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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 17 U 177/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 535
ZPO § 524
1. Macht der Vermieter vorgerichtlich und gerichtlich Mietzinsansprüche ohne Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich einer Wertsicherungsklausel geltend, schafft er beim Mieter einen Vertrauenstatbestand, dass er jedenfalls für den eingeklagten Zeitraum nicht von der Wertsicherungsklausel Gebrauch machen will.

2. Sind in einer als "Vormietvertrag" bezeichneten Urkunde alle für den Abschluss eines Mietvertrags wesentlichen Punkte geregelt und stehen einer sofortigen Nutzung der Mietsache keine Hindernisse entgegen, liegt ein Mietvertrag und nicht lediglich ein Vorvertrag vor.

3. Die Klausel "Der Mieter erhält eine Option von fünf Jahren, die in Kraft tritt, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf kündigt", erfordert für die Ausübung des Optionsrechts keine ausdrückliche Erklärung des Mieters; vielmehr genügt das bloße Unterlassen der Kündigung.

4. Eine Klage kann nicht im Wege der unselbständigen Anschlussberufung auf einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erstreckt werden. Dies gilt auch für die Erstreckung auf einen Streithelfer.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

17 U 177/00

Verkündet am: 12. November 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vo 05. November 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann

Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seidel

Richterin am Landgericht Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziffer 1 bis 4 werden die Urteile des Landgerichts M. am 07. September 2000 und vom 19. Oktober 2000 - 8 O 93/99 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten Ziffer 1 - 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.446,61 € (= 88.885,84 DM) zu zahlen, nebst Zinsen

1. in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 14,5 % p.a. aus

876,10 € (1.713,50 DM) vom 03.09.1994 bis 02.10.1994,

1.752,20 € (3.427,00 DM) vom 03.10.1994 bis 02.11.1994,

2.628,30 € (5140,51 DM) vom 03.11.1994 bis 02.12.1994,

3.504,39 € (6.854,00 DM) vom 03.12.1994 bis 02.06.1996,

2. in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 11 % p. a. aus

3.556,96 € (6.956,80 DM) vom 03.06.1996 bis 02.07.1996,

4.449,52 € (8.702,50 DM) vom 03.07.1996 bis 02.08.1996,

5.342,08 € (10.448,20 DM) vom 03.08.1996 bis 02.09.1996,

6.234,64 € (12.193,90 DM) vom 03.09.1996 bis 02.10.1996,

7.127,20 € (13.939,60 DM) vom 03.10.1996 bis 02.11.1996,

8.019,77 € (15.685,30 DM) vom 03.11.1996 bis 02.12.1996

8.912,33 € (17.431,00 DM) vom 03.12.1996 bis 02.01.1997,

9.821,35 € (19.208,90 DM) vom 03.01.1997 bis 02.02.1997,

10.730,38 € (20.986,80 DM) vom 03.02.1997 bis 02.03.1997,

11.639,41 € (22.764,70 DM) vom 03.03.1997 bis 02.04.1997,

12.548,43 € (24.542,60 DM) vom 03.04.1997 bis 02.05.1997,

13.457,46 € (26.320,50 DM) vom 03.05.1997 bis 02.06.1997,

14.466,48 € (28.098,40 DM) vom 03.06.1997 bis 02.07.1997,

15.275,51 € (29.876,30 DM) vom 03.07.1997 bis 02.08.1997,

16.184,54 € (31.654,20 DM) vom 03.08.1997 bis 02.09.1997,

17.093,56 € (33.431.10 DM) vom 03.09.1997 bis 02.10.1997

18.002.59 € (35.210,00 DM) vom 03.10.1997 bis 02.11.1997,

18.911,61 € (36.987,90 DM) vom 03.11.1997 bis 02.12.1997,

19.820,64 € (38.765,80 DM) vom 03.12.1997 bis 02.01.1998,

20.729,66 € (40.543,70 DM) vom 03.01.1998 bis 02.02.1998,

21.638,69 € (42.321,60 DM) vom 03.02.1998 bis 02.03.1998,

22.547,72 € (44.099,50 DM) vom 03.03.1998 bis 02.04.1998,

23.464,65 € (45.892,86 DM) vom 03.04.1998 bis 02.05.1998,

24.381,58 € (47.686.22 DM) vom 03.05.1998 bis 02.06.1998,

25.298,51 € (49.479,58 DM) vom 03.06.1998 bis 02.07.1998,

26.215,44 € (51.272,94 DM) vom 03.07.1998 bis 02.08.1998,

27.132,37 € (53.066,30 DM) vom 03.08.1998 bis 02.09.1998,

28.049,30 € (54.859,66 DM) vom 03.09.1998 bis 02.10.1998,

28.977,23 € (56.653,02 DM) vom 03.10. 1998 bis 02.11.1998,

29.883,16 € (58.446,38 DM) vom 03.11.1998 bis 02.12.1998,

30.800,09 € (60.239,74 DM) vom 03.12.1998 bis 31.12.1998,

3. in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz, höchstens jedoch 11 % p. a. aus

30.800,09 € (60.239,74 DM) vom 01.01.1999 bis 02.01.1999,

31.717,02 € (62.033,10 DM) vom 03.01.1999 bis 02.02.1999,

32.633,95 € (63.826,46 DM) vom 03.02.1999 bis 02.03.1999,

33.550,88 € (65.619,82 DM) vom 03.03.1999 bis 02.04.1999,

34.467,81 € (67.413,18 DM) vom 03.04.1999 bis 02.05.1999,

35.384,74 € (69.206,54 DM) vom 03.05.1999 bis 02.06.1999,

36.301,67 € (70.999,90 DM) vom 03.06.1999 bis 02.07.1999,

37.218,60 € (72.793,26 DM) vom 03.07.1999 bis 02.08.1999,

38.125,53 € (74.586,62 DM) vom 03.08.1999 bis 02.09.1999,

39.052,46 € (76.379,98 DM) vom 03.09.1999 bis 02.10.1999,

39.969,39 € (78.173,34 DM) vom 03.10.1999 bis 02.11.1999,

40.886,32 € (79.966,70 DM) vom 03.11.1999 bis 02.12.1999,

41.803,25 € (81.760,06 DM) vom 03.12.1999 bis 02.01.2000,

42.720,19 € (83.553,43 DM) vom 03.01.2000 bis 02.02.2000,

43.637,12 € (85.346,78 DM) vom 03.02.2000 bis 02.03.2000,

44.554,05 € (87.140,14 DM) vom 03.03.2000 an

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagten Ziffer 1 - 4 wird zurückgewiesen.

IV. Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagten Ziffer 5 - 8 wird als unzulässig verworfen.

V. Von den Kosten des Rechtszugs erster Instanz haben der Kläger 10 % und die Beklagten Ziffer 1 - 4 als Gesamtschuldner 90 % zu tragen. Die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer (jetzige Beklagte Ziffer 6 - 8) tragen diese zu 90 % selbst und der Kläger zu 10 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz und die insoweit angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Kläger zu 46 % und den Beklagten Ziffer 1 - 4 als Gesamtschuldner zu 54 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 - 4 in zweiter Instanz haben diese zu 90 % selbst und der Kläger zu 10 % zu tragen. Die in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 5 - 8 werden dem Kläger auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Seiten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollsteckenden Betrages leistet.

VIII. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat gegen die Beklagten Ziff. 1 - 4 zunächst rückständigen Mietzins aus einem gewerblichen Untermietverhältnis für das linke Ladenlokal des Grundstück in M. für den Zeitraum von November 1988 bis März 2000 geltend gemacht. In zweiter Instanz hat er unter Erhebung einer Anschlussberufung die Klage auf Zahlung von Mietzins für Dezember 2000 und Nutzungsentschädigung für den Monat Dezember 2001 erweitert. Die in zweiter Instanz außerdem erhobene Räumungs- und Herausgabeklage haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Darüber hinaus nimmt der Kläger im Wege der Anschlussberufung seine bislang nur als Streithelfer am Prozess beteiligten Hauptvermieter auf Schadensersatz bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch, wobei er Klage insoweit sowohl gegen die "Erbengemeinschaft" (Beklagte Ziff. 5) als auch gegen die einzelnen Miterben (Beklagte Ziff. 6 - 8) erhoben hat (II 575). Der Beklagte Ziff. 7 ist im Verlauf des Rechtsstreits verstorben, der Rechtsstreit ist zwischenzeitlich vom Testamentsvollstrecker für die Erben aufgenommen worden (II 977).

Der Kläger schloss am 13.09.1982 (I 106, II 555) mit den Grundstückseigentümern, den Beklagten Ziff. 6 - 8 (Erbengemeinschaft), einen als "Vormietvertrag" bezeichneten Vertrag über den sich zunächst über das gesamte Erdgeschoss erstreckenden Laden zu einem Mietzins von 1.300,00 DM/Monat. Der - von beiden Seiten unterzeichnete (vgl. LG M., 2 O 1/00 - AS 43) - Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

"Mietvertrag beginnt am 01. Oktober 1982. Er ist bis 31. Dezember 1992 unkündbar. Außerdem erhält Mieterin eine Option von fünf Jahren, die in Kraft tritt, wenn Mieterin nicht zwölf Monate vor Ablauf kündigt.

Dieser Mietvertrag ist beiderseits verbindlich.

Mieterin erhält das Recht, die Räume zu modernisieren, gegebenenfalls eine Trennung in zwei Ladenlokale durchzuführen und unterzuvermieten."

Weitere Einzelheiten werden in einem ausführlichen Mietvertrag, wie besprochen, niedergelegt."

Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf das vorgelegte Vertragsformular (I 106, II 555) verwiesen. Ein weiterer schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Vertragsparteien nicht geschlossen.

Der Kläger baute das Ladenlokal in zwei getrennte Einheiten um und vermietete das abgeteilte links gelegene Ladenlokal an Dritte weiter. Mit schriftlichen Untermietvertrag vom 23.07.1986 (I 50, II 341) übernahmen die Beklagten Ziff. 1 - 4 das bestehende Untermietverhältnis zum Betrieb eines Reisebüros. Als anfänglicher Mietzins wurde ein durch Wertsicherungsklausel (§ 29) gesicherter monatlicher Nettomietzins von 1.000,00 DM zzgl. 50,00 DM Nebenkostenpauschale (diese wurde später auf 260 DM netto erhöht) und gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Der Vertrag wurde zunächst bis 31.12.1997 geschlossen mit der Maßgabe, dass er sich anschließend jeweils um drei Monate verlängert, wenn "eine der Parteien nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht" (§ 2).

Wegen der weiteren Einzelheiten des getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Untermietvertrages (I 50, II 341) Bezug genommen. Die Wertsicherungsklausel wurde mit Genehmigungsbescheid der LZB B.-W. vom 14.01.1994 genehmigt (Original II 413/415).

Schon im Oktober 1986 übergaben die Beklagten Ziff. 1 - 4 den angemieteten Ladenraum an die Eheleute S., die ihn fortan nutzten und die monatlich fällige Miete an den Kläger überwiesen. Dabei wurde zwischen den Beklagten Ziff. 3 und 4 sowie Herrn S. schriftlich vereinbart, dass letzterer ab 01.10.1986 das Ladenlokal übernimmt und die Beklagten Ziffer 1 und 3 keinerlei Verantwortung mehr für dieses tragen (vgl. II 285). Der Kläger wurde über diese Absprachen offenbar unterrichtet und antwortete hierauf mit Schreiben an die Beklagten vom 15.09.1986 (liegt nicht vor) sowie mit weiterem Schreiben vom 26.01.1987, gerichtet an Rechtsanwalt F. als Vertreter der Eheleute S. (vgl. "Anlagenband F." der Akte LG M. 2 O 458/93). Dort heißt es u.a.:

"... wenn wir einer Übertragung des Mietverhältnisses auf einen Nachfolgemieter zustimmen sollten, (würden) wir dies nur unter dem Gesichtspunkt machen (...), dass die jetzigen Mieter voll in den vertraglichen Pflichten verbleiben, so zum Beispiel durch lediglich Hinzunahme eines weiteren Mieters, oder durch Aufgabe des jetzigen Mietvertrages, jedoch Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch alle 4 Mieter ... Unsere vorstehenden Gedanken bedeuten allerdings noch keinerlei Zusage ... Betreibende Mieter sind also nach wie vor die Eheleute S."

Die neuen Nutzer S. unterzeichneten daraufhin unter dem 09.07.1987 eine Erklärung, nach welcher sie in den Mietvertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 1 - 4 "mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten" eintreten, "falls wir vom Vermieter H. als Vertragspartner in dieser Form akzeptiert werden." (II 283). Diese Erklärung wurde dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.07.1987 unter Bezugnahme auf das letztgenannte Schreiben des Klägers mit der Bitte übermittelt, "das Hinzunehmen dieser Mieter S. kurz schriftlich zu bestätigen." ("Anlagenband F." im Verfahren LG M. 2 0 458/93).

Ab Juli 1991 wurde der Laden dann von Frau Y. genutzt.

Mit Schreiben vom 27.12.1991 (I 95, II 557) kündigten die Beklagten Ziff. 6 - 8 (Erbengemeinschaft) vorsorglich das mit dem Kläger bestehende Mietverhältnis zum 31.12.1992 und boten diesem den Abschluss eines neuen Mietvertrages zu einem erhöhten Mietzins an. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15.01.1992 unter Berufung auf die eingeräumte Fünfjahresoption (I 224). Der Zugang dieses Schreibens bei den Beklagten Ziff. 6 - 8 ist allerdings streitig.

Etwa ein Jahr später, nämlich mit Schreiben vom 22.12.1992 (I 96) teilten die Beklagten Ziff. 5 - 8 der Nutzerin Y. unter Bezugnahme auf mündliche Absprachen mit, dass sie wegen Ablaufs des Hauptmietvertrages mit dem Kläger ab 01.01.1993 nicht mehr Untermieterin des Klägers, sondern ab 01.01.1993 für die Dauer von zunächst 5 Jahren direkt Mieterin bei der Erbengemeinschaft sei und die Miete in Höhe von 1.437,00 DM monatlich an diese zu überweisen habe. Y. zahlte dementsprechend den Mietzins in Höhe von 1.437,00 DM brutto noch bis 31.12.1992 an den Kläger und ab 01.01.1993 an die Beklagten Ziff. 6 - 8.

Auch die Beklagten Ziff. 1 - 4 erbrachten im Hinblick auf die im Schreiben der Grundstückseigentümer vom 22.12.1992 dokumentierte Direktvermietung des linken Ladenlokals an die Nutzerin Y. ab Januar 1993 keine Mietzahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 29.01. und 19.02.1993 (II 155, 159) mahnte dieser Kläger deswegen bei den Beklagten Ziff. 1 - 4 die Mietzinsen für Januar und Februar 1993 an. Dabei teilte er ihnen mit, dass "der zwischen ihnen und uns am 23.07.1986 abgeschlossene Untermietvertrag bis zum 31.12.1997 läuft ...; eine wirksame Kündigung dieses Mietvertrages (sei) nie erfolgt".

Mit Schreiben vom 19.02.1993 (I 112) an die Erbengemeinschaft machte der Kläger geltend, dass deren Inanspruchnahme der Nutzerin Y. unberechtigt sei. Der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Erbengemeinschaft sei nicht vor 31.12.1997 kündbar. Diese werde daher aufgefordert, sich der Zahlungserhebung bei seinen Untermietern oder Dritten zu enthalten.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. vom 15.09.1994 (2 O 458/93) wurden die Beklagten Ziff. 1 - 4 verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Januar 1993 bis einschließlich August 1994 Miete in Höhe von 1.449,00 DM monatlich (1.000,00 DM Nettomiete, 260,00 DM Nebenkosten, 15 % Umsatzsteuer), insgesamt 28.980,00 DM nebst Zinsen, zu zahlen. Die Erhöhungsbeträge gemäß Wertsicherungsklausel hatte der Kläger nicht eingeklagt. Im dortigen Verfahren hatten die jetzigen Beklagten vorgetragen, dass Y. ihre Untermieterin sei (dort I 10, 100).

Mit Schreiben vom 29.12.1994 (I 68) machte der Kläger sodann gegenüber den Beklagten Ziff. 1 - 4 unter Berufung auf die Wertsicherungsklausel für den Zeitraum ab November 1988 bis einschließlich August 1994 Nachzahlung der Erhöhungsbeträge geltend. Die Beklagten Ziff. 1 - 4 gingen ihrerseits gegen die Eheleute S. gerichtlich vor und erwirkten deren Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 52.164,00 DM nebst Zinsen (Mietzins für den Zeitraum Januar 1993 bis einschließlich Dezember 1995; Urteil des Landgerichts M. vom 29.06.1995, 2 O 564/94/OLG K. 1 U 153/95 und vom 09.05.1996, 2 O 23/96), wobei sie sich jeweils auf ein Untermietverhältnis mit den Eheleuten S. beriefen. Außerdem erwirkten die Beklagten Ziff. 1 - 4 gegen die Eheleute S. eine Verurteilung auf Räumung und Herausgabe des Ladenlokals (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.01.996, 2 O 392/95). Darüber hinaus ließen sie die Eheleute S. außergerichtlich unter dem 05.12.1995 auffordern, die Erhöhungsbeträge gem. Wertsicherungsklausel ab Januar 1988 bis August 1994 an die Beklagten Ziff. 1 - 4 zu zahlen bzw. diese entsprechend frei zu stellen (I 288).

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurde der Laden von der Nutzerin Y. übergeben an Herrn S. und an Herrn I. Y. Auch diese zahlten die Monatsmieten weiter an die Erbengemeinschaft.

Der Kläger entrichtete im gesamten Zeitraum bis einschließlich März 2000 an die Erbengemeinschaft den vereinbarten Mietzins für das gesamte Erdgeschoss des Anwesens in Höhe von 1.300,00 DM monatlich. Unter dem 01.03.1999 (II 203) und 30.09.1999 (II 207) korrespondierten der Kläger und die Erben über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses über das streitgegenständliche linke Ladenlokal. Unstreitig ist das zwischen ihnen bestehende Hauptmietverhältnis spätestens durch Kündigung der Erben zum 31.12.2000 beendet worden.

Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 02.08.2001 (12 U 204/00) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die von den Miterben gegen den jetzigen Kläger in zweiter Instanz erhobene Klage auf Feststellung abgewiesen, dass das Hauptmietverhältnis vor dem 31.12.2000, nämlich bereits zum 31.12.1992, bzw. zum 30.06.1999, jedenfalls aber zum 31.03.2000 geendet habe.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2000 (I 272) haben die Beklagten Ziff. 1 - 2 das Untermietverhältnis fürsorglich zu nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, nicht nur bestehe der wirksame Untermietvertrag vom 23.07.1986 zwischen ihm und den Beklagten Ziff. 1 - 4 unverändert fort, vielmehr habe auch sein eigenes Hauptmietverhältnis mit den Miterben bis zum 31.12.2000 angedauert. Ihm stünden daher Mietnachforderungen (Erhöhungsbetrag gemäß Wertsicherungsklausel) für den Zeitraum November 1988 bis August 1994, weiter der ausgebliebene Gesamtmietzins für die Zeiträume September 1994 bis Januar 1995 sowie vom Januar 1997 bis März 2000 zuzüglich eines Betrages von 1.064,50 DM als Teil der Miete für den Monat Dezember 1996, mithin eine Gesamtforderung von 88.885,84 DM zu. Hilfsweise mache er Mietzinsen in absteigender Reihenfolge für den Zeitraum Dezember 1996 bis Februar 1995 geltend (vgl. Schriftsatz vom 23.06.2000, I 293).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 88.885,84, DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, schon im Zuge der Übergabe des Ladens seien sie vom Kläger aus dem Mietverhältnis entlassen worden; dieser habe mit den neuen Nutzern eigene Mietverträge geschlossen. Der Hauptmietvertrag zwischen dem Kläger und der Erbengemeinschaft (Beklagte Ziff. 6 - 8) sei infolge der Kündigung der Erben vom 27.12.1991 zum 31.12.1992 beendet worden, da der Kläger sein Optionsrecht nicht wirksam ausgeübt habe. Damit habe der Kläger aber den Beklagten Ziff. 1- 4 den Besitz am Ladenlokal nicht mehr verschafft und könne deshalb auch keinen Mietzins mehr verlangen. Außerdem sei der Mietvertrag vom 23.07.1986 sittenwidrig. Die Wertsicherungsklausel sei auch deshalb zu beanstanden, weil der Index bezogen auf das Basisjahr 1970 und nicht auf Basisjahr 1985 gewählt worden sei. Die Echtheit des Genehmigungsbescheides der LZB werde bestritten. Ohnehin sei gegenüber den Beklagten ein Mieterhöhungsverlangen nie wirksam ausgesprochen worden. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben sich außerdem auf Verjährung berufen.

Das Landgericht Mannheim hat - nach vorangegangenem Teilversäumnisurteil gegen die Beklagten Ziff. 3 und 4 - der Klage mit Teilurteil vom 07.09.2000 sowie Teil- und Schlussurteil vom 19.10.2000 überwiegend - mit Ausnahme eines geringen Teils der geltend gemachten Mietzinsen - stattgegeben und dem Kläger bis einschließlich März 2000 Mietzins in Höhe von 88.885,84 DM zugesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der genannten Urteile (I 335, 371) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten Ziff. 1 - 4.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzend geltend, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem Verfahrensfehler. Der mit der Klage verlesene Antrag "aus dem Mahnbescheid" sei nicht hinreichend bestimmt gewesen und auch im weiteren Verfahren nicht ausreichend konkretisiert worden. Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag die Beklagten Ziff.1 - 4 schon im Oktober 1986 vom Kläger aus dem Mietverhältnis entlassen worden seien; der Kläger habe seinerzeit einen Untermietvertrag mit den Eheleuten S. geschlossen. Jedenfalls sei das - ohnehin sittenwidrige und wegen vielfacher Verstöße gegen das AGB-Gesetz unwirksame - Untermietverhältnis aber mit der - den Beklagten nicht bekannt gewordenen - Übernahme des Ladenlokals durch die Nutzerin Y. aufgehoben worden. Der Kläger selbst habe diese ausweislich seines an die Erbengemeinschaft gerichteten Schreibens vom 19.02.1993 (I 112) als seine unmittelbare Untermieterin angesehen. Zudem habe der Kläger habe ab 01.01.1993 den Beklagten ohnehin keinen Besitz mehr verschafft und könnte deshalb auch Miete nicht beanspruchen. Sein Hauptmietvertrag mit den Beklagten Ziff. 6 - 8 sei zum 31.12.1992 beendet worden, da diese rechtzeitig gekündigt hätten. Dieser Mietvertrag entspreche nicht der gesetzlichen Schriftform des § 566 BGB a. F., da nicht alle getroffenen wesentlichen Abreden in die Vertragsurkunde aufgenommen worden seien, sondern ein ausführlicher Mietvertrag noch habe gesondert geschlossen werden sollen. Außerdem habe der Kläger seine Verlängerungsoption nicht wirksam wahrgenommen. Damit stünden dem Kläger weder die vom Landgericht zugesprochenen Beträge noch die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche auf Mietzins für Dezember 2000 und Nutzungsentschädigung für Dezember 2001 zu. Das Räumungsbegehren sei unbegründet, weil die Beklagten Ziff. 6 - 8 mit den Endnutzern unmittelbar Mietverträge abgeschlossen hätten.

Die Beklagten Ziff. 3 und 4 berufen sich auf Verjährung für alle Ansprüche aus dem Zeitraum bis 31.12.1994. Außerdem machen die Beklagten Ziff. 1- 4 Verwirkung geltend.

Die Beklagten Ziff. 1 - 4 beantragen,

das Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 07.09.2000, das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 16.08.2000 sowie das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Mannheim vom 19.10.2000 (jeweils 8 O 93/99) aufzuheben und die Klage abzuweisen und

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen,

die Beklagten Ziff.1 - 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.586,72 DM (= 1.833,86 €) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus 1.793,36 DM (= 916,93 €) seit 03.12.2000 und aus weiteren 1.793,36 DM (= 916,93 €) seit 03.12.2001 zu zahlen,

die Beklagten Ziff. 6 - 8 zu verurteilen (hinsichtlich der Beklagten Ziff. 5 [Erbengemeinschaft] wurde kein Antrag verlesen), an den Kläger 40.140 DM (20.523,26 €) nebst Zinsen gemäß Anlage ZB 1 (II 645 f) zu zahlen.

Der Kläger trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Nutzerwechsel an die Eheleute S. im Jahr 1986 sei ohne seine Beteiligung zustande gekommen. Er habe lediglich die Untervermietung an die Eheleute S. toleriert. Die Beklagten selbst hätten ihr Untermietverhältnis mit den Eheleuten S. als wirksam behandelt, indem sie Ansprüche hieraus gerichtlich geltend gemacht hätten. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt ein neues Untermietverhältnis mit der späteren Nutzerin Y. oder anderen Endnutzern unter Entlassung der Beklagten Ziff. 1 - 4 begründet. Der Inhalt des Untermietvertrags sei nicht zu beanstanden. Es handele sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um einen Individualvertrag. Das Hauptmietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 6 - 8 habe durchgehend fortbestanden und erst zum 31.12.2000 geendet. Mangels Kündigung durch den Kläger zum 31.12.1992 sei die Verlängerungsoption automatisch wirksam geworden. Die eigenmächtige Anmaßung der Vermieterstellung durch die Beklagten Ziff. 6 - 8 gehe nicht zu Lasten des Klägers; es handle sich letztendlich um eine Störung durch Dritte. Die Wertsicherungsklausel sei wirksam. Die Geltendmachung der Erhöhungsbeträge sei von einem Mieterhöhungsverlangen nicht abhängig. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist durch die Mahnbescheidsanträge und später erneut durch das Weiterbetreiben der Verfahren jeweils rechtzeitig unterbrochen worden sei.

Da das Untermietverhältnis mit den Beklagten Ziff. 1 - 4 erst zum 31.12.2000 geendet habe, seien diese auch zur Zahlung des Mietzinses für Dezember 2000 verpflichtet. Für den Monat Dezember 2001 stehe ihm eine Nutzungsentschädigung zu, da das Ladenlokal nicht geräumt an ihn herausgegeben worden sei.

Die Beklagten Ziff. 6 - 8 seien wegen "rechtswidrigen Eingriffs" in das zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 1 - 4 bestehende Untermietverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Nutzer die Mieten auf das Verlangen der Erben direkt an diese entrichtet hätten und der Kläger seine fortbestehende Mietzinsforderungen bei den vermögenslosen Beklagten Ziff. 1 - 4 nicht vollstrecken könne. Auch seien die Miterben wegen ungerechtfertiger Bereicherung zur Herausgabe der vereinnahmten Mieten verpflichtet.

Die Beklagten Ziff. 6 - 8 beantragen:

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Die Anschlussberufung stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 6 - 8 sei kein der gesetzlichen Schriftform genügender Mietvertrag geschlossen worden. Bei dem schriftlich fixierten Vertragstext handele es sich lediglich um einen "Mietvorvertrag". Die Erbengemeinschaft habe daher aufgrund der von ihr ausgesprochenen Kündigung das Mietverhältnis wirksam zum 31.12.1992 beendet und berechtigterweise mit der Nutzerin Y. einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen. Die vom Kläger ab 01.01.1993 gezahlten Beträge von 1.300 DM monatlich seien als angemessene Nutzungsentschädigung geschuldet gewesen, da der Kläger das von ihm genutzte rechte Ladenlokal nicht an die Miterben herausgegeben habe.

Folgende Akten waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung: LG Mannheim - 2 O 564/94 - mit OLG Karlsruhe - 11 U 153/95; LG Mannheim - 2 O 392/95; LG Mannheim - 2 O 23/96; LG Mannheim - 2 O 458/93 - mit OLG Karlsruhe - 1 U 238/94; LG Mannheim - 2 O 1/00 - mit OLG Karlsruhe - 12 U 204/00.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1 - 4 ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagten Ziff. 1- 4 ist nicht begründet, während die gegen die Beklagten Ziff. 5 - 8 gerichtete Anschlussberufung unzulässig ist.

I.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten Ziff. 1 - 4 auf einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kläger gestellten Zahlungsanträge waren hinreichend bestimmt und konnten deshalb Grundlage der Verurteilung sein. Die Mahnanträge vom 29.12.1994 und somit auch die Mahnbescheide bezeichneten den geltend gemachten Anspruch sowohl nach Betrag als auch nach Rechtsgrund. Der Kläger durfte deshalb in seiner Anspruchsbegründung (I 30) und in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2000 (I 169) den Antrag "aus dem Mahnbescheid" stellen, ohne den im Mahnbescheid angegebenen Zahlungsbetrag nochmals gesondert aufzuführen. Im Übrigen hat der Kläger in der Anspruchsbegründung die von den Mahnbescheiden erfassten Forderungen näher aufgeschlüsselt (I 40 ff.) Auch gegen die Bestimmtheit der Klageerweiterung vom 02.03.2000 (I 163) und der Hilfsanträge vom 23.06.2000 (I 293 ff.) bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, welche Mietzinsforderungen seinen jeweiligen Zahlungsanträgen zugrunde liegen.

II.

Soweit der Kläger für den Zeitraum von Dezember 1989 bis August 1994 4.602,54 € (= 9.001,78 DM) als Differenzbetrag zwischen der sich unter Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel nach § 29 des Mietvertrages vom 23.07.1996 ergebenden Miete und der nach § 3 des Mietvertrages ursprünglich bezifferten (und gezahlten bzw. titulierten) Miete, also den "Erhöhungsbetrag", geltend macht, ist die Berufung der Beklagten Ziff. 1 - 4 begründet. Der Kläger dringt mit diesem Anspruch nicht durch. Denn die diesen Zeitraum betreffende Nachforderung ist verwirkt, ihre Geltendmachung verstößt gegen § 242 BGB. Die in erster Instanz für den Zeitraum von November 1988 bis einschließlich November 1989 zunächst geltend gemachten und vom Landgericht wegen Verjährung aberkannten Mietzinsnachforderungen von 510,72 DM (= 261,13 €) sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1. Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die unterbliebene Geltendmachung eines Anspruchs während eines längeren Zeitraums für den Eintritt einer Verwirkung nicht ausreicht. Zu dem Zeitablauf muss vielmehr ein Vertrauenstatbestand ("Umstandsmoment") hinzukommen, aufgrund dessen der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend macht (BGH, NJW 1984, 1684 f.). Deshalb steht auch einer Mietzinsnachforderung infolge einer zunächst unbeachtet gebliebenen Wertsicherungsklausel bloßer Zeitablauf nicht entgegen (vgl. Schultz, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdn. III. 251). Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber nicht lediglich die Einforderung der erhöhten Miete über mehrere Jahre hinweg (von Ende 1986 bis Dezember 1994) unterlassen, sondern zusätzlich durch sein gesamtes Verhalten bei den Beklagten ein berechtigtes Vertrauen darauf hervorgerufen, dass neben dem gezahlten bzw. titulierten monatlichen Mietzins für die Zeit bis einschließlich August 1994 eine Mieterhöhung nicht beansprucht werde.

2. Der Kläger hat nämlich zunächst bis Ende 1992 die reguläre Miete widerspruchslos entgegen genommen, ohne die Zahlung eines erhöhten Mietzinses zu fordern. Er hat sodann - nachdem die Nutzerin Y. auf Intervention der Beklagten Ziff. 6 - 8 die Mieten nicht an den Kläger entrichtete - am 29.01. und 19.02.1993 (II 155, 159) die Zahlung rückständiger Mieten bei den Beklagten Ziff. 1- 4 angemahnt, jedoch ohne zugleich einen Erhöhungsbetrag geltend zu machen oder auch nur vorzubehalten. Schließlich hat er in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim (2 0 458/93) die Mieten für den Zeitraum Januar 1993 bis August 1994 eingeklagt, wiederum ohne Hinweis darauf, dass er sich die Geltendmachung eines Erhöhungsbetrages vorbehält. Der Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft hindert den Kläger zwar nicht an einer Nachforderungsklage (vgl. BGH, NJW 1997, 1990). Sein gesamtes Verhalten bei der Beitreibung der Mietzinsen August 1994 führte aber zu einem die Verwirkung begründenden Vertrauenstatbestand bei den Beklagten Ziff. 1 - 4 hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingeforderten Mieterhöhung. Indem der Kläger mehrfach vorgerichtlich und schließlich gerichtlich ohne jeden Nachforderungsvorbehalt seine Mietzinsansprüche bis einschließlich August 1994 geltend machte, und zwar lediglich in der Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete, schuf er bei den Beklagten nachvollziehbar das Vertrauen darauf, dass er über die geltend gemachten Beträge hinaus jedenfalls für die eingeklagten Zeiträume von der Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch machen werde. Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben sich auch ersichtlich auf das Unterbleiben einer Mietanpassung entsprechend der Indexklausel eingestellt (vgl. auch BGH, VersR 1997, 1004, 1006). Denn sie haben in der Vergangenheit die Eheleute S. nur veranlasst, die vom Kläger geforderte reguläre Miete an diesen zu überweisen und haben erst nach der erstmals vom Kläger mit Schreiben vom 29.12.1994 (I 68) verlangten Mieterhöhung ihrerseits mit Schreiben vom 05.12.1995 (I 288) von den Eheleuten S. die Zahlung einer erhöhten Miete gefordert. Daher ist das auf die Wertsicherungsklausel gestützte Nachforderungsrecht des Klägers für den Zeitraum bis August 1994 verwirkt (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 154 ff. m.w.N.).

III.

Für den Zeitraum ab September 1994 kann der Kläger dagegen von den Beklagten Ziff. 1 - 4 gemäß § 535 BGB a. F. die Zahlung des vereinbarten Mietzinses einschließlich der Erhöhung gemäß Wertsicherungsklausel (§ 29 des Mietvertrages vom 23.07.1986) verlangen.

1. Zwischen dem Kläger als Hauptmieter und den Beklagten Ziff. 1 - 4 als Untermietern wurde am 23.07.1986 ein rechtswirksamer Mietvertrag abgeschlossen (I 50; II 341). Die von Beklagtenseite vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages (I 88 ff., II 59) greifen nicht durch. Der Vertrag ist weder nach § 138 BGB nichtig noch nach § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt unwirksam. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit es sich bei den einzelnen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (II 127), dahin stehen.

a) Die Beklagten Ziff. 1 - 4 beanstanden zunächst die vereinbarte Mietdauer von mehr als 10 Jahren. Die Vorschrift des § 567 BGB a. F. zeigt indessen, dass das Gesetz langandauernde Mietverträge, auch mit einer Laufzeit von Jahrzehnten, nicht grundsätzlich missbilligt. Daher verstößt auch eine langfristige Bindung regelmäßig nicht gegen § 9 AGBG (vgl. BGH, NJW 1993, 1130; Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 419). Das unabdingbare Recht der Mieter zur Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 903, 905; NJW 1986, 3134; Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. IV. 143) wurde nicht vertraglich ausgeschlossen. Zwar enthält der Mietvertrag keine Regelungen, unter welchen Voraussetzungen den Mietern ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt ist. Aus dem Umstand, dass lediglich die Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund ausdrücklich geregelt ist, folgt aber nicht, dass das Recht der Mieter zur fristlosen Kündigung beschränkt oder ausgeschlossen ist. Vielmehr verbleibt es mangels ausdrücklichen Ausschlusses bei den gesetzlichen Kündigungstatbeständen.

b) Weiter beanstanden die Beklagten eine Vielzahl von Einzelklauseln des Mietvertrages, aus deren Zusammenspiel sie eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des gesamten Vertrages herleiten. Sollte es sich bei den beanstandeten Klauseln um Individualabreden handeln, so wären solche Abweichungen von den gesetzlichen Mietrechtsbestimmungen grundsätzlich zulässig, denn vorliegend handelt es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Urteilen (LGU 10 ff. bzw. LGU 15 ) Bezug. Sollte es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, wären zwar einzelne Klauseln, nicht aber der gesamte Vertrag unwirksam (§ 6 Abs. 1 - 3 AGBG). Insgesamt unwirksam ist ein Vertrag gemäß § 6 Abs. 3 AGBG nämlich nur dann, wenn einer Partei im Hinblick auf die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Abreden ein Festhalten am Vertrag zum Zeitpunkt der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGHZ 130, 115, 121 f.) oder wenn aufgrund des Wegfalls der unwirksamen Klauseln keine der Auffüllung durch dispositives Recht oder durch ergänzende Vertragsauslegung zugängliche Vereinbarung mehr verbliebe (BGHZ 130, 150, 155 f.). Beides ist jedoch nicht der Fall. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Vertrag in vieler Hinsicht zugunsten des Klägers Abweichungen von den gesetzlichen Mietrechtsbestimmungen enthält und zumindest einzelne Abreden - falls es sich hierbei um Formularklauseln handeln würde - einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (bei den Beklagten handelt es sich um Kaufleute) nicht standhielten. So wäre insbesondere die in § 2 Abs. 4 des Untermietvertrages vorgesehene Kündigung bei Zahlungsrückstand von mehr als 500 DM gemäß § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 96, 182; BGH, WuM 1987, 259; Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 541, IV. 186). Entsprechendes gilt für die in § 2 Abs. 7 des Vertrages ohne Begrenzung auf die ortsübliche Miete festgelegte Nutzungsentschädigung von 130 % der zuletzt geltenden Miete sowie für den in § 9 Abs. 3 des Vertrages vereinbarten generellen Ausschluss des in § 549 BGB a. F. vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechts im Falle der Verweigerung einer Untervermietung nebst freier Widerrufsmöglichkeit des Vermieters (vgl. Bub, in Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 557, 506, 505 m.w.N.). Als unangemessen benachteiligend wäre auch die in § 15 des Vertrages geregelte umfassende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Mieter anzusehen, da sie diesen ausdrücklich auch die Behebung von Erstmängeln und von durch Dritte verursachten Schäden aufbürdet (vgl. Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 459, 461 m.w.N.). Gegen § 9 AGBG verstießen auch die in § 7 Abs. 3 enthaltene Bestätigungsklausel sowie die in § 24 Abs. 2 getroffene Beweislastverteilung (vgl. Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 450, 528 m.w.N.). Auch die in § 30 Abs. 2 und Abs. 5 geregelten weitreichenden Befugnisse des Klägers hinsichtlich der Verwendung der Kaution sowie die umfassende Abtretung von Lohnansprüchen (§ 34), die in Verbindung mit der Kaution eine Übersicherung des Vermieters nahe legt, wären gemäß § 9 AGBG unwirksam (vgl. Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 443 b, 444, 445 m.w.N.). Schließlich wären auch die in § 32 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die in § 28 geregelte Mietzinszahlungspflicht trotz Zerstörung der Mietsache sowie der in § 25 vorgesehene gänzliche Ausschluss des Mietminderungsrechts wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam (vgl. Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 519). Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Tragung von Vertragskosten nebst Abtretungsverbot (§ 33 Abs. 2, 3), die Schriftformklausel (§ 33 Abs. 7) und die Zustellungsvollmachtregelung (§ 31; vgl. Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 560 a, 565 a, 564, 561). Die - im Falle einer formularmäßigen Verwendung durch den Kläger unwirksamen - Klauseln betreffen aber keine für einen ordnungsgemäßen Vertragsschluss unabdingbaren Punkte. Sie lassen sich entweder durch die gesetzlichen Mietvertragsregelungen bzw. durch ergänzende Vertragsauslegung ersetzen oder fallen ersatzlos weg, ohne dadurch das Vertragsgefüge in sich nachteilig zu berühren. Auch ist den Beklagten Ziff. 1 - 4 ein Festhalten am Vertrag zumutbar. Den Interessen der Untermieter wird nämlich bereits durch die Unwirksamkeit der genannten Klauseln hinreichend Rechnung getragen (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 6 AGBG Rdn. 8 ff.). Die meisten der genannten Klauseln bleiben für die im Streitfall geltend gemachten Mietzinsansprüche ohnehin ohne Einfluss. Damit ist es den Beklagten verwehrt, aus Klauseln, die bei der tatsächlichen Vertragsdurchführung keine Bedeutung erlangt haben, eine Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungspflichten gemäß § 6 Abs. 3 AGBG herzuleiten.

c) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Untermietvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung der getroffenen Regelungen vorzunehmen, in die auch nach den Bestimmungen des AGB-Gesetzes unwirksame Abreden einzubeziehen wären (vgl. BGHZ 80, 153, 172; 98, 177; 136, 347, 355 f.). Daher spielt es für die von den Beklagten aufgeworfene Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle, ob ein Individualvertrag vorliegt oder ob die jeweiligen Klauseln vom Kläger als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt wurden. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung zu Recht zu der Überzeugung gelangt, die Beklagten Ziff. 1 - 4 seien weder hinsichtlich der vereinbarten Mietzinszahlungspflicht noch in sonstiger Hinsicht sittenwidrig übervorteilt worden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die vertragliche Festlegung der Hauptpflichten selbst, insbesondere die Miethöhe, nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben nicht aufgezeigt, dass der vereinbarte und wertgesicherte Mietzins nebst der von ihnen übernommenen Instandhaltungspflichten für den Vermieter erkennbar die übliche Marktmiete um mindestens knapp 100 % übersteigt (vgl. BGH, ZIP 2001, 1633, 1636; BGHReport 2001, 224 f.). Dass der Kläger selbst die gesamte Erdgeschossfläche zu einem Mietzins von lediglich 1.300 DM brutto angemietet hat, lässt keine Rückschlüsse auf eine sittenwidrige Überhöhung des von den Beklagten Ziff. 1 - 4 verlangten Mietzinses zu, denn der Kläger hat unbestritten die von ihm angemietete Fläche auf eigene Kosten umgebaut. Auch haben die Beklagten nicht vorgebracht, dass die verlangten Mietzahlungen durch den Gewerbebetrieb nicht zu erwirtschaften waren. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist der aufgelaufene Zahlungsrückstand letztlich nicht auf die Zahlungseinstellung der Nutzer zurückzuführen, sondern beruht darauf, dass die Endnutzer ab 1993 die Miete direkt an die Erbengemeinschaft entrichtet haben. Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben auch keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass sie aus einer Notlage heraus auf die Anmietung des streitgegenständlichen Ladenlokals angewiesen waren und sich deswegen auf für sie ungünstige Mietbedingungen eingelassen haben. Auch haben sie keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ableiten lässt, dass sie durch die Gestaltung des Mietvertrages in ihrer wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit weitgehend eingeschränkt waren (vgl. hierzu Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 715 m.w.N.). Ihnen wurde im Mietvertrag weder eine weitere Untervermietung des Ladenlokals versagt ( § 9 Abs. 3) noch wurde ihnen ein Konkurrenzverbot auferlegt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die im Mietvertrag vorgesehene Anhäufung von Sicherungsmitteln zugunsten des Vermieters (Kaution, Lohnabtretung, Vermieterpfandrecht, Verlangen auf Sicherungsübereignung) zu einer Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten führte, bestehen nicht. Diese haben nicht behauptet, dass sie aufgrund der genannten Regelungen gehindert waren, Kredite aufzunehmen, andere Gläubiger zu befriedigen oder ein anderes Gewerbe auszuüben. Auch Umstände, aus denen sich eine verwerfliche Gesinnung des Klägers ableiten lässt, haben die Beklagten Ziff. 1- 4 nicht behauptet. Damit ist eine Nichtigkeit des Untermietvertrages nach § 138 BGB abzulehnen.

2. Das wirksame Untermietverhältnis mit den Beklagten Ziff. 1 - 4 ist erst zum 30.09.2000 beendet worden.

a) Entgegen dem Vortrag der Beklagten Ziff.1 - 4 hat der Kläger die Beklagten nicht im Zusammenhang mit der Übergabe des Ladens an die Eheleute S. im Oktober 1986 aus dem Mietverhältnis entlassen und einen eigenen Untermietvertrag mit den Eheleuten S. geschlossen. Nicht nur haben die Beklagten Ziff. 1 - 4 in vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten die Eheleute S. selbst als ihre Untermieter auf Zahlung von Mietzins in Anspruch genommen. Vielmehr ergibt sich auch aus dem von den Beklagten Ziff. 1 - 4 angeführten Schriftverkehr, dass der Kläger keineswegs mit einem Austausch der Untermieter einverstanden war, sondern die Eheleute S. allenfalls als weitere Untermieter akzeptiert hat.

b) Die Eheleute S. haben in der von den Beklagten angeführten Erklärung vom 09.07.1987 (II 283) zwar einen "Eintritt" in das zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehende Mietverhältnis auf Mieterseite erklärt. Dem vorausgegangen war aber ein Schreiben des Klägers vom 26.01.1987 an deren damaligen Rechtsanwalt, in dem der Kläger ausdrücklich eine Übertragung des Mietverhältnisses auf einen Nachfolgemieter unter gleichzeitiger Entlassung der Beklagten aus dem Vertrag abgelehnt und lediglich als Möglichkeit die Aufnahme der neuen Nutzer als weitere Untermieter bzw. den Austausch der Untermieter gegen Bürgschaft der Beklagten Ziff. 1 - 4 als möglichen Weg erwogen hatte. Vor diesem Hintergrund konnte die - ohnehin nur von den Eheleuten S. unterzeichnete - Erklärung vom 09.07.1987 aus Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger (§§ 133, 157 BGB) nur so verstanden werden, dass die Eheleute S. dem Untermietvertrag als weitere Mieter neben den Beklagten Ziff. 1- 4 beitreten wollten. Ein - schon dem Wortlaut nach fernliegendes - Angebot auf Vertragsübernahme unter gleichzeitigem Ausscheiden der Beklagten kann hierin im Hinblick auf die Vorgeschichte dieser Erklärung nicht gesehen werden. Auch das Anwaltsschreiben vom 09.07.1987, dem die Erklärung der Eheleute S. gleichen Datums beigefügt war, geht ausdrücklich davon aus, dass durch die genannte Erklärung lediglich eine Aufnahme der Eheleute S. als zusätzliche Untermieter, nicht aber ein Mieterwechsel herbeigeführt werden sollte. Durch die - von den Beklagten Ziff. 1 - 4 unter Beweis gestellte (II 229) - Annahme dieses Angebots durch den Kläger hätte folglich nur eine Ausdehnung des Untermietverhältnisses auf die Eheleute S., nicht aber ein Ausscheiden der Beklagten Ziff. 1 - 4 aus dem bestehenden Mietverhältnis bewirkt werden können. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Kläger das Angebot der Eheleute S. tatsächlich angenommen hat, bedurfte es daher nicht.

c) Soweit sich die Beklagten Ziff. 1- 4 auf eine zum 30.09.1986 erfolgte und vom Kläger bestrittene Kündigung aus wichtigem Grund wegen Geschäftsaufgabe berufen (II 227), konnten sie ein solches Kündigungsschreiben nicht vorlegen. Im Übrigen berechtigen Umstände, die in den Risikobereich des Mieters fallen, diesen regelmäßig nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. BGH, NJW 1981, 2405; Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. IV. 196). Da das Verwendungsrisiko für die Mietsache grundsätzlich der Mieter trägt, begründete der Wegfall des Nutzungsinteresses der Beklagten Ziff. 1 - 4 - wenige Monate nach Vertragsschluss keine Befugnis zu einer außerordentlichen Kündigung, zumal der Kläger einer Übergabe des Ladens an einen neuen Nutzer und Verhandlungen über eine interessegerechte Regelung nicht von vornherein ablehnend gegenüberstand und den Beklagten daher die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses offen stand (vgl. sein Schreiben vom 26.01.1987).

d) Auch eine konkludente Aufhebung des zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 1 - 4 bestehenden Untermietverhältnisses kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf den geführten Schriftverkehr, insbesondere die im Schreiben vom 26.01.1987 ausdrücklich erklärte Weigerung des Klägers, die Beklagten Ziff. 1 - 4 im Falle eines Nutzerwechsels aus ihren Pflichten als Mieter zu entlassen, kann die Duldung der anschließenden Nutzung durch die Eheleute S. und der später erfolgten Übergabe des Ladens an Y. nicht als stillschweigende Vertragsaufhebung gewertet werden. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers lediglich als Einverständnis zu einer weiteren Untervermietung zu werten. Denn der Kläger hat in dem genannten Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er zwar einen Mieterwechsel ablehne, jedoch keine Einwände gegen die Einsetzung der Eheleute S. als "Geschäftsführer" der Beklagten erhebe. Nach alledem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe anstelle der Beklagten Ziff. 1 - 4 die späteren Nutzer als Untermieter anerkannt und diese nicht lediglich als Unter-Untermieter der Beklagten Ziff. 1- 4 angesehen. Der bloße Umstand, dass die Beklagten Ziff. 1 - 4 jahrelang mit der Vertragsdurchführung nicht befasst waren, reicht für die Annahme eines einvernehmlichen Wechsels auf Untermieterseite nicht aus, zumal die Eheleute S. nach den mit den Beklagten Ziff. 1- 4 getroffenen Vereinbarungen den Mietzins direkt an den Kläger entrichten sollten. Im Übrigen sind auch die Beklagten Ziff. 1- 4 in den gegen die Eheleute S. geführten Gerichtsverfahren davon ausgegangen, dass zwischen ihnen und den Eheleuten S. bzw. der Nutzerin Y. ein eigenes Untermietverhältnis bestanden hat.

e) Soweit die Beklagten Ziff. 1- 4 weiter vortragen, anlässlich des Nutzerwechsels im Juli 1991 auf Y. seien die Beklagten aus dem Mietvertrag unter Fortsetzung des Untermietverhältnisses mit Y. entlassen worden (I 93; II 229), ist diesem - auf keine konkrete Tatsachengrundlage gestütztem - Vorbringen ebenfalls nicht zu folgen. Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben sich darauf berufen, sie hätten zunächst von der Übergabe des Ladens an E. Y. gar nichts erfahren (II 229, II 79). Dann kann aber eine Entlassung der Beklagten Ziff. 1 - 4 aus dem Untermietverhältnis aus Anlass des Nutzungswechsels nicht erfolgt sein. Denn eine solche Vertragsübernahme kann nicht ohne Mitwirkung der ursprünglichen Mieter erfolgen. Auch für eine spätere Auflösung des Untermietverhältnisses mit den Beklagten Ziff. 1- 4 unter Abschluss eines eigenen Untermietvertrages mit der neuen Nutzerin bestehen keine Anhaltspunkte. Dass die Beklagten Ziff. 6 - 8 ab 01.01.1993 die damalige Nutzerin Y. unter Anmaßung einer eigenen Vermieterstellung direkt auf Zahlung von Miete in Anspruch nahmen (I 96), ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 1 - 4 nicht erheblich. Denn dieses Verhalten der Erbengemeinschaft und der Nutzerin Y. führte weder zur Beendigung des Mietverhältnisses im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 1 - 4 , noch wird hierdurch deren Verpflichtung zur Zahlung der Miete berührt. Dies hat der Kläger auch mit Schreiben an die Erbengemeinschaft I. vom 19.02.1993 klargestellt (I 112). Diesem Schreiben lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht entnehmen, der Kläger habe mit Y. anstelle der Beklagten Ziff. 1 - 4 ein Untermieterverhältnis begründet. Denn der Kläger hat hierin keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass er die Familie Y. als eigene Untermieter anerkennt, sondern nur mitgeteilt, dass seine Untermieter ihm auf die von ihm ausgesprochenen Zahlungsaufforderungen das wörtlich zitierte Schreiben der Erbengemeinschaft vom 22.11.1992 (I 96) überlassen hätten und er daher diese auffordere, sich ab sofort der Zahlungserhebung bei "unseren Untermietern oder Dritten" zu enthalten. Der Kläger hat also in diesem Schreiben ausdrücklich zwischen seinen eigenen Untermietern und den tatsächlichen Nutzern (Dritten) unterschieden.

f) Erst durch die von den Beklagten Ziff. 1 - 2 mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2000 hilfsweise ausgesprochene Kündigung (I 272) wurde das Untermietverhältnis zum 30.09.2000 beendet. Eine nur von einem Teil der Mieter erklärte Kündigung ist zwar grundsätzlich unwirksam (vgl. BGHZ 96, 302; Heile, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. IV 6 m.w.N.). Die Parteien haben aber in § 19 Abs. 3 des Untermietvertrages (II 347) eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen, indem sie bestimmt haben, dass die Kündigung durch einen Mieter das gesamte Mietverhältnis beendet. Eine solche Regelung ist im kaufmännischen Rechtsverkehr auch durch Formularklauseln möglich (Bub, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 564; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Aufl., Rdn. 41). Im Übrigen könnte sich der Kläger als Verwender dieser Klausel nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit dieser Abrede berufen (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 594). Die Kündigung wurde zum 30.09.2000 wirksam, da das Untermietverhältnis sich lediglich jeweils um ein Quartal verlängert, wenn eine der Parteien nicht schriftlich 2 Monate vor Ablauf der bisherigen Mietzeit widerspricht (§ 2 Abs. 1 des Untermietvertrages).

3. Die von den Beklagten gegen den Bestand des Hauptmietvertrages zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 6 - 8 vorgebrachten Einwände führen nicht zu einem Erlöschen der Mietzahlungspflicht der Beklagten Ziff. 1 - 4 als Untermieter des Klägers. Das Verhalten der Beklagten Ziff. 6 - 8 als Hauptvermieter begründete keinen Rechtsmangel, welcher gemäß §§ 541, 537 BGB a. F. die Beklagten Ziff. 1 - 4 von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses befreit hätte.

a) Allerdings ist anerkannt, dass von einem Rechtsmangel im Untermietverhältnis nach § 541 BGB und damit von einer Befreiung von der Mietzahlungspflicht dann auszugehen ist, wenn der Hauptvermieter gegenüber dem Hauptmieter ein der (weiteren) Gebrauchsüberlassung an den Untermieter entgegenstehendes Recht geltend macht (BGHZ 63, 132, 137 f.; BGH, NJW 1996, 46, 47; BGH, NJW-RR 1999, 1239, 1240; Kraemer, in: Bub/Treier, Rdn. III. 1267;). Dies gilt aber nur dann, wenn das vom Hauptvermieter behauptete bessere Recht tatsächlich besteht (Kraemer, in: Bub/Treier a.a.O.). Dies ist nur dann der Fall, wenn die aus dem Hauptmietverhältnis abgeleitete und dem Untermieter übertragene Besitzberechtigung des Klägers nie bestand oder durch Beendigung des Hauptmietvertrages erloschen ist.

b) Der Mietvertrag zwischen den Beklagten Ziff. 6 - 8 und dem Kläger und somit das Besitzmittlungsverhältnis, aus welchem sich der mittelbare Besitz des Klägers herleitet, blieb aber über den 01.01.1993 hinaus bis 31.12.2000 wirksam.

aa) Bei dem als "Vormietvertrag" bezeichneten Vertrag vom 13.09.1982 (I 106; II 555) handelt es sich bei objektiver Betrachtung nicht um einen Vorvertrag, sondern um den eigentlichen Hauptmietvertrag. Die Vertragsparteien haben im Vertragstext zunächst ausdrücklich festgehalten, "folgenden Mietvertrag (zu) vereinbaren" (II 555). Außerdem haben sie alle für den Abschluss eines Mietvertrages wesentlichen Punkte (Mietobjekt, Mietzins, Mietdauer, Verlängerungsoption und Untervermietungsbefugnis) geregelt und zudem bestimmt, dass "dieser Mietvertrag beiderseits verbindlich (ist)." Angesichts dieser ausdrücklich gewollten vertraglichen Bindung, die sich auf alle entscheidenden Mietbedingungen erstreckt, ist vorliegend vom Abschluss eines Mietvertrages und nicht lediglich von einem Vorvertrag auszugehen. Denn ein Vorvertrag setzt regelmäßig voraus, dass dem Zustandekommen des eigentlichen Vertrages noch rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die Parteien aber gleichwohl eine Bindung begründen wollten, um sich die Erreichung des angestrebten Zwecks zu sichern (vgl. BGH, NJW 1962, 1812, 1813; Reinstorf, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. II. 140 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Mietsache noch im Besitz eines Dritten befindet und der Zeitpunkt der Räumung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 139), oder wenn eine sofortige Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (unzureichender baulicher Zustand; fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung u. ä.) nicht möglich ist. Solche Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Einer umgehenden Nutzung der Mietsache durch den Kläger standen keine Hindernisse entgegen. Dementsprechend haben die Vertragsparteien den sofortigen Beginn eines langfristigen Mietverhältnisses (01.10.1982) vereinbart. Bereits diese Regelung steht der Annahme entgegen, die Vertragsparteien hätten nur eine vorvertragliche Bindung eingehen wollen. Denn ein Vorvertrag setzt naturgemäß voraus, dass ein Mietverhältnis nicht sofort begründet werden konnte und sollte. Auch aus dem Umstand, dass in der schriftlichen Vertragsurkunde die abschließende Klausel enthalten ist "Weitere Einzelheiten werden in einem ausführlichen Mietvertrag, wie besprochen, niedergelegt", lässt sich nicht die Erkenntnis gewinnen, es handele sich bei den schriftlich niedergelegten Abreden nur um einen Vorvertrag. Dieser Passus deutet lediglich darauf hin, dass in die Urkunde nicht alle für regelungsbedürftig erachteten Punkte aufgenommen wurden. Der Vollzug des Mietverhältnisses sollte aber ersichtlich nicht von der Unterzeichnung eines ergänzenden Vertrags abhängig gemacht werden. Dies zeigt sich schon daran, dass der kurzfristige Beginn des Mietverhältnisses ausdrücklich geregelt worden war, während hinsichtlich der Abfassung eines weiteren Vertrages keine Zeitvorgaben gemacht wurden. Weitere Gesichtspunkte für das Eingehen einer nur vorvertraglichen Bindung haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt. Auch aus der schriftlichen Erklärung des späteren Beklagten Ziff. 7 vom 12.11.2001 (II 545) ergibt sich nicht, dass zunächst nur ein Vorvertrag abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist dieser Erklärung nur zu entnehmen, dass neben den schriftlich fixierten Vereinbarungen weitere Absprachen getroffen wurden, die in einem ausführlichen, vom Kläger zu entwerfenden, ergänzenden Mietvertrag festgehalten werden sollten. Dies rechtfertigt aber gerade nicht die Annahme eines Vorvertrages. Auch die weitere Abwicklung zeigt, dass bereits am 13.09.1982 ein bindender Hauptmietvertrag abgeschlossen wurde. Denn dem Kläger wurde nicht nur umgehend der Besitz an der Mietsache eingeräumt; vielmehr leistete er auch die vereinbarten Mietzahlungen. Damit liegt kein Vorvertrag vor, der durch konkludente spätere Absprachen durch den eigentlichen Hauptvertrag ersetzt wurde (vgl. zu dieser Fallgestaltung: BGH, NJW 1970, 1596).

bb) Der Hauptmietvertrag vom 13.09.1982 wurde zunächst bis 31.12.1992 unkündbar geschlossen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform (§ 566 BGB a. F.) als Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zu werten, der nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden konnte. Die Beklagten haben nämlich nicht den Nachweis erbracht, dass bei der Abfassung der Vertragsurkunde nicht alle zu diesem Zeitpunkt getroffenen wesentlichen Abreden berücksichtigt wurden. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück genügt bereits dann der Schriftform des § 566 BGB a. F., wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (BGHZ 142, 158, 161 f. m.w.N.; BGH, NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Allerdings sind auch weitere Abreden in die Urkunde aufzunehmen, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtiger Vertragsbestandteil sein sollten (BGH, NJW 2000, 1105, 1106). Demgegenüber erstreckt sich das Schriftformerfordernis nicht auf solche Nebenabreden, die nur von nebensächlicher Bedeutung sind (Vgl. BGH, NJW 1999, 3257, 3258; BGHZ 142, 158, 161 f.). Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben vorgetragen, die Vertragsparteien seien sich bei Vertragsabschluss über die schriftlich fixierten Abreden hinaus einig gewesen, dass der Kläger auch zur Tragung von zusätzlichen Nebenkosten und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Damit haben die Beklagten die Vereinbarung wesentlicher Abreden behauptet, die nicht schriftlich niedergelegt worden sind. Jedoch konnten sie den ihnen insoweit obliegenden Nachweis nicht erbringen. Der von den Beklagten Ziff. 1- 4 als Zeuge benannte spätere Beklagte Ziff. 7 konnte im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand nicht vernommen werden und ist zwischenzeitlich verstorben. Seiner gemäß § 286 ZPO zu würdigenden schriftliche Erklärung, bei der es sich um keine Zeugenaussage im Sinne von § 377 Abs. 3 ZPO handelt (II 545), lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass bereits am 13.09.1982 über alle in der schriftlichen Zeugenaussage angesprochenen Punkte eine verbindliche, nur noch schriftlich zu niederzulegende Übereinkunft erzielt wurde. Vielmehr kommt nach der Erklärung des Beklagten Ziff. 7 - wie im Übrigen auch nach dem abschließenden Passus im Mietvertrag selbst - genauso gut die Möglichkeit in Betracht, dass die Vertragsparteien zwar noch weitere Punke für regelungsbedürftig erachteten, hierüber aber am 13.09.1982 noch keine endgültige Einigung erzielten und dementsprechend der Kläger zur Vorbereitung einer Vertragsergänzung ein weiteres Vertragsformular aufsetzen sollte. Ist aber somit davon auszugehen, dass die vom Beklagten Ziff. 7 genannten Punkte am 13.09.1982 noch nicht abschließend geklärt waren, bestand folglich keine Verpflichtung, diese noch nicht verbindlichen Abreden in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Dass später über die genannten Abreden eine vertragliche Einigung erzielt und der schriftliche Vertrag vom 13.09.1982 konkludent und damit unter Verstoß gegen § 566 BGB a. F. abgeändert wurde, haben die Beklagten ebenfalls nicht bewiesen. Der Kläger hat dies in Abrede gestellt (II 843 f.). Der Beklagte Ziff. 7 hat in seiner schriftlichen Erklärung lediglich dargelegt, dass es zu einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung nicht mehr gekommen sei und der Kläger sich an die geschilderten weiteren Abreden nicht gehalten habe, sondern nur anfangs zusätzlich Nebenkosten beglichen, diese Zahlungen aber später eingestellt habe. Diese Schilderung reicht für die Annahme einer formbedürftigen Vertragsänderung nicht aus. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass diese Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind (vgl. auch II 842). Außerdem wurde - soweit ersichtlich - die Schriftformproblematik in der Vergangenheit nie aufgeworfen, sondern erstmals im vorliegenden Prozess geltend gemacht. In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 204/00 (II 325) haben sich die Miterben jedenfalls auf einen Verstoß gegen § 566 BGB a. F. wegen unvollständiger Niederlegung getroffener Absprachen gerade nicht berufen. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Erbengemeinschaft bislang davon ausging, lediglich die in der Vertragsurkunde niedergelegten Absprachen hätten Gültigkeit.

cc) Damit war das zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 6 - 8 begründete Mietverhältnis für beide Seiten bis 31.12.1992 unkündbar. Der Wortlaut der im Mietvertrag getroffenen Regelung ist eindeutig. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Auslegung bestehen nicht. Die von den Erben zum 31.12.1992 ausgesprochene Kündigung (I 95, II 557) führte jedoch nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung waren bereits die Voraussetzungen für die dem Kläger eingeräumte Verlängerungsoption um fünf weitere Jahre eingetreten. Dem von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwand, der Kläger habe sein Optionsrecht nur durch eine ausdrückliche Erklärung und nicht durch ein bloßes Unterlassen einer Kündigung ausüben können, ist nicht zu folgen. Denn die gebotene Auslegung der maßgeblichen Klausel des Mietvertrages ergibt, dass die Verlängerung um weitere fünf Jahre keine gesonderte Ausübung eines Optionsrechtes durch den Kläger erforderte, sondern schon dann eintrat, wenn der Kläger eine Kündigung zum 31.12.1992 unterließ. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Regelung, wonach die "Option" "in Kraft tritt, wenn Mieterin nicht zwölf Monate vor Ablauf kündigt". Durch diese Gestaltung unterscheidet sich der Mietvertrag von der Vertragslage, die der von Beklagtenseite angeführten Entscheidung (BGH, NJW 1985, 2581) zugrunde lag. In dem dortigen Mietvertrag war geregelt worden, dass der auf zunächst 10 Jahre abgeschlossene Mietvertrag sich um 10 Jahre verlängere, wenn nicht eine der Vertragsparteien zwei Jahre vor Mietablauf den Vertrag kündige. Darüber hinaus war dem Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung des Vertrages um zweimal 10 Jahre eingeräumt worden. Eine Regelung darüber, wie und wann dieses Optionsrecht ausgeübt werden sollte, enthielt der Vertrag nicht. Der BGH hat den genannten vertraglichen Abreden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen, dass das Optionsrecht unverzüglich nach einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung ausdrücklich auszuüben sei. Das Unterlassen einer eigenen Kündigung genüge zur Ausübung des Optionsrechts bereits deswegen nicht, weil das Schweigen des Mieters auf die von der Vermieterseite vorgenommene Kündigung auch dahingehend gedeutet werden könne, dass er sich einer Kündigung der Gegenseite nicht widersetzen wolle. Im Streitfall liegen die Dinge jedoch anders. Hier wurden nähere Bestimmung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Verlängerungsoption gültig sein sollte. Die Option sollte "in Kraft treten", "wenn Mieterin nicht 12 Monate vor Ablauf kündigt". Damit sollte nach dem eindeutigen Vertragswortlaut bereits das Unterbleiben einer Kündigung durch den Mieter die Option auslösen. Ein Bedürfnis für eine Ausübung der Option durch eine gesonderte Erklärung bestand angesichts der gewählten Formulierung ebenfalls nicht. Denn mit dem Unterbleiben einer rechtzeitigen Kündigung durch den Mieter stand für beide Parteien verbindlich fest, dass sich das Mietverhältnis automatisch um weitere fünf Jahre verlängerte. Unsicherheiten über die Vertragsdauer konnten durch diese Handhabung nicht entstehen. Damit blieb die von der Erbengemeinschaft zum 31.12.1992 ausgesprochene Kündigung ohne Wirkung.

dd) Auch nach Ablauf der verlängerten Mietdauer erfolgte zunächst keine wirksame Kündigung des Mietvertrages. Der Mietvertrag war zwar ab 1998 kündbar, wurde aber erst durch Kündigung zum 31.12.2000 beendet. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.08.2001, 12 U 204/00, S. 14 ff., vgl. II 725 ff) verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Für die Annahme, dass das Mietverhältnis nach der am 31.12.1998 zum 30.09.1999 ausgesprochenen Kündigung gemäß § 568 BGB a. F. stillschweigend verlängert wurde, sprechen bereits die im weiteren Kündigungsschreiben vom 30.09.1999 (II 207) angeführten Verhandlungen über eine einvernehmliche Teilauflösung des Vertragsverhältnisses. Die in diesem Schreiben ebenfalls ausgesprochene Teilkündigung zum 31.12.1999 war unzulässig (vgl. Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn.IV. 12). Die Beklagten haben vorliegend auch gegen die vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 02.08.2001 angenommene Unwirksamkeit der von den Erben am 31.12.1998 und am 30.09.1999 ausgesprochenen Kündigungen keine Einwände vorgebracht. Auch eine einvernehmliche Vertragsauflösung ist nicht erfolgt, denn die Vertragsparteien haben hierüber ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs (vgl. II 203, 207, II 827) hierüber letztlich keine Einigung erzielen können.

4. Die Mietzinsansprüche des Klägers für den Zeitraum ab September 1994 sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 197 BGB a. F. vier Jahre. Die Verjährung wurde für die Mietzinsforderungen von September 1994 bis einschließlich Januar 1995 durch die Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten Ziff. 1 - 4 am 24.01.1995 rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. Nr. 1 BGB a. F.). Die Unterbrechungswirkung (§§ 211 Abs. 2, 212 a, 213 BGB a. F.) endete mit der Kostenvorschussforderung des Mahngerichts vom 15.03.1995 (vgl. BGHZ 88, 174 ff.; OLG München, NJW-RR 1988, 896; OLG Düsseldorf, GI 2000, 146 ff.). Sodann wurde die ab diesem Zeitpunkt erneut beginnende Verjährung durch die Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte und den Antrag auf Abgabe an das Prozessgericht vom 22.01.1999 wiederum rechtzeitig unterbrochen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 63 f.). Die Klageerweiterung vom 02.03.2000 wurde durch Verlesen im Termin vom 03.03.2000 rechtshängig (§ 261 Abs. 2 ZPO) und konnte somit die Verjährung für alle Mietzinsforderungen ab 1996 rechtzeitig unterbrechen (§§ 197, 201, 209 BGB a. F.). Die Unterbrechungswirkung ist zwar aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB zum 31.12.2001 beendet worden; an die Stelle der Unterbrechung ist aber ab 01.01.2002 eine - noch andauernde - Verjährungshemmung getreten.

5. Auch der Einwand der Verwirkung steht den genannten Mietzinsforderungen des Klägers nicht entgegen. Dieser hat die Beklagten Ziff. 1 - 4 zunächst in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim (2 0 458/93) die Mieten für den Zeitraum Januar 1993 bis August 1994 eingeklagt, allerdings ohne Geltendmachung des wertgesicherten Erhöhungsbetrages. Er hat damit deutlich gemacht, dass er die Beklagten Ziff. 1 - 4 nach wie vor als seine Vertragspartner ansieht. Sodann hat er mit Mahnbescheid vom 24.01.1995 weitere Mietzinsansprüche geltend gemacht. Damit hat der Kläger den Beklagten Ziff. 1 - 4 keine Veranlassung gegeben, auf das Unterbleiben weiterer Mietzinsforderungen zu vertrauen. Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, für den Zeitraum ab September 1994 den erhöhten Mietzins zu verlangen. Zwar hat er - wie bereits aufgezeigt - sein Nachforderungsrecht für die Zeit bis einschließlich August 1994 verloren (s.o. II.), weil er insoweit nur die ursprüngliche Miete angefordert und eingeklagt hatte. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass hierdurch auch künftig die Berufung auf die den Beklagten Ziff. 1 - 4 bekannte Wertsicherungsklausel unterbleiben würde, konnte hierdurch aber nicht geschaffen werden (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 154 ff.; Schultz, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. III. 251). Eine Verwirkung des Rechtes zur Einforderung des erhöhten Mietzinses auch für die Zukunft ist nur in ganz besonderen Konstellationen anzunehmen. Solche Umstände liegen hier nicht vor, denn der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 29.12.1994 (I 68) eine auf die Wertsicherungsklausel gestützte Mieterhöhung beansprucht, so dass die Beklagten Ziff. 1 - 4 hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeklagten Mieten (ab September 1994) nicht darauf vertrauen durften, der Kläger werde auch insoweit auf die Geltendmachung einer Mieterhöhung verzichten und lediglich die reguläre Miete einfordern.

6. Die Beklagten schulden die monatlichen Mieten in der geltend gemachten Höhe.

a) Gegen die Bezifferung der ursprünglich vereinbarten Miete in Höhe von 1.437,00 DM (= 1.000,00 DM Grundmiete + 260,00 DM Betriebskostenpauschale + 15 % Mehrwertsteuer) haben die Beklagten Ziff. 1 - 4 nichts vorgebracht.

b) Der Kläger kann darüber hinaus die geltend gemachten Erhöhungsbeträge aufgrund der Wertsicherungsklausel (§ 29 Abs. 1 des Mietvertrages) in der mit Schriftsätzen vom 31.08.1999 (I 39 ff.) und 23.06.2000 (I 296 ff.) im Einzelnen dargelegten Höhe beanspruchen.

aa) Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Gleitklausel (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 245 Rdn. 28 f., Schultz, in: Bub/Treier, a.a.O. Rdn. III. 251), bei der sich der Mietzins bei entsprechender Indexveränderung automatisch erhöht, also ohne dass es einer Zahlungsaufforderung durch den Vermieter bedarf. Daher ist der Einwand der Beklagten Ziff. 1 - 4 unerheblich, ihnen sei ein Erhöhungsverlangen des Klägers nicht zugegangen. Eine solche Klausel kann zulässigerweise auch als allgemeine Geschäftsbedingung in Mietverträgen vereinbart werden (Bub, in: Bub/Treier, Rdn. II. 447). Es bedarf daher keiner Klärung, ob die Wertsicherungsklausel als Individualabrede vereinbart oder vom Kläger als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt wurde. Auch die für eine solche Gleitklausel erforderliche Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die rückwirkend gilt (Palandt/Heinrichs, BGB, § 245 Rdn. 27), ist erteilt (vgl. Genehmigungsbescheid vom 14.01.1994, II 413). Mit ihrem Bestreiten der Echtheit des Genehmigungsbescheides (II 57) können die Beklagten Ziff. 1 - 4 nicht gehört werden. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils, welcher vollen Beweis für das Parteivorbringen in erster Instanz erbringt (§ 314 ZPO), war das Vorliegen dieses Genehmigungsbescheides unstreitig. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag haben die Beklagten nicht gestellt. Außerdem hat der Kläger in zweiter Instanz den Genehmigungsbescheid im Original vorgelegt (II 413). Die Beklagten haben hierauf ihr bisheriges Bestreiten nicht durch tatsächliche Gesichtspunkte untermauert, so dass ihr Einwand unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist.

bb) Der Einwand der Beklagten, die Wertsicherungsklausel beziehe sich unzulässigerweise auf das Basisjahr 1970 anstelle des zutreffenden Basisjahres 1985, ist ebenfalls unerheblich. Die Wahl des Basisjahres bei Bezugnahme auf den Lebenshaltungskostenindex hat lediglich berechnungstechnische Bedeutung. Die verhältnismäßige Steigerung der Lebenshaltungskosten und damit die Auswirkungen auf den Mietzins sind unabhängig davon, welches Basisjahr gewählt wird. Denn nach den getroffenen Vereinbarungen sollen nur die ab Januar 1985 eintretenden Veränderungen maßgebend sein. Auch die Voraussetzungen und die Berechnung sowie der Umfang der Mieterhöhung sind in der Klausel im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 401 ff.). Die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex und die sich hieraus ergebenden erhöhten Mieten, wie im Schriftsatz des Klägers vom 31.08.1999 (I 30) eingehend dargestellt, wurden von der Beklagtenseite nicht (wirksam) bestritten. Die zusätzliche Erhöhung des geltend gemachten Mietzinses ab April 1998 beruht ersichtlich auf der Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf 16 %.

Damit sind die vom Kläger gemachten Mieten für den Zeitraum September 1994 bis einschließlich Januar 1995 sowie Januar 1997 bis einschließlich März 2000 zuzüglich eines Teilbetrages der Miete Dezember 1996, wie mit Schriftsatz vom 23.06.2000 (I 293) geltend gemacht, zuzusprechen mit insgesamt 79.373,34 DM, also 40.582,95 €.

IV.

Da die geltend gemachten Erhöhungsbeträge für den Zeitraum November 1988 bis einschließlich August 1994 mit insgesamt 9.512,50 DM (510,72 DM verjährte Forderungen von November 1988 bis November 1989 + 9001,78 DM verwirkte Forderungen von Dezember 1989 bis August 1994) nicht zuzusprechen sind (oben II.), wird insoweit der Hilfsantrag (Schriftsatz vom 23.06.2000, I 298) relevant. Danach sind weiter zuzuerkennen der verbleibende Teil der Miete Dezember 1996 mit 681,20 DM, die Mieten November 1996 bis Juli 1996 mit jeweils DM 1.745,70 sowie von der Miete Juni 1996 ein Teilbetrag von 102,80 DM, insgesamt 9.512,50 DM, also 4.863,66 €.

V.

Der Kläger kann darüber hinaus hinsichtlich der geltend gemachten Mietforderungen Verzugszinsen in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang beanspruchen. Die Pflicht der Beklagten Ziff. 1 - 4 zur Zahlung von Zinsen ergibt sich dem Grunde nach aus § 284 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 4 des Mietvertrages. Da dort die Zahlung der Monatsmiete jeweils für den ersten Tag des Monats im voraus vereinbart war, ist die beantragte Zinsstaffel jeweils ab dem Dritten eines Monats nicht zu beanstanden. Für die Zinshöhe kann der Kläger auf die Regelung in § 4 Abs. 5 des Mietvertrages zurückgreifen. § 9 AGBG i. V. m. der Wertung des § 11 Nr. 5 b AGBG steht dem nicht entgegen, denn die Beklagten haben nicht den ihnen insoweit obliegenden Nachweis erbracht, dass die genannte Klausel vom Kläger als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt wurde (vgl. BGHZ 118, 238; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 1 AGBG Rdn. 20). Auch auf einen Anscheinsbeweis können sich die Beklagten hier nicht berufen. Denn der Formulartext sah ersichtlich eine Vereinbarung über die Höhe der Verzugszinsen gar nicht vor. Die Pauschalierung wurde vielmehr maschinenschriftlich eingefügt. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Kläger auch diese Klausel vorgegeben hat. Hierfür bedarf es aber eines konkreten Nachweises. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Formulierung zur mehrfachen Verwendung entworfen hätte. Der in § 4 Abs. 5 des Mietvertrages vorgesehene Diskontsatz war ab 01.01.1999 gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz durch den Basiszinssatz zu ersetzen. Zudem war der jeweilige Zinssatz auf die vom Kläger angegebene Obergrenze (14, 5 % bzw. 11 %) zu begrenzen.

VI.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagten Ziff. 1 - 4 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Da eine Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt, kann auch ein Kläger, der - wie hier - in erster Instanz nahezu vollständig obsiegt hat, im Wege der Anschlussberufung die Klage erweitern (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 521 Rdn. 22 m.w.N.). Die hierdurch erfolgte nachträgliche objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO), die als Klageänderung anzusehen ist (§ 263 ZPO analog; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 263 Rdn. 2 m.w.N.), ist zulässig. Die Beklagten Ziff. 1 - 4 haben der Klageänderung zwar nicht zugestimmt. Sie ist aber sachdienlich, da sie einen weiteren Prozess vermeidet und keinen im Wesentlichen neuen Streitstoff in das Verfahren einführt. Die erweiterte Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Das Mietverhältnis mit den Beklagten Ziff, 1 - 4 bestand nicht bis zum 31.12.2000 fort. Vielmehr haben die Beklagten Ziff. 1 - 2 mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2000 für alle Mieter wirksam die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2000 ausgesprochen. Wie bereits aufgezeigt, führt nach den vertraglichen Bestimmungen auch eine nur von einem Mieter ausgesprochene Kündigung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. § 19 Abs. 3 des Untermietvertrages). Dementsprechend kann der Kläger für den Monat Dezember 2000 nicht die geltend gemachte Mietforderung beanspruchen.

2. Auch die für Dezember 2001 verlangte Nutzungsentschädigung kann der Kläger nicht beanspruchen. Zwar sieht § 557 BGB a. F. (= § 546 a BGB n. F.) vor, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der dem Mieter überlassenen Räume verlangen kann. Im Streitfall ist der Kläger aber selbst zur Herausgabe des Ladenlokals an die Beklagten Ziff. 5 - 8 verpflichtet, da das Hauptmietverhältnis unstreitig jedenfalls am 31.12.2000 endete. Seine eigene Nutzungsberechtigung endete damit mit Ablauf des Jahres 2000, so dass er ab diesem Zeitpunkt keine Nutzungsentschädigung gegen die Beklagten Ziff. 1 - 4 als Untermieter mehr geltend machen kann (vgl. BGH, NJW 1996, 46; Scheuer, in: Bub/Treier, a.a.O., Rdn. V. 77).

VII.

Die gegen die Beklagten Ziff. 5 - 8 gerichtete Anschlussberufung ist unzulässig. Denn eine Klage kann nicht im Wege der unselbständigen Anschlussberufung auf bislang nicht am Prozess als Parteien beteiligte Dritte erstreckt werden (vgl. BGH, MDR 1989, 522, NJW 1995, 198, 199; MDR 2000, 843, 844; MDR 2001, 1046 ff.). Die unselbständige Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel, sondern ermöglicht es dem Berufungsbeklagten nur, Anträge innerhalb einer fremden Berufung zu stellen (vgl. BGH, NJW 1995, 199; MDR 2001, 1046 ff.). Daher kann sie der Berufungsgegner nicht einsetzen, um seine gegen den Berufungsführer in erster Instanz erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten zu erweitern und Anträge gegen diesen zu stellen (BGH, NJW 1995, 199; MDR 2000, 844; MDR 2001, 1046 ff.). Dies gilt auch für die Erstreckung der Klage auf einen Streithelfer, denn dieser ist nur Helfer der von ihm unterstützten Partei und nimmt selbst keine Parteistellung ein (BGH, NJW 1995, 198, 199). Dementsprechend war es dem Kläger verwehrt, im Wege einer unselbständigen Anschlussberufung die Klage auch auf die bisherigen Streithelfer, nunmehr Beklagte Ziff. 5 - 8, zu erstrecken. Es kann daher dahin stehen, ob die gegen die Beklagte Ziff. 5 (Erbengemeinschaft) gerichtete Klage schon wegen Fehlens der Parteifähigkeit hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 97, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Soweit in Höhe von 9.512,50 DM (4.863,66 €) der Hauptantrag abgewiesen und nur auf den Hilfsantrag verurteilt wurde, ist der Kläger teilweise unterlegen. Hinsichtlich der erhobenen Anschlussberufung ist der Kläger insgesamt unterlegen. Soweit die betroffenen Parteien das im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeverlangen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten insoweit nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstands dem Kläger aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Nach dem Vortrag der Beklagten Ziff. 5 - 8 sind das rechte Ladenlokal im August 2001 und das linke Ladengeschäft sogar zu einem früheren Zeitraum geräumt und an die Beklagten Ziff. 6 - 8 herausgegeben worden (AS II 959, 913). Der Kläger stellt auch in seinem letzten Schriftsatz vom 25.10.2002 nicht in Frage, dass die Beklagten Ziff. 6 - 8 zwischenzeitlich den unmittelbaren Besitz an dem linken Ladenlokal erlangt haben. Er beruft sich jedoch darauf, dass die Mietsache nicht an ihn selbst geräumt herausgegeben wurde, sondern sich die Beklagten Ziff. 6 - 8 mittels eines Schlüsseldienstes Zugang zu den Räumen verschafft und neue Schlösser hätten einsetzen lassen (II 1079 ff.). Außerdem stellt er ohne Anführung konkreter Tatsachen pauschal in Frage, dass die Beklagten Ziff. 6 - 8 den unmittelbaren Besitz vor der Rechtshängigkeit der Räumungs- und Herausgabeklage erlangt hätten (II 1081). Angesichts dieses pauschalen und damit prozessual unbeachtlichen Bestreitens des Klägers ist davon auszugehen, dass die Herausgabe an die Beklagten Ziff. 6 - 8 vor der Zustellung der Klageerweitung erfolgt ist. Haben damit die Hauptvermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache vor Rechtshängigkeit der Räumungs- und Herausgabeklage (Januar 2002) erlangt, bestand für den Kläger, dessen Besitzberechtigung zum 31.12.2000 unstreitig geendet hat, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, gemäß § 546 BGB n. F. bzw. § 556 BGB a. F. Räumung und Herausgabe an sich zu verlangen. Zwar ist ein Untermieter grundsätzlich berechtigt, Herausgabe an sich selbst zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er verpflichtet ist, die Mietsache umgehend an den Hauptvermieter herauszugeben und dieser bereits - wie hier - unmittelbaren Besitz hieran erlangt hat. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die Beklagten Ziff. 6 - 8 von ihm zu irgend einem Zeitpunkt die Räumung des linken Ladenlokals verlangt haben. Diese haben vielmehr fortwährend den Standpunkt vertreten, es bestehe insoweit ein unmittelbares Mietverhältnis zwischen ihnen und den Endnutzern. Auch aus diesem Grund war kein Rechtsschutzbedürfnis für das Räumungs- und Herausgabeverlangen des Klägers anzuerkennen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 ZPO n. F.), um der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen. Denn die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 02.08.2001 - AZ 12 U 204/00 -, das sich mit der - hier ebenfalls erheblichen - Frage der Wirksamkeit des Hauptmietvertrages befasst hat, ist vom BGH bislang nicht entschieden (AZ XII ZR 244/01).

Ende der Entscheidung

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