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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 17 U 212/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2
1. Sucht ein Kunde die Filiale einer Bank, bei der er ein Konto unterhält, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entgegennahme einer Scheckzahlung über eine erhebliche Summe (hier mehr als 40.000 EUR) auf und bittet um Prüfung einer ihm per Fax übermittelten angeblichen Scheckbestätigung eines ausländischen Kreditinstituts und Auskunft, ob der auf dem Faxschreiben abgebildete Scheck gedeckt ist und eingelöst werden wird, so kommt ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen - zumindest stillschweigend - zustande, wenn der Bankmitarbeiter eine Prüfung vornimmt und dem Kunden eine Auskunft erteilt.

2. Soweit wegen Eilbedürftigkeit eine telefonische Rückfrage bei dem ausländischen Kreditinstitut erwünscht oder angezeigt ist, hat der tätig werdende Bankmitarbeiter sicherzustellen, dass er mit dem Fernsprechanschluss des anderen Instituts verbunden ist. Auf eine auf der angeblichen Scheckbestätigung für Rückfragen angegebene Telefonnummer oder eine Faxkennung darf er zur Vermeidung einer Haftung der Bank für den durch einen solchen Pflichtverstoß etwa verursachten Schaden des Kunden nicht zurückgreifen. Vielmehr hat er die Telefonnummer aus eigenen Verzeichnissen oder zuverlässigen öffentlichen Quellen zu entnehmen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 212/07

Verkündet am 21. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Oktober 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Lindner Richter am Landgericht Dr. Singer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. November 2007 - 2 O 245/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz anlässlich einer von ihr erteilten Auskunft.

Der Kläger ist - ebenso wie seine Mutter, die Zeugin C. H. - Kunde der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Bezahlung eines vom Kläger verkauften Kraftfahrzeugs wandte sich diese mit der Bitte um Auskunft an die Beklagte.

Der Kaufinteressent H. B. (im Folgenden: Käufer) hatte dem Kläger per Faxschreiben am 20.09.2006 eine Bestätigung des über das Internet angebahnten Kaufabschlusses übermittelt und dabei die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von 42.300,00 € bei Abholung des Kraftfahrzeugs, eines Mercedes-Benz Jahreswagen, mit bankbestätigtem Scheck angekündigt (Anlage K 4; I 23).

Am 22.09.2006 erhielt der Kläger ein weiteres Telefax, das vorgeblich von der niederländischen Postbank in A. stammte. In dem Schreiben bestätigte ein P. B. als Angestellter der Postbank A., dass der Käufer an diesem Tag einen Scheck mit der Nummer 00022788 mit einem Betrag von 42.300,00 € unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt hätte. Darunter war eine Telefonnummer angegeben, unter der P. B. für weitere Informationen zu erreichen sein sollte. Es folgten die Unterschrift von P. B. und darunter der kopierte vermeintliche Scheck, auf den sich das Anschreiben offensichtlich bezog. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (I 27) und die Kopien des Telefaxes in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Baden-Baden (dort AS. 19 und 403) verwiesen.

Die Zeugin C. H., die von ihrem Sohn (Kläger) gebeten worden war, das Schreiben und die Scheckkopie durch die Beklagte prüfen zu lassen, begab sich am 22.09.2006 gegen 14 Uhr zur Hauptfiliale der Beklagten in G. Sie legte dort der Mitarbeiterin am Schalter, der Zeugin C. B., das Faxschreiben vom 22.09.2006 vor. Sie erklärte, ihr Mercedes-Jahreswagen solle an einen holländischen Geschäftsmann verkauft werden und sie brauche daher eine Bestätigung, dass der Scheck über 42.300,00 € gedeckt sei und eingelöst werden würde. Der genaue Inhalt des Gesprächs und der Umfang der von der Beklagten übernommenen Überprüfung ist streitig. Jedenfalls begab sich die Zeugin B. in die rückwärtigen Räume der Filiale und rief unter der im Faxschreiben der Postbank angegebenen Telefonnummer des Unterzeichners P.B. an. Von einer S. v. A. wurde ihr am Telefon bestätigt, dass der Scheckbetrag auf einem gesonderten Konto zwischengebucht sei und über den Betrag nur noch mit dem auf den Kläger ausgestellten Scheck verfügt werden könne. Diese Information gab die Mitarbeiterin der Beklagten an die Mutter des Klägers als Ergebnis ihrer Prüfung weiter. Sie wies sie auch darauf hin, dass eine telefonische Bankbestätigung nur unter banküblichem Vorbehalt erfolge.

Nach dem Gespräch informierte C. H. ihren Sohn davon, dass der Scheck in Ordnung wäre. Nach kurzfristiger Terminsänderung fand am folgenden Tag (Samstag, 23.09.2006) die Übergabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Wagenpapieren gegen Aushändigung des Originals des Faxschreibens und des angeblichen Schecks durch den Abholer statt. Am 25.09.2006 reichte der Kläger das Original des vermeintlichen Schecks bei der Beklagten zum Scheckeinzug ein, die den Betrag unter Vorbehalt gutschrieb. Am 02.10.2006 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger fernmündlich mit, dass der "Scheck nicht gedeckt" wäre. Im Verlauf des Inkassoverfahrens stellte sich heraus, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um keinen Scheck handelte. Eine entsprechende Bankverbindung bei der Postbank in A. existierte nicht. Dem entsprechend wurde der Beklagten der zunächst von der Landesbank Baden-Württemberg gutgeschriebene Scheckbetrag am 04.10.2006 mit Valuta zum 02.10.2006 wieder rückbelastet. Der dem Kläger gutgeschriebene Betrag wurde seinem Konto von der Beklagten wieder belastet.

Mit Schreiben vom 06.10.2006 erstattete die Beklagte Strafanzeige wegen Scheckbetrugs bei der Kriminalpolizei. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Anlage K 10; Beiakte AS. 435).

Der durch den Verlust des Fahrzeugs entstandene Schaden beträgt mindestens 40.000 €.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Überprüfung des ihr vorgelegten Telefaxschreibens vom 22.09.2006 zu. Die Beklagte habe jedenfalls nach Durchsicht des Vorgangs erkannt, dass es der Zeugin H., die mit Vertretungsmacht und offenkundig im Namen des Klägers gehandelt habe, mit der erwünschten Auskunft um eine bedeutende und wirtschaftlich erhebliche Angelegenheit gegangen sei. Der Betrag von 42.300,00 € habe die bei ihren Kunden (Kläger bzw. Zeugin) sonst üblichen Summen deutlich überstiegen. Zudem sei ihr bewusst gewesen, dass die Zeugin H. nicht nur den Wunsch gehabt habe, dass irgendjemand bei der Postbank A. anruft, sondern dass eine fachkundige Person die Authentizität des Schreibens und der darin erwähnten Behauptungen mit dem erforderlichen Fachwissen überprüft und bewertet. Weder dem einen noch dem anderen Anliegen sei die Behandlung des Vorgangs durch die Beklagte gerecht geworden. Insbesondere habe sich die Mitarbeiterin der Beklagten nicht darauf beschränken dürfen, mit einer von ihr nicht überprüften Person unter einer auf dem Telefax angegebenen Telefonnummer zu sprechen. Sie habe unter Berücksichtigung ihres überlegenen Fachwissens sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müssen. Insofern habe es sich bei einem "Auslandsscheck" angeboten, auch einen Sachbearbeiter für Auslandssachen hinzuzuziehen. Dies gelte umso mehr, als die Zeugin B. angegeben habe, sie kenne sich zwar mit den gesetzlichen Bestandteilen deutscher Schecks aus und habe auch erkannt, dass die angebliche Scheckkopie diesen Voraussetzungen nicht genüge. Über die Bestandteile niederländischer Schecks habe sie indes nicht Bescheid gewusst. Ohne weitere Überprüfung sei sie somit von der Möglichkeit ausgegangen, in Holland würden andere Voraussetzungen für die Rechtsqualität eines Schecks gelten. Darüber hinaus hätten zahlreiche weitere Umstände vorgelegen, die Anlass zu einer besonders eingehenden Prüfung des Vorgangs gegeben hätten. Dem Kläger sei dadurch ein Schaden von 40.000 € entstanden. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten das Fahrzeug mit diesem Wert ausgehändigt, das letztendlich an einen gutgläubigen Käufer weiterveräußert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen sei, dass die Beklagte die Telefax-Bestätigung vom 22.09.2006 auf ihre Echtheit zu überprüfen und Auskunft darüber zu erteilen habe. Das Landgericht habe dem der Beklagten erteilten Auftrag einen unzutreffenden Inhalt beigelegt. Nach den Ausführungen der Zeugin B. sei es nicht Inhalt des Auftrags gewesen, die Telefax-Bestätigung auf Echtheit zu überprüfen. Die Beklagte habe auf Bitte der für den Kläger handelnden Zeugin H. lediglich bei der Postbank unter der angegebenen Telefonnummer angerufen und den Inhalt des Telefonats geschildert. Sie habe damit den ihr übertragenen Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt.

Im Berufungsrechtszug macht die Beklagte außerdem geltend, den Kläger treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe geraten, das Geschäft bar abzuwickeln. Die Mutter des Klägers habe auch selbst erklärt, dass die Mitarbeiterin den Eindruck hinterlassen habe, sie sei sich hinsichtlich des Bestätigungsvermerks der Postbank eigentlich nicht so schlüssig. Auch der Kläger selbst habe die vom Landgericht angeführten Ungereimtheiten erkennen können. Zumal angesichts der Gefahren des Internets habe es nahegelegen, den Kaufvertrag so abzuwickeln, dass zumindest der Kraftfahrzeugbrief bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (oder endgültigen Einlösung des Schecks) zurückgehalten werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28.11.2007, Geschäftsnummer 2 O 245/07, dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht geltend, ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten. Er habe aufgrund der erteilten Auskunft davon ausgehen dürfen, die Postbank in A. selbst habe der Beklagten bestätigt, dass ein dem Gegenwert des Schecks entsprechender Geldbetrag treuhänderisch zurückgestellt worden sei.

Die beigezogenen Ermittlungsakten 203 Js 14207/06 der Staatsanwaltschaft Baden-Baden sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Zutreffend geht das Landgericht von einer Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus, nach dessen Inhalt es die Beklagte übernommen hat, das ihr vorgelegte Telefaxschreiben vom 22.09.2006, das eine Abbildung eines angeblichen dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs auszuhändigenden Schecks enthielt, zu prüfen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach hinreichend nachgewiesen ist, dass die Beklagte verpflichtet war, die Telefax-Bestätigung auf ihre Echtheit zu überprüfen und darüber eine Auskunft zu erteilen. Das Berufungsgericht ist an diese vom Landgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen festgestellte Tatsache des Vertragsinhalts auf der Grundlage der mündlichen Gespräche zwischen den Parteien gebunden.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde. Konkrete Zweifel könnten sich auch aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben.

Verfahrensfehler sind weder gerügt noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, an den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln, bestehen nicht. Das Landgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Der Senat tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts auch aufgrund eigener Würdigung bei, ohne dass es insoweit einer erneuten Beweisaufnahme bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass das Landgericht die Aussagen der beiden vernommenen Zeuginnen gewürdigt hat. Im wesentlichen Kerngehalt stimmen die beiden Zeugenaussagen überein. So hat - wie die Zeugin H. - auch die Zeugin B. angegeben, Frau H. habe wissen wollen, ob der Scheck gedeckt sei, und sie zu Nachforschungen gedrängt. Sie habe deshalb einen Finanzberater gebeten, von seinem Telefonanschluss ins Ausland telefonieren zu dürfen (was von ihrer Nebenstelle nicht möglich ist), da es um eine Scheckbestätigung gehe. Nach dem Telefonat habe sie Frau H. erklärt, die Postbank A. habe den Scheck bestätigt.

Außerdem sagte die Zeugin aus, sie habe den in Kopie vorliegenden Scheck auf die Scheckbestandteile überprüft und erkannt, dass diese nach deutschem Recht fehlten. Sie habe sich aber gedacht, es sei in Holland möglicherweise anders. Sie habe keinen Anlass zu zweifeln gehabt, da sie an der Absenderkennung des Faxschreibens gesehen habe, dass das Fax von der Postbank A. stamme.

Unstreitig ist zudem, dass die Mitarbeiterin der Beklagten unter der im Faxschreiben genannten Telefonnummer angerufen hat, ohne diese näher zu überprüfen.

Dieses Verständnis der Aussage der Zeugin B. wird auch dadurch gestützt, dass die Beklagte selbst in ihrer an die Kriminalpolizei gerichteten Strafanzeige vom 06.10.2006 (Anlage K 10) mitteilt, ihr Kunde habe die Scheckbestätigung auf Echtheit untersuchen lassen. Schließlich führte die Zeugin auch in der von ihr am 04.10.2006 gefertigten Aktennotiz (I 107) aus, Frau H. habe eine Bestätigung gewollt, dass der Scheck über 42.300,00 € gedeckt sei und eingelöst werde.

Bei dieser Sachlage verbleiben entgegen der Auffassung der Beklagten keine vernünftigen Zweifel daran, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgezeigte Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu überprüfen. Um die Echtheit der Unterschrift, die anhand der vorliegenden Faxkopie möglicherweise nicht hinreichend sicher hätte geprüft werden können, ging es dabei nicht. Vielmehr war zu prüfen, ob es mit der aus dem Schreiben ersichtlichen Bestätigung der Postbank und dem abgelichteten Scheck seine Richtigkeit hat.

Ein Vertrag dieses Inhalts ist jedenfalls stillschweigend zustande gekommen. Der Kläger hatte durch seine Mutter um Beratung und Auskunft zu dem vorgelegten Faxschreiben gebeten, das eine Scheckbestätigung der Postbank A. enthalten sollte. Die Beklagte wusste, dass es ihrem Kunden um eine Auskunft und Beurteilung durch die mit dem Inkasso ausländischer Schecks und den banküblichen Gepflogenheiten bei Scheckbestätigungen durch Kreditinstitute vertraute Beklagte ging, weil diese überlegene Kenntnisse hatte und er selbst das Faxschreiben mit der Abbildung eines angeblichen Schecks nicht beurteilen konnte. Die Beklagte wusste auch, dass der Kläger eine weitreichende finanzielle Entscheidung von der ihm erteilten Auskunft abhängig machen wollte, was sich schon aus der Höhe des Scheckbetrags von 42.300,00 € ergab. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, eine Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis mitzuteilen, und damit stillschweigend das Vertragsangebot des Klägers auf Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen.

In Würdigung der Zeugenaussagen hat das Landgericht festgestellt, dass die Überprüfungspflicht der Beklagten zunächst nicht darin bestanden hat, unter der in dem Telefaxschreiben angegebenen Telefonnummer anzurufen. An diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist das Berufungsgericht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor. Die Beklagte zeigt solche mit der Berufung auch nicht auf. Vielmehr ging es dem Kläger offensichtlich um eine nähere Überprüfung, ob der angekündigte Scheck des Kaufinteressenten gedeckt und dessen Einlösung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Postbank im Faxschreiben aller Voraussicht nach sichergestellt ist. Für diese Prüfung war es erforderlich, einen zuständigen Sachbearbeiter bei der Postbank A. telefonisch zu kontaktieren.

Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten nicht damit begnügen durfte, unter der neben dem bezeichneten angeblichen Angestellten der Postbank P. B. bezeichneten Telefonnummer (Durchwahlnummer) anzurufen, selbst wenn Frau H. sie zu einem Anruf unter dieser im Schreiben genannten Telefonnummer aufgefordert haben sollte. Denn die Bankmitarbeiterin musste es besser wissen und hatte sicherzustellen, dass sie tatsächlich mit der Postbank in A. verbunden ist.

Ob die Beklagte - wie das Landgericht meint - vertraglich eine Verpflichtung zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der vermeintlichen Scheckbestätigung übernommen hat, kann dahinstehen. Auf diesem Umstand beruht das Urteil des Landgerichts nicht. Die durchgeführte Prüfung der Beklagten erfüllt schon nicht die nach den Umständen angemessene übliche Prüfung der Scheckbestätigung und des abgebildeten Schecks. Diese setzte jedenfalls voraus, dass die Bankmitarbeiterin sich aus eigenen Verzeichnissen oder öffentlichen Quellen die Telefonnummer der betreffenden Bank heraussucht, zumal sie erkannt hatte, dass die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlen. Sie hätte schon deshalb Verdacht schöpfen müssen. Die bloße Vermutung, es könne in Holland anders sein, und die auf dem übergebenen Schreiben ersichtliche Faxkennung, die zudem beim Ortsnamen A. einen Schreibfehler aufwies , gaben ihr keinen hinreichenden Grund, auf die Richtigkeit der im Schreiben genannten Telefonnummer zu vertrauen. Vielmehr war angesichts der erwähnten Verdachtsmomente näher zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer holländischen Bank und im Besonderen der Postbank in A. aussieht, wie ein Scheck in Holland bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen muss. Diesen Anforderungen ist die Prüfung seitens der Beklagten nicht gerecht geworden. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar, welche die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelt noch dass ein P. B. bei der Postbank in A. beschäftigt ist. Die angebliche Scheckbestätigung war gefälscht und wertlos. Bei zutreffender Auskunft hätte der Kläger das Kraftfahrzeug nicht an den Abholer ausgehändigt. Es wäre dann auch nicht dazu gekommen, dass das Eigentum am Fahrzeug - nach Weiterveräußerung durch die Täter - aufgrund gutgläubigen Erwerbs des letzten Käufers verloren gegangen ist. Ein Zugriff auf das Kraftfahrzeug und dessen Wiedererlangung ist dem Kläger deshalb nicht möglich.

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die inzwischen ermittelten Täter hat der Kläger von sich aus angeboten und im Klagantrag berücksichtigt.

Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen. Er durfte sich auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft verlassen.

§ 254 BGB verlangt allgemein einen vorwerfbaren Verstoß gegen ein eigenes Interesse. Der Verletzte muss eine Obliegenheit verletzt haben, die ihm selbst gegenüber besteht. Mitverschulden scheidet in der Regel aus, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Inhalt des Vertrags gerade dem Schädiger oblag (BGH NJW 1992, 309). Bei der Verletzung einer Beratungspflicht kann deswegen der Aufklärungspflichtige grundsätzlich dem Geschädigten nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mit verantwortlich. Nur unter besonderen Umständen, für die hier ein Hinweis fehlt, kommt der Einwand des Mitverschuldens in Betracht (BGH NJW 2003, 1811 Tz. 31).

Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH WM 2004, 422 Tz. 30; NJW-RR 1998, 16). Dass der Kläger möglicherweise die allgemeinen Risiken einer Scheckentgegennahme, zumal bei Auslandsbezug, gekannt hat, macht ihn nicht weniger schutzwürdig. Denn dies war - wie die Beklagte erkannt hatte - gerade der Grund für ihre Inanspruchnahme. Der Kläger ist deshalb nicht weniger schutzwürdig als andere Personen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung oder Auskunft vertrauen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger über eigene Sachkunde oder zusätzliche Informationen verfügt hätte. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Über eine besondere Sachkunde verfügte der Kläger nicht. Er hatte auch keine weitergehenden Informationen als die Beklagte, insbesondere nicht hinsichtlich des Fahrzeugangebots über das Internet. Denn die Beklagte wusste, dass das Kaufgeschäft über das Internet angebahnt worden war, wie die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt hat.

Ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung ist auch nicht darin zu sehen, dass er - ohne die Einlösung des angeblichen Schecks abzuwarten - sogleich bei der Abholung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief übergeben hat. Nach der von der Beklagten erteilten Auskunft durfte er davon ausgehen, dass es mit dem Inkasso des ausgehändigten angeblichen Schecks keine Schwierigkeiten geben und der Scheck eingelöst wird.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen

Ende der Entscheidung

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