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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 17 U 140/99
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 633
BGB § 138
BGB § 635
BGB § 640 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 4
ZPO § 287
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Eine - ansonsten ordnungsmäßige, insbesondere den Regeln der Baukunst und Technik entsprechende, genehmigungsfähige, vollständige und in sich stimmige - planerische Leistung eines Architekten ist nicht schon dann mangelhaft, wenn die "optimale" Planungslösung nicht erreicht ist. Angesichts der Vielschichtigkeit des planerischen Vorgangs ist regelmäßig schon nicht objektiv feststellbar, welche von mehreren in Betracht kommenden Planungsalternativen "optimal" ist. Geschuldet wird deshalb lediglich eine durchschnittlich brauchbare, sachgerechte Planung. Erst bei Verfehlen dieser Qualität ist die Planung mangelhaft im Sinne des § 633 BGB.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

17 U 140/99

Verkündet am: 31. Juli 2001

wegen Architektenhonorars

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07. Mai 1999 - 1 O 290/97 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten unter gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.762,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.12.1997 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 7 % und die Beklagten 93 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Durch Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 4.000,00 DM und durch Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 40.000,00 DM kann die Zwangsvollstreckung abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Die Beschwer der Beklagten, nicht aber die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

TATBESTAND:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung des Architektenhonorars für Planungsleistungen für das Grundstück P.-straße 1 in H.; die Beklagten machen, teilweise aus abgetretenem Recht, im Wege der Aufrechnung und Widerklage Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen des Klägers bezüglich der Grundstücke P.-straße 3 und 5 geltend.

Die Beklagten erwarben am 22.11.1995 das Grundstück P.-straße 1 in H., welches mit der sog. T.-Villa bebaut ist, für 3,95 Mio. DM zu Miteigentum. Unter dem gleichen Datum erwarben sie gemeinsam mit Frau C. M. (vermutlich personenidentisch mit Frau C. S.) zu unterschiedlichen Miteigentumsanteilen die Grundstücke P.-straße 3 und 5 zu einem Gesamtkaufpreis von 1,75 Mio. DM (AS I 1039 f.). Die Grundstücke P.-straße 3 und 5 wurden im Hinblick auf die geplante Bebauung mit Mehrfamilienhäusern gemäß notariellen Urkunden vom 18.07.1996 in Wohnungseigentum aufgeteilt (AS I 1049).

Das Grundstück P.-straße 1 wurde von den Beklagten am 05.09.1996 für 4,2 Mio. DM weiterverkauft, allerdings unter gleichzeitiger Belastung mit Grunddienstbarkeiten zugunsten einzelner Wohnungseigentumseinheiten der Grundstücke P.-straße 3 und 5 (Nutzung von vier Teilflächen von jeweils etwa 12,5 m² als Stellplatz und einer Teilfläche von etwa 5 m² als Grünfläche); die Beklagten verpflichteten sich zugleich, den der Grunddienstbarkeit unterliegenden Grundstücksteil gegen das Restgrundstück abzugrenzen (notarieller Vertrag AS I 1077).

Mit Architektenleistungen für alle drei Grundstücke war der Kläger, ein freier Architekt, beauftragt:

Bezüglich des Grundstücks P.-straße 1 hatten die Beklagten ursprünglich beabsichtigt, dieses umzubauen und den Kläger mit der entsprechenden Planung beauftragt. Mit einem auf den 16.06.1997 datierten Schriftstück vereinbarten die Parteien hierfür eine "Pauschale von 30.000,00 DM brutto für Planungshonorar" (AS I 11).

Unter dem 11.03.1996 wurde bezüglich des Grundstücks P.-straße 3 ein Architektenvertrag zwischen den Beklagten als Auftraggebern, bezüglich des Grundstücks P.-straße 5 zwischen dem Beklagten Ziffer 2 und C. S. als Auftraggebern und jeweils den Architekten "Bu. und K. ... ab 01.01.1997 Architekturbüro K." auf Architektenseite abgeschlossen (AS I 311 ff. und 319 ff.). Das Bauvorhaben ist dort jeweils bezeichnet als "Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück P.-straße 3" bzw. dito auf dem Grundstück P.-straße 5. Über das Architektenhonorar des Klägers aus diesen Bauvorhaben wurde ein gesonderter Rechtsstreit geführt (LG H., 5 O 43/98 und OLG Karlsruhe, 17 U 70/99), welcher durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.09.2000 rechtskräftig abgeschlossen ist; über Gegenforderungen gegen den Kläger wegen mangelhafter Architektenleistungen war dort nicht zu entscheiden.

Die Beklagten und Frau C. S. gaben dem Kläger vor, auf den Grundstücken zwei Häuser mit jeweils vier Wohnungen zu planen und zu errichten, die in technischer Hinsicht und im Stil dem Niveau der oberen Lage (Grundstücke in teuerster Lage H.s mit Neckarblick) entsprechen und sich gewinnbringend vermarkten lassen. Die Räumlichkeiten innen sollten entsprechend großzügig ausgestaltet werden. Gestalterische Vorgabe waren kubische Baukörper, "weiß im Baustil von Richard Meyer ohne postmoderne Zutaten" (AS I 155 ff.). Außerdem sollte im Hinblick auf die beabsichtigte Vermarktung eine größtmögliche Wohnfläche erzielt werden (AS II 153).

Die Planungs- und Architektenleistungen bezüglich der Gebäude P.-straße 3 und 5 erbrachte der Kläger bis zur Kündigung des Architektenvertrages mit Anwaltsschreiben vom 21.11.1997 (AS I 41); zu diesem Zeitpunkt waren die Häuser schon weitgehend errichtet.

Die beiden Gebäude P.-straße 3 und 5 gleichen sich spiegelbildlich. Sie verfügen jeweils über eine Außentreppe zur Wohnung im Obergeschoss. Das Gartengeschoss und Teile des Erdgeschosses bilden eine Maisonett-Wohnung, welche durch eine Innentreppe verbunden ist. Die Wohnung im Dachgeschoss ist ebenfalls durch eine Innentreppe erreichbar.

Die Stellplatz-Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks P.-straße 1 wurde deshalb übernommen, weil nach der Planung des Klägers lediglich vier Stellplätze auf den Grundstücken P.-straße 3 und 5, weitere vier notwendige Stellplätze dagegen auf dem Grundstück P.-straße 1 ausgewiesen waren.

Die Versorgungsleitungen (Küchen, Bäder, WC's) sind nicht in den Wänden, sondern in Installationsschächten als sog. Vorwandinstallationen verlegt.

Das Erdgeschoss beider Häuser wurde während der Bauarbeiten im Zeitraum 1996/1997 umgeplant in der Weise, dass die zunächst über das gesamte Erdgeschoss vorgesehene Wohnung aufgeteilt wurde in eine 2-Zimmer-Wohnung einerseits und einen mit dem Gartengeschoss zur Maisonett-Wohnung verbundenen Teil andererseits. Hierbei wurde im Bereich der späteren 2-Zimmer-Wohnung das Badezimmer verlegt in einen ursprünglich als Kinderzimmer geplanten Bereich, ohne die Fenster zu verändern. Folge ist, dass das jetzige Bad über ein großes Fenster verfügt, während im jetzigen Schlafzimmer ein großes und ein kleines - ehemals als Badezimmerfenster vorgesehnes - Fenster sind. Im 1. OG ist jeweils ein Fenster so angebracht, dass es von der Außentreppe her einsehbar ist.

An jedem Haus befinden sich drei freistehende Balkonbetonstützen, welche mit Wärmeisolierung (Styrodur-Platten) versehen wurden.

Das Dach beider Häuser ist als sog. Mansart-Dach oder gebrochenes Satteldach ausgeführt. Auf entsprechende Beschwerden der Bewohner hin wurden nachträglich über den Mansart-Fenstern Sonderbauteile als Regenabweiser angebracht, die verhindern sollten, dass bei Regen Wasser auf die Fensterbänke abläuft und dort Geräusche verursacht.

Mit der Vermarktung der Wohnungen war der Immobilienmakler R. beauftragt. Dieser erhielt vom Kläger versehentlich veraltete Pläne, aus welchen sich für die Obergeschosswohnung eine größere Wohnfläche (nämlich noch ohne Berücksichtigung einer durch Umplanung verkleinerten Balkonfläche) als tatsächlich ausgeführt, ergab. Nachdem die Wohnung unter der unzutreffenden Wohnflächenangabe verkauft war, konnte der Käufer gegenüber den Beklagten eine Minderung von 9.000,00 DM durchsetzen.

Unter dem 16.06.1998 (AS I 783) und ergänzend mit undatiertem Schriftstück (AS I 1025) trat C. S. Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger an den Beklagten Ziffer 2 ab.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Ausführung der Gebäude P.-straße 3 und 5 mit Außentreppen sei mit den Auftraggebern ausführlich diskutiert worden und auch sinnvoll gewesen, um eine größere Gesamtfläche zu erreichen. Sowohl die Planung eines Innentreppenhauses als auch die Unterbringung aller notwendigen Stellplätze auf den Grundstücken selbst hätte demgegenüber zu Verlust an Wohnfläche führen müssen. Aus diesen Gründen hätten die Auftraggeber der zur Ausführung gelangten Planung zugestimmt. Die Unterbringung der Versorgungsleitungen in Installationsschächten (Vorwandinstallation) sei den Auftraggebern bekannt gewesen und von ihnen akzeptiert worden. Sie sei bei 11,5 cm starken Wänden notwendig gewesen. Zu einem wesentlichen Wohnflächenverlust habe dies nicht geführt. Bei der Umplanung des Erdgeschosses im Jahre 1996/1997 seien die Fenster nicht geändert worden, weil andernfalls angesichts des schon erreichten Baufortschritts erhebliche Kosten entstanden wären; dies sei so mit den Auftraggebern abgesprochen gewesen. Die Balkonsäulen seien auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber wärmeisoliert worden, weil diese sich die Möglichkeit hätten offen halten wollen, später hier einen Wintergarten anzubauen. Die nachträgliche Anbringung von Regenabweisern am Mansart-Dach habe keine zusätzlichen Kosten verursacht, da diese ohnehin notwendig gewesen seien (Sowieso-Kosten). Den fehlerhaften Plan habe der Immobilienmakler R. nicht als Verkaufsplan, sondern lediglich zur Information erhalten. Ohnehin sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, der Firma R. Pläne zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30.000,00 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1997 zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen

und - im Wege der Widerklage -

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 330.794,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

durch fehlerhafte Architektenleistungen des Klägers bei den Gebäuden P.-straße 3 und 5 seien ihnen und der Mitauftraggeberin C. S. erhebliche Schäden (Zusammenstellung AS I 201) entstanden. Der Schadensersatzanspruch werde in Höhe von 30.000,00 DM zur Aufrechnung gestellt, im Übrigen im Wege der Widerklage verfolgt.

Die Planung der Treppen sei fehlerhaft gewesen. Es sei möglich gewesen, durch Planung und Ausführung eines gemeinsamen verglasten Treppenhauses in Stahlkonstruktion zwischen beiden Baukörpern erhebliche Kosten einzusparen und alle notwendigen Stellplätze auf den Grundstücken P.-straße 3 und 5 unterzubringen. In diesem Fall hätten die Beklagten bei der Veräußerung des Grundstücks P.-straße 1 - ohne Grunddienstbarkeit - einen höheren Kaufpreis von 108.900,00 DM erzielt, hätten die Kosten für die vertraglich geschuldete Abgrenzung der Stellplätze vom Restgrundstück P.-straße 1 in Höhe von 17.000,00 DM eingespart und schließlich Kosten bei den Anwesen P.-straße 3 und 5 von 97.807,50 DM (geltend gemacht 97.800,00 DM) erspart, woraus sich insgesamt ein Schaden von 223.700,00 DM ergebe. Der Kläger sei gehalten gewesen, im Rahmen der Planung seine Auftraggeber über diese alternative Planungsmöglichkeit zu unterrichten und deren Vorzüge darzustellen.

Es sei nicht erforderlich gewesen, die Versorgungsleitungen im Wege der Vorwandinstallation zu verlegen; die Leitungen hätten um 2/3 platzsparender in den Wänden geführt werden können. Es sei möglich gewesen, hierdurch eine zusätzliche Wohnfläche von mindestens 11,1 m² zu gewinnen, was bei einem Verkaufspreis von 7.000,00 DM/m² zu einem Mehrerlös der Beklagten von 77.700,00 DM geführt hätte.

Das Versetzen des kleinen Fensters im Rahmen der Umplanung des Erdgeschosses sei vom Kläger vergessen worden, dies sei ein Planungsfehler. Ebenfalls fehlerhaft sei die Planung des von der Außentreppe her einsehbaren und zugänglichen Fensters in der Obergeschosswohnung. Insgesamt sei den Auftraggebern ein Schaden von (6 x 6.000,00 DM =) 36.000,00 DM entstanden, die für das Versetzen der Fenster notwendig seien.

Die Wärmeisolierung der Balkonbetonstützen sei überflüssig gewesen und habe den Auftraggebern zusätzliche Kosten von insgesamt 8.000,00 DM (näher AS I 965) verursacht.

Die Regenabweiser über den Fenstern im Mansart-Dach seien vom Kläger vergessen worden. Während bei Anbringung der Regenabweiser im Rahmen der Dacharbeiten keine zusätzlichen Kosten angefallen wären, hätten die Beklagten für das nachträgliche Anbringen 6.394,00 DM (später korrigiert auf 6.000 DM, AS I 905) bezahlen müssen.

Nachdem der Kläger dem Makler R. veraltete Pläne zugeleitet habe, müsse er den Beklagten die hierdurch verursachte Minderung des Verkaufspreises um 9.000,00 DM ersetzen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und die Vernehmung der Zeugen N. und St. Es hat der Klage in Höhe von 16.000,00 DM stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe unstreitig ein Honoraranspruch in Höhe von 30.000,00 DM zu. Schadensersatzansprüche wegen Fehlplanung des Treppenhauses bestünden nicht, weil durch die Ausführung von Außentreppen die Wohnfläche um mindestens 25 m² vergrößert worden sei, was einem Mehrerlös beim Verkauf der Wohnungen von 175.000,00 DM entspreche, wodurch alle von den Beklagten behaupteten Schäden aufgewogen würden. Dass der Käufer des Grundstücks P.-straße 1 ohne die Dienstbarkeiten 108.900,00 DM mehr bezahlt hätte, hätten die Beklagten nicht dargelegt. Die Vorwandinstallation sei eine übliche Ausführungsart und keine Fehlplanung. Die Anordnung der Fenster in Schlafzimmer und Badezimmer der Erdgeschosswohnung sei zwar eine planerische Fehlleistung, es handele sich aber nur um eine ästhetische Beeinträchtigung und keinen materiellen Schaden, da die Räume voll nutzbar seien. Bezüglich des Fensters im 1. OG fehle es schon an einem Schaden, weil ein darauf beruhender Mindererlös beim Verkauf nicht behauptet sei. Die Wärmeisolierung der Betonsäulen sei ein Planungsfehler, da überflüssig. Den Beklagten seien dadurch Kosten von mindestens 8.000,00 DM entstanden. Das ursprüngliche Fehlen der Wasserabweiser am Mansart-Dach sei dem Kläger ebenfalls anzulasten. Da sie ursprüngliche ohne Berechnung im Angebot enthalten gewesen seien, habe der Kläger den Beklagten die nun angefallenen Kosten von 6.000,00 DM zu ersetzen. Für die Überlassung richtiger Pläne an den Makler R. sei der Kläger dagegen nicht verantwortlich gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien.

Der Kläger trägt vor, das bezüglich des Anwesens P.-straße 1 vereinbarte Pauschalhonorar von 30.000,00 DM sei angesichts des Umfangs der Planung äußerst entgegenkommend gewesen.

Die Planung eines gemeinsamen verglasten Treppenhauses für beide Baukörper habe nicht der Vorgabe der Auftraggeber entsprochen, die gelautet habe, zwei getrennte Mehrfamilienhäuser und keine Blockbebauung zu planen. Ohnehin sei ein gemeinsames Treppenhaus zwischen den Baukörpern nur genehmigungsfähig gewesen, wenn im Gegenzug die Wohnfläche in jedem Haus um 10,68 m² reduziert worden wäre, denn dies sei zur Einhaltung einer Geschossflächenzahl von 0,6 erforderlich gewesen. Ein zwischen den Baukörpern liegendes verglastes Treppenhaus sei nämlich, anders als die realisierten Außentreppen, auf die Geschossflächenzahl anzurechnen. Der zulässige Wert sei 0,6, den der Kläger bei der realisierten Planung auch vollständig ausgenutzt habe. Eine Unterbringung der notwendigen Stellplätzen auf den Grundstücken P.-straße 3 und 5 sei nur unter Verlust von Wohnfläche zu realisieren gewesen. Durch die Aufteilung auf zwei eigenständige Baukörper habe man erhebliche zusätzliche Wohnfläche herausgeholt, da bei einem einheitlichen Gebäude nur eine Länge von 12 m genehmigungsfähig gewesen sei, während man bei der Trennung gegenüber dem Baurechtsamt die Genehmigung von zwei Baukörpern in einer Länge von jeweils 10 m durchgesetzt habe. Insgesamt könnten die Beklagten, nachdem sie die Pläne gekannt und die Baueingabepläne unterzeichnet hätten sowie bei der Ausführung zugegen gewesen seien, nicht damit gehört werden, das Gebäude entspreche nicht ihren Vorstellungen.

Gleiches gelte für die Vorwandinstallationen, von denen die Auftraggeber angesichts der Baueingabepläne und der Werkplanung Kenntnis gehabt hätten. Die von den Auftraggebern gewünschten in die Wand integrierten WC-Spülkästen seien angesichts der Zwischenwandstärke von 11 cm überhaupt nur mit Vormauerungen realisierbar gewesen. Die Vormauerungen seien ohnehin nach der maßgeblichen DIN 283 nicht von der Wohnfläche abzuziehen, sofern sie nicht bis zur Decke reichen.

Auch die Planung der Fenster im Erdgeschoss und im Obergeschoss sei in Übereinstimmung mit den Bauherren erfolgt. Die Umplanung des Erdgeschosses sei erst erfolgt, als der Bau schon fortgeschritten gewesen sei. Die bereits ausgeführten Fenster seien aus Kostengründen so geblieben. Hinsichtlich der betroffenen Erdgeschosswohnung Nr. 5 fehle es an einem Schaden der Beklagten, da diese ohne Beanstandung oder Kaufpreiseinbuße verkauft worden sei. Die betroffene Erdgeschosswohnung Nr. 3 sei von der Beklagten Ziffer 1 am 31.10.1997 ohne Beanstandung abgenommen worden (Abnahmeprotokoll AS II 427).

An den Balkonsäulen aus Beton seien Styrodur-Platten zur "optischen Auffütterung" und auf Weisung der Beklagten Ziffer 1 angebracht worden, die sich einen möglichen späteren Ausbau als Wintergarten habe vorbehalten wollen. Ursache der Dämmung seien mehrere auftraggeberseitig veranlasste Umplanungen (näher AS II 259) gewesen. Die im Stundenlohnzettel der Firma St. vom 10.10.1997 (Anlage B 18) aufgeführten und dem Kläger angelasteten Kosten seien überwiegend für die Entfernung verschmorter Styrodur-Platten entstanden. Den Brandschaden habe die Firma W. verursacht. Die Kosten der Firma Sch. in Höhe von 2.861,20 DM (AS I 965, 985) hätten mit dieser Angelegenheit ebenfalls nichts zu tun. Mehrkosten für eine überflüssige Wärmedämmung der Säulen seien den Beklagten deshalb höchstens in Höhe von 864,29 DM brutto entstanden.

Zusätzliche Regenabweiser über den Fenstern im Mansart-Dach seien nicht erforderlich gewesen. Sie seien von den Auftraggebern aus Kostengründen auch nicht gewünscht worden. Der von den Beklagten geltend gemachte Betrag für die nachträgliche Anbringung von 6.000,00 DM sei überhöht, da die Sowieso-Kosten, die auch bei einer Anbringung von vornherein im Rahmen der Dacharbeiten entstanden wären, abzuziehen seien. Die Mehrkosten betrügen höchstens 974,40 DM brutto.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 07.05.1999 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger insgesamt 30.000,00 DM nebst 4 % Zins seit 15.12.1997 zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 07.05.1999 die Klage abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 330.794,00 DM nebst 7,5 % Zinsen hieraus seit Zustellung zu zahlen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, das für das Vorhaben P.-straße 1 vereinbarte Pauschalhonorar sei weit übersetzt, nach der HOAI könnten hierfür höchstens 12.000,00 DM verlangt werden.

Die Beklagten machen weiterhin im Wege der Aufrechnung und Widerklage Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenleistungen bei den Gebäuden P.-straße 3 und 5 in Höhe von nun noch (30.000,00 DM + 330.407,50 DM =) 360.407,50 DM (Zusammenstellung AS II 765) geltend, und zwar die Positionen "Kosten für die Versetzung von 6 falsch geplanten und eingebauten Fenstern" (36.000 DM), "Ersatz für Kosten der Isolierung im Außenbereich gelegener Balkonsäulen etc." (8.000 DM) und "Mehrkosten für nachträglichen Einbau vergessener Regenabweiser" (6.000 DM) in dieser Reihenfolge im Wege der Aufrechnung und gestaffelten Hilfsaufrechnung gegen die Klagforderung, die durch Aufrechnung und Hilfsaufrechnung von den vorgenannten Positionen nicht verbrauchten Teile und die restlichen Positionen im Wege der Widerklage.

Sie tragen hierzu vor:

Es habe zu den Pflichten des Klägers als Architekt gehört, seine Auftraggeber auf die Möglichkeit eines gemeinsamen überdachten Treppenhauses zwischen den Baukörpern hinzuweisen. Außentreppen seien problematisch und möglichst zu vermeiden, weil die hiermit verbundenen technischen Probleme nur extrem schwierig und mit extrem hohen Kosten zu lösen seien. Die Ausführung eines gemeinsamen vollverglasten Treppenhauses in Stahlkonstruktion für beide Häuser hätte erhebliche Kosten eingespart. Insbesondere wären hierdurch beide Mehrfamilienhäuser zu einer Einheit verbunden worden mit erheblichen finanziellen Vorteilen durch die Einsparung einer Teilungserklärung, den Wegfall der Grundstücksaufteilung sowie die Möglichkeit einer einheitlichen Zu- und Entwässerung, Heizung usw. Es sei außerdem möglich gewesen, bei dieser Lösung durch Rückversetzen der EG-Wand bei gleichzeitig überstehendem OG (Einziehung) alle notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück selbst unterzubringen. Bei gemeinsamem Treppenhaus und eingezogenem EG sei es immer noch möglich gewesen, je Baukörper 3,22 m² mehr an Wohnfläche heranzuholen. Die Kosteneinsparung bei gemeinsamem Treppenhaus zwischen den Baukörpern (97.807,50 DM), die Einsparung der um die Stellplätze auf dem Grundstück P.-straße 1 zu errichtenden Einfriedung (geltend gemacht ein Teilbetrag von 17.000,00 DM) und der Mehrerlös beim Verkauf P.-straße 1 ohne Grunddienstbarkeiten (108.900,00 DM) summiere sich insgesamt zu einem Schaden der Beklagten von 223.707,50 DM. Der Kläger habe seine Pflichten als Architekt verletzt, in dem er den Auftraggebern diese günstigere Planungsalternative nicht vorgeschlagen und ihre Vorteile erläutert habe. Einem solchen Vorschlag hätten die Auftraggeber zugestimmt. Der Beklagte hätte im übrigen auch an die Möglichkeit denken müssen, die Stellplatzpflicht durch Zahlung an die Stadt H. abzulösen und hierdurch die Grunddienstbarkeit zu Lasten P.-straße 1 zu umgehen.

Es sei möglich gewesen, die Installationsleitungen für Bäder und WC's in der Wand zu führen, worüber der Kläger die Auftraggeber belehren habe müssen. In diesem Fall hätten sie sich entschieden, die Leitungen in der Wand zu führen. Die Rohrleitungsschächte seien im übrigen überdimensioniert. Der Beklagte habe durch die Planung von Vorwandinstallationen in beiden Gebäuden insgesamt einen Wohnflächenverlust von 11,1 m² verursacht bei einem Verkaufspreis von 7.000,00 DM je m². 77.700,00 DM seien den Beklagten als Schaden zu ersetzen.

An jedem Gebäude seien drei Fenster fehlerhaft geplant und müssten ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Wohnung im 1. OG sei zu beanstanden, dass ein Fenster von der Außentreppe her einsehbar und zugänglich sei. Bei den kleinen Erdgeschosswohnungen sei jeweils zu beanstanden, dass das kleine Badfenster im Schlafzimmer und ein großes Schlafzimmerfenster im Bad gelegen sei. Die Beklagte Ziffer 1 habe den Kläger schon am 24.10.1996 per Telefax (Anlage B 10) darauf hingewiesen, dass die Fensteranordnung im Erdgeschoss falsch und zu korrigieren sei. Im Zeitpunkt der Umplanung des Erdgeschosses sei dies noch problemlos möglich gewesen, da die Außenwände mit Fensteröffnungen noch nicht erstellt gewesen seien. Die Kosten für das notwendige Versetzen der sechs Fenster betrügen (6 x 6.000,00 DM =) 36.000,00 DM.

Die überflüssige Wärmeisolierung (Styrodur-Platten) an den Betonsäulen habe der Kläger bzw. für ihn Herr N. aus eigenem Antrieb anbringen lassen. Die Arbeit sei sinnlos gewesen. Die Platten seien später auch entfernt, sinnloserweise aber mit neuem Maß erneut aufgebracht worden, weil der Schlosser Sch. sich hinsichtlich der Breite der Balkongeländer vermessen habe; man habe dann einfach die Balkonsäulen durch erneute Aufbringung von Platten dicker gemacht, anstatt dem Schlosser die Lieferung von Geländern im richtigen Maß aufzugeben. Soweit die Entfernung der erstmals angebrachten Platten auch Folge eines von der Firma W. verursachten Brandschadens gewesen sei, habe der Kläger hierfür dennoch einzustehen. Denn er habe die Auftraggeber hierüber nicht informiert, weshalb sie auch keine Kosten an die Firma W. weitergeben hätten können. Die überflüssige Wärmeisolierung habe insgesamt unnötige Kosten der Firma St. in Höhe von (64 Stunden x 69,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer =) DM 5.078,40 DM (AS I 965, Anlage B 18) sowie der Firma Sch. in Höhe von 2.861,20 DM (AS I 965, 985) verursacht. Insgesamt werde als Schaden ein Betrag von 8.000 DM geltend gemacht.

Die Anbringung von Regenabweisern oberhalb der Fenster im Mansart-Dach sei erforderlich gewesen, da andernfalls bei Regen das ablaufende Regenwasser auf die metallenen Fensterbretter trommele. Für die nachträgliche Anbringung hätten die Beklagten 6.000,00 DM an die Firma W. bezahlt (Anlage B 13 und AS II 305), die als Schaden geltend gemacht würden. Wenn die Regenabweiser sogleich mit den übrigen Dacharbeiten von der Firma W. ausgeführt worden wären, hätte diese nichts in Rechnung gestellt. Im übrigen seien als Sowieso-Kosten allenfalls 450,00 DM zu berücksichtigen (AS II 439).

Der Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, dem Immobilienmakler R. für die Vermarktung zutreffende Pläne zu überlassen. Nachdem infolge der Weitergabe veralteter Pläne ein Käufer 9.000,00 DM Minderung durchsetzen konnte, habe der Kläger diesen Schaden den Beklagten zu ersetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Br. vom 11. September 2000, durch Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 25. April 2001 (AS II 643) sowie durch Vernehmung der Zeugen N. und Schla. in der Sitzung vom 25. April 2001 (AS II 665 und 671). Die Baugenehmigungsakten der Stadt H. - Baurechtsamt "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses P.-straße 3" - 63-2/00073/NEU/96/NW - und dito "P.-straße 5" - 63-2/00048/HAN/96/NW - waren beigezogen und zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet, diejenige der Beklagten zulässig und in geringem Umfang begründet.

I.

Die Klage ist nur teilweise, und zwar in einem geringeren Umfang als vom Landgericht ausgesprochen, begründet. Die Berufung des Klägers, mit der die Klagforderung in vollem Umfang weiter verfolgt wird, ist deshalb unbegründet, die Berufung der Beklagten dagegen teilweise begründet.

Der zugesprochene Betrag von 5.762,40 DM setzt sich zusammen wie folgt:

Pauschalhonorar P.-straße 1: 30.000,00 DM

Abzüge:

Gerügte Fehlplanung der Fenster im Obergeschoss: 0,00 DM Fehlerhafte Planung der Fenster im Erdgeschoss: - 16.000,00 DM Kosten für die überflüssige Wärmeisolierung der Balkonsäulen: - 6.237,60 DM Zusatzkosten für die nachträgliche Anbringung von Regenabweisern: - 2.000,00 DM

Im einzelnen:

1. Der Kläger kann von den Beklagten für die beauftragten und von ihm - wie durch Vorlage des Anlagenordners "T.-Haus" nachgewiesen - auch erbrachten Planungsleistungen betreffend das Grundstück P.-straße 1 ein Honorar von 30.000,00 DM verlangen. Die Berechtigung dieser Honorarforderung an sich war in der ersten Instanz unstreitig (Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.1998, AS I 153). Die von den Beklagten nunmehr vorgebrachten Einwendungen vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen.

Die Parteien haben ein Pauschalhonorar von 30.000,00 DM wirksam vereinbart. Zwar erfolgte die schriftliche Vereinbarung vom 16.06.1997 nach Auftragserteilung; dies lässt sich aus dem zeitlichen Ablauf der Planung, wie er sich aus den Planungsunterlagen des Klägers im Ordner "T.-Haus" ergibt, nachvollziehen. Damit fehlte es an einer schriftlichen Vereinbarung "bei Auftragsterteilung" nach § 4 Abs. 1 HOAI.

Für eine nach Abschluss des Architektenauftrags abgeschlossene Honorarvereinbarung indessen gilt § 4 HOAI nicht (vgl. OLG Hamm, BauR 1998, 819, 822; OLG Düsseldorf, BauR 1987, 348, 349; für einen Vergleich BGH, BauR 1987, 112), so dass ab diesem Zeitpunkt das Honorar frei innerhalb der Grenzen des § 138 BGB vereinbart werden kann. Eine derartige nachträgliche Einigung über die Honorarhöhe kam im vorliegenden Fall dadurch zustande, dass die Beklagten in erster Instanz auf die Zahlungsklage des Klägers die Honorarforderung von 30.000,00 DM ausdrücklich unstreitig stellten.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, welches Honorar der Kläger nach den Vorschriften der HOAI eigentlich zu beanspruchen gehabt hätte.

2. Wegen der gerügten Fehlplanung von Fenstern bei den Vorhaben P.-straße 3 und 5 machen die Beklagten teilweise erfolgreich die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geltend. Ein solcher Anspruch besteht, allerdings nur in Höhe von insgesamt 16.000,00 DM.

a) Wegen der Planung des beanstandeten Fensters im Obergeschoss können die Beklagten allerdings keine Ansprüche geltend machen. Denn diese Planung ist nicht fehlerhaft.

Die Beklagten bemängeln an dem Fenster, dass es von der Außentreppe her einsehbar und zugänglich sei. Zu Recht führt der Sachverständige Br. hierzu indessen aus, dass die Zugänglichkeit und Einsehbarkeit eines Fensters für sich keinen Mangel darstellen kann, da diese Merkmale für eine Vielzahl von Fenstern - regelmäßig für sämtliche Erdgeschossfenster - gelten. Hinzu kommt, dass hier die Einsehbarkeit nicht für Passanten, sondern nur für Personen besteht, die die allein zum Wohnungseingang führende Treppe besteigen.

Diese Anordnung war schon aus der Genehmigungsplanung - "Ansichten + Schnitt A-A" (entspricht der Ansicht auf S. 19 des Sachverständigengutachtens) - auch für einen Nichtfachmann klar erkennbar. In der Baugenehmigungsakte P.-straße 3 ist der entsprechende Plan von den Beklagten selbst unterzeichnet. Ihnen war also die Planung, welche für sich nicht zu beanstanden ist, bekannt. Sofern sie Einwände gegen die Zugänglichkeit dieses Fenster hatten, hätten sie sie im Planungsstadium geltend machen müssen.

b) Die Beklagten haben gegenüber dem Kläger, z.T. aus abgetretenem Recht der C. S., einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB, welcher sich auf Erstattung der notwendigen Kosten für ein nachträgliches Versetzen jeweils zweier Fenster in beiden Gebäuden richtet. Es war nämlich ein Planungsfehler, dass bei der Umplanung des Erdgeschosses, wie mit Genehmigungsvermerk vom 17.01.1997 genehmigt, das ursprünglich dem Bad zugeordnete kleine Fenster im nunmehrigen Schlafzimmerbereich und das ursprünglich dem Schlafzimmer zugeordnete große Fenster im nunmehrigen Badbereich verblieb und kein Austausch erfolgte. Diese Fensteranordnung ist nicht nur ungewöhnlich, sondern führt zu funktionellen Beeinträchtigungen und ist deshalb nicht mehr sachgerecht, sondern fehlerhaft.

Sie führt dazu, dass bei einer naheliegenden Möblierung des Bades durch Übereinanderstellen von Waschmaschine und Trockner in der Ecke am Fenster sich dieses nicht mehr öffnen lässt (Lichtbild AS I 749). Sie führt weiter zu der unter ästhetischen Gesichtspunkten zumindest ausgesprochen ungewöhnlichen Anordnung zweier unterschiedlich großer Fenster im Schlafzimmer (vgl. jeweils den Plan im Sachverständigengutachten Br., S. 16). Dass diese Fensteranordnung nicht funktional ist, ergibt sich schon daraus, dass nach der Ursprungsplanung (vgl. Sachverständigengutachten S. 15) das kleine Fenster dem Bad, das große dagegen dem Kinderschlafzimmer zugeordnet war.

Der Sachverständige hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger durch Belassen der Fensteranordnung trotz Umplanung der Räume den Leitsatz "form follows function" verletzt habe; der Senat schließt sich dieser Beurteilung aufgrund eigener Prüfung an. Die hieraus resultierende ungewöhnliche und unfunktionelle Lösung kann nicht mehr als brauchbare und sachgerechte Planung angesehen werden.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Bauherrschaft dieser Lösung zugestimmt hätte. Ansprüche wegen fehlerhafter Planung wären nur dann zu verneinen, wenn sich die Bauherrschaft mit der ungewöhnlichen Planung und Ausführung einverstanden erklärt hätte, nachdem sie vom Kläger über die Bedeutung und die Tragweite dieses Punktes aufgeklärt wurde (vgl. BGH, BauR 1994, 533 und BauR 1996, 732). Die Vernehmung des vom Kläger hierzu benannten Zeugen N. am 25. April 2001 (AS II 665) hat aber ergeben, dass gerade die Frage der Fensteranordnung im Zuge der Umplanung nicht eigens erörtert wurde. Im Gegenteil hat die Beklagte Ziffer 1 mit Telefax vom 24.10.1996 (Anlage B 10), dessen Zugang der Kläger nicht bestritten hat, ausdrücklich erklärt, dass sie "glaube, das Fenster im Schlafzimmer (sei) falsch".

Der Anspruch ist hinsichtlich der Wohnung Nr. 3 im Anwesen P.-straße 3 nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte Ziffer 1 am 31.10.1997 rügelos abgenommen hätte (Übergabeprotokoll und Abnahmebescheinigung AS II 427). Denn diese Abnahme betraf ersichtlich die Bauleistungen der Handwerker, nicht aber die Architektenleistungen des Klägers. Dessen Leistungen, die ausweislich der Architektenverträge die Leistungsphasen 1 bis 9 umfassten, waren zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vollständig erbracht und hätten im übrigen auch nicht von der Beklagten Ziffer 1 in ihrer Eigenschaft als "Wohnungseigentümer", sondern von beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Auftraggeber des Architektenvertrages abgenommen werden müssen.

Der Schadensersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass die Wohnungen zwischenzeitlich verkauft sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Fensteranordnung beim Verkauf zu einer Preisreduzierung geführt hat (hierzu immerhin das Schreiben des Immobilienmaklers Mayer vom 26.04.1001, II 793). Denn der Schaden war schon vor dem Verkauf in Form des objektiv bestehenden Minderwertes der Wohnung entstanden. Wenn es den Beklagten gelungen sein sollte, die Wohnung zu veräußern, ohne dass sich der Schaden in einem Mindererlös realisiert hätte, ist dieser durch günstige Veräußerung erwirtschaftete Vorteil nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern verbleibt den Beklagten (vgl. BGH NJW 1981, 45 und 1992, 3175 sowie Palandt, BGB, 60. Aufl., Rdn. 128 vor § 249).

Der Schadensersatzanspruch war von Anfang an auf Entschädigung in Geld gerichtet (Palandt/Sprau, § 635 Rdn. 7) und entspricht der Höhe nach den Kosten für die Beseitigung des Mangels, also für das Umsetzen der Fenster. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Br. im Gutachten vom 11.09.2000 und ergänzend in der Anhörung vom 25.04.2001 (II 663). Danach findet man eine gute Annäherung an die notwendigen Kosten, wenn man die vom Sachverständigen geschätzten Kosten sowie die sich aus den von Beklagtenseite vorgelegten Kostenvoranschlägen D. & S. vom 07.11.2000 (AS II 559) und Schw. vom 06.11.2000 (AS II 563) mittelt, wobei aus den letztgenannten Kostenvoranschlägen nur die Positionen berücksichtigt werden dürfen, welche die Fenster im EG betreffen.

Dies ergibt folgenden Wert:

Kostenschätzung Sachverständiger (S. 18 des Gutachtens) 12.000,00 DM Kostenvoranschlag D. & S., Positionen I + II 15.350,00 DM Kostenvoranschlag Schw. ohne "Ober- geschoss", Malerarbeiten u.s.w. nur 1/2 12.600,00 DM Mittelwert 13.316,67 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 2.130,67 DM

Endbetrag 15.447,34 DM

Die von Beklagtenseite weiter geltend gemachten Kosten gemäß Schriftsatz vom 26.03.2001 (AS II 613) sind nur in geringem Umfang zu berücksichtigen und führen im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu einer Erhöhung des als Schadensersatz geschuldeten Betrages auf insgesamt 16.000,00 DM.

Kosten für eine Unterbringung der Bewohner im Hotel während der Umbauarbeiten sind nicht ersatzfähig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Dauer der Arbeiten auf etwa drei Tage zu veranschlagen. Nicht betroffen von den Arbeiten ist das größere Wohn-/Esszimmer sowie Küche und Flur. Es ist den Bewohnern ohne weiteres zuzumuten, während der Dauer der Arbeiten unter Hinnahme gewisser Unbequemlichkeiten und Einschränkungen in der Wohnung zu verbleiben.

Kosten für das Umsetzen der Möbel, Ausräumen der Wohnung und Reinigung sind in den Kostenvoranschlägen D. & S. (Position II 1) sowie Schwab (1. Position: 1.200,00 DM) teilweise berücksichtigt. Der Sachverständige hat ausweislich seiner Erläuterungen im Termin vom 25.04.2001 (AS II 663) ebenfalls den Aufwand für das Verkleben und Versorgen der Möbel, nicht aber Räumkosten berücksichtigt. Die deshalb noch zusätzlich anzusetzenden Kosten schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf etwas mehr als 500,00 DM insgesamt; für diesen Betrag ist unschwer eine ungelernte Aushilfskraft für mindestens 10 Stunden zu bezahlen.

Eine schadensmindernde Anrechnung sogenannter Sowieso-Kosten kann nicht erfolgen. Zwar wären solche Sowieso-Kosten zu berücksichtigen, wenn entsprechend dem Klägervortrag bei der Umplanung die Fensteröffnungen schon hergestellt und somit das Umsetzen der Fenster auch schon damals zusätzliche Baukosten verursacht hätte. Zu diesem Punkt trägt aber der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Bei den Sowieso-Kosten handelt es sich nämlich um anzurechnende Vorteile (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 216). Für Umstände, die eine Vorteilsausgleichung oder -anrechnungen begründen, hat aber nicht der Geschädigte, sondern der Ersatzverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 94, 195, 217). Die Aussage des hierzu am 25. April 2001 gehörten Zeugen N. (AS I 665) ist indessen zu unsicher, um hierauf die Überzeugung zu gründen, dass seinerzeit die Außenwände tatsächlich schon standen. Der Zeuge hat erklärt, dass er sich zwar so erinnere, es auf eindringliche Befragung aber letztendlich nicht beschwören wolle. Das genügt nicht.

3. Wegen der überflüssigen Anbringung einer Wärmeisolierung (Styrodur-Platten) an den jeweils drei freistehenden Beton-Stützen für die Balkone bei beiden Gebäuden hat der Kläger den Beklagten - teilweise auf Grund der Abtretung der C. S. - gemäß § 635 BGB Schadensersatz in Höhe von (5.078,40 DM + 1.159,20 DM =) 6.237,60 DM zu leisten. Die geltend gemachte Hilfsaufrechnung greift - lediglich - in dieser Höhe durch.

Die Anbringung von Styrodur-Platten, welche der Wärmeisolierung dienen, war überflüssig, ihre Anordnung deshalb ein Bauleitungsfehler. Die Anbringung der Platten beruhte entgegen dem Vortrag des Klägers nach der Überzeugung des Senats nicht auf einer Anweisung der Bauherrschaft, sondern erfolgte eigenmächtig durch den für den Kläger handelnden (§ 278 BGB) Zeugen N. In Übereinstimmung mit dem Landgericht folgt der Senat insoweit den Angaben des Zeugen N., die dieser vor dem Landgericht im Verhandlungstermin vom 08.10.1998 gemacht hat (AS I 861). Danach hatte der Kläger nicht die Vorgabe, derartige Isolierungen anzubringen, sondern wollte aus eigenem Entschluss die - gar nicht festgelegte - Möglichkeit der Erstellung eines Wintergartens offen halten.

Der Kläger hat einzustehen nicht nur für die Kosten der erstmaligen Aufbringung der überflüssigen Wärmeisolierung, sondern auch für die Kosten der vom Zeugen St. am 29.01.1999 gegenüber dem Landgericht bekundeten (AS I 1191) zweiten Aufbringung. Denn ohne die Erstanbringung der Platten wäre es zu einem von der Firma W. verursachten Brandschaden an denselben und der daraus folgenden Notwendigkeit des Austausches nicht gekommen; auch war die Verstärkung der Säulen zum Zwecke der Anpassung an ein nicht passendes Metallgitter (Zeuge St.) nicht sachgerecht - statt dessen hätte ein Metallgitter passenden Maßes verwendet werden müssen.

Die Kosten für das überflüssige erst- und zweitmalige Anbringen der Platten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des vorgelegten Stundenlohnzettels St. (B 18) auf 64 Stunden x (unstreitig) 69,00 DM = 4.416,00 DM, zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = 5.078,40 DM. Dieser von den Beklagten geltend gemachte Betrag kann auf der Grundlage dieses Stundenlohnzettels ohne weiteres zugrunde gelegt werden, nachdem der Sachverständige Br. überzeugend die Kosten für die einmalige Wärmeisolierung der Balkonsäulen nachvollziehbar und überzeugend schon auf etwa 3.500,00 DM brutto beziffert hat (S. 25 des Gutachtens).

Hinzu kommt noch ein Teil der in der Rechnung der Firma Sch. vom 04.02.1998 (AS I 985) ausgewiesenen Kosten. Die Beklagten machen hier aus den Stundenlohnarbeiten vom 15./18.09. und 26.09.1997 insgesamt 2.488,00 DM netto geltend (AS I 965). Anerkannt werden können nur 1.008,00 DM für "Geländermontage die im Angebot nicht vorgesehene Isolierung im Pfostenbefestigungsbereich quadratisch ausgeschnitten". Die weiter geltend gemachten Arbeiten vom 26.09.1997 ("zusätzliche Eckverbindung nach Angabe Architekt ... geliefert und eingeschweißt") können dagegen der Wärmeisolierung nicht zugeordnet werden; die Beklagten haben hierzu auch auf entsprechenden Hinweis mit Beschluss vom 12.02.2000 (II 575) nichts weiter erläutert. Damit verbleiben aus der Rechnung Sch. 1.008,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, dies sind 1.159,20 DM.

Beide Beträge ergeben zusammen 6.237,60 DM.

4. Wegen der nachträglich erfolgten Anbringung von Regenabweisern über den Fenstern im Mansart-Dach haben die Beklagten - teilweise aus abgetretenem Recht der C. S. - einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB in Höhe von 2.000,00 DM. Die Hilfsaufrechnung greift - nur - in dieser Höhe durch.

Nach der ursprünglichen Planung des Klägers waren derartige Regenabweiser nicht vorgesehen. Gemäß den nachvollziehbaren und überzeugenden sowie von den Parteien nicht mehr weiter angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Br. war aber die Anbringung derartiger Sonderbauteile von Anfang an notwendig, um ablaufendes Regenwasser von der Fensterkonstruktion fernzuhalten. Ohne derartige Abweiser wurde nach der vom Kläger geplanten Konstruktion das vom oberen Dachbereich anfallende Regenwasser konzentriert auf die äußere Fensterbank geleitet, was sog. "Regenabweiser" erforderlich machte.

Die von den Bauherren zu tragenden Kosten für die nachträgliche Anbringung dieser Sonderbauteile betrugen gemäß Rechnung der Firma W. (Anlage B 13) brutto 6.000,00 DM. Nach den überzeugenden Berechnungen des Sachverständigen (S. 8/9 des Gutachtens) liegt dieser Betrag im Bereich des angemessenen. Darauf, ob die Beklagten diesen Betrag tatsächlich gezahlt haben, kommt es nicht an. Denn der Anspruch aus § 635 BGB geht auf Zahlung des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages (BGHZ 61, 28).

Allerdings haben sich die Beklagten von ihrem Ersatzanspruch Sowieso-Kosten in Höhe von 2000 DM je Gebäude, insgesamt also 4.000,00 DM, abziehen zu lassen, da diese Kosten nach der Überzeugung des Senats fiktiv angefallen wären, wenn man die Regenabweiser - wie dies ordnungsgemäß gewesen wäre - sogleich im Zuge der Dacharbeiten montiert hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.09.2000 (S. 8/9) den Gesamtbetrag von 6.000,00 DM überzeugend aufgegliedert in 2.000,00 DM Mehraufwendungen für die verspätete Anbringung und 4.000,00 DM an Kosten, die bei Lieferung und Montage im Zusammenhang mit den Dachdeckungsarbeiten entstanden wären. Die dem von Beklagtenseite entgegen gehaltene Berechnung auf S. 4 des Schriftsatzes vom 10.11.2000 (AS II 439) hat der Sachverständige im Anhörungstermin vom 25.04.2001 (AS II 661) klar widerlegt.

Die Beklagten machen geltend, eine Lieferung und Montage durch die Firma W. unmittelbar im Zusammenhang mit den Dachdeckungsarbeiten wäre von dieser kostenfrei ausgeführt worden, so dass der gesamte Betrag von 6.000,00 DM ersatzfähiger Schaden sei. Dem folgt der Senat nicht. Dass Herr B. dies nachträglich am 01.04.1998 erklärt haben soll (AS II 289) reicht hierfür nicht aus. Entscheidend ist die letztlich fiktive Frage, wie sich die Firma W. im Jahr 1997 zu einer derartigen Erweiterung ihres Auftrages gestellt hätte. Es ist evident und vom Sachverständigen auch so bestätigt, dass derartige zusätzliche Leistungen allgemein nur gegen Vergütung zu erwarten sind; kostenlose zusätzliche Leistungen sind generell ungewöhnlich. Die Schlussrechnung der Firma W. vom 29.12.1997 (AS II 473) sowie deren Aufmaß (AS II 477) geben hierzu keinen weiteren Aufschluss. Nachdem die Firma W. im späteren Verlauf nicht nur die durch das nachträgliche Tätigwerden veranlassten Zusatzkosten, sondern die gesamten angemessenen Kosten für die Regenabweiser (Material und Zeit) berechnet hat, vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt diese Leistung kostenfrei erbracht hätte.

5. Auf die nach Aufrechnung noch verbliebene Hauptforderung waren die nunmehr noch beantragten Zinsen gemäß § 288 BGB a.F. zuzusprechen.

II.

Die Widerklage ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg. Zu den einzelnen Positionen war zu entscheiden wie folgt:

Gerügter Planungsfehler Treppenhaus/Stellplätze: 0,00 DM Gerügter Planungsfehler Vorwandinstallationen: 0,00 DM Weitergabe fehlerhafter Pläne an Makler R.: 0,00 DM Fehlplanung von Fenstern: 0,00 DM Kosten für die überflüssige Wärmeisolierung der Balkonsäulen: --- Zusatzkosten für die nachträgliche Anbringung von Regenabweisern: ---

1. Den Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen fehlerhafter Planung der Gebäude P.-straße 3 und 5 im Zusammenhang mit der Anordnung der Treppenhäuser und der Stellplätze zu. Denn die Planung des Klägers war nicht mangelhaft.

a) Eine - ansonsten ordnungsmäßige, insbesondere den Regeln der Baukunst und Technik entsprechende, genehmigungsfähige, vollständige und in sich stimmige - Planungsleistung eines Architekten ist nur dann mangelhaft, wenn eine unter Berücksichtigung der ihm erteilten Anweisungen und Vorgaben sowie der bestehenden Gegebenheiten insgesamt brauchbare, sachgerechte Planungslösung nicht erreicht wurde.

Einem Architekten, der mit der Planung eines Gebäudes beauftragt wird, ist eine gestalterische Aufgabe gestellt, bei der die verschiedensten örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Anforderungen zu berücksichtigen und zum Ausgleich zu bringen sind. Nur beispielhaft seien genannt die Situation des Baugrundes und des Baugrundstücks, die für die Gestaltung bedeutsame Art und Weise der Umgebungsbebauung, die Bindungen durch das öffentliche Baurecht, die Zweckbestimmung des Gebäudes, ästhetische Vorstellungen und nicht zuletzt die Vorstellungen, Vorgaben und Anweisungen des Bauherrn. Die planerische und gestalterische Aufgabe und Leistung des Architekten liegt darin, in dem durch diese Gegebenheiten und Anforderungen gekennzeichneten Koordinatenfeld einen Ausgleich zu finden und eine dem genügende, in sich stimmige Planung vorzulegen.

Dies bedeutet indessen nicht, dass der Architekt seine Planung unabhängig von den Vorstellungen des Bauherrn durchführen dürfte. Vorgaben seines Auftraggebers hat sich der Architekt grundsätzlich unterzuordnen (vgl. Locher, Das Private Baurecht, 5. Aufl., § 24 Rdn. 269; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 6 Rdn. 59). Insbesondere ist der Architekt eines "Renditeobjektes" verpflichtet, dem Auftrag zur Optimierung der Nutzbarkeit nachzukommen (BGH, NJW 1998, 1064; OLG Hamm, OLGR 1998, 349).

Auch bei Beachtung dieser Vorgaben kommt aber nur im Ausnahmefall lediglich eine bestimmte Planungslösung in Betracht. Regelmäßig ist eine Vielzahl von denkbaren Varianten innerhalb des durch die Vorgaben, Gegebenheiten und Anforderungen abgesteckten Spannungsfeldes vertretbar; für die Beurteilung und Bewertung dieser Varianten sind letztlich individuelle Präferenzen und Vorstellungen maßgebend. Das Ergebnis des ausgleichenden und gewichtenden, nicht zuletzt auch von ästhetischen Überlegungen beeinflussten Planungsvorgangs entzieht sich deshalb einer mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit erfolgenden Beurteilung als "richtig" oder "falsch" bzw. "besser" oder "schlechter". Vom Architekten kann infolgedessen auch nicht die (ohnehin nicht mit Genauigkeit festzustellende) optimale Planungslösung, sondern lediglich eine durchschnittlich brauchbare, sachgerechte Planung verlangt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 470, 471; Werner/Pastor, 9. Aufl., Rdn. 1489; Locher, § 23 Rdn. 236; Bindhardt/Jagenburg, § 6 Rdn. 58). Erst bei Verfehlen dieser Qualität liegt ein Planungsfehler im Sinne des § 633 BGB vor.

b) Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Planung des Klägers nicht fehlerhaft.

aa) Der Kläger hat bei seiner Planung Weisungen oder Anordnungen der Bauherrschaft im Hinblick auf die Anordnung von Treppenhäusern und Stellplätzen nicht missachtet. Denn abweichende Weisungen lagen, abgesehen von der allgemeinen Planungsvorgabe einer Rendite- und Wohnflächenoptimierung, nicht vor. Im Gegenteil kannte die Bauherrschaft in allen Phasen den Stand der Planung, ohne ihr zu widersprechen.

bb) Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei seiner Planung die Vorgabe einer Wohnflächen- und Renditeoptimierung missachtet oder sei dieser Vorgabe nur unzureichend gerecht geworden. Die Planung des Klägers ist jedenfalls unter der Prämisse, dass zwei selbständige Gebäude geplant werden sollten, eine sachgerechte Lösung. Die Planung eines einzigen Gebäudes in Form von zwei durch ein gemeinsames Treppenhaus verbundenen Baukörpern musste der Kläger nicht in Betracht ziehen.

Vorgegeben war dem Kläger nicht lediglich die Wohnflächenoptimierung. Unstreitig stand daneben die Vorgabe, einen möglichst hohen Quadratmeterpreis für die Wohnungen zu erzielen, weshalb die Wohnungen und Gebäude im Stil und Niveau der oberen Lage entsprechen sollten; im Hinblick darauf sollte insbesondere nicht nur ein Wohnblock, sondern zwei Gebäudekörper geplant werden. Weiter machten die Auftraggeber angesichts des Zieles einer gehobenen Wohnbebauung gestalterische Vorgaben. Es ist evident, dass in diesem Spannungsfeld ein planerischer Ausgleich zu suchen war. Eine rücksichtslose Wohnflächenoptimierung bei gleichzeitiger Baukostenminimierung hätte andere, ebenfalls zu beachtende Vorgaben über die gehobene Qualität und den erwarteten Quadratmeterpreis notwendig missachten müssen. Die vom Kläger gefundene Planungslösung war nach den nachvollziehbaren und stimmigen Ausführungen des Sachverständigen Br., insbesondere im Termin vom 25. April 2001, eine brauchbare Lösung im Mittelpunkt der bestehenden Anforderungen. Der Senat macht sich diese Beurteilung, die er für überzeugend hält, zu eigen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Planung des Klägers bei Berücksichtigung der Vorgaben der Bauherrschaft zwar nicht die einzig mögliche, aber insgesamt eine in sich stimmige und sachgerechte Lösung im Spannungsfeld der unterschiedlichen Anforderungen ist. Das Ziel der Wohnflächenoptimierung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen weitgehend erreicht worden; auch bei vorrangiger Verfolgung allein des Zieles der Wohnflächenoptimierung war zusätzliche Wohnfläche allenfalls in einem einstelligen prozentualen Bereich herauszuholen war. Dem Kläger war aber nicht allein die Wohnflächenoptimierung aufgegeben, sondern zugleich die Schaffung eines Bauwerks gehobener Kategorie; außerdem waren vielfältige, nicht zuletzt aus den Vorgaben des öffentlichen Baurechts (etwa § 34 BauGB) folgende, weitere Gesichtspunkte zu beachten.

Es kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Planung eines zwischen beiden Baukörpern gelegenen gemeinsamen Treppenhauses versäumt. Ihm war sowohl nach den Architektenverträgen als auch nach dem Sachvortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 23.03.1998, S. 3, AS I 159) die Planung zweier Baukörper aufgegeben. Dieser Auftrag entspricht der verbreiteten Einschätzung, dass Eigentumswohnungen in kleinen Anlagen mit einer geringen Zahl von Einheiten als höherwertig anzusehen und besser zu vermarkten sind als solche in größeren Anlagen. Auch wenn der Architekt bei seiner Planung die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten bedenken und der Bauherrschaft auch alternative Vorschläge zu unterbreiten hat, ginge es doch zu weit, dem Kläger in Abweichung von dem ihm dergestalt erteilten Auftrag aufzuerlegen, der Bauherrschaft von sich aus die Planung einer gemeinsamen Wohnungseigentumsanlage vorzuschlagen.

Mit dem Argument, bei Planung eines gemeinsamen Treppenhauses hätten sie Kosten für die Grundstücksteilung und für zwei je gesonderte Teilungserklärungen einsparen können, sind die Beklagten ohnehin nicht zu hören. Denn es stand ihnen auch bei Errichtung zweier je selbständiger Baukörper selbstverständlich frei, diese rechtlich zu einer gemeinsamen Wohnungseigentumsanlage zu verbinden.

Dass der Kläger nicht für jeden Baukörper gesondert ein Innentreppenhaus vorsah und plante, macht seine Planung ebenfalls nicht fehlerhaft. Die Planung eines Außentreppenhauses statt je eines Innentreppenhauses verstieß nicht gegen die dem Kläger aufgegebene Wohnflächenoptimierung. Der Sachverständige Br. hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass hierdurch die Treppen zur inneren Erschließung der Maisonettwohnungen nicht ersetzt werden konnten und dass gegenüber der Planung und Ausführung einer Außentreppe ein Innentreppenhaus grundsätzlich mit Einbußen an Wohnfläche verbunden ist.

cc) Auch die von den Beklagten in der Planungsphase ausdrücklich akzeptierte Lösung, vier Stellplätze und eine Grünfläche im Wege der Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück P.-straße 1 unterzubringen, kann dem Kläger nicht als Planungsfehler angelastet werden.

Angesichts der Zielvorgabe einer Wohnbebauung gehobenen Niveaus kam die nunmehr von Beklagtenseite erörterte Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung an die Stadt H. (§ 37 Abs. 5, 6 LBO BW) von vornherein ersichtlich nicht in Betracht. Es ist allgemein bekannt und bedarf keines Beweises, dass gerade im oberen Marktsegment das Vorhandensein eines Stellplatzes zur Eigentumswohnung von erheblicher Bedeutung für die Kaufentscheidung und für die Preisgestaltung ist. Dies gilt zumal in städtischen Lagen, wie sie hier vorliegen. Auch wenn in der P.-straße regelmäßig ausreichender Parkraum zur Verfügung stehen sollte, hätte die Erstellung der Eigentumswohnungen ohne Stellplatz ein erhebliches Risiko für die Vermarktung mit sich gebracht. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, von sich aus die Ablösung der Stellplätze vorzuschlagen. Wenn die Beklagten eine derartige Lösung dem in der Übernahme einer Grunddienstbarkeit zu Lasten P.-straße 1 liegenden Opfer vorgezogen hätten, wäre es an ihnen gewesen, dies dem Kläger von sich aus mitzuteilen.

Es ist dem Kläger auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er von den acht nach öffentlichem Baurecht notwendigen Stellplätzen lediglich vier auf den zum Haus gehörenden Grundstücken, vier dagegen im Wege der Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück P.-straße 1 untergebracht hat.

Der Sachverständige Br. hat überzeugend nachgewiesen, dass bei der gegebenen Planungslösung eine Unterbringung von mehr als zwei Stellplätzen auf jedem Grundstück nicht möglich war. Die von den Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits favorisierte Planungsalternative eines gemeinsamen Treppenhauses zwischen den Baukörpern musste der Kläger aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht ziehen. Denkbar wäre zwar die Unterbringung von vier Stellplätzen durch Rückversetzung der straßenseitigen Erdgeschosswand bei überkragendem Obergeschoss (Einziehung) gewesen. Dafür, dass der Kläger gegenüber dieser Planungsvariante der verwirklichten Lösung den Vorzug gab, lassen sich indessen sachgerechte Gründe finden, so dass die ausgeführte Planung gegenüber der Einziehung des Erdgeschosses nicht als unbrauchbar anzusehen ist.

Es ist evident und wurde vom Sachverständigen auch überzeugend bestätigt, dass die Einziehung des Erdgeschosses zunächst zu einem Verlust an Wohnfläche geführt hätte. Die Ausführungen der Beklagten zu einem eventuellen Wohnflächengewinn beruhen auf der Verbindung mit dem von ihnen jetzt bevorzugten gemeinsamen Treppenhaus und mit weiteren Umplanungen innerhalb des Gebäudes. Auch hierzu bleibt festzuhalten, dass selbstverständlich die Planung in vielerlei Hinsicht anders hätte ausfallen können. Allein dies macht die gefundene Lösung aber nicht fehlerhaft. Gegen die Einziehung des Erdgeschosses lassen sich neben dem hierdurch bedingten Wohnflächenverlust noch verschiedene weitere Gründe ins Feld führen. So mag die gedrängte Anordnung von PKW-Stellplätzen, die teilweise unter der überkragenden Erdgeschossdecke liegen, besonders beengt wirken, was dem angestrebten Eindruck gehobener Wohnqualität entgegen stehen könnte. Auch wirft die Einziehung des Erdgeschosses - wenn auch lösbare - statische und Wärmedämmungsprobleme auf. Schließlich aber hätte die Einziehung des Erdgeschosses der ausdrücklichen Vorgabe der Bauherrschaft, kubische Baukörper herzustellen, widersprochen. Angesichts dieser Situation war die erfolgte Planung des Klägers zwar nicht die einzig denkbare, aber eine brauchbare und sachgerechte Lösung, die die Beklagten in der Planungsphase durch Unterzeichnung der Baueingabepläne und nicht zuletzt durch Übernahme der Grunddienstbarkeiten zu Lasten P.-straße 1 ja auch akzeptiert haben.

dd) Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, die jetzt von den Beklagten in die Diskussion gebrachten Planungsalternativen nicht ausdrücklich mit ihnen erörtert zu haben. Angesichts der Vielzahl der möglichen planerischen Lösungen ist es evident, dass ein Architekt nicht alle denkbaren Lösungsmöglichkeiten im einzelnen verfolgen und mit der Bauherrschaft durchsprechen kann. Eine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht kann nur dort angenommen werden, wo besondere Risiken bestehen oder die Planung sich von einer Vorgabe des Bauherrn deutlich entfernt. Dies war indessen nicht, auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Wohnflächenoptimierung, der Fall. Wenn der Kläger entsprechend den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Br. bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben zur Baugestaltung und zum Niveau der Bebauung eine Wohnfläche herausgeholt hat, die auch bei alleiniger Fixierung auf die Wohnflächenoptimierung nur noch um einen einstelligen prozentualen Anteil erhöht hätte werden können, so kann dies nicht als deutliche Entfernung von dieser Planungsvorgabe angesehen werden. Auf die Möglichkeit einer Verbindung beider Baukörper zu einem einzigen Gebäude musste der Kläger - abgesehen davon, dass die sich hieraus ergebenden Folgen für die Zulässigkeit der Bebauung hoch streitig sind - schon deshalb nicht mit der Bauherrschaft erörtern, weil ihm ausdrücklich die Planung zweier getrennter Baukörper aufgegeben war.

c) Die Beklagten sind heute mit der Planung durch den Kläger nicht mehr zufrieden und würden nunmehr eine andere Planung bevorzugen. Dies macht die Planung des Klägers indessen nicht fehlerhaft. Er hat, wie ausgeführt, eine insgesamt sachgerechte und brauchbare Planung vorgelegt. Abweichenden Vorstellungen der Bauherrschaft hätte der Kläger sich zwar grundsätzlich unterordnen müssen (Bindhardt/Jagenburg, § 6 Rdn. 59 ff.). Im Planungs- und Ausführungsstadium haben die Auftraggeber aber abweichende Anordnungen zur Gestaltung der Treppenhäuser und Stellplätze nicht erteilt, sondern im Gegenteil die ihnen bekannte Planung akzeptiert und, mit ihrer Unterschrift versehen, dem Bauordnungsamt zur Genehmigung vorgelegt.

2. Die Planung des Klägers zum Verlauf der Versorgungsleitungen, nämlich in Vorwandinstallationen und Versorgungsschächten, sind ebenfalls nicht fehlerhaft, so dass die Beklagten hieraus keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche herleiten können.

Die Behauptung der Beklagten, durch die Vormauerungen und Schächte sei ein Wohnflächenverlust von 11,1 m² eingetreten, ist durch die nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Br. im Gutachten vom 11.09.2000, die sich der Senat aufgrund eigener Sachprüfung zu eigen macht, widerlegt. Die Flächeninanspruchnahme beträgt danach ohne die Dachgeschosswohnungen insgesamt weniger als 2 m²; auch bei Einbeziehung der Dachgeschosswohnungen ist die Flächeninanspruchnahme nicht wesentlich höher anzunehmen.

Die Ausführung von Vorwandinstallationen ist, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, heutzutage Standard. Auch der Sachverständige hat bestätigt, dass die Ausführung von Vorwandinstallationen und Installationskanälen zu den allgemein üblichen Baukonstruktionen zählt.

Angesichts dieses Umstands und der Geringfügigkeit der insgesamt erfolgten Flächeninanspruchnahme kann ein Planungsfehler nicht erkannt werden.

3. Keinen Schadensersatzanspruch können die Beklagten darauf stützen, dass der Kläger dem Immobilienmakler R. veraltete Pläne überließ, was eine unzutreffende Quadratmeterangabe in einem Kaufvertrag und in der Folge eine Minderung des Käufers zu Lasten der Beklagten in Höhe von 9.000,00 DM verursachte. Denn die Beklagten tragen an anderer Stelle, insbesondere bei den geltend gemachten Schäden durch Wohnflächeneinbuße, wiederholt vor, dass der erzielbare Verkaufserlös streng quadratmeterbezogen war und jede zusätzlich herauszuholende oder verlorene Teilfläche sich entsprechend im Veräußerungserlös niederschlug. Auf dieser Grundlage muss aber davon ausgegangen werden, dass bei zutreffender Quadratmeterangabe der Käufer dieser Wohnung von vornherein nur einen verminderten Kaufpreis entsprechend der später erzielten Minderung zu zahlen bereit gewesen wäre.

4. Die geltend gemachten Gegenforderungen "Ersatz für Kosten der Isolierung im Außenbereich gelegener Balkonsäulen etc." und "Mehrkosten für nachträglichen Einbau vergessener Regenabweiser" sind durch die Aufrechnung und Hilfsaufrechnung verbraucht, und zwar sowohl mit dem oben unter I. 3 und 4 zuerkannten als auch mit dem dort aberkannten Teil (§ 322 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die oben unter I. 2 behandelte Gegenforderung "Kosten für die Versetzung von 6 falsch geplanten und eingebauten Fenstern" bis zur Höhe der im Ausgangspunkt begründeten Klagforderung (30.000,00 DM). Mit dem danach noch nicht verbrauchten Teilbetrag ist die letztgenannte Gegenforderung Gegenstand der Widerklage, die aber insoweit ebenfalls nicht begründet ist (Bezugnahme auf oben I. 3).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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