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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 17 U 222/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 276
1. Erteilt ein Kreditinstitut über ein Unternehmen, das ein Girokonto bei ihm führt, schuldhaft eine falsche Bonitätsauskunft, so kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Giroverhältnis in Betracht.

Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist (Anschluss an BGH WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768).

2. Befindet sich das Unternehmen in entschuldbarer Weise über den Umfang des Schadensersatzanspruchs im Ungewissen und kann es sich die notwendigen Informationen auch nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen, so ist die Bank dem Unternehmen zur Auskunft über den Empfänger der unzutreffenden Bonitätsauskunft und - soweit zumutbar - auch dessen Kunden verpflichtet, an welche die falsche Information weitergegeben worden ist.

Soweit die Bank die verlangte Auskunft nicht aus eigenem Wissensbestand erteilen kann, ist sie verpflichtet, sich mit den zumutbaren Anstrengungen die notwendigen Informationen von dem anfragenden Institut zu beschaffen, das sie auf der Grundlage des im Bankauskunftsverfahren stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag nach den im Kreditgewerbe vereinbarten Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten in Anspruch nehmen kann. Die fehlende eigene Kenntnis begründet eine (subjektive) Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB im Regelfall noch nicht.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 222/07

Verkündet am 21. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Oktober 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Lindner Richter am Landgericht Dr. Singer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 29. November 2007 - 23 O 172/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin unterhält bei der beklagten Bank, einer Tochtergesellschaft der D.B. AG, ein Geschäftskonto, über das sie ihre wesentlichen Geschäfte abwickelt.

Die Beklagte teilte der Auskunftei der D. in H. auf deren Anfrage nach der Bonität der Klägerin über diese - in der Sache allerdings nicht zutreffend - mit: "Mehrere Scheck-/Lastschriftrückgaben sind im April 2006 erfolgt". Eine A. Kreditprüfung (im Folgenden A.) erhielt daraufhin von der D.B. AG eine negative Bonitätsmitteilung über die Klägerin. Dies führte dazu, dass das Limit der Kreditversicherung für Geschäfte mit der Klägerin von 25.000 € im August 2006 auf 0 € herabgesetzt, eine Versicherung von Lieferantenkrediten an die Klägerin also ausgeschlossen wurde. Die Auskunft wurde inzwischen gegenüber der Stelle, die am 09.06.2006 und am 04.08.2006 angefragt hatte (die oben genannte A.), von der Beklagten über die D.B. AG berichtigt, wie sie mit E-Mail vom 08.08.2006 (Anlage K 2) und Schreiben vom 06.09.2006 (Anlage K 5) der Klägerin auch mitteilte.

Die Klägerin hat - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - von der Beklagten Auskunft verlangt, wem sie - oder die A. - eine negative Bonitätsauskunft erteilt und wem gegenüber mit welchem Inhalt sie - oder die A. - die erteilte fehlerhafte Auskunft berichtigt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihr mitzuteilen, an wen ihre falsch informierten Vertragspartner die unzutreffende Bonitätsauskunft weiter "verstreut" hätten. Die Beklagte müsse nicht nur erklären, wem sie selbst die fehlerhafte Auskunft erteilt habe, sondern sie müsse auch von ihren Vertragspartnern die Mitteilung verlangen, an wen die falsche Auskunft weitergegeben worden sei. Nur dann könne die Klägerin weitere negative geschäftliche Auswirkungen vermeiden. Die Beklagte müsse deshalb bei der A. aufgrund der Vertragsbeziehung zu ihr nachfragen, wohin die Auskünfte weitergegangen seien, und die Antwort an die Klägerin weitergeben.

Die Beklagte hat vorgetragen, ihr sei nicht bekannt, an wen die Auskunft seitens der A. weitergeleitet worden sei. Die A. sei der Beklagten gegenüber auch nicht verpflichtet, eine solche Auskunft zu erteilen. Jedenfalls sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die A. auf Auskunft zu verklagen, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Anspruchsgrundlage ein Anspruch der Beklagten, die nicht selbst mit der A. in Kontakt getreten sei, beruhen solle. Es sei Sache der Klägerin, sich selbst an die A. zu wenden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wem die A. eine negative Bonitätsauskunft über die Klägerin erteilt und wem gegenüber sie die erteilte negative Auskunft berichtigt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem Bankvertrag ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Diese habe aus dem Bankvertrag hervorgehende Nebenpflichten verletzt, als sie eine unzutreffende Auskunft über die Bonität der Klägerin erteilt habe. Sie sei deshalb dem Grunde nach zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die Klägerin könne den möglichen Schadensersatzanspruch jedoch nur dann durchsetzen, wenn sie wisse, welcher ihrer möglichen Vertragspartner von der A. eine negative Bonitätsauskunft erhalten habe. Sie befinde sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die Empfänger und könne auch allenfalls mit äußerst zweifelhaften Erfolgsaussichten die A. unmittelbar in Anspruch nehmen, während der Beklagten die Auskunftserteilung aufgrund der vertraglichen Verbindung zur A. in zumutbarer Weise möglich sei, gegebenenfalls über die D.B. AG. Es sei von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die A. sich weigern würde, eine entsprechende Anfrage zu beantworten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, eine Pflichtverletzung falle ihr nicht zur Last. Eine solche setze voraus, dass die Information auch von ihrem Sinn- bzw. Negativgehalt und ihrer Außenwirkung her falsch gewesen sei. Die Erteilung einer negativen Bonitätsauskunft als solches sei richtig gewesen, weil die Kontoführung der Klägerin Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Auch eine solche Aussage hätte einen identischen Negativgehalt gehabt. Die Beklagte macht ferner geltend, es fehle deshalb auch an der Kausalität einer etwaigen Falschmitteilung und einem Schaden der Klägerin. Auch bei Ankreuzen des richtigen Feldes in der Auskunft wäre ein Schaden der Klägerin in gleicher Weise eingetreten.

Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, sie könne nur zur Erbringung von Leistungen verurteilt werden, welche Inhalt des Bankvertrags seien und welche ihr tatsächlich und rechtlich möglich seien. Die A. sei aber zur Auskunftserteilung gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Im Übrigen habe sie bereits in erster Instanz mitgeteilt, dass es sich bei der A. um einen Kreditversicherer handele, welcher Auskünfte nur für eigene Zwecke verwende und Daten nicht an Dritte weiterleite.

Schließlich macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe es zu Unrecht für zumutbar gehalten, die geltend gemachte Auskunft zu geben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29.11.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 23 O 172/06, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die A. sei gegenüber der Beklagten zur Auskunft verpflichtet, weil sie auf eine Information zurückgegriffen habe, die von der Beklagten gestammt habe und objektiv unzutreffend gewesen sei. Auskünfte an Rating-Agenturen und Kreditversicherer erfolgten nur aufgrund vertraglicher Beziehungen. Die Auskunftserteilung sei der Beklagten auch zumutbar, zumal die D.B. AG auch eine Beteiligung an der A. halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem Bankvertrag ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte hat ihre Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis zur Klägerin verletzt. Denn sie hat auf eine Bonitätsanfrage eines Kreditversicherers eine inhaltlich unzutreffende Auskunft über die Bonität der Klägerin gegeben und ist ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830, 833 Tz. 33, 38; BGH WM 1991, 1629; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.214; zum möglichen Erfordernis einer Rückfrage beim Kunden: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 17). Unstreitig hat ein Mitarbeiter der Beklagten versehentlich angekreuzt, es seien mehrere Scheck/Lastschriftrückgaben im April 2006 erfolgt. Dies traf nicht zu. Zu Scheck- oder Lastschriftrückgaben mangels ausreichender Kontodeckung war es nicht gekommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auf den konkreten Inhalt der Auskunft abzustellen und nicht auf einen aus der enthaltenen Tatsache abzuleitenden vagen Bedeutungsgehalt, der sich - so der Vortrag der Beklagten - nicht von demjenigen unterscheide, der sich auch bei der Formulierung ergeben hätte, die Kontoführung gebe Anlass zu Beanstandungen. Im Rahmen der Prüfung, ob die Auskunft richtig war (vgl. BGH WM 2001, 134 Tz. 27 m.w.N.), kommt es zunächst nur auf die Frage der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsache an. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist (BGH WM 2001, 134 Tz. 27; Kümpel, Rn. 2.214; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., Band I, § 40 Rn. 51). Hier war die Auskunft der Beklagten inhaltlich falsch. Denn Scheck- oder Lastschriftrückgaben lagen unstreitig nicht vor. Die erteilte Auskunft entsprach damit nicht dem Wissensstand der Beklagten und war unzutreffend.

Mit der Reduzierung auf einen "Bedeutungsgehalt" der erteilten Auskunft spricht die Beklagte im Grunde die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens an. Dieser Einwand der Beklagten ist allerdings unsubstantiiert. Sie trägt weder dazu vor, in welcher Art und Weise die Auskunftei der D.B. AG die Bonitätsauskunft unter Berücksichtigung der unzutreffenden Auskunft der Beklagten "umgesetzt" hat - das Auskunftsschreiben an die A. hat sie nicht vorgelegt, noch ist dessen konkreter Inhalt mitgeteilt - noch trägt die Beklagte vor, welchen Inhalt das Auskunftsschreiben gehabt hätte, wenn ihr Mitarbeiter das nach ihrem Vortrag richtige Feld angekreuzt hätte. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - im konkreten Fall tatsächlich ein berechtigter Anlass zur Beanstandung der Kontoführung bestanden hatte. Darüber hinaus kann auch schon deshalb davon ausgegangen werden, dass die D.B. AG die von der Beklagten gegebene falsche Auskunft mit diesem Inhalt weitergegeben hat, weil sie - schon zur Vermeidung einer eigenen Haftung gegenüber dem Anfragenden - auf den ihr mitgeteilten schwerwiegenden Umstand von Scheck- oder Lastschriftrückgaben hinweisen musste (vgl. BGH WM 1979, 548 Tz. 24 zu dem vergleichbaren Fall eines Wechselprotests; Claussen, § 3 Rn. 23; Kümpel, Rn. 2.209 mit Hinweis auf BGH WM 1962, 1110, 1111).

Der Senat teilt die Auffassung, dass ein Hinweis auf Scheck- oder Lastschriftrückgaben notwendig in eine Bonitätsauskunft aufzunehmen ist. Denn einem solchen Umstand ist eine erhebliche Bedeutung für die Bonitätsaussage beizumessen. Dem gegenüber kommt der eher allgemein gehaltenen und nicht näher belegten Mitteilung, die Kontoführung gebe Anlass zu Beanstandungen, kein solches Gewicht im Hinblick auf eine negative Beurteilung der Bonität zu. Im Übrigen vermag der Senat - wie bereits erwähnt - auch nicht festzustellen, dass eine solche negative Auskunft gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beklagte trägt schon nicht nachvollziehbar vor, wie es zu der von Klägerseite auch bestrittenen Zurückweisung von Überweisungsaufträgen gekommen sein soll. Hierzu fehlt jegliche nachvollziehbare Darstellung, etwa anhand einer Kontoverdichtung und etwaiger Hinweisschreiben an die Klägerin über die Nichtausführung. Der dem Gericht eingereichte Bildschirmausdruck (Anlage B 1) sagt zu dem jeweiligen Kontostand und etwa vorausgegangenen Sollbuchungen nichts aus. Weshalb die Beklagte die Buchungen der beiden kleineren Beträge vom 11.07.2006 nicht zugelassen hat, erschließt sich nicht. Zur Reaktion der Klägerin auf die behauptete Beanstandung von eingereichten Überweisungsaufträgen und deren Nichtausführung teilt die Beklagte ebenfalls nichts mit. Hinzu kommt, dass eine etwaige Beanstandung aus April 2006 schon einige Zeit zurückgelegen und einer Überprüfung anhand der aktuellen Situation bedurft hätte.

2. Die unzutreffende negative Bonitätsauskunft war auch ursächlich dafür, dass jedenfalls ein Geschäft der Klägerin mit einem Lieferanten nicht zustande gekommen ist, weil die A. als Kreditversicherer das bis dahin bestehende Kreditlimit für Geschäfte mit der Klägerin von 25.000 € auf 0 € herabgesetzt, eine Versicherung von Lieferantenkrediten an die Klägerin mithin für die Zukunft ausgeschlossen hatte. Die Klägerin hat dies durch Vorlage des Schreibens vom 02.08.2006 (Anlage K 1) hinreichend belegt. Die Beklagte bestreitet diesen Umstand als solchen auch nicht.

Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, sie habe im Kerngehalt eine negative Bonitätsauskunft in der Form, dass die Kontoführung Anlass zu Beanstandungen gibt, erteilen dürfen, so spricht sie insoweit den Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens an. Dafür trägt sie die Beweislast (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb. V. § 249 Rn. 107). Dieser Beweis ist nicht erbracht. Der Senat vermag schon anhand der weitgehend pauschalen Behauptung nicht festzustellen, dass das Antwortschreiben der Auskunftei der D.B. AG an die A. auch bei einer rechtmäßigen negativen Auskunft - den Vortrag der Beklagten, sie sei zu einer solchen negativen Auskunft berechtigt gewesen, unterstellt - einen vergleichbaren Wortlaut gehabt hätte, der die A. in gleicher Weise zu einem Deckungsausschluss für Geschäfte mit der Klägerin veranlasst hätte. Insoweit fehlt es an einem konkreten Vortrag der Beklagten, wie oben bereits ausgeführt.

3. Aufgrund der dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten (vgl. BGH NJW 2006, 830, 833 Tz. 33, 38 ff.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.214; zum möglichen Erfordernis einer Rückfrage beim Kunden: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 17), der dadurch bestehenden Sonderverbindung und der vertraglichen Verbundenheit der Parteien im Giroverhältnis in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist die Beklagte der Klägerin auch zur Auskunft verpflichtet, soweit zumutbar. Denn die Klägerin befindet sich in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen und kann sich die notwendigen Informationen nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen (MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 260 Rn. 18). Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die A. besteht nicht. Eine Vertragsbeziehung ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus Deliktsrecht oder aus § 1004 BGB besteht ebenfalls nicht, erscheint jedenfalls äußerst zweifelhaft. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es deshalb der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar ist, unmittelbar gegen die A. vorzugehen, zumindest solange die Beklagte ihr die bestehenden vertraglichen Ansprüche gegen die A. nicht abtritt. Die Klägerin kann sich über den Umfang ihres Schadensersatzanspruchs auch nicht dadurch vergewissern, dass sie sämtliche Unternehmen um Informationen bittet, von denen sie im Sommer 2006 Lieferangebote für Waren oder Dienstleistungen erwartete. Auch insoweit steht ihr ein Anspruch auf Information nicht zur Verfügung. Entsprechende Anschreiben könnten eher den Schaden vergrößern und tragen wegen der notwendigen Sachverhaltsschilderung zur Begründung der Anfrage jedenfalls nicht dazu bei, das Image der Klägerin bei ihren Lieferanten zu stärken. Eine solche Vorgehensweise ist der Klägerin somit ebenfalls nicht zumutbar.

Die Klägerin ist daher auf eine Information seitens der Beklagten angewiesen. Erst mit der Information, wem gegenüber die A. eine Kreditversicherung auf der Basis der fehlerhaften Auskunft der Beklagten verweigert oder an wen sie die fehlerhafte Bonitätsauskunft über die Klägerin weitergegeben und ggf. später berichtigt hat, kann die Klägerin prüfen und ermitteln, ob ihr durch die fehlerhafte Auskunft günstigere Vertragsabschlüsse mit in Aussicht genommenen Lieferanten entgangen sind und welcher Schaden ihr dadurch entstanden ist.

Demgegenüber ist es der Beklagten "unschwer" möglich, die erbetene Auskunft zu erteilen (hierzu MünchKommBGB/Krüger, § 260 Rn. 20). Für ein Anschreiben an die A., gegebenenfalls über die Auskunftei der D.B. AG, mit der die Beklagte eng verbunden ist, und die Weiterleitung des Antwortschreibens oder der darin enthaltenen Informationen, entsteht kein wesentlicher Arbeits- und Kostenaufwand. Dass die Beklagte zunächst eine falsche Information erteilt hatte, ist der A. ohnehin aufgrund der früheren Richtigstellung bekannt, zu der die Beklagte auch verpflichtet war. Entgegen ihrer Auffassung besteht - vermittelt durch die D.B. AG - auch ein Vertragsverhältnis zur A., weil mit der Anfrage zu einem Kunden und der Erteilung der Auskunft im sogenannten Bankauskunftsverfahren stillschweigend ein Auskunftsvertrag nach den im Kreditgewerbe vereinbarten Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten (abgedruckt in ZIP 1987, 608) zustande kommt (Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 40 Rn. 48). Diese sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf Kreditversicherer anzuwenden. Nach Nummer 3 dieser Grundsätze ist die anfragende Stelle gegenüber dem angefragten Kreditinstitut verpflichtet, den Namen des anfragenden Kunden zu nennen, wenn dem Kunden, über den eine Auskunft erteilt wurde, ein Anspruch auf Nennung des Anfragers zusteht (Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 40 Rn. 36). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte zunächst eine falsche Auskunft erteilt hatte und die Klägerin nur auf diese Weise ihren etwaigen Schadensersatz- oder Berichtigungsanspruch durchsetzen kann (Schebesta, WM 1989, 429, 430). Bei der Anfrage nach der Bonität eines möglichen Geschäftspartners oder Erkundigung nach einer Kreditversicherung muss der Lieferant damit rechnen, dass, falls ein entsprechender Anspruch des Unternehmens besteht, über das die Auskunft einzuholen war, dieses den Namen des Anfragenden erfahren kann. Dafür, dass sich die A. nicht an diese getroffenen Vereinbarungen halten wird, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal sie durch ein vertragswidriges Verhalten auch ihre Geschäftsbeziehung zu den Kreditinstituten und die reibungslose Durchführung des Bankauskunftsverfahrens in zukünftigen Fällen gefährden würde.

4. Dem Auskunftsanspruch steht - jedenfalls derzeit, denn eine ausdrückliche Verweigerung der erforderlichen Informationserteilung durch die A. gegenüber der D.B. AG oder gar eine rechtskräftige Abweisung einer auf Beantwortung ihrer Anfrage gerichteten Klage ist nicht erfolgt - nicht entgegen, dass die Beklagte die mit der vorliegenden Klage verlangte Auskunft nicht aus eigenem Wissensbestand geben und sich die erforderlichen Informationen auch nicht durch interne Recherchen im Konzern beschaffen kann, sondern zunächst bei der A. zurückfragen muss. Eine subjektive Unmöglichkeit i.S. von § 275 Abs. 1 BGB n.F., welche eine Verurteilung der Beklagten ausschließen würde, liegt darin nicht (MünchKommBGB/Ernst, § 275 Rn. 51). Denn die Beklagte vermag sich - anderes ist jedenfalls weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt - die erforderlichen Informationen mit ihr zuzumutenden Anstrengungen von der A. zu beschaffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht, wie schon bei der Abwägung der im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu berücksichtigenden Zumutbarkeitsgesichtspunkte dargetan, zumindest der D.B. AG gegenüber, welche die Beklagte ihrerseits auf vertraglicher Basis in Anspruch nehmen kann, eine vertragliche Verpflichtung der A., die erforderliche Auskunft zu geben (Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 40 Rn. 36). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte daher verpflichtet ist, der Klägerin die erstrebte Auskunft zu erteilen, auch wenn sie zu dieser nicht ohne Inanspruchnahme Dritter (konkret der A.) in der Lage ist und deshalb ein gewisser Aufwand entstehen kann. Dabei sind die Beklagte und die D.B. AG als Einheit zu sehen. Es erscheint der Beklagten durchaus zumutbar, ggf. vermittelt durch die D.B. AG, entsprechenden Schriftwechsel zu führen und der A. zu verdeutlichen, dass sie (Beklagte) eine Auskunftspflicht gegenüber dem angefragten Kunden (Klägerin) zu erfüllen hat. Sie kann - anders als die Klägerin - die A. auf der vertraglichen Grundlage des abgeschlossenen Auskunftsvertrags im Bankauskunftsverfahren zwischen der A. und der D.B..-Gruppe in Anspruch nehmen und zur Erteilung der erbetenen Informationen anhalten. Wie erwähnt, ist die A. auch gegenüber ihren eigenen Kunden zur Beantwortung und Namensnennung berechtigt.

Der Senat geht davon aus, dass die A. ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird. Für ein anderes Verhalten gibt es keine Anhaltspunkte. Eine konkrete ausdrückliche Weigerung der A. liegt nicht vor. Der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wird es aus derzeitiger Sicht nicht bedürfen. Im Übrigen dürften auch die Kosten für einen etwaigen Rechtsstreit der Beklagten oder der D.B. AG gegen die A. nicht außer Verhältnis stehen, zumal im Falle der wahrscheinlichen Verurteilung der A. diese die dadurch entstehenden Prozesskosten tragen müsste. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu dieser Situation durch eine schuldhafte Pflichtverletzung beigetragen hat und deshalb der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dass sie bereit und in der Lage wäre, die bestehenden vertraglichen Ansprüche gegen die A. an die Klägerin abzutreten, hat die Beklagte nicht eingewandt.

Allerdings könnten bei der gegebenen uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung entstehen, weil die Beklagte zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs bis zur Durchsetzung ihres Informationsanspruchs gegenüber der A. nicht in der Lage ist, so dass eine gewisse Verzögerung eintreten könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass weder sie noch die D.B. AG auf das Verhalten der Geschäftsführung der A. einen maßgeblichen tatsächlichen Einfluss ausüben können. Die D.B. AG hält nur eine geringe Beteiligung an diesem Unternehmen. Dem kann jedoch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch ausreichende Fristsetzungen Rechnung getragen werden.

Bei dieser Sachlage vermag die Beklagte auch keinen Teilerfolg zu erzielen, weshalb ihre Berufung insgesamt zurückzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auskunftsanspruch bei entschuldbarer Unkenntnis des auf die Information Angewiesenen besteht, soweit die Erteilung der Auskunft dem in Anspruch Genommenen zumutbar ist, sind hinreichend geklärt. Der Senat wendet diese Grundsätze auf der Basis von § 242 BGB im Einzelfall an.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Aufwands an Zeit und Kosten festzusetzen, der für die Beklagte mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Auskunft/Abwehrinteresse").

Ende der Entscheidung

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