfend behandelt (AS I 369 ff., 379). Die Ertragswertberechnung des Sachverständigen steht auch mit der Wertermittlung des Gutachterausschusses der Stadt M. hinsichtlich einer anderen Wohnung (vgl. AS I 352) zum Stichtag 21.03.2000 in Einklang. Die Unterschiede in der Wertberechnung sind im Wesentlichen auf die unterschiedlichen Wertermittlungsstichtage zurückzuführen. Selbst wenn man angesichts der Nutzung der Wohnanlage (Studentenwohnheim) lediglich den vom Sachverständigen ermittelten Ertragwert zugrunde legt, lag kein krasses Missverhältnis vor, denn dieses setzt voraus, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, NJW 2000, 2353 m. w. N.; vgl. ferner BGHZ 146, 298 ff.). Gesichtspunkte, die auch ohne das Vorliegen eines solchen besonders groben Missverhältnisses eine sittenwidrige Übervorteilung der Kläger durch die Verkäuferin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

dd) Auch die von den Klägern behauptete Interessenkollision der Beklagten begründet keine Aufklärungspflicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte neben der Einzelfinanzierung der Kaufinteressenten auch die Globalfinanzierung des Anlageprojekts übernommen hat, führt noch zu keinem zur Aufklärung verpflichtenden Interessenkonflikt. Denn ein solcher Konflikt entsteht erst dann, wenn die Kreditgewährung an die Kläger dazu dienen würde, das finanzielle Engagement der Bank gegenüber der Verkäuferseite zurückzuführen und auf diese Weise ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis auf die Erwerber zu verlagern (BGH, NJW 1992, 2146, 2147; NJW 1995, 2218; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210, 1214; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694). Das Bestehen einer solchen Konfliktlage haben die Kläger nicht dargetan. Sie verweisen lediglich abstrakt darauf, dass eine Unterrichtung der Kläger über den Wert der Wohnung zu einer Verringerung des Kreditengagements der Beklagten geführt hätte.

ee) Schließlich hat die Beklagte auch nicht dadurch, dass sie sich neben der Globalfinanzierung auch zur Finanzierung der Erwerber bereitgefunden hat, einen besonderen, zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiko des Projekts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine übliche Vorgehensweise, die keineswegs das - vom Käufer zu überprüfende - allgemeine Risiko beim Kauf von Immobilien zum Zwecke der Steuerersparnis verstärkt hat.

ff) Auch eine Haftung der Beklagten für mögliche Pflichtverletzungen der Untervermittler W. bzw. S. gemäß § 278 BGB ist zu verneinen. Zwar legten diese den Klägern - unter Einschaltung der Firma H... - von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kreditformulare vor und holten bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen ein. Insoweit sind die Untervermittler hinsichtlich der Vorbereitung einer künftigen Finanzierung als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig geworden. Ein mögliches Fehlverhalten dieser Vermittler müsste sich die Beklagte aber nur insoweit zurechnen lassen, als dieses im Zusammenhang mit der Anbahnung des geplanten Kreditvertrages durch Überlassung der genannten Unterlagen stünde. Nur insoweit kann ein Vermittler überhaupt als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden sein (vgl. auch BGH NJW 2000, 3558, 3559; WM 1992, 602 f.). Damit können sich die Kläger gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, dass die Vermittler eine unzutreffende Liquiditätsberechnung vorgelegt und von einer erforderlichen Rentabilitätsberechnung abgesehen hätten. Denn insoweit wurden die Vermittler allein als Erfüllungsgehilfen der Verkäuferseite tätig. Soweit die Kläger den Vermittlern unzureichende Informationen über die Angemessenheit des Kaufpreises zur Last legen, fällt dies - wie bereits aufgezeigt - ebenfalls nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten.

d) Schließlich ist die Beklagte ist auch nicht deswegen gehalten, anstelle der Kläger die Verkäuferin auf Rückerstattung in Anspruch zu nehmen, weil sie sich eine arglistige Täuschung der Verkäuferin bzw. deren Vermittler zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu BGH, NJW 1989, 2879 ff.). Denn die Beklagte war - wie aufgezeigt - nicht zur Aufklärung über die Angemessenheit und Zusammensetzung des Kaufpreises verpflichtet und muss sich ein mögliches Fehlverhalten der - insoweit nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig gewordenen Vermittler - nicht zurechnen lassen.

Nach alledem ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die mit Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsforderung ist durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Darlehensrückzahlungsansprüchen (§§ 3, 4 HausTWG a. F) erloschen. Dabei sind die von den Kläger geltend gemachten Zinsforderungen infolge der Aufrechnung rückwirkend weggefallen (§ 389 BGB). Denn die für den Zeitraum vor Ausübung des Widerrufsrechts beanspruchten Zinsen sind erst ab Widerruf und damit gleichzeitig mit den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten fällig geworden. Die für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung verlangten Zinsen sind sogar erst nach den Gegenforderungen der Beklagten fällig geworden. Da die Gegenansprüche der Beklagten durch die Aufrechnung nicht vollständig verbraucht worden sind, ist auch das Feststellungsbegehren der Kläger nebst den hierzu gestellten Hilfsanträgen unbegründet.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes genügende Belehrung auch als ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. anzusehen ist, rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schutzzweck des Haustürgeschäftewiderrufgesetzes oder der "Haustürgeschäfterichtlinie" eine Verweisung der Kreditgeber auf einen Bereichungsausgleich mit dem Partner des finanzierten Geschäfts gebietet.

Ende der Entscheidung

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