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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 17 U 345/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
Im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt ist auch dann darauf abzustellen, wie das erkennende Gericht des Ausgangsprozesses bei pflichtgemäßem Handeln des Anwalts richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte, wenn feststeht, dass es anders entschieden hätte.
Oberlandesgericht Karlsruhe

17. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 345/08

Verkündet am 15. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann

Richter am Landgericht Dr. Städtler-Pernice

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.01.2008 - 7 O 311/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.784,87 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 06.12.1994 zeichnete die Klägerin, die von einem Anlagevermittler geworben wurde, in ihrer Wohnung eine Beteiligung über 40.000 DM an dem T. Immobilienfonds 4 KG (künftig: Immobilienfonds). Bei einem weiteren Besuch des Vermittlers am 29.12.1994 unterzeichnete sie zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der B. Bausparkasse (künftig: Bausparkasse) über 42.000 DM (Anl. K 3). Der Darlehensvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung.

Am 14.12.2000 kündigte die Bausparkasse das Darlehen wegen Zahlungsrückständen. Die Klägerin widerrief ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung mit Schreiben vom 05.09.2001.

Mit ihrer Klage vom 06.06.2001 nahm die Bausparkasse die Klägerin vor dem Landgericht F. auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta über 36.230,72 DM (= 18.524,47 €) in Anspruch. Die Klägerin, die den Beklagten mit ihrer Vertretung beauftragte, verteidigte sich gegen die Klage mit dem Einwand, sie habe einen wirksamen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) erklärt. Außerdem erhob sie Widerklage auf Erstattung der aufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen. Das Landgericht F. gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund des Zeitraums von mehr als drei Wochen zwischen dem Besuch des Vermittlers am 06.12.1994 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 29.12.1994 nicht mehr von einer fortdauernden Überraschungswirkung des ersten Besuchs ausgegangen werden könne.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten, gegen dieses Urteil umfassend Berufung einzulegen. Mit der darauf hin vom Beklagten für die Klägerin eingelegten Berufung wurde allerdings nur die Verurteilung der Klägerin angegriffen, nicht hingegen die Abweisung ihrer Widerklage. Das Oberlandesgericht F. gab der Berufung mit der Erwägung statt, dass es für die Frage der Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht darauf ankomme, wie groß der zeitliche Abstand zwischen den Gesprächen gewesen sei. Aus der Aussage des dort vernommenen Vermittlers als Zeugen folge jedenfalls, dass die Aufteilung der Kundenwerbung auf mehrere Gespräche Teil seiner Verkaufsstrategie gewesen und deshalb von der Ursächlichkeit der Haustürsituation auszugehen sei.

Mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der für den Darlehensvertrag aufgewandten Kosten, insbesondere der Darlehenszinsen verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei durch die pflichtwidrig unterlassene Berufungseinlegung auch gegen die Abweisung ihrer Widerklage ein Schaden entstanden, weil das Oberlandesgericht F. die Bausparkasse bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten auf ihre Widerklage zur Rückzahlung dieser von der Klägerin erbrachten Leistungen verurteilt hätte. Der Beklagte habe gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin auch den Schaden anerkannt, indem er - vorbehaltlich einer Rücksprache mit Kollegen, mit denen er den Schaden teilen wollte - das Angebot unterbreitet habe, 10.000 € zu zahlen, wenn die Klägerin auf weitere Ansprüche verzichtet.

Der Beklagte hat sich gegen die Klage mit der Begründung verteidigt, bei zutreffender Beurteilung hätte das Oberlandesgericht F. die Widerklage der Klägerin abweisen müssen. Dieses sei unzutreffend von einer für den Vertragsschluss ursächlichen Haustürsituation ausgegangen. Da zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Kreditvertrags mehr als drei Wochen lagen, sei die Haustürsituation nicht mehr kausal für den Vertragsabschluss gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden fehle. Denn es habe zu prüfen, wie das ursprünglich erkennende Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen, nicht dagegen, welche Entscheidung es tatsächlich getroffen hätte. Angesichts einer Zeitspanne von mehr als drei Wochen zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss und mangels anderer Indizien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Darlehensvertrag noch unter dem Eindruck der Haustürsituation geschlossen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, es liege eine besondere Konstellation vor, bei der nicht eine hypothetische Entscheidung des Oberlandesgerichts F. zu prüfen gewesen sei, weil dieses tatsächlich eine für die Klägerin günstige Entscheidung getroffen habe. Es stehe deshalb fest, dass die Klägerin auch mit ihrer Widerklage durchgedrungen wäre. Im Übrigen lägen auch besondere Umstände, die die Annahme der Kausalität begründeten, in der Verkaufsstrategie des Vermittlers, weil bereits im ersten Gespräch der nachfolgende Vertragsabschluss angelegt gewesen und durch fortdauernde Gespräche die Haustürsituation aufrecht erhalten worden sei.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Die Akten des Landgerichts F. sowie des Oberlandesgerichts F. wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2008.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Falschberatung zu, da der Pflichtverstoß des Beklagten keinen Schaden verursacht hat.

1. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Dieser Anwaltsvertrag verpflichtete den Beklagten zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung der Klägerin, insbesondere aber auch zur Beachtung und Befolgung der Weisungen seiner Mandantin (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, § 22 Rn. 143).

2. Die Verpflichtung zur Beachtung und Befolgung der Weisungen des Mandanten hat der Beklagte verletzt. Die Klägerin hatte den Beklagten angewiesen, gegen das Urteil des Landgerichts F. umfassend Berufung einzulegen, insbesondere auch im Hinblick auf die Abweisung ihrer Widerklage. Dem kam der Beklagte nicht nach. Mit der von ihm für die Klägerin eingelegten Berufung griff er lediglich die Verurteilung der Klägerin als dortige Beklagte an, nicht hingegen die Abweisung ihrer Widerklage.

3. Diese Pflichtverletzung führte jedoch rechtlich zu keinem Schaden. Denn der Klägerin stand gegen die Bausparkasse kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Darlehenszinsen zu, weil der von ihr nach dem HWiG erklärte Widerruf unwirksam war. Das Landgericht F. hat deshalb ihre Widerklage zu Recht abgewiesen. Eine weisungsgemäß umfassende Berufung hätte ihre schutzwürdige Vermögenssituation nicht verbessert.

a) Zu Recht hat das Landgericht für den vorliegenden Regressprozess darauf abgestellt, wie das erkennende Gericht des Ausgangsprozesses, das Oberlandesgericht F., bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, maßgebend ist, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen (BGH NJW 1956, 140; NJW 1964, 405; NJW 1979, 819; NJW 1987, 3255; NJW 1988, 3013; NJW-RR 1990, 1241; NJW 1994, 1211; NJW 1996, 48; NJW 2001, 146; NJW 2005, 3071).

Dem steht auch die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht F. im Vorprozess tatsächlich über die Wirksamkeit des Widerrufs der Klägerin entschieden hat. Zwar spricht aufgrund dieser Entscheidung viel dafür, dass es auch der Widerklage stattgegeben hätte, wäre die Berufung umfassend eingelegt worden. Dies ist jedoch nicht maßgeblich.

Der Bundesgerichtshof hat den schon vom Reichsgericht entwickelten Rechtssatz, dass es nicht darauf ankommt, wie das Ausgangsgericht vermutlich entschieden hätte, sondern darauf, wie es richtig hätte entscheiden müssen, in seinen beiden erstgenannten Entscheidungen sowohl damit begründet, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, wie das Ausgangsgericht tatsächlich entschieden hätte, als auch damit, dass es rechtens nicht darauf ankommen könne, wie eine Entscheidung - möglicherweise unrichtig - konkret ergangen wäre. In den beiden zuletzt genannten Entscheidungen stellt der Bundesgerichtshof demgegenüber ausdrücklich nur noch auf den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit ab. Nach dem dort vertretenen normativen Schadensbegriff soll ein Kläger nur das ersetzt verlangen können, was er nach der materiellen Rechtslage hätte erhalten müssen. Allein das, worauf er nach der Rechtsordnung einen Anspruch hatte, stellt danach einen Schaden im Rechtssinne dar (BGH NJW 2001, 146, m.w.N.). Der materiellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang vor der wirklichen Kausalität; der Mandant soll im Wege des Schadensersatzes durch einen Anwaltsfehler nicht in den Genuss eines Vorteils kommen, den er ohne jenen Fehler nach der materiellen Rechtslage nicht hätte erlangen dürfen (BGH NJW 2005, 3071, m.w.N.). Dies führt dazu, dass ein ersatzfähiger Schaden selbst dann nicht entsteht, wenn das Vorgericht mit Sicherheit, aber unrichtig zugunsten des Mandanten entschieden hätte (Borg/Jungk/Grams, a.a.O., § 29 Rn. 98; vgl. OLG Saarbrücken VersR 1973, 929).

b) Nach dieser materiellen Rechtslage stand der Klägerin gegen die Bausparkasse kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehenszinsen zu, da sie den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen konnte. Die Klägerin hat im Ausgangsprozess nicht darlegt, dass sie durch eine Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt wurde. Der Darlehensvertrag wurde daher nicht durch Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet (§ 3 HWiG a.F.). Da der Darlehensvertrag wirksam war, hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenszinsen.

Der von der Klägerin im Ausgangsprozess vorgetragene Sachverhalt trägt nicht die Behauptung, sie sei durch die Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt worden.

Nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. steht der Klägerin als Verbraucherin dann ein Widerrufsrecht zu, wenn sie zu entgeltlichen Leistungen durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Bestimmung zum Vertragsabschluss durch Überrumpelung in einer Haustürsituation nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Überrumpelungshandlung und die Erklärungsabgabe zeitlich auseinander fallen. Entscheidend ist in diesem Fall allerdings die Fortwirkung der durch die besondere Situation an der Haustür hervorgerufenen Überrumpelungswirkung. Die Haustürsituation muss also zumindest mitursächlich für den späteren Vertragsabschluss gewesen und der Verbraucher muss auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch aufgrund der Haustürsituation in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt sein. Dabei ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss als Widerrufsvoraussetzung grundsätzlich Sache des Verbrauchers. Dem Verbraucher kommt allerdings zugute, dass dann, wenn zwischen dem Gespräch und seiner Vertragserklärung nur eine kurze Zeitspanne liegt, der Beweis des ersten Anscheins für das Bestehen der Kausalität spricht. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen der Haustürsituation und der Vertragserklärung ab (BGH WM 1996, 387; WM 2003, 1370, 1372; WM 2006, 1243). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH WM 2006, 1243; WM 2003, 1370, 1372; WM 2003, 483, 484; WM 2003, 918, 921). Ist die Indizwirkung entfallen, bleibt es dem Verbraucher unbenommen, den Nachweis einer gleichwohl bestehenden Kausalität zu führen, denn die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfordert keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Indizwirkung entfällt durch bloßen Zeitablauf und ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig bei einem Abstand zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss von mehr als drei Wochen (BGH WM 2006, 1243; KG Berlin, Urt. v. 05.04.2005 - 4 U 60/04; Senat, Urt. v. 30.06.2006 - 17 U 31/06 und ZIP 2006, 2074).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin im Ausgangsprozess keinen Vortrag gehalten, der die Kausalität zwischen Haustürgeschäft und Vertragsabschluss vermuten lässt. Eine Indizwirkung für die Kausalität kann nicht angenommen werden, da nach dem Vortrag der Klägerin zwischen der Verhandlung in der Haustürsituation am 06.12.1994 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 29.12.1994 mehr als drei Wochen lagen. Angesichts dieses Zeitablaufs kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände davon ausgegangen werden, dass die behauptete Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages (mit-)ursächlich war. Solche Umstände, die für ein Anhalten der Überrumpelungssituation bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags sprechen könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen.

Insbesondere lag ein solcher Umstand entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts F. auch nicht darin, dass die Aufteilung der Kundenwerbung auf mehrere Gespräche Teil der Verkaufsstrategie des Vermittlers gewesen sei. Die Verkaufsstrategie eines Vermittlers ist für die Frage unerheblich, ob die Haustürsituation mit ihrer Überrumpelungswirkung zur Unterschrift des Verbrauchers geführt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Verkaufsstrategie in irgendeiner Weise auf die Fortdauer der durch die Haustürsituation ursprünglich ausgelösten Überrumpelung der Klägerin ausgewirkt hat. Im Zeitraum vom 06.12.1994 bis 29.12.1994 fanden zwischen dem Vermittler und der Klägerin keine Gespräche statt. In dieser Zeit kann daher eine Verkaufsstrategie des Vermittlers auf die Klägerin auch keinen Einfluss genommen haben, zumal nach dessen Aussage ohnehin mindestens ein weiteres Gespräch vor dem 06.12.1994 stattfand. Dieser Zeitablauf lässt nicht darauf schließen, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags noch unter dem fortdauernden Eindruck der Überrumpelung durch den Vermittler stand.

Gegen ein hinreichendes Fortwirken der Haustürsituation vom 06.12.1994 noch am 29.12.1994 spricht darüber hinaus, dass die Klägerin dem Immobilienfonds schon am 06.12.1994 beigetreten war. Es liegt deshalb nahe, dass sie den Darlehensvertrag bei der Bausparkasse nicht abschloss, weil sie noch unter dem fortwirkenden Eindruck einer Überrumpelungssituation gestanden hätte, sondern vielmehr, weil sie für den erworbenen Fondsanteil eine Finanzierung benötigte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der mit dem ersten Haustürbesuch verbundene Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages anhielt.

c) Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beklagte den Ersatz eines Schadens in Höhe von zumindest 10.000 € anerkannt hätte. Nach ihrem Vorbringen unterbreitete der Beklagte der Klägerin lediglich ein Vergleichsangebot, denn andernfalls würde es keinen Sinn machen, von ihr den Verzicht auf weitergehende Ansprüche zu verlangen. Dieses Angebot hatte er darüber hinaus noch unter den Vorbehalt einer Rücksprache mit Kollegen gestellt, mit denen er sich den Schaden teilen wollte. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt demgegenüber voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (st. Rspr., BGH BauR 2007, 700; NJW 1995, 3311; BauR 1999, 1021; BauR 2002, 613). Eine solche Einigung kann hier nach dem Vortrag der Klägerin nicht angenommen werden. Auf ein Anerkenntnis des Beklagten stützt sie ihre Berufung im Übrigen auch nicht.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergab sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorlagen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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