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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 17 U 143/99
Rechtsgebiete: pVV, BGB


Vorschriften:

pVV
BGB §§ 249 ff.
BGB § 687 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
1. Die Verwendung eines im Rahmen der Akquisition zur Verfügung gestellten Planes für ein Bauvorhaben, das dann zusammen mit einem Dritten verwirklicht wurde, führt nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung, Schadensersatz in Form einer entgangenen Provision zu leisten, denn dieses Verhalten ist nicht dafür ursächlich geworden, dass die Provision nicht verdient werden konnte.

2. In diesen Fällen ist auch eine sogenannte objektive Schadensberechnung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung des Urheberrechts an dem Plan sondern ausschließlich auf eine Verletzung des Planungsvertrags gestützt wird.

3. Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision besteht schließlich nicht nur dem Gesichtspunkt der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn es fehlt an einem Eingriff in eine einem Immaterialgüterrecht vergleichbare Rechtsposition. Zudem wurde mit dem Verweis auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Planungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 05.05.2000

In Sachen

wegen Schadensersatzes

hat der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. April 1999 - 7 O 59/99 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 74.469,57.

TATBESTAND:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzes, den die Beklagten wegen unbefugter Verwendung einer von der Klägerin erstellten Entwurfsplanung zu leisten haben.

Die Klägerin bietet als eigenständige Vertriebsgesellschaft der "Landhausbau K GmbH" potentiellen Bauherren Planungen an, die sie auf der Grundlage eines von ihr errichteten Musterhauses erstellt. Die Rohbauleistungen werden von der GmbH erbracht, wobei die Klägerin im Falle der Erteilung eines Rohbauauftrages nach einer mit der GmbH geschlossenen Vertriebsvereinbarung vom 08.01.1990 zur Abdeckung der Vertriebskosten für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 20 % des (Netto-) Hauskaufpreises enthält (K 9).

Die beklagten Eheleute, die sich für eine Bebauung ihres Grundstücks in R mit einem Wohnhaus interessierten, besichtigten im April 1997 das Musterhaus in F . Anschließend unterzeichneten sie eine mit "Planungs-Vorbehalt" überschriebene formularmäßige Vereinbarung vom 26. April 1997, in der die Klägerin mit der Fertigstellung eines Planentwurfs für das von ihnen beabsichtigte Bauvorhaben beauftragt wurde und in der es u.a. heißt: (K 1):

"Kosten entstehen uns hieraus nicht.

Für den Fall, daß wir nicht mit der G. GmbH bauen, verpflichten wir uns hiermit,

die erhaltene Planung weder als Ganzes noch in wesentlichen Details für eigene Bauvorhaben zu verwenden ....,

im Falle der Zuwiderhandlung Schadenersatz zu leisten."

Mit Schreiben vom 17.05.1997 übersandte die Klägerin den Beklagten die von ihr erstellte Entwurfsplanung nebst Angebot und unterbreitete ihnen mit nachfolgendem Schreiben vom 23.05.1997 ein weiteres Angebot über die Rohbauerstellung einschließlich Keller zum Gesamtpreis von (DM 372.374,83 zuzüglich Mehrwertsteuer =) DM 428.200,00. Zu einer Auftragserteilung kam es nicht, weil die Beklagten einen Dritten - nämlich Dipl.-Ing. Herbert S in W - mit der Durchführung des Bauvorhabens betrauten. Das Einfamilienhaus wurde im Außen- und Innenbereich nach den von der Klägerin erstellten Plänen errichtet (Anlagen K 5 bis K 8).

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von den beiden Beklagten als Entschädigung für die unbefugte Verwendung der ihnen ausgehändigten Baupläne die Provision in Höhe von 20 % der Auftragssumme fordern kann.

II.

Mit ihrer im November 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin die beiden Beklagten wegen des widerrechtlichen Nachbaus auf Ersatz der ihr entgangenen Provision in Höhe von DM 74.469,57 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht:

Die Beklagten seien aufgrund des vorsätzlichen Verstoßes gegen den Planungsvorbehalt vom 26.04.1997 im Rahmen des vertraglichen Schadensersatzes verpflichtet, die ihr entgangene Vertriebsprovision als Schaden zu ersetzen. Vor Vertragsunterzeichnung habe der auf Provisionsbasis freiberuflich tätige Zeuge W.-U. T die Beklagten auf deren Frage, in welcher Höhe bei unbefugter Verwendung des Planentwurfs Schadensersatz zu leisten sei, darauf hingewiesen, daß es sich hier um entgangene Provisions-Vertriebskosten handeln würde und daß die Pläne nicht käuflich erworbenen werden könnten. Sie - die Klägerin - lehne jede Verwendung ihrer Pläne ohne gleichzeitigen Bauauftrag ab, weil sonst auch auf die Zukunft hin die kalkulierten Kosten der Entwicklung und des Musterhaus-Betriebs nicht aufgefangen werden könnten. Deshalb verkaufe sie auch ihre Planungen nicht an Bau-Interessenten, sondern verpflichte diese, die Pläne nicht zu verwenden und bei Zuwiderhandlung Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von DM 74.469,57 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.10.1998 zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgebracht, daß die von der Klägerin als Schadensersatz begehrte "entgangene Provision" kein Schaden sei, der ursächlich auf eine Zuwiderhandlung gegen das Verwendungsverbot zurückgeführt werden könne. Einen Provisionsanspruch habe die Klägerin nach der Absprache mit der K GmbH nämlich nur bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Bauwerkvertrages erwerben können. Die Beklagten hätten sich aber weder zum Abschluß eines derartigen Bauvertrages noch dazu verpflichtet, für den Fall des Nichtabschlusses eines Bauvertrages mit der Klägerin Schadensersatz zu zahlen. Selbst wenn der Zeuge T auf Frage erklärt haben sollte, daß unter Schadensersatz eine "entgangene Provision" zu verstehen sei, sei eine solche falsche Information nicht geeignet, den gesetzlichen Begriff des Schadensersatzes zu ändern. Durch die angebliche mündliche Erläuterung des Zeugen sei auch keine Vereinbarung zustande gekommen, wonach anstelle einer Schadensersatzzahlung eine Verpflichtung zur Provisionszahlung begründet worden wäre. Fürsorglich hat die Beklagte Ziffer 1 bestritten, durch ihre Unterschrift als Mitbauherrin Vertragspartnerin des Planungsvorbehalts geworden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

III.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Durch das im Planungs-Vorbehalt vereinbarte Verwendungsverbot hätten die Vertragsparteien die von der Klägerin erstellten Planentwürfe ersichtlich einem urheberrechtlich geschützten Werk gleichgestellt. Auf die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, die ausdrücklich für den Fall einer Verletzung des vertraglich vereinbarten Ausschließungsrechts der Klägerin vereinbart worden sei, seien daher die im allgemeinen Urheberrecht geltenden Grundsätze anzuwenden. Insbesondere könne die Klägerin ihren Schaden in dreifacher Weise - also auch auf der Grundlage des "Verletzergewinns" - berechnen und somit den geltend gemachten Provisionsbetrag beanspruchen, den die Beklagten durch die unberechtigte Nutzung der Planunterlagen erspart hätten. Die Beklagten könnten demnach nicht einwenden, die Verwendung der Baupläne habe letztlich zu keiner konkreten Vermögensschädigung bei der Klägerin geführt. Auch die Beklagte Ziffer 1 habe sich - neben dem Beklagten Ziffer 2 - durch die Mitunterzeichnung des Planungsvorbehalts vertraglich zur Unterlassung und im Falle der Zuwiderhandlung zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Im übrigen hätten die Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten auch Aufwendungen in Höhe der Vermittlungsprovision auf Kosten der Klägerin erspart, deren Wert im Wege der Eingriffskondiktion gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB herauszugeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

IV.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen. Sie halten daran fest, daß die von der Klägerin geltend gemachte Provision, die erst im Falle eines Vertragsschlusses über den Bau ihres Hauses entstanden wäre, nicht im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden könne. Der Beklagte Ziffer 2 sei nur verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als habe er deren Pläne nicht verwendet. Auch dann wäre aber der Provisionsanspruch der Klägerin nicht entstanden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der geltend gemachte Schaden nicht unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns entsprechend § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG beansprucht werden. Eine solche Analogie sei nach Sachlage nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe es selbst versäumt, durch eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung dafür zu sorgen, daß unberechtigte Verwendungen ihre Planentwürfe aus ihrer Sicht hinreichend sanktioniert werden. Wenn die Klägerin davon abgesehen habe, z. B. eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, so könne dieses Unterlassen nicht durch eine analoge Anwendung der Methoden der abstrakten Schadensberechnung bei Ausschließlichkeitsrechten "repariert" werden. Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vertragsparteien mit dem Planungsvorbehalt vom 29.04.1997 eine abschließende Regelung über die Ausgleichspflichten des Beklagten Ziffer 2 für den Fall einer rechtswidrigen Nutzung der Planentwürfe getroffen haben. Eine nicht weit genug gehende Schadensersatzklausel im Planungsvorbehalt könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unter Rückgriff auf das Bereicherungsrecht nachträglich korrigiert werden.

Selbst wenn der Klägerin ein Ersatzanspruch analog § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG dem Grunde nach zustehen würde, könnte als herauszugebender Gewinn nur der Betrag zugrunde gelegt werden, der für die Erstellung einer entsprechenden Entwurfsplanung üblicherweise von einem Architekten berechnet werde.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus:

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe entgangener Provision werde auf die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 26.04.1997 gestützt. Aufgrund dieses "Planungsvorbehalts" sei ihre Entwurfsplanung vereinbarungsgemäß mit einem Ausschließlichkeitsschutz ausgestattet worden, so daß die Grundsätze der Schadensberechnung nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ohne weiteres auf den Streitfall zu übertragen seien. Mit Hilfe des Planungsvorbehalts habe sichergestellt werden können, daß ihre Planung, die im übrigen eine hohe schöpferische Qualität aufweise, nicht ohne gleichzeitige Beauftragung (mindestens) des Rohbaus verwendet werde. Nach der getroffenen Vereinbarung sei für jeden Fall der unberechtigten Nutzung der Pläne ein Anspruch auf Schadensersatz begründet worden und zwar unabhängig davon, ob die Pläne urheberrechtschutzfähig seien oder nicht. Die Frage einer Verletzung von Urheberrechten im Sinne einer Anspruchsgrundlage stelle sich damit nicht mehr (II 121).

Das Landgericht habe eine Verletzung der Nutzungsrechte an der Planung durch die Beklagten zu Recht festgestellt. Der geltend gemachte Verlust des Provisionsgewinns sei gerade durch die widerrechtliche Verwendung der Planunterlagen eingetreten, so daß die Schadensursächlichkeit zu bejahen sei. Unter "Schadensersatz" stelle sich auch der durchschnittliche Bürger entgangenen Gewinn vor. Ein Schaden in Höhe der Vertriebskosten sei deshalb zu bejahen, weil in deren Kalkulation auch die Kosten der Entwicklung des Betriebs der Musterhäuser einfließen würden.

Im übrigen hätten die Beklagten ihrerseits die Vertriebskosten erspart, die sich in der Provision widerspiegeln würden. Denn eine Planung auf dem Niveau des Musterhauses hätten sie ohne einen gleichzeitigen Auftrag über Bauleistungen nicht erhalten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung.

Die beiden Beklagten sind nicht gesamtschuldnerisch verpflichtet, den von der Klägerin geltend gemachten Provisionsausfall als Sanktion für die vertragswidrige Verwertung der Planungsunterlagen zu ersetzen, die ihnen im Mai 1997 von der Klägerin unentgeltlich überlassen worden sind. Für das Klagebegehren auf Erstattung einer "entgangenen Provision" in Höhe von DM 74.469,57 (= 20 % des Rohbaupreises) gibt es keine vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage.

I. Vertraglicher Schadensersatz

1. Zwischen den Parteien ist am 26. April 1997 ein Planungsvertrag zustande gekommen, in dem die Klägerin die Fertigstellung eines Planentwurfs für die schlüsselfertige Erstellung des von den Beklagten beabsichtigten Bauvorhaben übernahm und die Beklagten sich für den Fall, daß sie nicht mit der Klägerin bauen, ihrerseits verpflichteten, eine Verwendung der ihnen ausgehändigten Entwurfsplanung zu unterlassen. Die Planungsleistungen sind von der Klägerin zur Vorbereitung des angestrebten Bauvertrages erbracht worden, ohne daß hierfür im vorformulierten "Planungs-Vorbehalt" eine gesonderte Vergütung vorgesehen war. Die Beklagten sind ihrerseits keine Verpflichtung zum Abschluß eines Bauvertrages mit der Klägerin eingegangen. Die Parteien haben auch keinen - aufschiebend bedingten - Bauvertrag für den Fall geschlossen (§ 158 Abs. 1 BGB), daß die Beklagten ihren Hausbau mit Hilfe der von der Klägerin gefertigten Planung verwirklichen. Die Beklagten sollten durch die von der Klägerin als kostenfreie Akquisition (auf eigenes Risiko) erbrachten Planungsarbeiten lediglich motiviert werden, die Klägerin bzw. die Landhausbau K GmbH auch mit der Errichtung des in Aussicht genommenen Wohnhauses zu beauftragen. Nach der ausdrücklichen Regelung im Planungsvertrag ist die Klägerin bei einer vertragswidrigen Verwendung der Pläne durch die Beklagten auf einen Schadensersatzanspruch beschränkt; damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die unbefugte Nutzung der Pläne durch die Beklagten für ihr eigens Bauprojekt nachträglich als konkludente Erteilung eines Bauauftrages an die Klägerin zu werten.

Daraus folgt aber, daß die vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden in Form entgangener Provision (§ 252 BGB) nicht ursächlich geworden ist. Ob die unbefugte Nachahmung der Pläne den eingeklagten Schaden verursacht hat, richtet sich danach, wie sich das Vermögen der Klägerin ohne dieses pflichtwidrige Tun entwickelt hätte (vgl. BGH NJW 1986, 576). Die Vermögenslage der Klägerin wäre hier aber die gleiche, wenn die verbotene Nutzung ihrer Pläne unterblieben wäre und die Beklagten die Planungsunterlagen an die Klägerin zurückgegeben hätten. Eine Vermittlungsprovision hätte die Klägerin nach der Vertriebsvereinbarung vom 08.01.1990 mit der Landhausbau K GmbH nur verdient, falls die Beklagten den Auftrag zur Rohbauerstellung an die Klägerin oder die GmbH vergeben hätten. Da sich die Beklagten hierzu jedoch nicht - auch nicht in Form eines Vorvertrages - verpflichtet hatten, war die unterlassene Auftragserteilung zur Durchführung des Bauvorhabens nicht pflichtwidrig. Ihre Pflichtverletzung liegt in der unbefugten Nutzung der von der Klägerin gefertigten Entwurfsplanung, nicht in der Ablehnung des von der Klägerin gewünschten Bauvertrages. Die Klägerin kann mithin weder aus positiver Vertragsverletzung noch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verlangen, im Wege des Schadensersatzes vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie bei Abschluß eines Bauvertrages gestanden hätte.

2. Die fehlende Ursächlichkeit der unbefugten Nutzung der Entwurfsplanung durch die Beklagten für den allein in Rede stehenden Provisionsentgang kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht mit Hilfe der sog. objektiven Schadensberechnung "überspielt" werden.

Zwar könnte die Klägerin bei objektiver Berechnung des Schadens anstelle der konkret nachzuweisenden entgangenen Provisionseinnahme als Schadensersatz (auch) die Herausgabe des Verletzergewinns wählen, den die Beklagten im ursächlichen Zusammenhang mit der Verwendung der Entwurfsplanung erzielt haben. Ob mit Hilfe dieser Berechnungsmethode mehr als das von den Beklagten ersparte Architektenhonorar bzw. die fiktive Lizenzgebühr zu erstatten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Klägerin ist es verwehrt, ihren Schaden "objektiv" nach dem Verletzergewinn zu berechnen. Die Rechtsprechung billigt die Methode der objektiven Schadensberechnung nur bei Verletzung immaterieller Schutzrechte und in Fällen der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme zu (vgl. BGH 122, 262 f.). Die Klägerin hat auch im zweiten Rechtszug nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten durch die Übernahme der Entwurfsplanung für ihren Hausbau urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin verletzt haben. Sie hat ihren Schadensersatzanspruch vielmehr ausdrücklich auf die Verletzung des Planungsvertrages und nicht auf eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten gestützt. Auch auf den Hinweis des Senats vom 25.01.2000 hat die Klägerin davon abgesehen, zu der von den Beklagten substantiiert bestrittenen urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ihrer Planentwürfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (vgl. dazu OLG Karlsruhe in GRUR 1985, 534 f. und zuletzt OLG Saarbrücken in GRUR 1999, 420 f.) im einzelnen Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Anwendung der dreifachen Schadensberechnung bei der Nachahmung von sonderrechtlich nicht geschützten Bauplänen ist nicht gerechtfertigt, weil hier eine der Urheberrechtsverletzung vergleichbare Lage mit derselben Schutzbedürftigkeit nicht gegeben ist. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, daß die Klägerin bei Abschluß des von ihr gestellten Planungsvorbehalts-Formularvertrages die Möglichkeit gehabt hätte, Art und Umfang möglicher Ersatzansprüche bei pflichtwidriger Verwendung ihrer Pläne näher zu regeln. So hätte angesichts der Schwierigkeiten, einen konkreten Schaden (entgangenen Gewinn) im Verletzungsfall nachzuweisen, die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe nahegelegen, um die Beklagten zu vertragsgemäßem Verhalten zu bewegen. Der bloße Hinweis auf die Leistung von "Schadensersatz" im Formular läßt indes - auch zusammen mit der behaupteten mündlichen Erläuterung durch den Zeugen T , wonach es sich bei dem Schadensersatz um "entgangene Provision-Vertriebskosten" handeln würde - nicht deutlich genug erkennen (§§ 133, 157 BGB), daß der Schaden der Klägerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften der § 249 ff. BGB nicht konkret, sondern abstrakt nach Maßgabe einer nicht näher bestimmten Provision ermittelt werden soll.

Die Klägerin hat von den Beklagten zur Absicherung der Unterlassungsverpflichtung auch keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert; die Beklagten haben eine solche Erklärung nicht abgegeben. Die Klägerin, die mit der kostenlosen Fertigung einer Entwurfsplanung einen Anreiz für den eigentlichen Bauvertrag schaffen will, hätte für Klarheit sorgen müssen, wenn die Beklagten - außerhalb des schriftlichen "Planungs-Vorbehalts" der Parteien - eine verbindliche Vertragsstrafenverpflichtungserklärung hätten abgeben sollen. Der angebliche mündliche Hinweis auf Ersatz in Form einer entgangenen Provision ist auch inhaltlich zu unbestimmt, um daraus eine Vertragsstrafevereinbarung zu Lasten der Beklagten entnehmen zu können.

Die Klägerin kann also eine ihr entgangene Provision in Höhe von DM 74.469,57 nicht im Rahmen des vertraglichen Schadensersatzes oder als Vertragsstrafe von den Beklagten erstattet verlangen.

II. Außervertragliche Ansprüche

Ein Ausgleichsanspruch wegen der unberechtigten Nutzung ihrer Planungsleistung in Höhe des üblichen Architektenhonorars nach § 15 Abs. 1 HOAI (im Wege der Lizenzanalogie) wird von der Klägerin nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht. Sie hat vielmehr im Senatstermin vom 21.03.2000 klargestellt, daß sie den ihr aus der Verletzung des "vorgeschalteten" Planungsvertrages entstandenen Schaden nur in Form der ihr angeblich in Höhe von DM 74.469,57 entgangenen Vertriebsprovision verfolge und daneben keinen anderen - möglicherweise gesetzlich begründeten - Anspruch hilfsweise geltend mache, um sich bei einem Unterliegen die Möglichkeit zur Revisionseinlegung offenzuhalten.

Der Senat weist lediglich vorsorglich darauf hin, daß der hier allein in Rede stehende Anspruch auf Entschädigung in Höhe "entgangener Provision" auch nicht unter dem Gesichtspunkt der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) oder als Bereicherungsausgleich gerechtfertigt ist.

Die Verwendung der Pläne durch die Beklagten stellt im Streitfall keinen Eingriff in eine gegenüber jedermann geschützte, einem Immaterialgüterrecht vergleichbare Leistungs- oder Rechtsposition dar. Der von den Beklagten unterschriebene Planungs-Vorbehalt enthält auch keine Klausel, wonach die von der Klägerin gefertigte Entwurfsplanung vereinbarungsgemäß Urheberrechtsschutz genießen soll. Allein dadurch, daß die Beklagten vorsätzlich dem vereinbarten Unterlassungsgebot zuwidergehandelt und dadurch den vertraglich abgesicherten Interessenbereich der Klägerin verletzt haben, sind die Voraussetzungen für eine angemaßte Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB noch nicht erfüllt (vgl. BGH NJW 1984, 2411 und WM 1989, 1335; Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 687 Rdn. 7). Im übrigen haben die Beklagten durch die unbefugte Verwendung der Entwurfsplanung nur Nutzungsvorteile in Form ersparter Planungskosten erlangt, darüber hinaus aber keine der Klägerin möglicherweise bei Abschluß eines Bauvertrages zustehende "Innenprovision" in Höhe von 20 % der Rohbaukosten erspart.

Die "entgangene Provision" ist auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion) erstattungsfähig. Abgesehen davon, daß eine Bereicherung nur nach dem objektiven Nutzungswert der Pläne zu bemessen ist (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2000, 382/383), haben vertragliche Ansprüche grundsätzlich den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. z. B. NJW 1975, 776). Im vorliegenden Fall haben die Parteien für den Fall einer vertragswidrigen Nutzung der Pläne durch die Beklagten mit dem Verweis auf die Leistung von "Schadensersatz" eine abschließende Regelung getroffen. Jede Zuwiderhandlung gegen das Verwertungsverbot sollte allein nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abgewickelt werden, wovon ersichtlich auch die Klägerin ausgeht. Hat der Gläubiger aber - wie hier die Klägerin - die Voraussetzungen für den vertraglichen Schadensersatzanspruch mangels eines konkreten Schadensnachweises nicht erfüllt, kann er insoweit keinen Anspruch nach § 812 BGB geltend machen (s. BGHZ 46, 242/246; NJW 1968, 43 und WM 1978, 953/954). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die sonderrechtlich nicht geschützten Architektenpläne der Klägerin überhaupt einen für den Tatbestand der Eingriffskondiktion notwendigen "Zuweisungsgehalt" aufweisen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Lieb, BGB, § 812 Rz. 211/214 m.w.N.).

III.

Die Klage auf Ersatz des behaupteten Provisionsausfalls der Klägerin war danach unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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